TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/6 W162 2189513-1

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Veröffentlicht am 06.05.2019
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Entscheidungsdatum

06.05.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W162 2189513-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Ronald FRÜHWIRTH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2018, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans und stellte am 15.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, Paschtune und Moslem zu sein, die Grundschule besucht und gearbeitet zu haben sowie vor seiner Ausreise in Kabul gelebt zu haben. Sein Vater, seine Mutter, vier Brüder und drei Schwestern würden nach wie vor in Kabul leben. Als Fluchtgrund nannte er, dass er im Innenministerium gearbeitet hätte und von den Taliban mit dem Tod bedroht worden sei. Außerdem hätte er seine Verlobte heiraten wollen, jedoch seien die Familien nicht einverstanden gewesen und hätten ihm mit dem Tod gedroht. Er fürchte um sein Leben.

Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.10.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er einen Cousin in Wien hätte, der bereits anerkannter Flüchtling sei. Er lebe nicht mit ihm in Haushaltsgemeinschaft. Abschließend legte er eine A1 - Deutschkursbesuchsbestätigung aus 2016 vor.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.11.2017 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei sunnitischer Muslim, Paschtune und stamme aus Afghanistan. Er legte einen vermeintlichen Drohbrief der Taliban vor, wonach er seine Tätigkeit beim Innenministerium zu unterlassen hätte, andernfalls er zur Todesstrafe verurteilt würde. Zudem legte er einen vermeintlichen Dienstausweis bzw. eine Zutrittsberechtigungskarte seines Arbeitgebers, seine Bankkarte, Unterlagen zum Beweis seiner Tätigkeit beim Innenministerium, eine Teilnahmebestätigung an einem Computerkurs sowie ein Abschlusszeugnis nach Absolvierung einer zwölfjährigen Grundschule vor. Er sei gesund, aber aufgrund seiner Verletzung hätte er einen Termin bei einem Urologen. Er stamme aus einer ziemlich gebildeten Familie und hätte zwölf Jahre lang die Schule und danach viele Kurse, wie z.B. Englisch und Computerkurse, besuchen dürfen. Er sei als Beamter für das Innenministerium tätig gewesen. Aufgrund von Vorfällen hätte er das Land verlassen müssen. Seine Eltern, drei Brüder und drei Schwestern sowie weitere zahlreiche Verwandte würden noch in Afghanistan leben. Er hätte zweimal im Monat via Messenger und Facebook Kontakt zu seiner Familie. Er sei im Hauptgebäude des Ministeriums in Kabul in der Abteilung für Planung und Operationen tätig gewesen. Er hätte am 29.02.2016 den Entschluss gefasst, Afghanistan zu verlassen und sei am 01.03.2016 ausgereist.

Als Fluchtgrund nannte er im Wesentlichen, dass seine Anstellung im Ministerium wegen Informationsquellen sehr wichtig gewesen sei. Er hätte die Berichte von allen 34 Provinzen Afghanistans bekommen. Unter anderem hätte er auch die Informationen bekommen, welche Geheimdienste in den Provinzen Informationen über die Taliban erhalten hätten und er hätte auch genaue Informationen darüber gehabt, was die Geheimdienste gegen die Taliban planen würden. Er sei dafür zuständig gewesen, diese Berichte weiter in das Büro des Präsidenten und an die zuständigen Ministerien zu schicken. Er sei ca. sieben Monate im Dienst gewesen, als er eines Tages mit dem PKW nach Hause gewollt hätte. Er sei drei Mal von ihm unbekannten Menschen gewarnt worden, seine Tätigkeit beim Ministerium zu unterlassen. Er hätte diese Warnungen nicht ernst genommen und es nicht unterlassen. Dann hätte er einen Drohbrief erhalten mit dem Inhalt, dass die Taliban ihn zum Tode verurteilt hätten und sie ihn überall finden und töten würden. Er hätte so viele Informationen über die Taliban gehabt. Aufgrund der Drohung der Taliban hätte er seine Tätigkeit beim Ministerium aufgegeben und seinen Wohnsitz um ca. 18 km verlegt, um dort in Ruhe leben zu können.

