TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/6 W111 1416657-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.05.2019
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Entscheidungsdatum

06.05.2019

Norm

AsylG 2005 §10
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch

W111 1416657-3/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Gabun alias Nigeria, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2015, Zl. 532459304-1782805, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 03.10.2010 unter den im Spruch erstangeführten Personalien sowie unter der Angabe, Staatsangehöriger von Gabun zu sein, einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen das Bundesasylamt mit Bescheid vom 19.11.2010, Zl. 10 09.180-BAI, sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gabun gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. abwies (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gabun auswies (Spruchpunkt III.). Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.10.2014, Zl. W184 1416657-2/11E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom 19.11.2010 als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.). Betreffend Spruchpunkt III. wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt A.II). Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erkannt (Spruchpunkt B.).

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.10.2015 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren nach Einräumung eines Parteiengehörs keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 57 AsylG 2005. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gabun gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ab dem 11.05.2012 verloren habe (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 4 FPG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).

3. Dagegen wurde mit Eingabe vom 14.12.2015 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben.

4. Am 06.03.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer (BF), dessen gewillkürter Vertreter (RV), die Ehegattin des Beschwerdeführers als Zeugin (Z) sowie Dolmetscher für die französische und die englische Sprache teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte bereits im Vorfeld schriftlich bekannt gegeben, auf eine Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung zu rechnen. Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung gestalteten sich wie folgt:

"(...) R: Bitte nennen Sie mir Ihre Personalien.

BF: Ich bin am XXXX geboren. Mein Name ist XXXX

R: Welche Staatsbürgerschaft haben Sie?

BF: Nigeria.

R: Haben Sie Unterlagen, die Ihre Identität beweisen?

BF: Ja.

R: Wo sind Sie?

BF: Meine Frau hat eine Kopie meines Reisepasses bei sich.

BF legt vor: Kopie des eines Reisepasses der Republik Nigeria.

R: Wieso haben Sie im bisherigen Verfahren vor dem BFA bzw. dem BVwG gänzlich andere Angaben gemacht?

BF: Kann ich es auf Englisch sagen?

R: Können Sie ausreichend Französisch?

BF: Ich kann schon Französisch, aber es ist lange her, seit ich es in der Schule gelernt haben. Es ist nicht sehr gut. Lieber wäre mir Englisch.

R: Bitte sagen Sie, wenn Sie in französischer Sprache Probleme haben. Sie können in diesem Fall gerne auch Englisch sprechen.

BF: Ich bin damit einverstanden.

R wiederholt die Frage.

BF: Wie ich nach Österreich gekommen bin im Jahr 2010, haben mir andere Asylwerber gesagt, dass ich jedenfalls abgeschoben werde, wenn ich Nigeria angebe.

R: Leiden Sie unter schweren und chronischen Krankheiten?

BF: Ja, ich bin depressiv.

R: Sind Sie diesbezüglich in ärztlicher Behandlung?

BF: Ja.

R: Können Sie ärztliche Unterlagen vorlegen?

BF: Nein, aber ich bekomme in der Haft Medikamente.

R: Sind Sie damit einverstanden, wenn von Seiten des BVwG medizinische Unterlagen über Sie eingeholt werden?

BF: Ja.

R: Seit wann sind Sie verheiratet und seit wann kennen Sie Ihre Frau?

BF: Wir haben uns 2016 kennengelernt und jetzt sind wir seit drei Jahren zusammen.

R: Wo haben Sie Ihre Frau kennengelernt?

BF: In Österreich. Es war in einer Bar am Anfang der XXXX Da war sie mit ihrer Familie. Ich habe sie kennengelernt und wir haben unsere Facebook-Identitäten ausgetauscht und angefangen, einander zu schreiben. Sie wohnte in XXXX in der Slowakei. Wir haben uns Nachrichten über Facebook geschrieben. Sie ist dann einmal gekommen, um mich zu besuchen. Dann sind wir zusammen in eine Bar gegangen und wir haben uns unterhalten. Dann ist sie wieder nach Hause gefahren und ich bin zu mir nach Hause gefahren. Unsere Beziehung wurde intensiver und schließlich haben wir uns entschieden, zu heiraten.

