TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/16 W111 2154742-2

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Veröffentlicht am 16.05.2019
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Entscheidungsdatum

16.05.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs1

Spruch

W111 2154742-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX alias XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2018, Zl.: 1028483200-14877913, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 13 Abs. 2 Z 1, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 53 Abs. 3 Z 5 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, stellte am 13.08.2014 infolge unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dem moslemischen Glauben und der Volksgruppe der Midgaan anzugehören, er stamme aus XXXX in Somalia (sic) und habe sich im Jahr 2011 zum Verlassen seiner Heimat entschlossen. In Bezug auf seinen Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, in Somalia einer Minderheit (Midgaan) anzugehören. Er habe seine Freundin heiraten wollen, welche einem größeren Stamm angehöre; die Familie seiner Freundin habe den Beschwerdeführer aus diesem Grund mit dem Umbringen bedroht und den Beschwerdeführer mehrfach mit einem Messer am linken Arm verletzt; diese Verletzungen seien nach wie vor sichtbar. Sein zweiter Fluchtgrund sei gewesen, dass es im Heimatdorf des Beschwerdeführers eine Auseinandersetzung zwischen der Regierung und einer bewaffneten Gruppe namens ONLF gegeben hätte. Der Cousin des Beschwerdeführers sei dabei ums Leben gekommen. Die somalische Regierung sei der Meinung, dass auch der Beschwerdeführer Mitglied jener Gruppierung wäre und habe diesen daher verhaften oder gar töten wollen.

Anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 05.09.2014 wurden dem Beschwerdeführer die seitens der Behörde angenommenen Zweifel an der von ihm behaupteten Minderjährigkeit zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen eines durch die belangte Behörde in Auftrag gegebenen gerichtsmedizinischen Sachverständigen-Gutachtens zur forensischen Alterseinschätzung vom 08.10.2014 (ergänzt am 09.10.2014) wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung mit hoher Wahrscheinlichkeit älter als 18 Jahre gewesen wäre und sohin das von diesem angegebene Geburtsdatum im Jahr 1997 den radiologischen Befunden widersprechen würde (vgl. Aktenseiten 81 ff).

Mit Verfahrensanordnung vom 14.10.2014 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt (vgl. Aktenseite 123).

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 83 (1), 84 (2) Z 4 StGB, § 15 StGB § 269 (1) 1. Fall StGB, § 83 (1) StGB, §§ 127, 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von neun Monaten verurteilt, welche ihm unter Setzung einer dreijährigen Probefrist bedingt nachgesehen wurde (Jugendstraftat).

Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 18.02.2016 im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs seiner Befragung bestätigte der Beschwerdeführer, bis dato wahrheitsgemäße, jedoch nicht vollständige, Angaben getätigt zu haben, er verfüge über keine identitätsbezeugenden Dokumente; die Eltern des Beschwerdeführers würden ursprünglich aus XXXX stammen und seien, als die Mutter des Beschwerdeführers mit ihm schwanger gewesen wäre, von Somalia nach Äthiopien ( XXXX ) geflüchtet, wo der Beschwerdeführer und seine jüngeren Geschwister geboren worden wären. Die Familie habe immer in der genannten Stadt in Äthiopien gelebt, mit Ausnahme eines etwa einjährigen Aufenthalts in einem Dorf in Somaliland. Sein Bruder und seine Mutter seien zwischenzeitlich nach XXXX zurückgekehrt, der Beschwerdeführer hätte zuletzt vor drei Jahren Kontakt zu diesen gehabt. In XXXX hätten sie als Angehörige der Midgaan keinen Respekt genossen, sie seien beschimpft worden und hätten die Schule nicht besuchen können, weshalb der Beschwerdeführer und seine Geschwister zur Mutter nach XXXX hätten fahren wollen. Ihr Vater hätte ihnen jedoch erzählt, dass es in Somalia wegen Al Shabaab gefährlich wäre, weshalb der Beschwerdeführer geflüchtet wäre. Nachgefragt, sei es richtig, dass der Beschwerdeführer - wie auch der Rest seiner Familie - die somalische Staatsbürgerschaft besitze. Die Probleme mit seiner Freundin hätten sich in XXXX zugetragen, die Auseinandersetzung mit ONLF hätte in einem kleinen Dorf namens XXXX in der Nähe von XXXX , sohin in Äthiopien, stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe sich an dieser keinesfalls beteiligt. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge durch den Einvernahmeleiter darüber aufgeklärt, dass sich die von ihm geschilderten Probleme nicht auf seinen Herkunftsstaat beziehen und sohin für dessen Antragstellung auf internationalen Schutz keine maßgebliche Relevanz aufweisen würden. In Somalia habe der Beschwerdeführer, nachgefragt, nie Probleme mit den Behörden gehabt und sei keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen, es habe weder von staatlicher, noch von privater Seite Übergriffe auf seine Person gegeben. Nach seinen Rückkehrbefürchtungen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gefragt, gab der Beschwerdeführer an, als Midgaan würde er immer Probleme haben, weiters habe er Angst vor Al Shabaab. Anschließend wurde der Beschwerdeführer zu Aspekten seines Privat- und Familienlebens in Österreich einvernommen. Zum Abschluss der Einvernahme bestätigte der Beschwerdeführer nach erfolgter Rückübersetzung seiner Angaben die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokollierten durch seine Unterschrift.