Des Weiteren gab er an, dass er sich auch in ein Mädchen, eine Verwandte, verliebt hätte. Sie hätten zwei Jahre lang eine Beziehung geführt. In dieser Zeit sei das Mädchen von ihm schwanger geworden. Sie hätten heiraten und weiterhin zusammenleben wollen, aber dazu sei es leider nicht gekommen, da das Mädchen von ihrer Verwandtschaft getötet worden sei. Dies sei ein sehr traumatisierendes Ereignis für ihn gewesen. Ihre Familie (Vater, Brüder und Cousins väterlicherseits) hätten ihn auch aufgesucht und vorgehabt, ihn zu töten. Die Dorfältesten und die Familie des Mädchens hätten den Beschwerdeführer nach dem Tod des Mädchens zur Steinigung verurteilt. Außerdem sei er wegen dieser Geschichte auch vom Staat verfolgt worden, da ihn die Familie des Mädchens angezeigt hätte. Das sei der Grund gewesen, warum er das Land verlassen hätte. Zwei Brüder des Mädchens seien ihm in der Stadt begegnet. Sie seien unbewaffnet gewesen, hätten ihn aber dennoch geschlagen. Da andere Menschen dazwischen gegangen seien, hätten sie den Streit schlichten können. Sein urologisches Problem hätte mit diesem Vorfall zu tun.

Er sei nie persönlich von den Taliban aufgesucht oder bedroht worden. Befragt, was er zu befürchten hätte, wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsste, gab er an, dass es schon reiche, wenn er in Afghanistan lande. Man würde ihm gleich am Flughafen in die Stirn schießen. Der Beschwerdeführer legte abschließend Deutschkursbestätigungen, eine Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs, Empfehlungsschreiben sowie eine Bestätigung einer Marktgemeinde vom November 2017 betreffend die mehrwöchige Ausübung von Hilfstätigkeiten in der Gemeinde vor.

Mit Schreiben vom 20.12.2017 wurde das BFA vom Beschwerdeführer über eine geplante urologische Operation im März 2018 informiert.

Mit Bescheid vom 08.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Es wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, die im Wesentlichen mit der Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften begründet wurde. Im Wesentlichen bekräftigte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und gab an, dass er wegen des vorehelichen Geschlechtsverkehrs auch von den Dorfältesten zu Peitschenhieben verurteilt worden sei. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei ihm zudem nicht zumutbar.

Mit Urteil vom 05.06.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den §§ 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG, § 27 (2a) 1. Fall SMG, § 27 (1) Z 1 2. Fall, § 27

(2a) 2 Fall SMG iVm § 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.09.2018 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, ein Vertreter des Bundesamtes nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil. Hierbei bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Richtigkeit seines bisherigen Vorbringens und legte ein positives ÖSD Zertifikat Deutsch B1, eine Deutsch B2 - Kursteilnahmebestätigung sowie Unterlagen betreffend Freizeitaktivitäten vor.

Mit Schreiben vom 09.10.2018 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderberichten. Zudem wurde die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich der Psychiatrie und Psychotherapeutischen Medizin zum Beweis dafür beantragt, dass der Beschwerdeführer durch die Ermordung seiner Geliebten sowie die daran anschließende Verfolgung seiner Person traumatisiert worden sei.

Mit Schreiben vom 05.02.2019 übermittelte der Beschwerdeführer ein positives Zeugnis zur Integrationsprüfung des ÖIF Niveau B1 vom 16.01.2019.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, ledig, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist Sunnit, spricht Paschtu als Muttersprache, stammt aus der Provinz Kabul und reiste illegal in das Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise nach Europa in Afghanistan gelebt. Er hat in Afghanistan mit seiner afghanischen Familie (Vater, Mutter, drei Brüder, drei Schwestern) im gemeinsamen Familienverband zusammengelebt. Er hat eine zwölfjährige Schulbildung, hat ein Jahr Informatik studiert und verfügt über Berufserfahrung aufgrund seiner (nicht exponierten) Tätigkeit als Schreibkraft im Innenministerium und als Makler. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise in der Lage, sich seinen Lebensunterhalt durch Ausübung der angeführten Tätigkeiten in Afghanistan selbst zu verdienen.

Seine Kernfamilie lebt nach wie vor in Kabul. Er hat regelmäßig telefonisch Kontakt zu ihr. Er hat zudem vier Onkel väterlicherseits, drei Onkel mütterlicherseits und viele Cousins und Cousinen, die ebenfalls in Kabul leben. Sein Vater hat mehrere Immobilien in Afghanistan und arbeitet als Immobilienmakler. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers ist aufgrund ihrer guten finanziellen Situation in der Lage und würde ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan jedenfalls finanziell unterstützen.

