TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/13 W192 2215977-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.05.2019
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Entscheidungsdatum

13.05.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W192 2215977-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2019, Zahl: 15-1099767608-152030880, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 20.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, er stamme ursprünglich aus der Provinz Nangarhar, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an, bekenne sich zum moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung und verfüge über eine zwölfjährige Grundschulbildung sowie Berufserfahrung als Taxilenker. Im Herkunftsstaat hielten sich unverändert seine Eltern, zwei Brüder, zwei Schwestern, seine Ehefrau sowie seine sechs minderjährigen Kinder auf. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan etwa vier Monate zuvor verlassen und sei über den Iran und die Türkei auf dem Landweg schlepperunterstützt über eine ihm unbekannte Route nach Österreich gelangt. Zum Grund seiner Flucht führte der Beschwerdeführer aus, er habe seine Heimat aus Angst um sein Leben verlassen. Der Beschwerdeführer sei als Taxilenker auf der Route Kabul-Jalalabad tätig gewesen. In einer näher bezeichneten Region hätte er beobachtet, wie die Taliban eine Bombe auf dem Straßenrand versteckt hätten. Kurze Zeit später sei es zu Kämpfen zwischen Taliban und Regierungsleuten gekommen, bei welchen ein Talib zu Tode gekommen wäre. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer durch die Taliban brieflich mit dem Tode bedroht worden. Auf Vorhalt eines aus dem Jahr 2009 stammenden EURODAC-Treffes zu Großbritannien erklärte der Beschwerdeführer, er sei im genannten Jahr illegal nach Großbritannien gereist. Nach einem Aufenthalt von einigen Monaten habe er freiwillig in sein Heimatland zurückkehren wollen, sei jedoch nach Griechenland abgeschoben worden; von Griechenland sei er in der Folge freiwillig nach Afghanistan abgeschoben worden.

Am 08.05.2018 erfolgte im Rahmen des zugelassenen Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, er sei gesund und benötige mit Ausnahme von Magentabletten gegen Sodbrennen keine medizinische Behandlung.

Vom Beschwerdeführer wurden eine Tazkira, ein Drohbrief der Taliban, eine Anzeigebestätigung, eine allgemeine Kundmachung der Taliban sowie Nachweise zu seinen Integrationsbemühungen in Vorlage gebracht. Eine Übersetzung der nicht deutschsprachigen Unterlagen wurde durch das Bundesamt für Fremdendwesen und Asyl veranlasst.

Auf weitere Befragung brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, seine Angaben anlässlich der Erstbefragung hätten der Wahrheit entsprochen und seien korrekt protokolliert worden; er wolle lediglich korrigieren, dass die Dauer seiner Reisebewegung tatsächlich drei Monate, anstatt, wie in der Niederschrift der Erstbefragung festgehalten, vier Monate betragen hätte. Der Beschwerdeführer wiederholte sodann die im Wesentlichen bereits anlässlich der Erstbefragung erstatteten Angaben zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen. Er habe sich von Geburt an bis zu seiner Ausreise immer in seinem Heimatort in der Provinz Nangarhar aufgehalten. Er habe zwölf Jahre lang die Grundschule sowie zwei Jahre eine private Zahnarztschule besucht und sei vom 15. Lebensjahr bis zu seiner Ausreise in verschiedenen Bereichen berufstätig gewesen. Der Beschwerdeführer habe glücklich mit seiner Familie gelebt, er habe ein Grundstück und ein eigenes Haus besessen und ein normales Leben geführt. Die wirtschaftliche Situation seiner Familie sei durchschnittlich gewesen. Durch die zuletzt ausgeübte Arbeit als Taxilenker habe er 800 bis 1.000 AFN täglich verdient. Seine Familie lebe gegenwärtig von der eigenen Landwirtschaft, deren wirtschaftliche Lage sei, ebenso wie die allgemeine Sicherheitslage in der Heimatregion, nicht gut. Für die schlepperunterstützte Reise nach Österreich habe der Beschwerdeführer USD 9.000,- bezahlt, welche er durch Verkauf seines Autos aufgebracht hätte.

Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, er sei Taxilenker gewesen und als solcher täglich die Strecke von Jalalabad nach Kabul gefahren. Eines Tages sei er auf dem Heimweg abends in einem näher bezeichneten Tal von zwei bewaffneten und verschleierten Personen angehalten worden, welche ihn angewiesen hätten, die Scheinwerfer auszuschalten. In diesem Moment habe der Beschwerdeführer unter einer Brücke Menschen wahrgenommen. Die beiden Personen hätten den Beschwerdeführer gefragt, ob er etwas gesehen hätte, was dieser aus Angst verneint habe. Die Personen hätten warnend erwidert, dass er wirklich nichts gesehen hätte und ihn anschließend weiterfahren lassen. Der Beschwerdeführer sei sicher gewesen, dass die Personen unter der Brücke eine Landmine versteckt hätten; er sei direkt in die Bezirkshauptstadt gefahren und habe den dort ansässigen Behörden bekanntgegeben, was er beobachtet hätte. Die Behörden hätten sich beim Beschwerdeführer bedankt, welcher anschließend nach Hause gefahren wäre. Zwei Tage später habe ihm sein Vater nach dem Besuch der Moschee einen Drohbrief gezeigt und ihn aufgefordert, diesen zu lesen; eine Stunde später sei der Beschwerdeführer vom Dorfvorsteher angerufen worden. Dieser hätte ihn aufgefordert, zu ihm zu kommen und ihn gefragt, ob er irgendwelche Informationen weitergegeben hätte. Der Beschwerdeführer habe dies bejaht, woraufhin der Dorfvorsteher im mitgeteilt hätte, dass in dieser Nacht eine Schießerei zwischen den Behörden, den Soldaten und den Taliban stattgefunden hätte. Dabei seien einige Taliban gestorben und einige verletzt worden. Der Beschwerdeführer sei dann nach Hause gegangen und habe Angst um sein Leben gehabt; er habe sich gefragt, wo er hingehen sollte, um in Sicherheit zu sein. Zwei Tage später sei er nach Kabul gefahren und habe im Anschluss rund fünf Monate in Kabul und Mazar-e Sharif verbracht, bevor er wieder nach Hause zurückgekehrt wäre, da er das Leben auf der Flucht nicht ausgehalten hätte. Er habe den Dorfvorsteher um Hilfe gebeten. Er habe überall Komplimente bekommen, dass er das gut gemacht hätte und ein braver Bürger wäre. Tief in seinem Herzen habe er jedoch gewusst, dass er einen Fehler begangen und damit sein Leben ruiniert hätte. Der Distriktvorsteher hätte ihm ebenfalls gedankt und ihm gesagt, dass sie nicht 24 Stunden eine Wache abstellen könnten und er vorsichtig sein sollte. Der Beschwerdeführer habe dann mit seinem Bruder gesprochen und diesem erklärt, dass er es nicht schaffen würde, in Afghanistan zu bleiben, da er in Gefahr wäre und Angst hätte. Der Bruder des Beschwerdeführers hätte folglich dessen Auto verkauft, um Geld für die Ausreise zu erlangen. Welchen Nutzen die Taliban haben sollte, dem Beschwerdeführer einen Drohbrief zu schicken, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt; sie hätten in den Drohbrief geschrieben, dass der Beschwerdeführer selbstständig zu ihnen kommen solle. Zu einer persönlichen Bedrohung sei es nie gekommen, der Beschwerdeführer sei den Taliban nur einmal begegnet. Nach Vorhalt, dass der vorgelegte Drohbrief an zwei Stellen eine Datumsangabe in christlicher Zeitrechnung enthalte, hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass jener Brief von den Taliban stamme. Mit den Behörden seines Heimatlandes habe er nie Probleme gehabt, er habe sich nie politisch betätigt und sei keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen. Da er die ganze Zeit Angst um sein Leben gehabt hätte, sei er in keinen anderen Landesteil gezogen. Für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, sofort von den Taliban getötet zu werden; diese hätten kein Mitleid und würden Menschen umbringen wie Tiere. Befragt, wie es den Taliban gelingen sollte, den Beschwerdeführer rund zweieinhalb Jahre nach der Drohung zu finden, wohingegen ihnen dies im Vorfeld seiner Ausreise mehrere Monate nicht gelungen wäre, erklärte der Beschwerdeführer, die Taliban hätten überall Macht; sie hätten überall Mitglieder, sogar hohe Beamte würden gefangen und umgebracht werden. Der Beschwerdeführer sei ein einfacher Bürger, den sie überall finden könnten. Die Taliban würde ihn immer noch suchen, da er sie verraten hätte.

Im Bundesgebiet besuche der Beschwerdeführer einen Deutschkurs sowie einmal wöchentlich eine Moschee, ansonsten mache er nichts; er sei einer gemeinnützigen Arbeit nachgegangen, würde gerne eine Ausbildung machen und arbeiten. Aktuell lebe er in einer Flüchtlingsunterkunft und beziehe Grundversorgung; ein Cousin von ihm lebe legal im Bundesgebiet.

Mit Schreiben vom 03.12.2018 forderte das BFA den Beschwerdeführer zur Bekanntgabe allfälliger seit seiner Einvernahme eingetretener Änderungen in Bezug auf seine Fluchtgründe, seine Rückkehrbefürchtungen sowie seine Lebensumstände in Österreich auf.

Mit Eingabe vom 10.12.2018 übermittelte der Beschwerdeführer aktuelle Deutschkursbesuchsbestätigungen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).

Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität des Beschwerdeführers fest. Der volljährige Beschwerdeführer sei verheiratet und Vater von sechs weiterhin in Afghanistan aufhältigen Kindern. Er leide an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, verfüge über Schulbildung und Berufserfahrung und habe Afghanistan im Jahr 2015 im Zeitraum der damaligen Massenmigrationsbewegung verlassen. Der Beschwerdeführer sei keiner Verfolgung von Seiten des afghanischen Staates ausgesetzt gewesen. Dass der Beschwerdeführer Mitglieder der Taliban bei der Vorbereitung eines Anschlages beobachtet hätte, diese Beobachtungen den Behörden mitgeteilt und aus diesem Grund in der Folge einen Drohbrief der Taliban erhalten hätte, habe nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei nie einer persönlichen Bedrohung unterlegen.