R: Wo haben Sie sich verlobt und wann?

BF: Es war 2017 bei mir zu Hause nachgefragt kann ich nicht angeben, wann das war.

R: Sie werden sich aber zumindest an die Jahreszeit oder an das Monat erinnern können?

BF: Wir verlobten uns im April und zwei Monate später haben wir geheiratet.

R: Wo haben Sie geheiratet?

BF: Wir haben in Italien geheiratet, in XXXX geheiratet.

R: Warum dort?

BF: Sie geht gern schwimmen und sie hat sich Italien gewünscht.

R: Aber Sie wussten, dass Sie Österreich nicht verlassen durften?

BF: Nein, das wusste ich nicht.

R an RV: Haben Sie eine Heiratsurkunde des BF?

RV: Ja.

RV legt vor: eine Heiratsurkunde.

R: Können Sie mir erläutern, warum Sie eine slowakische Urkunde über Ihre Eheschließung in Italien vorlegen?

BF: Wir haben entschieden in Italien zu heiraten und waren deshalb auch dort.

R wiederholt die Frage.

BF: Wir haben in Italien geheiratet und das Dokument wurde übersetzt.

R: Lebten Sie mit Ihrer Ehefrau unter einer gemeinsamen Adresse?

BF: Bevor ich inhaftiert wurde, lebte ich auf der XXXX

R: Dort waren Sie aber nicht gemeldet.

BF: Ja, das stimmt.

R: Sind Sie in Österreich jemals einer legalen Beschäftigung nachgegangen?

BF: Ich hatte keine Dokumente, daher hatte ich keine Möglichkeit zu arbeiten.

Der BF gibt an, dass er nicht mehr in französischer Sprache antworten möchte.

R: Die Verhandlung wir unterbrochen um 10:42 Uhr, da versucht wird, einen Dolmetscher für die englische Sprache zu finden. Die Dolmetscherin wird um 10:42 Uhr entlassen.

R: Die Verhandlung wir um 11:40 Uhr wiederaufgenommen. Der D2 wird belehrt und, nachdem der BF (wie auch der D2) erklärt hat, dass keine Befangenheitsgründe vorliegen und die Verständigung problemlos möglich wäre, vereidigt.

Der D2 wir ersucht, um Verständigungsschwierigkeiten auszuschließen, das bisher zu Protokoll gegebene zu übersetzen.

R: Sind die protokollierten Angaben korrekt?

BF: Ja.

R: Gemäß einem vorliegenden ZMR-Auszug vom 12.02.2019 waren Sie unter der XXXX niemals gemeldet. Was sagen Sie dazu?

BF: Weil ich mein Papier nicht eingereicht habe.

R: Warum haben Sie das nicht gemacht? Sie wissen, dass das ein Verstoß gegen das Meldegesetzt ist?

BF: Als ich keine Wohnung hatte, war ich bei XXXX gemeldet. Als eine Person auswärts war, habe ich die Wohnung dieser Person bezogen.

R: Was hat Sie daran gehindert, sich zu melden?

BF: Er sagte, dass seine Adresse dort sei und dass ich es nicht einreichen müsste.

R: Wo hat Ihre Ehefrau ihren gegenwärtigen Hauptwohnsitz?

BF: In XXXX , in der Slowakei.

R: Haben Sie gemeinsame Kinder?

BF: Ja.

R: Möchten Sie mir auch sagen, wie viele und wie sie heißen?

BF: Wir haben einen Sohn. Gestern wurde er einen Monat alt.

R: Seit wann sind Sie inhaftiert?

BF: Seit 2017.

R: Wieso können Sie dann ein Kind haben, das einen Monat alt ist?

BF: Ich bin seit 2017 im Gefängnis und wenn man mehr als drei Monate inhaftiert ist, bekommt man die Chance, einen Langzeitbesuch zu bekommen. Ich bekam diesen für sechs Stunden und meine Ehefrau besuche mich 2018.