Der Beschwerdeführer leidet an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und Dysthymie, der jedoch nur geringer Krankheitswert zukommt. Sein psychischer Zustand ist orientiert. Es liegen keine formalen Denkstörungen vor. Gelegentlich kommt es zu Flashbacks und depressiven dissoziativen sowie emotionsdistanzierten Phasen. Es liegen jedoch keine psychotischen Merkmale und insbesondere auch keine akute Selbstgefährdung vor. Er steht auch in keiner fachspezifischen Behandlung und benötigt auch keine Medikamente. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan hätte keine schwerwiegenden medizinischen und insbesondere psychiatrischen Folgen zumal eine Behandlung auch in Afghanistan möglich wäre. Eine Überstellung in den Herkunftsstaat wäre ohne Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes möglich. Er wäre in der Lage, in Afghanistan den Geschäften des täglichen Lebens nachzukommen. Seine psychische Verfassung ist insgesamt betrachtet durchwegs stabil. Der Beschwerdeführer hatte überdies urologische Leiden und wurde in Österreich operiert. Dieses Leiden liegt mittlerweile nicht mehr vor und ist bereits verheilt. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist daher insgesamt als gesund zu bewerten.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte. Es ist insbesondere nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund seiner Tätigkeit im Innenministerium eine Verfolgung durch die Taliban droht. Ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass ihm aufgrund eines vermeintlichen außerehelichen Geschlechtsverkehrs mit einem Mädchen und infolge ihrer vermeintlichen Schwangerschaft eine Verfolgung durch ihre Familie droht.

Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in den Städten Mazar-e Sharif und Herat zur Verfügung. Er ist jung, gesund, arbeitsfähig und hat Berufserfahrung durch seine Tätigkeiten im Innenministerium und als Makler. Überdies hat er eine zwölfjährige Schulbildung genossen und ein Jahr lang Informatik studiert.

Der Beschwerdeführer hält sich nachweislich seit April 2016 in Österreich auf. Er hat einen Cousin im Bundesgebiet, wohnt jedoch nicht mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt. Es besteht auch keine finanzielle Abhängigkeit zu diesem. Darüber hinaus verfügt er über keine weiteren Familienangehörige im Bundesgebiet und hat keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte. Er gehört keinem Verein in Österreich an. Er hat zuletzt im Jahr 2017 gemeinnützige Tätigkeiten in Form von Hilfstätigkeiten bei einer Marktgemeinde verrichtet. Der Beschwerdeführer besuchte mehrere Deutschkurse und hat die Deutsch- und Integrationsprüfung auf B1-Niveau positiv absolviert. Seine Deutschkenntnisse sind schon recht gut.

Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Mit Urteil vom 05.06.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den §§ 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG, § 27 (2a) 1 Fall SMG, § 27 (1) Z 1 2. Fall, § 27

(2a) 2. Fall SMG iVm § 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Zu Afghanistan:

Neuste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 11.9.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul, Anschläge in Nangarhar und Aktivitäten der Taliban in den Provinzen Sar-i Pul und Jawzjan (relevant für Abschnitt Sicherheitslage)

Anschläge in Nangarhar 11.9.2018

Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demonstration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vgl. TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).

Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vgl. RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018).

Kämpfe in den Provinzen Sar-e Pul und Jawzjan 11.9.2018

Am Montag, dem 10.9.2018, eroberten die Taliban die Hauptstadt des Kham Aab Distrikts in der Provinz Jawzjan nachdem es zu schweren Zusammenstößen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften gekommen war (Tolonews 10.9.2018a; Tolonews 10.9.2018b). Sowohl die afghanischen Streitkräfte als auch die Taliban erlitten Verluste (Khaama Press 10.9.2018a).

Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vgl. FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i-Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vgl. LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018).

IS-Angriff während Massoud-Festzug in Kabul 9.9.2018

Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vgl. Khaama Press 10.9.2018b).

IS-Angriff auf Sportverein in Kabul 5.9.2018

Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vgl. CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).