Die Unglaubwürdigkeit des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgrundes wurde in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen damit begründet, dass der vorgelegte Drohbrief, welcher laut Angaben des Beschwerdeführers von den Taliban stamme und den zentralen Grund seiner Ausreise dargestellt hätte, einerseits schon stilistisch nicht im geringsten den Eindruck einer ernstzunehmenden Drohung machen und zum anderen eine Datierung nach dem gregorianischen Kalender enthalte n würde. Abgesehen davon, dass es aus Sicht eines Verfolgers keinen Sinn ergebe, ein Verfolgungsopfer per Drohbrief von der Gefahr in Kenntnis zu setzen und dadurch den Verfolgungszweck zu vereiteln, sei es geradezu undenkbar, dass die Taliban der Provinz Nangarhar, eine radikal islamische-Terrororganisation, für ihre Drohbriefe den gregorianischen Kalender verwenden und das Schreiben mit einer Geschäftszahl versehen würde. Durch die Vorlage derart bedenklicher Beweismittel sei bei der Behörde der Eindruck eines nicht der Wahrheit entsprechenden Vorbringens entstanden. Die Behörde ginge desweiteren zwar von einer grundsätzlichen Echtheit der vorgelegten Tazkira aus, doch könne aufgrund näher dargestellter Erwägungen nicht auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Daten geschlossen werden. Mangels Vorlage eines Führerscheins und aufgrund der vagen und von Unkenntnis geprägten Ausführungen des Beschwerdeführers sei dessen Angabe, Taxifahrer gewesen zu sein, nicht glaubhaft. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur angeblich beobachteten Vorbereitung eines Anschlages auf eine Brücke erwiesen sich als kaum nachvollziehbar, zumal es äußerst unwahrscheinlich erscheine, dass Angehörige der Taliban den einzigen Zeugen einer Anschlagsvorbereitung mit einer rein verbalen Warnung davonkommen lassen würden. Zudem hätten sich im Vergleich mit der Erstbefragung gravierende Widersprüche ergeben, da der Beschwerdeführer dort angegeben hätte, beobachtet zu haben, wie die Taliban eine Bombe am Straßenrand versteckt hätten, von einer Brücke oder einer persönlichen Interaktion mit den Taliban jedoch nichts erwähnt habe. Desweiteren erscheine es nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht nachvollziehbar, dass eine derart unpersönliche Drohung wie der angeblich erhaltene Drohbrief eine stabil im Leben stehende Person veranlasst hätte, das Heimatland sogleich zu verlassen. Auch widerspreche der Brief selbst, trotzdem ihm nach den dargestellten Erwägungen keinerlei Beweiskraft zukomme, dem Vorbringen des Beschwerdeführers dem Inhalt nach; im Briefkopf des Schreibens sei zudem immer noch der bereits im Jahr 2013 in Pakistan verstorbene Mullah Mohammed Omar Mojahed als "Befehlshaber der Gläubigen" und somit als Oberhaupt der Taliban ausgewiesen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei davon auszugehen, dass aufgrund der aufgetretenen Widersprüche und gehäuften Implausibilitäten von einer Unglaubwürdigkeit der Schilderungen auszugehen sei. Selbst unter der Annahme, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen entspräche, wäre es nicht glaubhaft, dass die Taliban ein nachhaltiges Interesse an der Person des Beschwerdeführers haben würden. Der Beschwerdeführer habe nicht erklären können, wie es den Taliban überhaupt möglich sein sollte, ihn zu finden. Aufgrund der Größe des Landes würde sich eine effektive, landesweite und über mehrere Jahre aufrechterhaltene Suche als enorm aufwändig erweisen, zumal keine Meldepflicht bestünde und der generelle Informationsaustausch zwischen den Landesteilen sehr gering ausfalle. Es könne daher nicht erkannt werden, welche Gründe es für die Taliban geben könnte, kostbare und vor allem anderweitig einsetzbare Ressourcen und Personal aufzuwenden, um den Beschwerdeführer nach so langer Zeit in einer Intensität zu suchen, die dazu führen würde, dass dieser - insbesondere in einer verhältnismäßig sicheren Großstadt - gefunden werden könnte. Andere Rückkehrbefürchtungen hätte der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sei auch aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren keine besondere Gefährdung seiner Person ersichtlich geworden.

