TE Bvwg Beschluss 2019/5/10 W165 2201607-1

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Veröffentlicht am 10.05.2019
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Entscheidungsdatum

10.05.2019

Norm

AsylG 2005 §35 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3

Spruch

W165 2201607-1/11E

W165 2201605-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 04.06.2018, GZ: Nairobi-ÖB/KONS/0396/2018, aufgrund der Vorlageanträge der 1. XXXX , geb. XXXX , StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch den Kindesvater XXXX , geb. XXXX , dieser vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Martin Dellasega, Dr. Max Kapferer, Schmerlingstraße 2/2, 6020 Innsbruck und des 2. XXXX , geb. XXXX , StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch die Kindesmutter XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Martin Dellasega, Dr. Max Kapferer, Schmerlingstraße 2/2, 6020 Innsbruck, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 03.04.2018, beschlossen:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden: BF bzw BF1 und BF2), Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, brachten am 25.09.2017 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi (im Folgenden: ÖB Nairobi) Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 ein.

Als Bezugspersonen wurden der angebliche Vater der BF (im Folgenden: Bezugsperson1) und die angebliche Mutter der BF (im Folgenden: Bezugsperson2), genannt, beide Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, denen mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 18.08.2017, Zl. 589647503-1491665/BMI-BFA Tirol AST und Zl. 13-591051505-1498040/BMI-BFA Tirol AST, der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Den Anträgen und Befragungsformularen war in Kopie jeweils ein Unterlagenkonvolut angeschlossen:

Unter anderem Reisepasskopien der BF, Kopien der Geburtsurkunden der BF in französischer Sprache, in denen jeweils die als Bezugspersonen angegebenen angeblichen Kindeseltern als Vater bzw. Mutter der BF angeführt werden und die Asylbescheide der Bezugspersonen vom 18.08.2017.

In weiterer Folge veranlasste die ÖB Nairobi hinsichtlich der BF DNA-Abstammungsanalysen.

Das DNA-Gutachten eines gerichtsmedizinischen Institutes vom 14.02.2018 führte zu dem Ergebnis, dass eine leibliche Mutterschaft der Bezugsperson2 zur BF1 ausgeschlossen, die leibliche Vaterschaft der Bezugsperson1 zur BF1 jedoch nachgewiesen sei. Hinsichtlich des BF2 führte das DNA-Gutachten zu dem Ergebnis, dass eine leibliche Vaterschaft der Bezugsperson1 ausgeschlossen, die leibliche Mutterschaft der Bezugsperson2 zum BF2 jedoch nachgewiesen sei.

Mit Schreiben vom 20.02.2018 setzte die ÖB Nairobi den Rechtsvertreter der BF unter Anschluss des DNA-Gutachtens vom Ergebnis der Abstimmungsuntersuchung in Kenntnis und wies darauf hin, dass nunmehr Zustimmungserklärungen der jeweils leiblichen Mutter (BF1) bzw. des leiblichen Vaters (BF2) zur Ausreise der BF vorzulegen seien. In der Folge werde eine neuerliche DNA-Analyse anzuregen sein.