Quellen:

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AFP - Agence France-Presse (11.9.2018): Student killed in twin bomb attack near Afghan girls' school, https://www.afp.com/en/news/23/student-killed-twin-bomb-attack-near-afghan-girls-school-doc-1904hc1, Zugriff 11.9.2018

-

AJ - Al Jazeera (10.9.2018): Afghanistan: Bomb attack hits Ahmed Shah Massoud supporters,

https://www.aljazeera.com/news/2018/09/afghanistan-bomb-attack-hits-ahmed-shah-massoud-supporters-180909112746171.html, Zugriff 11.9.2018

-

AJ - Al Jazeera (6.9.2018): Afghanistan: Two journalists among 20 killed in Kabul blasts,

https://www.aljazeera.com/news/2018/09/afghanistan-deadly-suicide-attack-kabul-sports-club-180905142909428.html, Zugriff 11.9.2018

-

CNN - Cable News Network (6.9.2018): Two journalists among 20 killed in wrestling club blasts in Kabul, https://edition.cnn.com/2018/09/06/asia/kabul-attack-wrestling-intl/index.html, Zugriff 11.9.2018

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FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.8.2018): Totei bei Angriff auf Schiiten-Moschee,

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-tote-bei-angriff-auf-schiiten-moschee-15721269.html, Zugriff 21.8.2018

-

Khaama Press (10.9.2018a): Taliban militants overrun Khamab district in Jawzjan proince,

https://www.khaama.com/taliban-militants-overrun-khamab-district-in-jawzjan-province-05929/, Zugriff 11.9.2018

-

Khaama Press (10.9.2018b): ISIS claims suicide attack on the supporters of Massoud in Kabul, https://www.khaama.com/isis-claims-suicide-attack-on-the-supporters-of-massoud-in-kabul-05926/, Zugriff 11.9.2018

-

LWJ - Long War Journal (10.9.2018): Taliban threatens Sar-i-Pul City, captures district in Jawzjan, https://www.longwarjournal.org/archives/2018/09/taliban-threatens-sar-i-pul-city-captures-district-in-jawzjan.php, Zugriff 11.9.2018

-

LWJ - Long War Journal (30.8.2018): Faryab capital under Taliban threats as Afghan troops desert bases, https://www.longwarjournal.org/archives/2018/08/faryab-capital-under-taliban-threat-as-afghan-troops-desert-bases.php, Zugriff 11.9.2018

-

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (11.9.2018): Suicide Attack, Bombing Strike Eastern Afghanistan, https://www.rferl.org/a/suicide-attack-bombings-strike-eastern-afghanistan/29483707.html, Zugriff 11.9.2018

-

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (5.9.2018): At Least 20 People Reported Killed, Including Two Journalists, In Twin Kabul Blasts,

https://www.rferl.org/a/at-least-four-killed-in-suicide-attack-at-wrestling-club-in-kabul/29473678.html, Zugriff 11.9.2018

-

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (17.8.2018): 'Goodbye, Dad': Father Remembers Afghan Twins Killed In Kabul Bombing, https://www.rferl.org/a/goodbye-dad-father-remembers-afghan-twins-killed-in-kabul-bombing/29439516.html, Zugriff 20.8.2018

-

SO - Spiegel Online (5.9.2018): Tote und Verletzte bei Doppelanschlag in Kabul,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-tote-und-verletzte-bei-doppelanschlag-in-kabul-a-1226712.html, Zugriff 11.9.2018

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TG - The Guardian (5.9.2018): At least 20 people killed in separate bombings at Kabul wrestling club, https://www.theguardian.com/world/2018/sep/05/at-least-20-people-killed-in-separate-bombings-at-kabul-wrestling-club, Zugriff 11.9.2018

-

Tolonews (11.9.2018): Suicide Bomber Targets Protest in Nangarhar; Eight Killed,

https://www.tolonews.com/afghanistan/suicide-bomber-targets-protest-nangarhar Zugriff 11.9.2018

-

Tolonews (10.9.2018a): Center of Jawzjan's Kham Aab District falls to Taliban,

https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/center-jawzjan%E2%80%99s-kham-aab-district-falls%C2%A0-taliban, Zugriff 11.9.2018

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Tolonews (10.9.2018b): Dozens of Afghan Forces Killed in North, https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/afghan-forces-suffer-huge-casualty-toll-%C2%A0north, Zugriff 11.9.2018

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TWP - The Washington Post (11.9.2018): Afghan official: Suicide bomber kills 20 in Nangarhar,

https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/afghan-official-suicide-bomber-kills-20-in-nangarhar/2018/09/11/3ba8ec50-b5a8-11e8-ae4f-2c1439c96d79_story.html?noredirect=on&utm_term=.2748ace6475c, Zugriff 11.9.2018

KI vom 22.08.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS) in Kabul und Paktia und Aktivitäten der Taliban in Ghazni, Baghlan, Faryab und Kunduz zwischen 22.7.2018 und 20.8.2018; (relevant für Abschnitt Sicherheitslage)

Entführung auf der Takhar-Kunduz-Autobahn 20.8.2018

Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz-Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vgl. IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vgl. BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018).