Dem Beschwerdeführer wurden in weiterer Folge im Rahmen des Parteiengehörs die durch das Bundesamt herangezogenen Länderberichte (Stand Juli 2015) unter gleichzeitiger Einräumung der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme übermittelt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX (rechtskräftig am gleichen Tag), Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB § 105 (1) StGB, § 83 (1) StGB, §§ 142 (1), 143 (2) 1. Satz StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

2. Mit Bescheid vom 13.04.2017, Zl. 14-1028483200-14877913, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.08.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gleichfalls wurde sein Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf dessen Herkunftsstaat Somalia abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. In Spruchpunkt V. wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 06.09.2015 verloren habe. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde gemäß § 18 Abs.1

Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch dessen präzise Identität, fest. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in Somalia aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung staatlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Ebensowenig habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre, er der realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder der Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer sei jung und gesund und verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer weise hingegen kein schützenswertes Familien- oder Privatleben im Bundesgebiet auf und sei vor dem Hintergrund der vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen die Erlassung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer geboten gewesen.

Der Entscheidung wurde ein allgemeiner Ländervorhalt zu Somalia (Stand Juli 2015) zugrunde gelegt, in welchem sich Ausführungen zu den Themen politische Lage, Sicherheitslage, Rechtschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Folter und unmenschliche Behandlung, Korruption, Nichtregierungsorganisationen, Ombudsmann, allgemeine Menschenrechtslage, Meinungs- und Pressefreiheit, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition, Haftbedingungen, Todesstrafe, Religionsfreiheit, (ethnische) Minderheiten und Clanstruktur, Subjekte gezielter Attentate durch Al Shabaab, Bewegungsfreiheit, Grundversorgung/Wirtschaft, medizinische Versorgung sowie Rückkehr finden.

Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen festgehalten, es werde als glaubwürdig angesehen, dass der Beschwerdeführer persönlich niemals Übergriffen, weder von privater, noch von staatlicher Seite, ausgesetzt gewesen wäre. Sämtliche von diesem angeführten Probleme - sowohl jene in Zusammenhang mit der Familie seiner Freundin, als auch jene im Kontext der Auseinandersetzungen zwischen ONLF und der äthiopischen Regierung - hätten sich auf Äthiopien bezogen. Die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers seien nach XXXX zurückgekehrt. Vor dem Hintergrund jener Erwägungen könne nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat von staatlicher Seite respektive von Dritten ausgehende asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten hätte. Auch darüber hinaus hätten sich keine relevanten Gefährdungspotentiale ergeben. Auch wenn sich die wirtschaftliche Lage in der Heimat des Beschwerdeführers sicherlich als schwierig darstelle, so habe nicht erkannt werden können, dass dieser im Falle einer Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätte, auch befänden sich Familienangehörige in XXXX . Das Bestehen von allgemeinen und generellen wirtschaftlichen Gefährdungen sei nicht als derart wesentlich einzuschätzen, als dass es diesem nicht zugemutet werden könne, sich um seinen Lebensunterhalt zu kümmern und stelle sich die allgemeine Sicherheitslage, insbesondere in XXXX , gegenüber den letzten Jahren als wesentlich verbessert dar.

Mit Verfahrensanordnung vom 13.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.

3. Gegen den angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtete sich die fristgerecht am 26.04.2017 eingebrachte Beschwerde. In dieser wurde beantragt, den Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten, in eventu jenen eines subsidiär Schutzberechtigten, zuzuerkennen, in eventu festzustellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG vorliegen, in eventu das Verfahren insoweit zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen sowie den Spruchpunkt VI. betreffend das Einreiseverbot zu beheben, in eventu dessen Dauer zu verkürzen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Geltend gemacht wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter respektive unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 28.04.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5. Mit hg. Beschluss vom 03.05.2017 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2017, Zl. W111 2154742-1/4E, wurde der bekämpfte Bescheid vom 13.04.2017 in Erledigung der Beschwerde behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die belangte Behörde lediglich ansatzweise Ermittlungen in Bezug auf die den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach XXXX erwartende Situation getätigt hätte und die im angefochtenen Bescheid angeführten Ermittlungsergebnisse keinesfalls als ausreichende Sachverhaltsgrundlage zur Beurteilung der aktuellen Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers im Lichte des Artikels 3 EMRK erachtet werden können. Dabei werde keineswegs verkannt, dass der Beschwerdeführer durch sein in Österreich gesetztes strafrechtswidriges Verhalten - selbst wenn man die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich als gegeben erachtete - jedenfalls einen Ausschlussgrund im Sinne der §§ 8 Abs. 3a iVm 9 Abs. 2 Z 3 AsylG verwirklicht hätte, zumal dieser während seines Aufenthaltes rechtskräftig wegen der Begehung von Verbrechen verurteilt worden sei. Nichtsdestotrotz erweise sich eine fundierte Sachverhaltsgrundlage zur Beurteilung der aktuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers als unerlässlich, zumal andernfalls eine ordnungsgemäße Prüfung dahingehend, ob der Beschwerdeführer - infolge einer möglichen Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Somalia - die Voraussetzungen für eine Duldung im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG iVm § 8 Abs. 3a AsylG erfülle, nicht vorgenommen werden könne. Im Ergebnis würden sich die dem Bescheid zugrunde liegenden Entscheidungsgrundlagen im Hinblick auf den erfolgten Abspruch über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers als nicht hinreichend aktuell darstellen, zumal die zur Beurteilung der aktuellen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers herangezogenen länderspezifischen Quellen zum Erledigungszeitpunkt ein Alter von (zumindest) annähernd zwei Jahren aufgewiesen hätten und die letzte Einvernahme des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als ein Jahr zurückgelegen hätte. Insofern könne von keiner aktuellen Grundlage zur Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, insbesondere im Hinblick auf die aktuelle Rückkehrsituation des Beschwerdeführers, ausgegangen werden.