Eine landesweite allgemeine und unmittelbare Gefährdung aufgrund der schlechten Sicherheitslage habe nicht festgestellt werden können. Nangarhar, die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, zähle zu den volatilen Provinzen Afghanistans; in den Distrikten Kama und Behsud sei es jedoch im Beobachtungszeitraum zu keinem einzigen sicherheitsrelevanten Vorfall und zu keinen Militäroperationen gekommen. Die Präsenz regierungsfeindlicher Gruppen in den genannten Distrikten habe nicht festgestellt werden können, der Heimatort des Beschwerdeführers sei auf dem Landweg gefahrlos erreichbar. Der Beschwerdeführer verfüge im Heimatort über ausgeprägte familiäre und soziale Anknüpfungspunkte, spreche eine Landessprache auf Muttersprachenniveau, lebe seinen islamisch-sunnitischen Glauben aktiv aus und sei mit den traditionellen, kulturellen und gesellschaftlichen Gegebenheiten im Herkunftsstaat vertraut. Eine Rückkehr in seinen Heimatort in der Provinz Nangarhar sei ihm möglich, alternativ stehe ihm eine Niederlassung in Herat Stadt oder Mazar-e Sharif offen. In beiden Regionen seien keine sicherheitsrelevanten Vorfälle zu verzeichnen, welche eine maßgebliche Gefahr für jede dort aufhältige Zivilperson indizieren würden; der Beschwerdeführer weise auch keine besonderen Merkmale auf, welche ihn einem erhöhten Risiko aussetzen würden; als volljährigem, gesundem und arbeitsfähigem jungem Mann sei es ihm zumutbar, seinen Lebensunterhalt selbstständig zu erwirtschaften. Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer oder wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung aufgrund der im Westen Afghanistans aktuell vorherrschenden Dürre insbesondere in Herat nur sehr eingeschränkt möglich wäre, so sei die Versorgung der afghanischen Bevölkerung auch in jener Provinz zumindest grundlegend gesichert. Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in den genannten Städten sei dem Beschwerdeführer demnach zumutbar. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre, der realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder der Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt sein würde. Insgesamt sei nicht festzustellen gewesen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen sein würde oder dass dieser bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt würde.

Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz lägen nicht vor. Da der Beschwerdeführer über keine engen sozialen Bindungen im Bundesgebiet verfüge und angesichts der kurzen Dauer seines Aufenthaltes keine schützenswerten privaten Anknüpfungspunkte begründet habe, würden keine Hinderungsgründe gegen eine Rückkehrentscheidung vorliegen.

3. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 22.02.2019 zugestellten, Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 11.03.2019 fristgerecht Beschwerde ein. Begründend wurde nach zusammenfassender Wiedergabe des Verfahrensverlaufs und des Fluchtvorbringens im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe aus seiner Sicht ein gleichbleibendes und nachvollziehbares Vorbringen erstattet, das eine begründete Furcht von Seiten der Taliban belegen sollte. Zum Vorwurf der mangelnden Nachvollziehbarkeit einer bloß verbalen Warnung durch die Taliban sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer kein Polizist, sondern einfacher Taxifahrer gewesen wäre, sodass kein Grund bestanden hätte, ihn sogleich zu töten oder zu entführen. Der Beschwerdeführer habe auch bei der Erstbefragung vor der Polizei davon gesprochen, dass die Bombe unter einer Brücke platziert worden wäre und ginge von einer falschen Protokollierung aus, zumal es mit dem Dolmetscher einige Probleme gegeben hätte. Im Falle einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation geraten, da die Bedrohung durch die Taliban nach wie vor gegeben wäre, der Beschwerdeführer aufgrund der Bedrohung nicht mehr in sein Heimatdorf zurückkehren könne und in Mazar-e Sharif oder Herat keine Angehörigen habe, die ihn unterstützen könnten. Rückkehrer seien auch in Großstädten in der Regel von der prekären Sicherheitslage sowie den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen und Missständen betroffen und könnten die hohen Lebenserhaltungskosten nicht tragen. Die allgemeine Sicherheitslage sei auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Es könne auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in anderen Landesteilen nicht von Verfolgung durch die Taliban bedroht wäre. Aus näher zitierten Quellen ergebe sich, dass die Sicherheitslage in Herat und Mazar-e Sharif entgegen der Ansicht der Behörde nicht als ausreichend stabil eingeschätzt werden könne. Der Beschwerdeführer sei in Mazar-e Sharif oder Herat völlig auf sich alleine gestellt; seine Familie halte sich nach wie vor in Nangarhar auf, wohin der Beschwerdeführer nicht zurückkehren könne. Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles könne nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK unterworfen zu werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, bekennt sich zum islamischen Glauben sunnitischer Ausrichtung und stammt ursprünglich aus der Provinz Nangarhar, wo sich unverändert die Eltern, zwei volljährige Brüder, eine volljährige Schwester, die Ehefrau sowie sechs minderjährige Kinder des Beschwerdeführers aufhalten und ihren Lebensunterhalt durch den Betrieb einer Landwirtschaft bestreiten. Der Beschwerdeführer, welcher Paschtu und Dari auf muttersprachlichem Niveau beherrscht, hat im Herkunftsstaat etwa zwölf Jahre lang die Schule besucht und ab dem 15. Lebensjahr bis zur Ausreise in unterschiedlichen Berufen gearbeitet und derart seinen Lebensunterhalt eigenständig bestreiten können. Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat im Herbst 2015 illegal und schlepperunterstützt verlassen, ist über den Iran und die Türkei über eine nicht näher konkretisierte Route illegal nach Österreich gelangt und hat am 20.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat verlassen, um in Europa bessere Lebensbedingungen vorzufinden. Die als fluchtkausal geltend gemachte Bedrohung durch die Taliban ist nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer hätte im Falle seiner Rückkehr keine Verfolgung durch Angehörige der Taliban zu befürchten, da er die afghanischen Behörden Anfang des Jahres 2015 von einem geplanten Bombenanschlag der Taliban in Kenntnis gesetzt hätte.

Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.