Mit Schriftsatz vom 28.02.2018, bei der ÖB Nairobi eingelangt am 01.03.2018, nahmen die BF durch ihren Rechtsvertreter zum Ergebnis der DNA-Untersuchung wie folgt Stellung: Die Bezugsperson1 habe im Jahr 2004 eine Beziehung zu einer - mit Vornamen genannten -Studentin gehabt, die von diesem schwanger geworden und am 16.11.2004 die BF1 zur Welt gebracht habe. Die Geburt sei außerhalb eines Krankenhauses erfolgt. Die Bezugsperson1 habe mit der Kindesmutter nie zusammengewohnt. Als die Schwangerschaft bekannt geworden sei, habe die Beziehung geendet. Die Bezugsperson1 habe noch im selben Jahr die Bezugsperson2 kennengelernt. Noch vor dem zweiten Geburtstag der BF1 habe die Kindesmutter der Bezugsperson1 das Kind übergeben und dieser mitgeteilt, dass sie sich nunmehr nicht mehr um dieses kümmern werde. Die Bezugsperson1 habe die Kindesmutter seither weder gesehen noch etwas von ihr gehört. Die Bezugsperson1 habe zusammen mit der Bezugsperson2 das Kind großgezogen und sei die BF1 für die Bezugsperson1 wie ihre eigene Tochter. Die BF1 wisse nicht, dass die Bezugsperson2 nicht deren leibliche Mutter sei. Die leibliche Mutter der BF1 habe diese jedenfalls beim Kindesvater (Bezugsperson1) und seiner damaligen Freundin (Bezugsperson 2) abgegeben und sich nicht mehr um das Kind gekümmert. Bezüglich des BF2 führte der Rechtsvertreter aus, dass es zwischen der Bezugsperson1 und der Bezugsperson2 im Jahr 2007 zu einer Beziehungskrise gekommen und die Bezugspersonen für kurze Zeit getrennt gewesen seien. Die Bezugsperson2 habe in dieser Zeit sexuelle Kontakte mit anderen Männern gehabt. Im Sommer 2007 seien die Bezugspersonen jedoch wieder zusammengekommen und hätten ihre Beziehung wiederaufgenommen. Als die Bezugsperson2 kurz nach Wiederaufnahme der Beziehung schwanger gewesen sei, seien die Bezugspersonen stets davon ausgegangen, dass sie beide die Eltern des BF2 seien. Erst durch das nämliche DNA-Gutachten hätten sie erfahren, dass die Bezugsperson1 nicht der leibliche Vater des BF2 sei. Der Bezugsperson2 sei nicht bekannt, wer der Kindesvater des BF2 sei. Die Bezugsperson2 habe kurz vor Wiederaufnahme der Beziehung mit der Bezugsperson1 Geschlechtsverkehr mit Zufallsbekannten gehabt, deren Namen sie nicht kenne. Es sei daher ausgeschlossen, den leiblichen Vater des BF2 ausfindig zu machen. Es habe sich jedoch niemals jemand bei der Familie gemeldet und behauptet, der Vater des BF2 zu sein.

Zu den seitens der ÖB Nairobi an das BFA samt Unterlagen weitergeleiteten Einreiseanträgen teilte das BFA der ÖB Nairobi mit Schreiben vom 13.03.2018 unter Anschluss von Stellungnahmen vom 09.03.2018 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen, da die Zustimmung des Obsorgeberechtigten zur Ausreise fehlen würde. In den Stellungnahmen wurde hiezu ergänzend ausgeführt, dass die angeblichen Eltern der BF (Bezugspersonen) im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahmen am 19.11.2012 angegeben hätten, dass es sich bei den BF um ihre leibliche Tochter bzw. ihren leiblichen Sohn handeln würde. Im Zuge der Einreisanträge seien Geburtsurkunden in Vorlage gebracht worden, aus denen hervorgehe, dass es sich bei den Bezugspersonen um deren Eltern handeln würde. Aufgrund des Umstandes, dass eine Dokumentenprüfung nicht möglich gewesen sei, sei eine DNA-Analyse in Auftrag gegeben worden, deren Ergebnis am 16.02.2018 bei der Behörde eingelangt sei. Da laut gerichtsmedizinischem Gutachten die Bezugsperson2 nicht wie behauptet die leibliche Mutter der BF1 sei, sei am 20.02.2018 eine Zustimmungserklärung des Obsorgeberechtigten (leibliche Mutter der BF1) über die Botschaft angefordert worden. Die Vaterschaft der Bezugsperson 1 zur BF1 habe jedoch nachgewiesen werden können. Da die Bezugsperson1 nicht wie behauptet der leibliche Vater des BF2 sei, sei am 20.02.2018 eine Zustimmungserklärung des Obsorgeberechtigten (leiblicher Vater des BF2) über die Botschaft angefordert worden. Die Mutterschaft der Bezugsperson2 zum BF2 habe jedoch nachgewiesen werden können. Am 01.03.2018 sei hiezu eine Stellungnahme des Rechtsvertreters der BF bei der Behörde eingelangt. Darin sei nunmehr in krassem Widerspruch zu den bisherigen Aussagen behauptet worden, dass die Bezugsperson1 im Jahr 2004 ein Verhältnis mit einer Studentin gehabt habe. Diese sei von ihm schwanger geworden, hätte das Kind vor dem zweiten Geburtstag bei der Bezugsperson1 abgegeben und sei seither nie mehr gesehen worden. Auch der Familienname der leiblichen Mutter sei nicht bekannt. Der leibliche Vater hätte zudem die Möglichkeit gehabt, bereits damals bei der "Übergabe" seines Kindes die alleinige Obsorge zu beantragen. In Bezug auf den BF2 wurde im Zuge der Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 28.02.2018 in krassem Widerspruch zu den bisherigen Aussagen behauptet, dass die Bezugsperson1 und Bezugsperson 2 im Jahr 2007 eine Beziehungskrise gehabt hätten und die Bezugsperson2 in dieser Zeit sexuelle Kontakte mit anderen Männern gehabt hätte. Die Bezugspersonen wären jedoch dann wieder zusammengekommen und seien diese davon ausgegangen, dass es sich beim BF2 um deren gemeinsamen Kind handeln würde.