7. Am 21.08.2018 wurde der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich einvernommen. Auf entsprechende Befragung hin gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, im Verfahren bislang immer die Wahrheit gesagt zu haben und gesund zu sein. Er sei ein in Äthiopien geborener Staatsangehöriger Somalias, gehöre dem Clan der Midgaan an und habe von 2009 bis 2011 eine Koranschule besucht. Im Bundesgebiet habe er für einige Monate auf einer Baustelle gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe durchgehend, bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014, in einem Flüchtlingslager in Äthiopien gelebt. Seine Familie hätte Somalia verlassen, da sie den Midgaan angehören und nicht zur Schule gehen und nichts machen hätten können. Daher seien sie im Flüchtlingscamp gewesen. In seinem Heimatland habe er nie Probleme mit den dortigen Behörden gehabt, sei nie politisch tätig gewesen und habe keine Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses gehabt. Auch habe er keine persönlichen Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit erlebt, da er sich nie in Somalia aufgehalten hätte.

Zu den Gründen seiner Antragstellung auf internationalen Schutz brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Midgaan. Er habe viele Jahre gewartet, um Asyl in den USA oder Kanada zu bekommen; dann habe er einen Messerstich bekommen. Seine Mutter und sein Bruder seien nach XXXX zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer habe eine Liebesbeziehung mit einer Frau gehabt; die Familie jener Frau habe ihn verletzt. Die Familie des Beschwerdeführers habe überlegt, nach Somalia zurückzukehren, sein Vater hätte jedoch gemeint, dass es auch dort wegen Al Shabaab viele Probleme gebe. Daher habe der Beschwerdeführer beschlossen, nach Europa zu reisen. Würde er nach Somalia zurückkehren, wäre es einfach, ihn zu inhaftieren oder gar zu töten. Sogar in Europa sage er normalerweise nichts, wenn er von Personen aus Somalia nach der Volksgruppe gefragt werde, da er sich schäme, Midgaan zu sein. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia könnte alles passieren; er kenne dort niemanden und habe keinen Kontakt zu seiner Familie. Er wisse nicht, ob diese noch lebe. Sein Vater sei berühmt gewesen und habe früher als Polizist gearbeitet.

In Österreich habe der Beschwerdeführer zunächst im Flüchtlingsheim gelebt und Unterstützung bekommen. Er habe drei Monate gearbeitet und einen Deutschkurs besucht. Hier im Gefängnis arbeite er seit zwei Jahren als Elektriker und habe einen Staplerschein gemacht. Er hoffe, dass er eine Berufsausbildung als Bäcker machen können werde. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich und sei in keinen Vereinen Mitglied. Auf Vorhalt der in Österreich erfolgten rechtskräftigen Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung, versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt und Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten sowie der weiteren Verurteilung wegen schweren Raubes, versuchter Nötigung und Körperverletzung zu einer Freiheitstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten gab der Beschwerdeführer an, die zweite Verurteilung sei ungerecht gewesen; sie hätten weder eine Pistole, noch ein Messer gehabt. Im Gefängnis habe er viel gelernt und hoffe auf eine weitere Chance, um ein neues Leben anzufangen.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.), weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde (Spruchpunkt VII.), dass einer Beschwere gegen die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VIII.) und der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ab dem 06.09.2015 verloren hätte (Spruchpunkt IX.).

Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit und Religion, nicht jedoch die präzise Identität sowie die Volksgruppe des Beschwerdeführers fest. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Somalia einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unterliegen würde. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, Angehöriger der Gabooye/Midgaan zu sein, da es seltsam anmute, dass er diesfalls die abwertende Bezeichnung "Midgaan" gebrauchen würde, ferner sei es in diesem Zusammenhang als ungewöhnlich zu erachten, dass der Vater des Beschwerdeführers Polizist gewesen sein solle, zumal es sich hierbei um kein typisches Berufsfeld der Gabooye handeln würde. Zudem sei seine Familie in ein Flüchtlingslager gezogen, in dem damals vor allem Angehörige des Gadabursi-Dir-Clans aus Nordsomalia beherbergt worden wären und habe sich überdies für rund ein Jahr in einem näher bezeichneten Ort in Somaliland aufgehalten, welcher lediglich von Angehörigen des Clans der Makahiil Gadabursi bewohnt werden würde. Auf die Frage nach dem Clanpatron der Midgaan habe der Beschwerdeführer nur vage geantwortet; tatsächlich gebe es jedoch keinen Clanpatron der Midgaan. Als angeblicher Angehöriger jenes Clans sollte der Beschwerdeführer dies wissen, zumal die Abstammung und Clanzugehörigkeit für somalische Staatsbürger sehr wichtig sei; dass er noch nie in Somalia gewesen wäre, spiele dabei keine Rolle. Außerdem sei der Beschwerdeführer in der Somali-Region in Äthiopien aufgewachsen und demnach mit der somalischen Kultur vertraut. Zudem habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde angeführt, dem Clan der Dir anzugehören, was gesamtbetrachtend an der Zugehörigkeit zum Clan der Gabooye Zweifel entstehen lasse. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht mit seiner Mutter und seinem Bruder nach XXXX hätte gehen können, zumal er in Äthiopien angeblich bedroht worden wäre. Anstatt zu seinen Verwandten nach XXXX , wo er Unterstützung zu erwarten gehabt hätte, habe er auf sich alleine gestellt die riskante Reise Richtung Europa auf sich genommen; in diesem Zusammenhang sei überdies nicht nachvollziehbar, wie er als angeblicher Angehöriger der Gabooye, welcher Diskriminierung ausgesetzt gewesen sei, USD 4.000,- für die Reise nach Europa habe aufbringen können.

Ferner habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dieser in Somalia in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer verfüge über private und familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und sei ein gesunder Mann, der seinen Lebensunterhalt bei einer Rückkehr durch Arbeitsaufnahme, vorübergehend auch durch Gelegenheitsarbeiten, bestreiten können werde. Aufgrund näher dargestellter Ungereimtheiten innerhalb der Angaben des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass dieser entgegen seinen Angaben über Kontaktmöglichkeiten zu seiner Familie verfüge und über deren Aufenthaltsort Bescheid wüsste.

Was die Sicherheitslage betreffe, werde seitens der Behörde im Hinblick auf die Länderfeststellungen zwar nicht verkannt, dass die Situation in Teilen Somalias nach wie vor angespannt sei. Dennoch sei festzuhalten, dass im aktuellen Länderinformationsblatt u.a. die Stadt XXXX wie auch die Hauptstadt XXXX als sicher beschrieben würden. Zur in Somalia zuletzt vorgeherrscht habenden Dürre sei festzuhalten, dass sich die Dürre dahingehend ausgewirkt hätte, dass es auf Grund der Landflucht zu einer Verknappung von Wohnraum gekommen wäre und IDPs und Minderheitenangehörige von einer Nahrungsmittelverknappung betroffen gewesen seien. Es seien jedoch nicht alle Personen in Somalia gleichermaßen von der Dürre und der Nahrungsmittelverknappung betroffen gewesen. Wie aktuellen Informationen zu entnehmen sei, zeichne sich nunmehr eine Entspannung der Dürre-Situation ab. Verbesserungen bei Nahrungsmittelsicherheit und Ernährung seien auf die höhere Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln aus der Deyr-Ernte und aus der gestiegenen Milchproduktion zurückzuführen. Die Gefahr einer Hungersnot könne in den meisten Teilen Somalias ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer sei im erwerbsfähigen Alter, könne lesen und schreiben und verfüge inzwischen über etwas Berufserfahrung. Dieser habe den überwiegenden Teil seines Lebens im somalischen Teil von Äthiopien verbracht, wodurch er mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut sei. Der Beschwerdeführer gehöre auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstelle als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne. Zudem könnte er durch die Inanspruchnahme von österreichischer Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise im Herkunftsstaat das Auslangen finden; deshalb sei auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Einreise und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte.

Der Beschwerdeführer weise zwei rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Körperverletzung, versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, Diebstahls, versuchter Nötigung und Raubes auf. Er halte sich seit August 2014 im Bundesgebiet auf, habe jedoch den überwiegenden Teil seines Aufenthalts in Justizanstalten verbracht. Der Beschwerdeführer sei ledig, kinderlos und habe in Österreich keine Verwandten. Seine Eltern sowie seine vier Geschwister würden entweder in Somalia oder in Äthiopien leben. In Österreich habe der Beschwerdeführer einen Monat für eine Gemeinde, etwa zwei bis drei Monate auf einer Baustelle sowie rund einen Monat als Verkäufer einer Straßenzeitschrift gearbeitet. In der Justizanstalt arbeite er seit ca. zwei Jahren als Elektriker und habe den Staplerschein gemacht, zudem habe er einen Deutschkurs besucht. Eine Rückkehrentscheidung erweise sich, da auch keine Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG vorliegen würden, als gerechtfertigt. Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes wurde auf die näher dargestellten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und das aus diesen ableitbare Persönlichkeitsbild verwiesen. Die zugrundeliegenden Straftaten würden die kriminelle und gewalttätige Neigung des Beschwerdeführers beweisen, dieser habe bis zuletzt keine Verantwortung für seine Taten gezeigt. Eine Zukunftsprognose könne daher nicht positiv ausfallen. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei und sich die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes als erforderlich erweise. Da der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und dessen Vorbringen zur Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche, sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und folglich keine Frist für die freiwillige Ausreise auszusprechen gewesen. Dem Beschwerdeführer sei seit dem 06.09.2015 aufgrund der Verhängung der Untersuchungshaft und anschließenden Verurteilung ex lege kein Aufenthaltsrecht mehr zugekommen.

9. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 10.10.2018 zugestellten, Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation mit Eingabe vom 31.10.2018 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein, in welcher begründend im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der vom Bundesamt bisher erhobene Sachverhalt keinesfalls als ausreichende Entscheidungsgrundlage angesehen werden könne. Verwiesen wurde auf näher angeführtes ergänzendes Berichtsmaterial, welchem sich klar entnehmen lasse, dass Minderheiten in Somalia Diskriminierung und Verfolgung unterliegen würden und sich die Sicherheitslage in diesem Land als katastrophal erweise. Midgaan/Gabooye würden nach wie vor unter sozialer und politischer Ausgrenzung leiden, "Mischehen" zwischen Angehörigen von Minderheitengruppen und Angehörigen "nobler" Clans würden als Tabu gelten. Binnenvertriebenen würde es an Schutz, sowohl durch den Clan als auch durch staatliche Institutionen, fehlen. Somalia werde nach wie vor von schweren Dürren und Hungersnöten beeinträchtigt. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sei mangelhaft. Soweit die vom Beschwerdeführer angegebene Clanzugehörigkeit als unglaubwürdig erachtet werde, sei festzuhalten, dass der Organwalter zur diesbezüglichen Beurteilung nicht die erforderliche Sachkenntnis besitze und die persönliche Situation des Beschwerdeführers habe unberücksichtigt gelassen. Daher werde die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer der von ihm angegebenen Minderheit angehöre, beantragt. Die angeblichen Widersprüche erschienen konstruiert und willkürlich; tatsächlich habe der Beschwerdeführer ein widerspruchsfreies und nachvollziehbares Vorbringen erstattet. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft und nachvollziehbar vorgebracht, dass er aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung seinen Herkunftsstaat verlassen habe und aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit sowie aufgrund von Blutrache bedroht sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde, auch in XXXX , nicht. Dem Beschwerdeführer sei daher Asyl, in eventu aufgrund der katastrophalen Sicherheits- und humanitären Lage, subsidiärer Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeführer verfüge über keine finanziellen Mittel und habe in Somalia niemanden, der ihn unterstützen könnte. Eine Abschiebung würde daher eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Der Beschwerdeführer befände sich zwar seit September 2015 in Strafvollzug, habe dort jedoch gearbeitet und bereue seine Taten. Er habe sich noch während seiner Haft resozialisiert und erhalte Bewährungshilfe. Nach der Haft wolle er ein straffreies Leben in Sicherheit und Freiheit aufbauen und als Bäcker arbeiten. Eine Rückkehrentscheidung hätte daher für auf Dauer unzulässig erklärt werden müssen. Die Begründung für die Erlassung des Einreiseverbotes erweise sich als unzureichend. In wie fern der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, könne nicht erkannt werden. Hinzuweisen sei auch in diesem Zusammenhang auf die Bemühungen des Beschwerdeführers, sich im Gefängnis zu resozialisieren und sich Fertigkeiten für ein rechtsschaffendes Leben in Freiheit anzueignen sowie auf sein positives Verhalten im Gefängnis, welches zu einem lockeren Vollzug geführt hätte. Aus näher dargestellten Gründen werde ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Beiliegend wurde ein Beschluss eines Landesgerichts vom XXXX übermittelt, mit dem die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft abgelehnt und eine bedingte Entlassung bei weiterhin positiver Bewährung für Herbst/Ende 2019 in Aussicht gestellt wurde. Weiters wurden Bestätigungen über die Teilnahme an Kursen über Lagerwirtschaft sowie zum Staplerführerschein sowie an einem Deutschkurs übermittelt.

10. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 16.11.2018 mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

11. Mit Beschluss vom 19.11.2018 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seine Identität sowie seine Clanzugehörigkeit stehen nicht fest. Er wurde in Äthiopien geboren, nachdem seine Familie, als seine Mutter mit ihm schwanger war, Somalia verlassen hatte und in ein Flüchtlingscamp in der Somali-Region Äthiopiens ausgereist war. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in der Somali-Region Äthiopiens gelebt und sich mit Ausnahme eines rund einjährigen Aufenthalts in Somaliland nie in Somalia aufgehalten. Der Beschwerdeführer gelangte illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 13.08.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Seitdem hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Somalia aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, bei einer Rückkehr nach Somalia, insbesondere in den Raum XXXX , Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung seiner Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein. Bei einer Niederlassung in XXXX besteht für den Beschwerdeführer als alleinstehenden gesunden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine Bedrohungssituation und liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und verfügt über (in Österreich erlangte) Berufserfahrung als Elektriker und Hilfsarbeiter auf Baustellen.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des XXXX (rechtskräftig am

XXXX , wegen der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 1 1. Fall StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130