R: Seit wann im Jahr 2017 sind Sie inhaftiert?

BF: Seit 12.10.2017.

R: Befürchten Sie im Falle der Rückkehr nach Nigeria eine wie immer geartete Verfolgung bzw. in eine menschenrechtswidrige Lage zu geraten? R erklärt die Frage.

Bevor ich nach Europa kam, hatte ich Geld vom Vater eines Freundes ausgeborgt, um einen Handel zu betreiben. Der Handel hat nicht funktioniert und ich konnte das Geld nicht zurückzahlen. Der Vater bedrohte mich und ich musste in Sicherheit kommen. Ich befürchte, dass, falls ich zurückkehre, werde ich getötet.

Der R erteilt eine Belehrung hinsichtlich der Möglichkeit, einen neuen Antrag auf internationalen Schutz beim BFA zu stellen.

R: Wovon lebten Sie in Österreich?

BF: Bevor ich meine Frau kennenlernte, haben mich Freunde unterstützt, als ich neu hierherkam und involvierte ich mich in Drogenhandel.

R: Einer legalen Beschäftigung gingen Sie nie nach?

BF: Doch, ich ging einer legalen Beschäftigung nach. Ich beschäftige mich mit dem Autohandel.

R: Hatten Sie einen Gewerbeschein?

BF: Nein.

R: Haben Sie Ihre Einkünfte versteuert?

BF: Ich verweigere die Aussage.

R: Sprechen Sie die deutsche Sprache?

BF (auf Deutsch): Ja, ein bisschen, aber nicht so gut.

R: Haben Sie jemals Kurse besucht oder Prüfungen abgelegt?

BF (auf Deutsch): Ich habe einen Kurs belegt, aber ich habe keine Prüfung abgelegt und habe demnach kein Zertifikat.

R: Wo haben Sie vor, nach Ihrer Haftentlassung zu leben?

BF: Wir planen, in XXXX zu leben, weil meine Frau dort Eigentümerin einer Wohnung ist und wir dort als Familie leben möchten.

R: Können Sie mir schildern, inwieweit Sie sich in Österreich bereits positiv integriert haben?

BF: Ich habe Freunde getroffen, mit denen ich Deutsch spreche und nachdem ich ins Gefängnis kam, habe ich einen Deutschkurs besucht.

R: Wie heißen diese Freunde in Österreich?

BF: Mein Freund heißt XXXX .

R: Haben Sie noch weitere Freunde?

BF: Nein. Es ist ein Freund, mit dem ich spaziergengehe. Nachgefragt gebe ich an, dass ich keine Freunde habe.

R: Welchen aufenthaltsrechtlichen Status hat XXXX in Österreich?

BF: Mein Freund hat keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Sein Asylverfahren verlief negativ. Österreichische Freunde habe ich nicht.

R: Welcher Beschäftigung geht Ihre Ehefrau nach?

BF: Bevor sie schwanger wurde, arbeitetet sie im Kindergarten. Derzeit arbeitet sie nicht. Jetzt gerade lebt sie in der Wohnung ihrer Mutter und die hilft ihr.

R: Wie würden Sie die Beziehung zu Ihrer Ehefrau beschreiben?

BF: Ich habe eine gute Beziehung zu meiner Ehefrau, daher haben wir auch eine Familie gegründet und ich habe auch ein gutes Verhältnis zu meinen Schwiegereltern. Sie machte mir Vorhaltungen, weil sie nicht wusste, dass ich in Verbrechen involviert war. Sie kränkt sich daher. Es hat unsere Beziehung nicht belastet, weil ihre Liebe zu mir größer war.

R: Festgehalten wird, dass nach einer Einsichtnahme in das ZMR keine Daten gefunden wurden, die mit dem oben genannten Freund des BF übereinstimmen.

BF: Ja, bei uns ist es so, dass, wenn man Freunde kennenlernt, nicht nach dem Geburtsdatum fragt. Vielleicht hat er auch einen anderen Namen.