Aufgrund der widersprüchlichen Angaben und der offensichtlich gefälschten bzw. verfälschten Geburtsurkunden hätten die behaupteten Obsorgeverhältnisse nicht festgestellt werden können. Bloße Behauptungen seien bei derartigen Gegebenheiten keinesfalls ausreichend und die Beweislast liege beim Antragsteller bzw. in diesem Fall bei den Bezugspersonen. Da der leibliche Vater und die leibliche Mutter keine gerichtliche Obsorgeentscheidung vorgelegt hätten, könne einer Einreise zur Vermeidung von Kindesentziehung nicht stattgegeben werden. In derartigen Fällen vor allem im Hinblick darauf, dass die Antragsteller offensichtlich falsche Angaben getätigt und falsche Geburtsurkunden in Vorlage gebracht hätten, sei es zwingend erforderlich, dass eine gerichtliche Obsorgeentscheidung bzw. eine Zustimmungserklärung der leiblichen Mutter (BF1) und eine gerichtliche Obsorgeentscheidung bzw. eine Zustimmungserklärung des leiblichen Vaters (BF2) in Vorlage gebracht werde.

Mit Schreiben vom 16.03.2018 wurde dem BF die Möglichkeit zur Stellungnahme zur negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA (schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden mangels vorliegender Zustimmung des Obsorgeberechtigten zur Ausreise nicht vorliegen), eingeräumt.

Der Rechtsvertreter des BF brachte am 16.03.2018 eine Stellungnahme bei der ÖB Nairobi ein und gab bekannt, dass es keine anderen obsorgeberechtigten Personen der BF gebe und daher auch keine Zustimmung zur Ausreise der BF vorgelegt werden könne. Zum Beweis dafür werde die Einvernahme der in Nairobi aufhältigen Großmutter der BF als Zeugin beantragt. Sofern es keine andere obsorgeberechtigten Personen gebe, sei den Anträgen stattzugeben.

Die am 21.03.2018 vor der ÖB Nairobi einvernommene angebliche Großmutter der BF gab in ihrer Einvernahme zu Protokoll, dass die BF1 nicht die leibliche Tochter der Bezugsperson2 sei, die Bezugsperson1 jedoch der leibliche Vater sowohl der BF1 als auch des BF2 sei.

Nach Erhalt der Stellungnahme des Rechtsvertreters der BF vom 16.03.2018 und des Einvernahmeprotokolls der angeblichen Großmutter der BF hielt das BFA seine negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht und verweigerte die ÖB Nairobi mit Bescheiden vom 03.04.2018, zugestellt am 04.04.2018, gemäß § 26 FPG iVm. § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Erteilung von Einreisetiteln. Begründend wurde angeführt, dass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden, da die Zustimmung des (jeweils anderen) Obsorgeberechtigten zur Ausreise der BF nicht vorliegen würde.

Gegen die Bescheide richten sich die am 26.04.2018 eingebrachten Beschwerden, worin Mangelhaftigkeit des Verfahrens, inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Verletzung im Grundrecht des Art. 8 EMRK geltend gemacht werden. Die Anträge der BF auf Erteilung von Einreisetiteln seien abgewiesen worden, zumal die DNA-Analysen ergeben hätten, dass die Bezugsperson2 nicht die leibliche Mutter der BF1 und die Bezugsperson1 nicht der leibliche Vater des BF2 sei und betreffend beider Kinder keine Zustimmungserklärung des jeweils anderen Obsorgeberechtigten vorgelegt worden sei. Die Bezugspersonen hätten jedoch im Verfahren angegeben und nachgewiesen, dass es keine weiteren Obsorgeberechtigten gebe. In der Folge wurden die zur leiblichen Mutterschaft der BF1 und zur leiblichen Vaterschaft des BF2 bisher im Verfahren getätigten Angaben wiederholt. Im Verfahren sei die Großmutter der BF zum Beweis dafür, dass es jeweils keine weiteren Obsorgeberechtigten gebe, einvernommen worden. Hätte die Behörde die Angaben der Großmutter der BF richtig gewürdigt, hätte sie zu für die BF günstigen Ergebnissen gelangen müssen, dass es jeweils keinen zweiten Obsorgeberechtigten gebe. Die beiden BF seien zudem bei den Bezugspersonen wie deren leibliche Kinder aufgewachsen. Der Begriff des Familienlebens nach Art. 8 EMRK umfasse nicht nur die Kernfamilie von Eltern und minderjährigen Kindern, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen. Die Behörde habe Ermittlungen zur Intensität des Familienlebens unterlassen. Ein schützenwertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK liege vor. Sei ein gemäß Art. 8 EMRK schützenwertes Familienleben gegeben, sei der Familienbegriff des § 35 AsylG 2005 zu erweitern, um eine Verletzung des Art. 8 EMRK hintanzuhalten.