1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Diesem Urteil lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2014 Beamte mit Gewalt an Amtshandlungen zu hindern versucht hat, und zwar 1.) einen uniformierten Exekutivbeamten an der Durchführung einer Ausweiskontrolle, indem der Beschwerdeführer diesem einen Tritt gegen das rechte Knie versetzte, sodass der Beamte zu Boden sackte, und ihm mit dem Knie einen Stoß gegen den Kopf zu versetzen trachtete, was nur deshalb misslang, weil der Beamte den Tritt mit den Händen abwehren konnte; 2.) zwei weitere uniformierte Exekutivbeamte a) an der Vollziehung der Festnahme des Beschwerdeführers gem. § 170 Abs. 1 Z 1 iVm § 171 Abs. 2 Z 1 StPO, indem er auf sie einschlug; b) an der Verbringung des Beschuldigten nach der Festnahme zur Dienststelle, indem er diesen Tritte zu versetzen trachtete; der Beschwerdeführer hatte den erstgenannten Exekutivbeamten durch die eingangs beschriebene Tat am Körper verletzt, wodurch der Genannte eine Prellung der linken Hand, eine Prellung und Abschürfung des rechten Knies sowie eine Kopfprellung erlitt, wobei die Tat an einem Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben begangen worden ist; Eine weitere Peron wurde am Körper verletzt, indem der Beschwerdeführer dieser einen wuchtigen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch die Genannte eine Platzwunde an der Innenseite der Oberlippe davontrug; Weiters hat der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit einer abgesondert verfolgten Person am 12.10.2014 sowie am 11.10.2014 fremde bewegliche Sachen (Geldbörse, Mobiltelefon) mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Diebstahl gewerbsmäßig beging. Als mildernd wurden im Zuge der Strafbemessung der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers und der teilweise Versuch gewertet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen erachtet.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX (rechtskräftig am gleichen Tag), Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 2 1. Satz StGB, des Vergehens der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Jahren 6 Monaten verurteilt.

Diesem Urteil lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer Anfang September 2015 mit weiteren Personen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit Gewalt gegen zwei Personen, indem er diese zunächst voneinander separierte und in weiterer Folge beiden Personen Schläge in das Gesicht versetzte und die männliche Person zu Boden riss, fremde bewegliche Sachen, nämlich die Geldtasche des männlichen Opfers mit einem Bargeldbetrag von € 2.400,--, USD 6,--, 60 argentinische Pesos und einem malaiischen Geldschein unbekannten Nennwertes sowie 2 Mobiltelefone unerhobenen Wertes, mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei das Opfer Schwellungen an Ober- und Unterlippe innen, dort auch verbunden mit einem Hämatom sowie eine Schwellung am Sprunggelenk links samt einer damit verbundenen länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung erlitt; Weiters hat er wiederum im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit namentlich genannten Mittätern im Anschluss an die geschilderte Tat einen Zeugen, der ihm hinterher lief, mit Gewalt, indem er diesen zu Fall brachte und auf ihn eintrat, zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von der weiteren Verfolgung, zu nötigen versucht und das Opfer durch das geschilderte Verhalten vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch dieses eine Beule am Hinterkopf erlitt. Als mildernd wurden vom Gericht ein Geständnis in geringem Umfang, der Versuch bei der Nötigung, das Alter unter 21 Jahren und die Alkoholisierung gewertet. Erschwerend wurden hingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen, die Begehung mit Mittätern, die Verletzung beim Opfer und eine einschlägige Vorstrafe gewertet.

Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, da aufgrund seines bisherigen Lebenswandels die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten gegen Leib und Leben sowie gegen fremdes Vermögen zu prognostizieren ist. Ein Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung kann zum Entscheidungszeitpunkt nicht prognostiziert werden.

Der Beschwerdeführer war während seines Aufenthalts in Österreich durchgehend auf staatliche Unterstützung angewiesen, ist nicht selbsterhaltungsfähig und hat sich keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse angeeignet. Er hat keine Familienangehörigen oder sonstige enge soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Seit Anfang September 2015 befindet er sich durchgehend in Haft in Justizanstalten, seine bedingte Entlassung ist frühestens für Herbst 2019 in Aussicht genommen. Der Beschwerdeführer hat im Vorfeld seiner Inhaftierung rund einen Monat für seine damalige Wohnsitzgemeinde, rund zwei bis drei Monate auf einer Baustelle sowie einen Monat als Verkäufer einer Straßenzeitung gearbeitet. Während des Strafvollzugs hat er den Staplerführerschein erlangt und seinen Angaben zufolge während der letzten zwei Jahre als Elektriker gearbeitet.

Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK.

1.2. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte verwiesen, aus welchen sich die verfahrensgegenständlich relevante Lage ergibt. Diese stellt sich auszugsweise wie folgt dar:

...