IS-Angriff auf die Mawoud Akademie in Kabul 15.8.2018

Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vgl. BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vgl. NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vgl. RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vgl. Reuters 16.8.2018b).

Kämpfe in den Provinzen Ghazni, Baghlan und Faryab

Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden (AB 15.8.2018; vgl. Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018).

Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vgl. Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018).

Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliban griffen zwischen 12.8.2018 und 13.8.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca. 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte (ANSA 14.8.2018; vgl. CBS 14.8.2018, Tolonews 12.8.2018). Quellen zufolge kapitulierten die Sicherheitskräfte nach dreitägigen Kämpfen und ergaben sich den Aufständischen (CBS 14.8.2018; vgl. ANSA 14.8.2018).

IS-Angriff auf schiitische Moschee in Gardez-Stadt in Paktia 3.8.2018

Am Freitag, dem 3.8.2018, kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39 Personen ums Leben und weitere 80 wurden verletzt (SI 4.8.2018; vgl. Reuters 3.8.2018, FAZ 3.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag (SI 4.8.2018).

IS-Angriff vor dem Flughafen in Kabul 22.7.2018

Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018). Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vgl. France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018).

Quellen:

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AB - Al Bawaba (15.8.2018): Dozens of Afghan Soldiers Killed in Ghazni Clashes With Taliban,

https://www.albawaba.com/news/dozens-afghan-soldiers-killed-ghazni-clashes-taliban-1174140, Zugriff 21.8.2018

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AJ - Al Jazeera (15.8.2018): Afghanistan: Dozens of security forces killed in Taliban attack, https://www.aljazeera.com/news/2018/08/afghanistan-dozens-security-forces-killed-taliban-attack-180815065025633.html, Zugriff 21.8.2018

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AJ - Al Jazeera (23.7.2018): Several dead in Kabul suicide blast as exiled VP Dostum returns,

https://www.aljazeera.com/news/2018/07/blast-heard-kabul-airport-exiled-vp-dostrum-returns-180722123819595.html, Zugriff 20.8.2018

-

ANSA - Agenzia Nazionale Stampa Associata (14.8.2018):

Afghanistan: talebani conquistano base militare a nord, http://www.ansa.it/sito/notizie/mondo/2018/08/13/afghanistan-a-ghazni-120-morti_43fcec43-30d1-433b-abe3-4bb6abe7dd32.html, Zugriff 21.8.2018

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ANSA - Agenzia Nazionale Stampa Associata (13.8.2018):

Afghanistan: a Ghazni 120 morti, http://www.ansa.it/sito/notizie/mondo/asia/2018/08/13/afghanistan-a-ghazni-120-morti_695579f5-407b-4e4f-8814-afcd60397435.html, Zugriff 21.8.2018

-

BBC - British Broadcasting Corporation (20.8.2018): Afghan Taliban kidnap dozens of bus passengers near Kunduz, https://www.bbc.com/news/world-asia-45244339, Zugriff 21.8.2018

-

BBC - British Broadcasting Corporation (15.8.2018): Kabul suicide bomber kills 48 in tuition centre attack, https://www.bbc.com/news/world-asia-45199904, Zugriff 20.8.2018

-

BZ - Berliner Zeitung (15.8.2018): Erneute Attacken Mindestens 40 Tote bei Taliban-Angriffen in Afghanistan, https://www.berliner-zeitung.de/politik/erneute-attacken-mindestens-40-tote-bei-taliban-angriffen-in-afghanistan-31111842, Zugriff 21.8.2018

-

CBS - CBS News (14.8.2018): Taliban overruns Afghan base, killing 17 soldiers,

https://www.cbsnews.com/news/afghanistan-base-overrun-taliban-faryab-afghan-troops-killed-ghazni-fight/, Zugriff 21.8.2018

-

DS - Der Standard (13.8.2018): Taliban töten mindestens 100 Sicherheitskräfte in afghanischer Stadt Ghazni, https://derstandard.at/2000085221814/Dutzende-Tote-bei-Gefechten-um-ostafghanische-Stadt-Ghazni, Zugriff 21.8.2018

-

FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.8.2018): Totei bei Angriff auf Schiiten-Moschee,

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-tote-bei-angriff-auf-schiiten-moschee-15721269.html, Zugriff 21.8.2018