Den Beschwerden war eine von beiden Bezugspersonen unterfertigte eidesstattliche Erklärung in deutscher Sprache angeschlossen, dass diese bis zum Vorliegen der DNA-Analyse nicht gewusst hätten, dass es sich beim BF2 nicht um den leiblichen Sohn der Bezugsperson1 handeln würde. Der leibliche Vater des BF2 sei ihnen nicht bekannt und habe niemals jemand die Vaterschaft oder das Obsorgerecht für den BF2 für sich in Anspruch genommen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.06.2018 wies die ÖB Nairobi die Beschwerden nach Erfüllung eines erteilten Verbesserungsauftrages (Vorlage der Geburtsurkunden der BF in deutscher Sprache) gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Ungeachtet der Bindung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA teile die belangte Behörde die Auffassung des BFA, dass ohne Zustimmung des jeweils Obsorgeberechtigten einer Einreise zu Vermeidung von Kindesentziehung nicht stattgegeben werden könne. Wie das BFA in den Stellungnahmen vom 09.03.2018 zutreffend festgehalten habe, hätten von der Behörde aufgrund der offensichtlich gefälschten bzw. verfälschten Geburtsurkunden die Obsorgeverhältnisse nicht festgestellt werden können und wäre es an den BF (bzw. deren Vertretern) gelegen gewesen, eine gerichtliche Obsorgeentscheidung (jeweils für die leibliche Mutter bzw. den leiblichen Vater) vorzulegen. Vor dem Vorliegen solcher gerichtlicher Obsorgeentscheidungen (der dafür zuständigen Stelle) könne einer Einreise zur Vermeidung von Kindesentziehung nicht stattgegeben werden. Daran vermögen auch die Beschwerdeausführungen über eine (angeblich) dem Art. 8 EMRK widersprechende Definition des Familienbegriffes des § 35 AsylG 2005 nichts zu ändern bzw. würden diese ins Leere gehen.

Am 02.07.2018 brachten die BF Vorlageanträge gemäß § 15 VwGVG bei der ÖB Nairobi ein.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 18.07.2018, eingelangt am 23.07.2018, wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Vorlageanträge samt Verwaltungsakt übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 11.12.2018 legte der Rechtsvertreter der BF dem Bundesverwaltungsgericht ein von diesem in Auftrag gegebenes Abstammungsgutachten eines gerichtsmedizinischen Institutes vom 04.12.2018 vor, aus welchem hervorgeht, dass es sich bei der darin namentlich genannten - nunmehr offenkundig ausfindig gemachten - Frau um die leibliche Mutter der BF1 handelt.

Dem Schriftsatz vom 11.12.2018 war eine mit 24.08.2018 datierte, mit behördlichen Stampiglien und Unterfertigung versehene Erklärung der Kindesmutter der BF1 ("acte de reconnaissance") in französischer Sprache (ohne Übersetzung) in Kopie angeschlossen, derzufolge es diese ihrer namentlich genannten Tochter (BF1) gestatte, sich zu ihrem in Europa in Österreich aufhältigen Vater zu begeben, damit dieser seiner Verantwortung als Vater nachkomme.

Mit Schriftsatz vom 19.01.2019 teilte der Rechtsvertreter der BF dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sich die BF1, vertreten durch den Kindesvater, erlaube, die Erklärung der Kindesmutter vom 24.08.2018, worin diese ihr Einverständnis erkläre, dass die BF1 zu ihrem Vater (Bezugsperson1) nach Österreich ziehe, im Original in Vorlage zu bringen.

