TE Vwgh Erkenntnis 1999/2/16 99/02/0028

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Veröffentlicht am 16.02.1999
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Index

L67009 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AusländergrunderwerbsG Wr 1967 §1 Abs1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
MRK Art6 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Böhm, über die Beschwerde der MH in W, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in Wien I, Reichsratsstraße 13, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, beschlossen am 21. Oktober 1996, ausgefertigt am 21. November 1996, Zl. MA 62-IV/7175/95, betreffend Versagung einer Genehmigung nach dem Ausländergrunderwerbsgesetz zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.670,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der belangte Behörde vom 21. November 1996 wurde der Erwerb des Eigentums an 19/844 Anteilen an der Liegenschaft EZ. 1588, KG. Neubau, auf Grund des Kaufvertrages vom 3./27. November 1995 durch die Beschwerdeführerin, eine bulgarische Staatsangehörige, unter Berufung auf § 4 des Ausländergrunderwerbsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 33/1967 (im folgenden kurz: GVG) nicht genehmigt. Aus der Begründung dieses Bescheides in Verbindung mit der Aktenlage ergibt sich, daß die Beschwerdeführerin Wohnungseigentum erwerben will.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende

Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Aus Anlaß dieser Bescheidbeschwerde sind beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken gegen die Wortfolge "des Eigentums (Miteigentums)," im § 1 Abs. 1 GVG entstanden, weshalb zur hg. Zl. 97/02/0014 gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt wurde, festzustellen, daß die angeführte Wortfolge des - mit 4. März 1998 außer Kraft getretenen - GVG verfassungswidrig war. § 1 Abs. 1 GVG lautete:

"§ 1. (1) Unter Lebenden bedürfen der Erwerb des Eigentums (Miteigentums), eines Baurechtes, des Rechtes der persönlichen Dienstbarkeit an bebauten oder unbebauten Grundstücken jeder Art durch Ausländer oder eine in die öffentlichen Bücher einzutragende Bestandgabe solcher Grundstücke an Ausländer zu ihrer Gültigkeit der behördlichen Genehmigung."

Mit Erkenntnis vom 3. Dezember 1998, G 48/98, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß die Wortfolge "des Eigentums (Miteigentums)," in § 1 Abs. 1 GVG verfassungswidrig war.

Gemäß Art 140 Abs. 7 erster und zweiter Satz B-VG sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden, wenn ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden ist oder der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen hat, daß ein Gesetz verfassungswidrig war. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht.

Der Beschwerdefall bildet einen Anlaßfall für den oben zitierten verfassungsgerichtlichen Ausspruch. Damit fehlt es dem angefochtenen Bescheid an der erforderlichen Rechtsgrundlage, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des erhobenen Antrages auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 16. Februar 1999

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999020028.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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