R an BFV: Gibt es hinsichtlich einer allfälligen Integration ein weiteres Vorbringen?

BFV: Nein.

R: Möchten Sie noch etwas Zuzügliches vorbringen, was auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben hindeuten würde?

BF: Ich möchte sage, dass ich ein Verbrechen begangen habe. Das tut mir sehr leid, aber ich habe jetzt eine Frau, die mich liebt und daher werde ich mein Leben ändern.

R: Das Datum Ihrer letzten Tat war der 12.10.2017?

BF: Ja.

R: Also ein Zeitpunkt, zu dem Sie Ihre Frau schon kannten und liebten. Wieso haben Sie die Tat dann begangen, wenn die Liebe zu Ihrer Frau Sie auf einen neuen Weg bringen könnte?

BF: 2015 kam ich unter Depression und mein Freund brachte mich ins Spital, wobei ich keine E-Card besaß und ich zahlen musste. Sie forderten mich dauernd auf, zu zahlen. Ich bezahlte bereits 300 EUR, wobei ich dadurch Geld besorgen musste. 610 EUR hätte ich insgesamt bezahlen müssen und habe auch einen Beweis dafür mitgebracht. Im Dezember 2017 wollte ich dann mit meiner Ehefrau wieder zusammen sein und im Oktober ist das dann passiert.

R: Wurden Sie jemals in Nigeria von staatlicher Seite bedroht?

BF: Nein, aber dieser Mann, also der Vater vom Freund, ist ein Politiker und hat großen Einfluss bei den Behörden und kann alles Mögliche machen.

R: Haben Sie, abgesehen von Ihren psychischen Problemen, noch andere medizinische Probleme?

BF: Nein.

Dem BFV wird ein Exemplar des LIB der Staatendokumentation betreffend Nigeria (Stand 07.08.2017) übergeben und um Stellungnahme ersucht.

Der BFV ersucht um eine Stellungnahmefrist von einer Woche. Diese wird gewährt.

R: Welche Art von Geschäften haben Sie betrieben?

BF: Es war ein Handel bzw. Verkauf von Kleidungsstücken.

R: Wo hatten Sie Ihr Geschäft?

BF: In XXXX , in Nigeria. Es war ein Shoppingcenter. Ich kann keine Adresse angeben. Es war nur ein Straßenhandel. Ich wollte später ein Geschäft eröffnen.

R: Wieviel Geld hat man Ihnen geborgt?

BF: 4 Mio. Naira. Ich weiß nicht, wieviel das in Euro ist. Es sind aber ungefähr 10.000 EUR.

R: 10.000 EUR sind für Nigeria ein sehr hoher Betrag. Wieso hat man Ihnen das Geld geborgt bzw. haben Sie Sicherheiten hinterlegt?

BF: Er war ein guter Freund von mir und er glaubte an mich.

R: Wie hieß dieser gute Freund?

BF: XXXX . Ich kenne ihn nur unter XXXX . Einen Nachnamen kann ich nicht angeben.

R: Wenn dieser Mann Politiker war und eine bedeutende Position innegehabt hätte, dass müssten Sie doch seinen vollständigen Namen kennen.

BF: Ich kenne seinen Vater nicht persönlich, aber er sagte mir, dass sein Vater Politiker sei.

R: Sie wissen auch nicht, welche Position dieser Politiker innehatte?

BF: Nein.

R: Ihre Aussagen sind auffallend vage? Können Sie Ihre Angaben in irgendeiner Form substantiieren?

BF: Das war so, wie es war und wie ich es Ihnen gesagt habe.

R: Möchten Sie noch Ergänzungen vornehmen?

BF: Meine Straftaten tun mir leid. Ich möchte sie nicht wiederholen. Ich möchte, sobald ich herauskomme, zu meiner Familie in die Slowakei und auch einen Job suchen. In Österreich hält mich nichts mehr. Ich möchte mit meiner Frau und mit meinem Sohn in der Slowakei leben.