KI vom 17.9.2018: Positiver Trend bei Versorgungslage (betrifft: Abschnitt 21/Grundversorgung und Abschnitt 21.1/Dürresituation)

Nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert (UN OCHA 11.9.2018; vgl. UN OCHA 5.9.2018), dies gilt auch für Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen (FSNAU 1.9.2018). Die Preise für unterschiedliche Grundnahrungsmittel haben sich in Mogadischu gegenüber dem Vorjahr drastisch verbilligt und liegen nunmehr unter dem Fünfjahresmittel. Dies betrifft namentlich Bohnen (cowpea), rotes Sorghum und Mais (FEWS NET 31.8.2018). Insgesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt - speziell unter IDPs (UN OCHA 11.9.2018). Die Dürre ist zwar offiziell vorbei, es braucht aber mehr als eine gute Regenzeit, bevor sich die Menschen davon erholen (UN OCHA 2.9.2018). Vor allem vom Verlust ihres Viehs, von Überschwemmungen (im April/Mai 2018, Juba- und Shabelle-Täler) und vom Zyklon Sagar (Mai 2018, Nordsomalia) betroffene Gemeinden werden noch längere Zeit für eine Rehabilitation brauchen. Zwischen Februar und Juli 2018 konnten humanitäre Organisationen 1,9 Millionen Menschen pro Monat erreichen (UN OCHA 5.9.2018).

Die Stufe für akute Unterernährung hat sich verbessert. Die Zahl von an schwerer akuter Unterernährung Betroffenen ist nur bei zwei Gruppen kritisch: Bei den IDPs in Mogadischu und in der Guban Pastoral Livelihood in West-Somaliland (UN OCHA 5.9.2018). Allerdings werden auch noch andere Teile oder Gruppen Somalias als Hotspots genannt, wo Interventionen als dringend erachtet werden.

Dies sind im ländlichen Raum: Northern Inland Pastoral of Northeast (Teile von Sanaag, Sool und Bari); Hawd Pastoral of Northeast (Teile von Togdheer, Sool und Nugaal); Northwest Guban Pastoral (Teile von Awdal); der Bezirk Belet Weyne (Shabelle-Tal und agro-pastorale Teile); Agro-pastorale Teile und das Juba-Tal in Gedo; die Bezirke Mataban, Jalalaqsi und Buulo Burte in Hiiraan; Teile des Juba-Tals in Middle Juba. An Gruppen sind es die IDPs in Bossaso, Garoowe, Galkacyo, Qardho, Mogadischu, Baidoa, Kismayo und Doolow (FSNAU 1.9.2018). Überhaupt bleiben IDPs die am meisten vulnerable Gruppe (UN OCHA 11.9.2018).

In Nordsomalia werden aus einigen Gebieten immer noch Wasser- und Weidemangel berichtet, da die Gu-Regenzeit dort auch im Jahr 2018 nicht ertragreich ausgefallen ist. Es handelt sich um Teile der Regionen Bari und Nugaal (Puntland) sowie von Sool und Sanaag (Somaliland). Dort findet die Wasserversorgung teils immer noch mit Tanklastwagen statt, rund 48.000 Haushalte sind betroffen. Humanitäre Organisationen wie ACTED sind dort aktiv und konnten für über 31.000 Haushalte samt Vieh die Wasserversorgung wiederherstellen (ACTED 12.9.2018).

Die Prognose für den Zeitraum August-Dezember 2018 in IPC-Stufen stellt sich wie folgt dar:

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(FSNAU 1.9.2018)

Insgesamt sind ca. 4,6 Millionen Menschen weiter auf Unterstützung angewiesen, im Februar 2018 waren es noch 5,4 Millionen gewesen (UN OCHA 11.9.2018). Von den 4,6 Millionen befinden sich ca. 1,4 Millionen auf IPC-Stufe 3 (IPC = Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung), weitere ca. 170.000 auf IPC-Stufe 4 (FSNAU 1.9.2018). Darunter scheinen sich viele Kinder zu finden. Ca. 240.000 Kinder gelten als akut unterernährt, weiter 55.000 als schwer unterernährt (UN OCHA 2.9.2018).

Für die Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober-Dezember) wird eine überdurchschnittliche Niederschlagsmenge prognostiziert (UN OCHA 5.9.2018; vgl. FAO 6.9.2018). Damit wird auch eine weitere Verbesserung bei den Weideflächen und bei der Wasserverfügbarkeit und i.d.F. Verbesserungen bei der Viehzucht und in der Landwirtschaft einhergehen (FAO 6.9.2018). Zusätzliche Ernten und weiter verbesserte Marktbedingungen werden zu weiteren Verbesserungen führen (FSNAU 1.9.2018)

Allerdings werden auch für das äthiopische Hochland höhere Niederschlagsmengen prognostiziert, was das Überschwemmungsrisiko entlang von Juba und Shabelle steigen lässt. Gegenwärtig sind einige Flussufer bzw. Flusseinfassungen beschädigt, was selbst bei normalen Regenmengen eine Gefahr darstellt (FAO 6.9.2018). Immerhin hat Somalia 2018 die schwersten Überschwemmungen seit 60 Jahren erlebt (WB 6.9.2018).