Dem Schriftsatz vom 19.01.2019 war eine mit 22.08.2018 datierte, mit behördlichen Stampiglien und Unterfertigung versehene weitere Erklärung der Kindesmutter der BF1 ("acte de reconnaissance") in französischer Sprache (ohne Übersetzung) im Original angeschlossen, derzufolge es die Kindesmutter ihrer namentlich genannten Tochter (BF1) gestatte, sich zu ihrem in Europa in Österreich aufhältigen Vater zu begeben, um ihre Studien zu verfolgen.

Mit einem weiteren Schriftsatz vom 19.01.2019 teilte der Rechtsvertreter der BF dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass durch Entscheidung eines Friedensgerichtes vom 13.06.2018 das Sorgerecht für den BF2 an die Bezugsperson1 übertragen worden sei und hiezu auf das Original der Gerichtsentscheidungen verwiesen werde.

Dem weiteren Schriftsatz vom 19.01.2019 war eine mit 29.06.2018 datierte und mit Stampiglie und Paraphe versehene Entscheidung eines Friedensgerichtes der Demokratischen Republik Kongo ("Tribunal de paix") in französischer Sprache (ohne Übersetzung) im Original angeschlossen, derzufolge der Bezugsperson1 - auf deren Wunsch bzw. Antrag - die Obsorge für den BF2 übertragen worden sein soll. Dem Schriftsatz war ein weiteres damit im Zusammenhang stehendes, handschriftlich ausgefülltes, mit 29.06.2019 datiertes Schriftstück dieses Friedensgerichtes, ebenso in französischer Sprache ohne deutsche Übersetzung, angeschlossen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt werden der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.

Bei der als Kindesvater der BF angegebenen Bezugsperson1 handelt es sich - durch DNA-Analyse festgestellt - nicht um den leiblichen Vater des BF2, sondern lediglich um den - durch DNA-Analyse festgestellt - leiblichen Vater der BF1. Bei der als Kindesmutter der BF angegebenen Bezugsperson2 handelt es sich - durch DNA-Analyse festgestellt - nicht um die leibliche Mutter der BF1, sondern lediglich um die - durch DNA-Analyse festgestellt- leibliche Mutter des BF2.

Auf Aufforderung der ÖB Nairobi zur Vorlage gerichtlicher Obsorgeentscheidungen bzw. Einverständniserklärungen der leiblichen Elternteile zur Ausreise der BF mit Schreiben vom 16.03.2018 wurden keine Unterlagen in Vorlage gebracht. Der Rechtsvertreter der BF teilte der ÖB Nairobi schriftlich mit, dass es keine weiteren obsorgeberechtigten Personen gebe und daher auch keine Zustimmung zur Ausreise der BF vorgelegt werden könne.

Die leibliche Mutterschaft einer im Herkunftsstaat lebenden Frau zur BF1 ist durch DNA-Analyse festgestellt.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens legte der Rechtsvertreter der BF zwei sowohl in datumsmäßiger als auch in inhaltlicher Hinsicht voneinander abweichende Einverständniserklärungen der Kindesmutter der BF1 zur Ausreise ihrer Tochter zu ihrem in Europa in Österreich aufhältigen Vater vor, wobei es sich bei der einen Urkunde um eine Kopie und bei der anderen Urkunde offenbar um ein Original handelt (beides in französischer Sprache ohne deutsche Übersetzung).

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens legte der Rechtsvertreter der BF weiters eine Entscheidung eines Friedensgerichtes ("Tribunal de paix") des Herkunftsstaates vom 29.06.2018 in französischer Sprache (ohne Übersetzung) im Original vor, derzufolge der Bezugsperson1 die Obsorge für den BF2 übertragen worden sein soll. Unter einem wurde ein damit im Zusammenhang stehendes weiteres handschriftlich ausgefülltes, mit 29.06.2019 datiertes Schriftstück dieses Friedensgerichtes, ebenso in französischer Sprache ohne deutsche Übersetzung, vorgelegt.

Dem erkennenden Gericht ist eine Überprüfung der Unbedenklichkeit der vorgelegten Urkunden, einschließlich der Frage, ob es sich bei den ausstellenden Behörden um die hiefür jeweils zuständigen Stellen handelt, nicht möglich.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten der ÖB Nairobi, den gerichtsmedizinischen Abstammungsgutachten und den vorgelegten Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerden:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG2005

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.