R: Haben Sie sich schon um eine Aufenthaltsberechtigung in der Slowakei bemüht?

BF: Nein, aber ich denke, ich werde es tun. Ihr Vater sagte mir, dass er mir helfen würde. Sobald ich ein Dokument bekomme, würde er mir bei der Arbeitssuche helfen.

R an BFV: Haben Sie noch weitere Anmerkungen?

BF: Nein.

Die Zeugin (Z) betritt den Verhandlungssaal um 12:53.

Der R erteilt eine Rechtsbelehrung für Zeugen. Z und D erklären, dass kein Befangenheitsgrund vorliegt. Die Z erklärt ausdrücklich, dass sie mit einer Befragung in englischer Sprache einverstanden ist und den D gut versteht.

R: Wann haben Sie den BF kennengelernt?

Z: Ich habe ihn 2016 kennengelernt. 2017 haben wir uns verlobt und geheiratet.

R: Wo haben Sie Ihren Ehemann kennengelernt?

Z: Wir haben uns in einem Lokal in der XXXX kennengelernt. Ich war mit meinen Eltern in Österreich aus touristischen Gründen.

R: Waren Sie sich des unsicheren aufenthaltsrechtlichen Statuses des BF bewusst?

Z: Ja, das wusste ich.

R: Hatten Sie jemals in Österreich einen Wohnsitz?

Z: Ich nie.

R: Wie gestaltet sich Ihr Eheleben?

Z: Es war alles in Ordnung, solange er nicht inhaftiert war. Seit er vor Gericht gestanden ist, weiß ich nicht, wie es weitergeht, aber ich liebe ihn noch immer.

R: Wo haben Sie vor, nach seiner Freilassung zu leben?

Z: Wir würden gerne in der Slowakei leben.

R: Haben Sie eine italienische Heiratsurkunde?

Z: Ich habe es zu Hause, aber ich habe die slowakische und die italienische Heiratsurkunde im Original zu Hause in der Slowakei. Die, welche ich hierhergebracht habe, ist eine Kopie, welche vom Notar bestätigt wurde

R: Warum haben Sie in Italien geheiratet?

Z: Wir wollten unsere Flitterwochen an einem Ort verbringen, der romantisch ist und ich mag Italien. Wir verbrachten unsere Flitterwochen in XXXX .

R: Wussten Sie, dass der BF während eines Asylverfahrens Österreich nicht verlassen durfte?

Z: Nein, ich wusste das nicht.

R: Wovon leben Sie?

Z: Ich arbeitete als Kindergärtnerin sechs Jahre lang und nun bin ich in Mutterschaftskarenz.

R: Wie ist das Verhältnis Ihres Ehemannes zu Ihren Eltern?

Z: Sie kennen ihn und sie mögen ihn. Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Verurteilungen möchte ich angeben, dass meine Eltern zwar nicht glücklich sind, aber so ist eben das Leben.

RV: Wie oft besuchen Sie den BF in der Haftanstalt.

Z: Ich habe Recht, ihn viermal pro Monat zu besuchen, daher besuche ich ihn einmal pro Woche.

RV: Keine weiteren Fragen.

R: Haben Sie Erkundigungen eingeholt über eine allfällige Aufenthaltsberechtigung bzw. deren Bewilligung in der Slowakei?

Z: Ja, es wäre kein Problem von slowakischer Seite, aber aufgrund des Einreiseverbotes seitens der Republik Österreich könne man gegenwärtig keinen Aufenthaltstitel erteilen.

R: Möchten Sie noch etwas hinzufügen? Haben Sie eine Geburtsurkunde Ihres Sohnes?

Z: Ich habe keine Geburtsurkunde, aber ich habe ein Schreiben des Krankenhauses, aus dem hervorgeht, dass mein Sohn geboren wurde. Er wurde XXXX geboren. Sein Name ist XXXX

R: Warum haben Sie keine Geburtsurkunde. Wird nicht normalerweise bei der Geburt eine Geburtsurkunde ausgestellt?