Bei einer Ansiedelung außerhalb seiner Heimatprovinz, insbesondere in der Stadt Mazar-e Sharif oder Herat, besteht für den Beschwerdeführer als leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine konkrete Gefahr, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden und liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen.

Der unbescholtene Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im Dezember 2015 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und hat seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung bestritten. Der Beschwerdeführer verrichtete eigenen Angaben zufolge fallweise gemeinnützige Arbeiten und besuchte Deutschkurse. Er ist zu einer grundlegenden Verständigung in deutscher Sprache in der Lage, hat jedoch keinen formellen Nachweis über seine Sprachkenntnisse in Vorlage gebracht. Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben zufolge einen Cousin im Bundesgebiet, zu dem er jedoch in keinem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis steht. Auch darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine Familienangehörigen oder sonstigen engen sozialen Bindungen. Eine Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet konnte nicht festgestellt werden.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

KI vom 31.1.2019, Friedensgespräche zwischen den USA und den Taliban (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vgl. NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vgl. WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019).

Quellen:

CNN - Cable News Network (27.1.2019): US-Taliban peace talks in Doha a 'significant step',

https://edition.cnn.com/2019/01/27/asia/us-taliban-afghan-peace-talks-doha-intl/index.html, Zugriff 31.1.2019

DP - Die Presse (28.1.2019): Afghanistan vor dramatischer Wende, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5570225/Afghanistan-vor-dramatischer-Wende, Zugriff 31.1.2019

FP - Foreign Policy (29.1.2019): Will Zalmay Khalilzad Be Known as the Man Who Lost Afghanistan?,

https://foreignpolicy.com/2019/01/29/will-zalmay-khalilzad-be-known-as-the-man-who-lost-afghanistan-envoy-taliban/, Zugriff 31.1.2019

IM - Il Messaggero (28.1.2019): Afghanistan, fonti Difesa: "Entro un anno via truppe italiane". Moavero: "Apprendo ora". Lega: "Nessuna decisione",

https://www.ilfattoquotidiano.it/2019/01/28/afghanistan-entro-un-anno-ritiro-del-contingente-italiano-moavero-lo-apprendo-ora-trenta-non-ne-ha-parlato-con-me/4930395/, Zugriff 31.1.2019

Internazionale (30.1.2019): La trattativa in Afghanistan arriva con 17 anni di ritardo,

https://www.internazionale.it/opinione/gwynne-dyer/2019/01/30/trattativa-afghanistan-ritardo, Zugriff 31.1.2019

NYT - The New York Times (28.1.2019): U.S. and Taliban Agree in Principle to Peace Framework, Envoy Says, https://www.nytimes.com/2019/01/28/world/asia/taliban-peace-deal-afghanistan.html, Zugriff 31.1.2019

Tolonews (28.1.2019): US Peace Envoy Visits Kabul To Consult On Talks With Taliban,

https://www.tolonews.com/afghanistan/us-peace-envoy-visits-kabul-consult-talks-taliban, Zugriff 31.1.2019

WP - The Washington Post (30.1.2019): The real challenge for Afghanistan isn't negotiating with the Taliban, https://www.washingtonpost.com/opinions/global-opinions/the-real-challenge-for-afghanistan-isnt-negotiating-with-the-taliban/2019/01/30/12229732-23ee-11e9-ad53-824486280311_story.html?noredirect=on&utm_term=.b049b43b3c79, Zugriff 31.1.2019

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KI vom 8.1.2019, Anschlag in Kabul und Verschiebung der Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Anschlag auf Regierungsgebäude in Kabul

Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vgl. ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vgl. Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vgl. AJ 25.12.2018).

Problematische Stimmenauszählung nach Parlamentswahlen und Verschiebung der Präsidentschaftswahl

Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vgl. TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).

Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vgl. AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018).

Quellen:

AJ - Al Jazeera (30.12.2018): Afghan presidential elections postponed until July 20: official, https://www.aljazeera.com/news/2018/12/afghan-presidential-elections-postponed-july-20-official-181230185336213.html, Zugriff 8.1.2019

AJ - Al Jazeera (25.12.2018): Kabul attack: Gunmen storm government building, kill dozens,

https://www.aljazeera.com/news/southasia/2018/12/gunmen-storm-kabul-government-compound-gun-battle-ensues-181224115249492.html, Zugriff 8.1.2019

IEC - Independent Electoral Commission (o.D.): 2018 Afghanistan Wolesi Jirga Elections, http://www.iec.org.af/results/en/home, Zugriff 17.12.2018

NYT - The New York Times (24.12.2018): Militants Storm Afghan Offices in Kabul, Killing Dozens, https://www.nytimes.com/2018/12/24/world/middleeast/kabul-militant-attack.html, Zugriff 8.1.2019

ORF - Österreichischer Rundfunk (24.12.2018): Tote bei Angriff auf Regierungsgebäude in Kabul, https://orf.at/stories/3105448/, Zugriff 8.1.2019

Reuters (30.12.2018): Afghanistan to delay presidential election to July: election body,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-election/afghanistan-to-delay-presidential-election-to-july-election-body-idUSKCN1OT0FR, Zugriff 8.1.2018