§ 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das

Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und kommt dieser diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).

Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).

Die BF brachten in Bezug auf den BF2 vor, dass neben der durch ein DNA-Gutachten festgestellten Kindesmutter des BF2 (Bezugsperson2) keine weitere obsorgeberechtigte Person vorhanden sei, deren Zustimmung zur Ausreise des BF2 aus dem Herkunftsstaat einzuholen wäre. Die BF brachten weiters vor, dass es sich bei der vorgelegten Einverständniserklärung der Kindesmutter der BF1 um eine Zustimmungserklärung zur Ausreise ihrer Tochter aus dem Herkunftsstaat zu ihrem in Europa in Österreich lebenden Vater handeln würde.

Dem erkennenden Gericht ist eine Überprüfung der Unbedenklichkeit der seitens der BF zum Nachweis der angeblichen Übertragung der Obsorge des BF2 an die Bezugsperson1 sowie zum Nachweis der behaupteten Einverständniserklärung der leiblichen Mutter der BF1 zur Ausreise ihrer Tochter aus dem Herkunftsstaat vorgelegten Urkunden nicht möglich. Die eingereichten Urkunden wären sohin von der Behörde im fortgesetzten Verfahren auf deren Echtheit und inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen, wobei, da Amtssprache Deutsch ist, zunächst eine Vorlage in beglaubigter deutscher Übersetzung durch die BF zu veranlassen wäre. Im Zusammenhang mit der beigebrachten Urkunde eines Friedensgerichtes des Herkunftsstaates ("Tribunal de paix") zur Dartuung einer (angeblichen) Übertragung der Obsorge für den BF2 auf die Bezugsperson1 ist anzumerken, dass aus der französischsprachigen Urkunde hervorgeht, dass die Obsorgeübertragung auf Wunsch bzw. Antrag der Bezugsperson1 vorgenommen wurde. Ein leiblicher Vater des BF2, dessen allfälliges Einverständnis zur Obsorgeübertragung eingeholt worden wäre bzw. der, wie von den BF vorgebracht, nicht bekannt sei, findet darin keine Erwähnung. Es könnten sich sohin auch Nachforschungen erforderlich erweisen, ob tatsächlich kein (bisher) obsorgeberechtigter leiblicher Vater des BF2 vorhanden bzw. aktenkundig ist. Ebenso wäre die Erteilung der Zustimmung der - durch ein DNA-Gutachten festgestellt - leiblichen Mutter der BF1 zur Ausreise ihrer Tochter zu ihrem in Österreich lebenden Vater (Bezugsperson1) auf ihre inhaltliche Echtheit und Richtigkeit zu prüfen. Dabei wird insbesondere auch jenem Umstand Beachtung zu schenken sein, dass zwei unterschiedliche "Einverständniserklärungen" der Kindesmutter der BF1 zur Ausreise ihrer Tochter vorgelegt wurden. So weist der Rechtsvertreter der BF in seinem Schriftsatz vom 19.01.2019 zwar - unter offenkundiger Bezugnahme auf die bereits mit Schriftsatz vom 11.12.2018 in Kopie vorgelegte Einverständniserklärung der Kindesmutter der BF1 zur Ausreise ihrer Tochter vom 24.08.2018 - darauf hin, dass nunmehr die Erklärung der namentlich genannten Kindesmutter vom 24.08.2018 im Original in Vorlage gebracht werde. Entgegen dieser Ankündigung wurde jedoch unter einem nicht die bereits in Kopie vorgelegte Einverständniserklärung der Kindesmutter vom 24.08.2018, sondern eine weitere, hievon abweichende Einverständniserklärung der Kindesmutter der BF1 zur Ausreise ihrer Tochter vom 22.08.2018, im Original in Vorlage gebracht. Im Lichte der Erhebungsergebnisse wäre sodann gegebenenfalls eine Beurteilung vorzunehmen, ob mit den vorliegenden Urkunden dem Erfordernis des Vorliegens des Einverständnisses des jeweils anderen Obsorgeberechtigten zur Ausreise der BF aus dem Herkunftsstaat Genüge getan bzw. ein solches ersetzt wird.

Das erkennende Gericht weist noch auf die Spezifika und verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11 a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Vornahme der erforderlichen Ermittlungen durch dieses selbst weder praktikabel ist, noch im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis gelegen wäre.

Gemäß § 11 a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W165.2201607.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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