-

France 24 (24.7.2018): Multiple explosions rock Afghan capital Kabul,

http://www.france24.com/en/20180724-afghanistan-kabul-multiple-blasts-rockets-residential-area-casualties, Zugriff 20.8.2018

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IFQ - Il Fatto Quotidiano (20.8.2018): Afghanistan, i Talebani rapiscono 170 persone in viaggio su tre autobus nel nord del paese, https://www.ilfattoquotidiano.it/2018/08/20/afghanistan-i-talebani-rapiscono-170-persone-in-viaggio-su-tre-autobus-nel-nord-del-paese/4569588/, Zugriff 21.8.2018

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NZZ - Neue Zürcher Zeitung (16.8.2018): Bewaffnete greifen Geheimdienst-Einrichtung in Kabul an, https://www.nzz.ch/international/dutzende-tote-bei-selbstmordanschlag-in-kabul-ld.1411834, Zugriff 20.8.2018

-

Repubblica (15.8.2018): Caos Afghanistan: kamikaze a Kabul tra i giovani diplomati, 34 studenti uccisi, http://www.repubblica.it/esteri/2018/08/15/news/afghanista_i_talebani_attaccano_una_base_militare_44_morti-204161975/, Zugriff 20.8.2018

-

Repubblica (13.8.2018): Afghanistan, Ghazni sotto assedio da quattro giorni,

http://www.repubblica.it/esteri/2018/08/13/news/afghanistan_ghazni_sotto_assedio_da_quattro_giorni-204035288/, Zugriff 21.8.2018

-

Reuters (20.8.2018): Taliban reject Afghan ceasefire, kidnap nearly 200 bus passengers,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack/taliban-reject-afghan-ceasefire-kidnap-nearly-200-bus-passengers-idUSKCN1L50GZ, Zugriff 22.8.2018

-

Reuters (16.8.2018a): Death toll in suicide attack on Afghan students revised down to 34,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack/death-toll-in-suicide-attack-on-afghan-students-revised-down-to-34-idUSKBN1L10FD, Zugriff 20.8.2018

-

Reuters (16.8.2018b): Afghan school hit as militants seek soft targets,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack-schools/afghan-schools-hit-as-militants-seek-soft-targets-idUSKBN1L10XI, Zugriff 20.8.2018

-

Reuters (3.8.2018): Suicide bomb attack on Afghan Shi'ite mosque kills 39, 80 injured,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack/suicide-bomb-attack-on-afghan-shiite-mosque-kills-39-80-injured-idUSKBN1KO1DF, Zugriff 21.8.2018

-

Reuters (23.7.2018): Afghanischer Vizepräsident entgeht knapp einem Anschlag,

https://de.reuters.com/article/afghanistan-dostum-idDEKBN1KD0GD, Zugriff 20.8.2018

-

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (17.8.2018): 'Goodbye, Dad': Father Remembers Afghan Twins Killed In Kabul Bombing, https://www.rferl.org/a/goodbye-dad-father-remembers-afghan-twins-killed-in-kabul-bombing/29439516.html, Zugriff 20.8.2018

-

SI - Sicurezza Internazionale (4.8.2018): Afghanistan: attentato Isis moschea schiita, 39 morti e 80 feriti, http://sicurezzainternazionale.luiss.it/2018/08/04/afghanistan-attentato-moschea-sciita-39-morti-80-feriti/, Zugriff 21.8.2018

-

Tolonews (20.8.2018): 3 Passenger Buses Seized On Takhar-Kunduz Highway,

https://www.tolonews.com/afghanistan/3-passenger-buses-seized-takhar-kunduz-highway, Zugriff 21.8.2018

-

Tolonews (19.8.2018): Ghani Announces Conditional Ceasefire, https://www.tolonews.com/afghanistan/ghani-announces-conditional-ceasefire, Zugriff 22.8.2018

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Tolonews (12.8.2018): 17 Soldiers Killed in Faryab Army Base Attack,

https://www.tolonews.com/afghanistan/17-soldiers-killed-faryab%C2%A0army-base-attack, Zugriff 21.8.2018

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Xinhua - Xinhuanet (15.8.2018): Life returns normal in Ghazni city as Afghan forces drive out militants, http://www.xinhuanet.com/english/2018-08/15/c_137392677_2.htm, Zugriff 21.8.2018

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ZO - Zeit Online(15.8.2018): Viele Tote und Verletzte bei Anschlag in Kabul,

https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-08/afghanistan-anschlag-kabul-tote, Zugriff 20.8.2018

1. Sicherheitslage

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).

Für das Jahr

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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