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.12.2018): Afghan Commission Invalidates All Kabul Votes In October Parliamentary Election,

https://www.rferl.org/a/afghan-commission-invalidates-all-kabul-votes-in-october-parliamentary-election/29640679.html, Zugriff 17.12.2018

TAZ - Die Tageszeitung (6.12.2018): Erste Wahl, dann das Chaos, https://www.taz.de/Parlamentswahl-in-Afghanistan/!5553677/, Zugriff 17.12.2018

Telepolis (15.12.2018): Chaos nach Parlamentswahlen, https://www.heise.de/tp/features/Chaos-nach-Parlamentswahlen-4248743.html, Zugriff 17.12.2018

Tolonews (7.1.2019) IEC Accused of Making 'Fake Result Sheets' For Polling Stations,

https://www.tolonews.com/elections-2018/%E2%80%98iec-make-fake-result-sheets-polling-stations%E2%80%99, Zugriff 8.1.2019

Tolonews (25.12.2018): Kabul Attack Death Toll Rises To 43, https://www.tolonews.com/afghanistan/kabul-attack%C2%A0death-toll-rises-43, Zugriff 8.1.2019

Tolonews (12.12.2018): IEC Resumes Recounting Of Kabul Votes Under New Method,

https://www.tolonews.com/index.php/elections-2018/iec-resumes-recounting-kabul-votes-under-new-method, Zugriff 17.12.2018

Tolonews (8.12.2018): IECC Conditions Decision To Review Kabul Votes,

https://www.tolonews.com/index.php/elections-2018/iecc-conditions%C2%A0decision%C2%A0%C2%A0review-kabul-votes, Zugriff 17.12.2018

WP - The Washington Post (30.12.2018): Afghanistan's presidential elections delayed until July,

https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/afghanistans-presidential-elections-delayed-until-july/2018/12/30/038faea0-0c45-11e9-8f0c-6f878a26288a_story.html?noredirect=on&utm_term=.07428f9afbb6, Zugriff 8.1.2019

ZO - Zeit Online (24.12.2018): Mindestens 32 Tote bei Angriff in Kabul,

https://www.zeit.de/news/2018-12/24/mindestens-32-tote-bei-angriff-in-kabul-181224-99-340827, Zugriff 8.1.2018

KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).

Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018).

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefängnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vgl. 1TV 31.10.2018).

Quellen:

1TV (31.10.2018): Suicide attack kills seven outside Kabul prison, http://www.1tvnews.af/en/news/afghanistan/36271-suicide-attack-kills-seven-outside-kabul-prison?fbclid=IwAR2WADPVHTuF8LZMwm0-LYci05vz1p06BygjhELlFr-wLKNDNo8XQRLXnuQ, Zugriff 22.11.2018

AJ - Al Jazeera (21.11.2018): 'Brutal and barbaric': Victims recount horror of Kabul attack,

https://www.aljazeera.com/news/2018/11/barbaric-victims-recount-horror-kabul-attack-181121162807917.html, Zugriff 22.11.2018

AJ - Al Jazeera (12.11.2018): Kabul: Suicide bomber targets protesters demanding security,

https://www.aljazeera.com/news/2018/11/afghanistan-suicide-bomber-targets-protesters-kabul-181112094659291.html, Zugriff 22.11.2018

ANSA - Agenzia Nazionale Stampa Associata (12.11.2018): Afghanistan:

67 morti in 24 ore,

http://www.ansa.it/sito/notizie/topnews/2018/11/12/afghanistan-67-morti-in-24-ore_71bfd73c-c68f-4182-a798-34b9ace3ae65.html, Zugriff 22.11.2018

Dawn (1.11.2018): Seven killed in suicide attack near Kabul prison, https://www.dawn.com/news/1442782/seven-killed-in-suicide-attack-near-kabul-prison, Zugriff 22.11.2018

DZ - Die Zeit (20.11.2018): Mehr als 50 Tote bei Anschlag in Kabul, https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2018-11/afghanistan-kabul-explosion-anschlag-attentat-ulema-rat-versammlung-tote, Zugriff 22.11.2018

DZ - Die Zeit (12.11.2018): Mehrere Tote bei Anschlag nahe Anti-Taliban-Demo,

https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-11/kabul-anschlag-explosion-demonstration-taliban-regierungstruppen-ghasni, Zugriff 12.11.2018

IFQ - Il Fatto Quotidiano (20.11.2018): Afghanistan, attacco kamikaze a Kabul durante incontro religioso: almeno 50 morti e 80 feriti gravi,

https://www.ilfattoquotidiano.it/2018/11/20/afghanistan-attacco-kamikaze-a-kabul-durante-incontro-religioso-almeno-40-morti-e-80-feriti/4779194/, Zugriff 22.11.2018

KP - Khaama Press (12.11.2018): Protesters gather near Presidential Palace in Kabul over recent wave of violence, https://www.khaama.com/protesters-gather-near-presidential-palace-in-kabul-over-recent-wave-of-violence-02722/?fbclid=IwAR2cNyRcLjWNmzaEoWNieBq37J1eVAKL2aT_4yCqbU9HdYKpr30O1NoXe-g, Zugriff 22.11.2018