Z: Normalerweise macht das der Vater des Kindes persönlich. Daher haben sie mir die Ausstellung einer Geburtsurkunde verweigert. Ich bin aber dabei, dieses Problem zu lösen, da mein Mann gegenwärtig nicht in die Slowakei fahren kann.

R: Sind Sie in medizinischer Behandlung?

Z: Ja, ich bin seit vier Jahren in psychiatrischer Behandlung. Ich habe Panikattacken.

Die vorgelegten Urkunden werden in Kopie zum Protokoll genommen, die Originale retourniert. Festgehalten wird, dass die Kopie des Passes des BF von einer Kopie angefertigt wurde (das Original des Reisepasses wurde nicht vorgelegt). Laut Aussage des BF befindet es sich in der Strafvollzugsanstalt XXXX - Deposit."

5. Am 13.03.2019 wurde durch die gewillkürte Vertretung des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungahme übermittelt, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes nicht abschließend geklärt sei, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner aufrechten Ehe zu einer slowakischen Staatsbürgerin in der Slowakei über ein etwaiges Aufenthaltsrecht verfügen würde. Zudem habe der Beschwerdeführer mit seiner Frau einen gemeinsamen Sohn, was im Zuge der Beurteilung der Zulässigkeit des Einreiseverbotes zu berücksichtigen sein werde. Der Beschwerdeführer habe in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2019 neue asylrelevante Verfolgung in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria vorgebracht bzw. ausgeführt, dass er in Nigeria unmenschlicher oder erniedrigender Strafe ausgesetzt sein werde. Durch dieses Vorbringen habe sich der zugrundeliegende Sachverhalt maßgeblich verändert und sei dieses als Antrag auf internationalen Schutz zu verstehen. Ein Fremder habe stets die Möglichkeit, die Unzulässigkeit der Rückführung in seinen Herkunftsstaat aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK mit einem Antrag auf internationalen Schutz geltend zu machen (VwGH 28.8.2014, 2013/21/0218).

Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte das dargestellte Schreiben sowie eine Kopie der Verhandlungsniederschrift zur Kenntnis an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Mit Eingabe vom 22.03.2019 gab der gewillkürte Vertreter des Beschwerdeführers bekannt, dass die Stellung eines neuen Antrages auf internationalen Schutz nach nochmaliger Rücksprache mit dem Beschwerdeführer bereits in die Wege geleitet worden wäre.

6. Mit Eingabe vom 22.03.2019 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass der Beschwerdeführer am genannten Datum in der JA

XXXX schriftlich einen Asylantrag gestellt hätte und die erkennungsdienstliche Behandlung und Erstbefragung in der kommenden Woche durchgeführt werden würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte und unter Punkt II.1. festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

3.1. In seiner Rechtsprechung führte der Verwaltungsgerichtshof aus (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101, Rz 14 und 15), dass "gemäß § 52 Abs. 9 FPG das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen [hat], dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Liegt - wie im gegenständlichen Fall - eine Konstellation nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 vor, so ist diese Feststellung, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, regelmäßig nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz. Das gilt allerdings nur bei unveränderter Sachlage (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119, Punkt 2.3. der Entscheidungsgründe). Steht dagegen im Raum, dass sich die Verhältnisse maßgeblich verändert - aus der Sicht des Fremden:

verschlechtert - haben, so ist eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob eine Abschiebung in den Herkunftsstaat vor dem Hintergrund (insbesondere) des Art. 3 EMRK (noch) zulässig ist. Grundlage einer solchen Überprüfung werden meist entsprechende Behauptungen des Fremden sein, mit dem im Fall eines ausreichend substantiierten Vorbringens - aber auch dann, wenn von vornherein notorische Umstände bestehen, die gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat sprechen - mit Blick auf § 51 Abs. 2 FPG die Stellung eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz zu erörtern sein wird (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. August 2014, Zl. 2013/21/0218, insbesondere Punkte 4.1. und 5.1. der Entscheidungsgründe)."

Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung sprach der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.08.2017, Ra 2016/21/0367-7, weiters aus, dass "mit dem Revisionswerber [...] mit Blick auf § 51 Abs. 2 FPG zu erörtern gewesen [wäre], ob darin die Stellung eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz zu erblicken sei (siehe in diesem Sinn auch das hg. Erkenntnis vom 15. September 2016, Ra 2016/21/0234, Rz 19 ff.). Es ist nämlich, zumal in Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt. Die Überlegung, es sei im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens in eine abschließende Prüfung eines allfälligen Gefährdungsszenarios einzusteigen, erweist sich daher, solange der Führung eines dafür vorgesehenen Verfahrens auf internationalen Schutz nicht ausreichend deutlich entgegen getreten wird, als verfehlt (siehe auch das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2016, Ra 2016/21/0109 und 0247, Rz 14)."

Mit Entscheidung vom 15.03.2018, Ra 2017/21/0138, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass er die oben dargestellte Rechtsprechung auch infolge der mit 01.11.2017 erfolgten Novellierung des § 52 Abs. 9 FPG weiterhin für maßgeblich erachte. In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof in der angeführten Entscheidung insbesondere aus: "Schon aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung folgt, dass die besagte Feststellung "gleichzeitig" mit der Rückkehrentscheidung zu ergehen hat. Demzufolge hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt darauf hingewiesen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG - außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist - auf Grund des vom Gesetzgeber seit 1. Jänner 2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht kommt (vgl. das schon genannte Erkenntnis VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0157, 0158, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162, Rn. 12, und VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0101; siehe in diesem Sinn auch die ErläutRV zum FrÄG 2017, aaO., 32, wonach aus der Verwendung des Wortes "gleichzeitig" folge, "dass eine Rückkehrentscheidung grundsätzlich

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dh. wenn kein Fall der vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Unmöglichkeit gemäß Satz 2 vorliegt - nicht ohne die Feststellung zur Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der Abschiebung erlassen werden kann."). Vor diesem - insoweit grundsätzlich weiterhin gültigen - rechtlichen Hintergrund wurde bereits im Erkenntnis VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162, Rn. 12 und 13 iVm Rn. 11, mit näherer Begründung dargelegt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls auch samt darauf aufbauendem Einreiseverbot) nicht zulässig ist, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, dürfe die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung sei nämlich - wie in Rn. 15 bereits erwähnt - die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu treffen, dass (nunmehr: ob) die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher grundsätzlich nicht zulässig. Im Übrigen kann dazu noch ergänzend gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen werden. Die dort angestellten Erwägungen gelten aber auch für ein - wie hier

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anhängiges Verfahren über einen Asylfolgeantrag (so schon VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0078, Rn. 7). Wie schon im Verfahren vor dem BFA und dem BVwG macht der Revisionswerber auch in der vorliegenden Revision entsprechend seinem Vorbringen zur Begründung des Asylfolgeantrags zusammengefasst geltend, ihm drohe aufgrund der Zugehörigkeit zur Glaubensrichtung der Ahmadiyya bei einer Rückkehr nach Pakistan eine Verletzung der Rechte nach Art. 2 und Art. 3 EMRK. Demgegenüber kam das BVwG unter Einbeziehung diesbezüglicher Länderberichte im angefochtenen Erkenntnis in Bezug auf die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu dem Ergebnis, es sei nicht anzunehmen, dass jeder Ahmadi in Pakistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der landesweiten Gefahr ausgesetzt sei, Opfer von Gewalt zu werden. Vielmehr ging das BVwG "nach Würdigung und Bewertung der Berichtslage im Wege einer Gesamtschau der maßgeblichen Kriterien" davon aus, dass Ahmadis allein aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit, also ohne hinzukommende persönliche Gefährdungsmerkmale, in Pakistan keiner hieran anknüpfenden "gruppengerichteten religiösen oder politischen Verfolgung" durch extremistische Sunniten oder durch die pakistanische Regierung ausgesetzt seien. Damit wird deutlich, dass im gegenständlichen Verfahren, das nur mehr die Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme Rückkehrentscheidung (samt Nebenaussprüchen) zum Gegenstand hatte, die - bisher noch nicht getroffene - Entscheidung über den vom Revisionswerber gestellten Asylfolgeantrag vorweggenommen wurde. Diese Vorgangsweise war am Maßstab der in Rn. 14 bis 16 dargestellten - wie erwähnt: auch für die aktuelle Gesetzeslage gültigen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht rechtskonform. Vielmehr hätte das BVwG die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung und die weiteren damit verbundenen Nebenaussprüche ersatzlos beheben müssen. Darüber wird letztlich im anhängigen Verfahren über den am 5. Juli 2016 vom Revisionswerber gestellten Antrag auf internationalen Schutz - dann zeitaktuell - zu entscheiden sein."