LE - L'Express (21.11.2018): Attentat à Kaboul : la lecture de verset du Coran soudain interrompue, raconte un blessé, https://www.lexpress.fr/actualites/1/monde/attentat-a-kaboul-la-lecture-de-versets-du-coran-soudain-interrompue-raconte-un-blesse_2049660.html, Zugriff 22.11.2018

NYT - New York Times (20.11.2018): At Leas 55 Killed in Bombing of Afghan Religious Gathering,

https://www.nytimes.com/2018/11/20/world/asia/afghanistan-wedding-hall-bombing.html, Zugriff 22.11.2018

Pajhwok Afghan News (31.10.2018): Suicide blast in front of Pul-i-Charhi prison leave 6 people dead, https://www.pajhwok.com/en/2018/10/31/suicide-blast-front-pul-i-charkhi-prison-leave-6-people-dead, Zugriff 22.11.2018

SS - Stars and Stripes (20.11.2018): Suicide bomb attack in Kabul kills at least 43, wounds 83,

https://www.stripes.com/news/suicide-bomb-attack-in-kabul-kills-at-least-43-wounds-83-1.557397, Zugriff 22.11.2018

TNAE - The National (21.11.2018): Kabul reels in grief after wedding hall attack,

https://www.thenational.ae/world/asia/kabul-reels-in-grief-after-wedding-hall-attack-1.794365, Zugriff 22.11.2018

Tolonews (20.11.2018): Death Toll Rises To 50 In Kabul Wedding Hall Explosion,

https://www.tolonews.com/afghanistan/40-killed-80-wounded-kabul-wedding-hall-blast, Zugriff 22.11.2018

Tolonews (12.11.2018): MoI Confirms 6 Death In Kabul Explosion, https://www.tolonews.com/afghanistan/casualties-feared-explosion-rocks-kabul, Zugriff 22.11.2018

TS - Tagesschau (21.11.2018): Deutschland verurteilt Anschlag in Kabul, https://www.tagesschau.de/ausland/anschlag-kabul-135.html, Zugriff 22.11.2018

KI vom 29.10.2018, Parlamentswahlen und UNAMA-Update zu zivilen Opfern (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 2/Politische Lage)

Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anm.) in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vgl. LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vgl. CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vgl. LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:

Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vgl. AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Millionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Millionen (CNN 27.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a).

Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilisten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern (vgl. AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018).

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) (UNAMA 10.10.2018).

Zivile Opfer

Insgesamt wurden im selben Berichtszeitraum 8.050 zivile Opfer (2.798 Tote und 5.252 Verletzte) verzeichnet. Die meisten zivilen Opfer wurden durch Selbstmord- und Nicht-Selbstmord-IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer (UNAMA 10.10.2018).

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(UNAMA 10.10.2018)Zivilisten in den Provinzen Nangarhar, Kabul, Helmand, Ghazni und Faryab waren am stärksten betroffen. In Nangarhar wurde bis 30.9.2018 die höchste Zahl an zivilen Opfern (1.494) registriert: davon 554 Tote und 940 Verletzte (UNAMA 10.10.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen verursachten 65% der zivilen Opfer (5.243): davon 1.743 Tote und 3.500 Verletze. 35% der Opfer wurden den Taliban, 25% dem Islamic State Khorasan Province (ISKP) und 5% unidentifizierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben (darunter 1% selbsternannten Mitgliedern des ISKP) (UNAMA 10.10.2018).

Regierungsfreundliche Gruppierungen waren für 1.753 (761 Tote und 992 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich: 16% wurden durch die afghanischen, 5% durch die internationalen Sicherheitskräfte und 1% durch regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen verursacht (UNAMA 10.10.2018).

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(UNAMA 10.10.2018)

Quellen:

AAN - Afghanistan Analysts Network (26.10.2018): Before Election Day

Three: Looking at Kandahar's upcoming vote, https://www.afghanistan-analysts.org/before-election-day-three-looking-at-kandahars-upcoming-vote/, Zugriff 29.10.2018

AAN - Afghanistan Analysts Network (21.10.2018a): Election Day One (Evening Update): Voter determination and technical shambles, https://www.afghanistan-analysts.org/election-day-one-evening-update-voter-determination-and-technical-shambles/ Zugriff 22.10.2018

AAN - Afghanistan Analysts Network (21.10.2018b): Election Day Two:

A triumph of administrative chaos, https://www.afghanistan-analysts.org/election-day-two-a-triumph-of-administrative-chaos/, Zugriff 22.10.2018

AAN - Afghanistan Analysts Network (20.10.2018): Election Day One: A rural-urban divide emerging,

https://www.afghanistan-analysts.org/election-day-one-a-rural-urban-divide-emerging/, Zugriff 22.10.2018

AFP - Agence France Presse (20.10.2018): Nearly 170 casualties as violence rocks chaotic Afghan elections, https://www.afp.com/en/news/15/nearly-170-casualties-violence-rocks-chaotic-afghan-elections-doc-1a599v9, Zugriff 22.10.2018

AJ - Al Jazeera (19.10.2018): Afghanistan: Kandahar elections delayed by a week after killings, https://www.aljazeera.com/news/2018/10/afghan-election-polls-kandahar-delayed-week-181019082632025.html Zugriff 22.10.2018

CNN - Cable News Network (27.10.2018): Kandahar goes to the polls in Afghan parliamentary vote delayed by violence, https://edition.cnn.com/2018/10/27/asia/afghan-elections-kandahar-intl/index.html, Zugriff 29.10.2018

LS - La Stampa (21.10.2018): Ancora sangue sul secondo giorno di voto in Afghanistan,

http://www.lastampa.it/2018/10/21/esteri/ancora-sangue-sul-secondo-giorno-di-voto-in-afghanistan-quhK2AP00HBuCKGBEHU8TN/pagina.html, Zugriff 22.10.2018

RN - Rainews (21.10.2018): Chiusi I seggi in Afghanistan, 4 milioni al voto nonostante gli attacchi dei Talebani, http://www.rainews.it/dl/rainews/articoli/Chiusi-i-seggi-in-Afghanistan-4-milioni-al-voto-nonostante-gli-attacchi-52f120d0-cda8-4c1c-b469-363549cb767c.html, Zugriff 22.10.2018

UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (10.10.2018),

https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_protection_of_civilians_in_armed_conflict_3rd_quarter_report_2018_10_oct.pdf, Zugriff 25.10.2018

KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2018 (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage)

Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:

Eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden wurde in den Provinzen Balkh, Faryab und Jawzjan registriert, und Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit zwischen den Hauptstädten der drei Provinzen (UNGASC 10.9.2018).

Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptstädte von den Taliban angegriffen: Farah-Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vgl. Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anm.) getötet (SIGAR 30.7.2018).

Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vgl. NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018).

Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vgl. KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018). Global Incident Map zufolge wurden im Berichtszeitraum (1.5.2018 - 30.9.2018) 1.969 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Durch die folgende kartografische Darstellung der Staatendokumentation soll die Verteilung des Konflikts landesweit veranschaulicht werden.

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(BFA Staatendokumentation 15.10.2018a)

...

Zivile Opfer

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) 5.122 zivile Opfer (1.692 Tote und 3.430 Verletzte), ein Rückgang von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. 45% der zivilen Opfer wurden durch IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, aber auch Selbstmordanschläge, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer. Zivilisten in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Faryab, Helmand und Kandahar waren am stärksten betroffen. Wobei die Zahl der durch Zusammenstöße am Boden verursachten zivilen Opfer um 18% und die Zahl der gezielten Tötungen deutlich zurückging. Jedoch ist die Opferzahl bei komplexen und Selbstmordangriffen durch regierungsfeindliche Gruppierungen gestiegen (um 22% verglichen mit 2017), wobei 52% der Opfer dem ISKP, 40% den Taliban und der Rest anderen regierungsfeindlichen Gruppierungen zuzuschreiben ist (UNAMA 15.7.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) für 3.413 (1.127 Tote und 2.286 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich (67%): 42% der Opfer wurden den Taliban, 18% dem IS und 7% undefinierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Vergleich mit dem ersten Halbjahr 2017 stieg die Anzahl ziviler Opfer von gezielten Angriffen auf Zivilisten um 28%, was hauptsächlich auf Angriffe auf die öffentliche Verwaltung und Vorfälle mit Bezug auf die Wahlen zurückzuführen ist (UNAMA 15.7.2018).

Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.7.2018; vgl. UNAMA 25.9.2018a, UNAMA 25.9.2018b).

Auch wurden von UNAMA zivile Opfer durch Fahndungsaktionen, hauptsächlich durch die Spezialkräfte des National Directorate of Security (NDS) und regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen wie die Khost Protection Force (KPF) verzeichnet (UNAMA 15.7.2018).

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(UNAMA 15.7.2018)

Dennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl ziviler Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperationen einen diesbezüglichen Rückgang zur Folge hatte. Die Regierung verfolgt eine "nationale Politik für zivile Schadensminimierung und -prävention" und das Protokoll V der "Konvention über bestimmte konventionelle Waffen in Bezug auf explosive Kriegsmunitionsrückstände", welche am 9.2.2018 in Kraft getreten ist. Bei Bodenoperationen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich Taliban) wurde ein Rückgang der zivilen Opfer um 23% im Vergleich zu 2017 verzeichnet. So sank etwa die Zahl der zivilen Opfer der hauptsächlich von den Taliban eingesetzten Druckplatten-IEDs um 43% (UNAMA 15.7.2018).

Wahlen

Zwischen 14.04.2018 und 27.7.2018 fand die Wählerregistrierung für die Parlaments- sowie Distriktwahlen statt. Offiziellen Angaben zufolge haben sich im genannten Zeitraum 9,5 Millionen Wähler registriert, davon 34% Frauen (UNGASC 10.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Parlaments- sowie Distriktwahlen endete am 12.6.2018 bzw. 14.6.2018 und die Kandidatenliste für die Parlamentswahlen wurde am 2.7.2018 veröffentlicht (UNGASC 10.9.2018). Am 25.9.2018 wurde vom Sprecher der Independent Electoral Commission (IEC) verkündet, dass die landesweiten Distriktwahlen sowie die Parlamentswahlen in der Provinz Ghazni am 20.10.2018 nicht stattfinden werden (im Rest des Landes hingegen schon). Begründet wurde dies mit der niedrigen Anzahl registrierter Kandidaten für

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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