3.2. Der Beschwerdeführer, welcher bis dahin gegenüber österreichischen Behörden als Staatsangehöriger von Gabun aufgetreten ist, gab anlässlich der im gegenständlichen Verfahren über die mit dem angefochtenen Bescheid, infolge einer Zurückverweisung nach § 75 Abs. 20 AsylG, erlassene und mit dem Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Gabun verbundene Rückkehrentscheidung abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung unter der Vorlage einer Kopie eines im Jahr 2016 ausgestellten nigerianischen Reisedokuments bekannt, tatsächlich Staatsangehöriger von Nigeria zu sein und bis dato bezüglich seiner Staatsbürgerschaft, wie auch hinsichtlich der von ihm geführten Personalien, die Unwahrheit angegeben zu haben. Der Beschwerdeführer brachte im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung Rückkehrbefürchtungen in Bezug auf den Staat Nigeria zur Sprache. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 13.03.2019 bekanntgegeben, dass das nunmehr erstattete Vorbringen als neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz zu verstehen sei. Dementsprechend wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Eingabe vom 22.03.2019 bestätigt, dass der Beschwerdeführer am genannten Datum einen entsprechenden Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht hat.

3.3. In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof mit Blick auf die Verschränkung von § 10 AsylG 2005 und § 52 FPG zum einen festgehalten, dass die Abweisung oder Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz (mit Ausnahme einer Zurückweisung gemäß § 4a oder § 5 AsylG 2005), sohin auch eines Folgeantrags gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005, grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung oder gegebenenfalls mit einem Ausspruch über die dauernde Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. Umgekehrt ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über einen - hier: zwischenzeitig anhängig gemachten - Antrag auf internationalen Schutz nicht zulässig, vielmehr ist ein bereits anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen oder - wie im gg. Fall - eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung (vom Bundesverwaltungsgericht) ersatzlos zu beheben (vgl. u.a. Ra 2016/21/0162 v. 04.08.2016; 15.03.2018, Ra 2017/21/0138).

3.4. Aufgrund der Einbringung eines (neuerlichen) Antrags auf internationalen Schutz durch den Beschwerdeführer am 22.03.2019 war die mit o.a. Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2015 gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung einschließlich der Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Gabun und Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie des Ausspruchs eines auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbotes aufzuheben. Da die Feststellung über den Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs. 2 AsylG zufolge Abs. 4 leg.cit. im Rahmen des verfahrensabschließenden Bescheides zu erfolgen hat, war der angefochtene Bescheid infolge der Behebung der übrigen Spruchteile auch in diesem Umfang aufzuheben.

3.5. In weiterer Folge hat die belangte Behörde, sofern es nicht zur Zuerkennung von internationalem Schutz an den Beschwerdeführer kommt, ihre ab- oder zurückweisende Entscheidung über den Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 22.03.2019 neuerlich mit einer Rückkehrentscheidung sowie einer Feststellung, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat, bei dem es sich zufolge den nunmehr vorliegenden Ermittlungsergebnissen wohl um Nigeria handelt, zulässig ist, zu verbinden.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben.

Schlagworte

Einreiseverbot, ersatzlose Behebung, Folgeantrag, Identität,
Rechtsanschauung des VwGH, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W111.1416657.3.00

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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