Quellen:

-

ACTED (12.9.2018): Drought conditions continue to persist in Badhan district,

https://reliefweb.int/report/somalia/drought-conditions-continue-persist-badhan-district, Zugriff 14.9.2018

-

FAO - FAO SWALIM / FSNAU (6.9.2018): Somalia Rainfall Outlook for 2018 Deyr (October-December) - Issued: 6 September 2018, https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-rainfall-outlook-deyr-2018-october-december-issued-6-september-2018, Zugriff 14.9.2018

-

FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (31.8.2018):

Somalia Price Bulletin, August 2018, https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-price-bulletin-august-2018, Zugriff 14.9.2018

-

FSNAU - Food Security and Nutrition Analysis Unit / Famine Early Warning System Network (1.9.2018): FSNAU-FEWS NET 2018 Post Gu Technical Release,

https://reliefweb.int/report/somalia/fsnau-fews-net-2018-post-gu-technical-release-01-sep-2018, Zugriff 14.9.2018

-

UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (11.9.2018): Somalia - Humanitarian Snapshot (as of 11 September 2018),

https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-humanitarian-snapshot-11-september-2018, Zugriff 14.9.2018

-

UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (5.9.2018): Humanitarian Bulletin Somalia, 1 August - 5 September 2018,

https://reliefweb.int/report/somalia/humanitarian-bulletin-somalia-1-august-5-september-2018, Zugriff 14.9.2018

-

UN OCHA - UN UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2.9.2018): Somalia - Food security improving but recovery remains fragile,

https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-food-security-improving-recovery-remains-fragile, Zugriff 14.9.2018

-

WB - Worldbank (6.9.2018): World Bank's Flagship Infrastructure Project Launched in Somalia,

https://reliefweb.int/report/somalia/world-bank-s-flagship-infrastructure-project-launched-somalia, Zugriff 14.9.0218

KI vom 3.5.2018: Überdurchschnittliche Niederschläge, bessere Versorgungssicherheit prognostiziert (betrifft: Abschnitt 21/Grundversorgung und Abschnitt 21.1/Dürresituation)

Schon in den vor der Gu-Regenzeit gemachten Prognosen zeichnete sich eine Entspannung der Situation ab, obwohl damals nur unterdurchschnittliche Regenmengen prognostiziert wurden. Anfang 2018 wurde für Februar-Juni 2018 prognostiziert, dass die Bevölkerung in folgende IPC-Stufen (Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung) einzuordnen sein wird: 56% Stufe 1 (minimal); 22% Stufe 2 (stressed); 18% Stufe 3 (crisis); 4% Stufe 4 (emergency); 0% Stufe 5 (famine). IDP-Lager in Südsomalia wurden durchwegs mit Stufe 3 IPC prognostiziert; Städte in Lower und Middle Shabelle, Bay und Jubaland mit Stufe 2; Mogadischu mit Stufe 1. Landesweit zeigt sich, dass die Bevölkerung in den Städten besser versorgt ist, als jene auf dem Lande (FAO 2018).

Verbesserungen bei Nahrungsmittelsicherheit und Ernährung sind auf die höhere Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln aus der Deyr-Ernte und aus der gestiegenen Milchproduktion zurückzuführen. Gleichzeitig wird die humanitäre Hilfe aufrechterhalten. Viele Haushalte können Nahrungsmittel mit von humanitären Akteuren zur Verfügung gestellten Geldmitteln oder Gutscheinen erwerben (FEWS 3.2018). Im ersten Quartal 2018 bezogen monatlich 1,84 Millionen Menschen humanitäre Hilfe. Im letzten Quartal 2017 waren es noch 2,5 Millionen gewesen. Insgesamt erreicht die Unterstützung rund 70% der Menschen die sich auf oder über Stufe 3 IPC befinden (FEWS 4.2018a). Auch im Jahr 2018 wird humanitäre Hilfe weiterhin in großem Ausmaß erforderlich sein (FEWS 3.2018).

Der bereits eingetretene Rückgang an Hunger ist auch im Vergleich der Daten der beiden Deyr-Regenzeiten 2016/17 und 2017/18 zu erkennen (FEWS 3.2018):

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(FEWS 3.2018)

Nunmehr ist es im April 2018 in fast allen Landesteilen zu mittleren bis starken Regenfällen gekommen (FAO 27.4.2018). In fast ganz Somalia lag die Niederschlagsmenge der Gu-Regenzeit bis zum 20.4.2018 bei 200% des mehrjährigen Durchschnitts. Nur im Nordosten blieben die Niederschläge unterdurchschnittlich (FEWS 4.2018a). Allerdings werden die Niederschläge bis Juni weiter anhalten (FEWS 4.2018a; vgl. FAO 27.4.2018), auch wenn mit einem Rückgang der Niederschlagsmengen gerechnet wird (FEWS 4.2018a).

Für den Zeitraum Juni-September 2018 wurde eine deutliche Entspannung bei der Nahrungsmittelversorgung angekündigt. Nur noch für Hilfsorganisationen leicht zugängliche Gebiete im Nordwesten werden unter Stufe 4 IPC (emergency) eingestuft, der große Rest des Landes fällt in die Stufen 1-3, Süd-/Zentralsomalia gänzlich (bis auf IDP-Konzentrationen) in die Stufen 1-2 (FEWS 4.2018b).

Aufgrund der überdurchschnittlichen Niederschläge in der Gu-Regenzeit Anfang 2018 wird erwartet, dass sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln in einigen Teilen Südsomalias noch weiter verbessern wird, als zu Jahresbeginn bereits prognostiziert. Zwar wurden in von Überflutungen betroffenen Gebieten Teile der Ernte vernichtet, jedoch sind die Bedingungen insgesamt so günstig, dass mit einer überdurchschnittlichen Ernte zu rechnen ist (FEWS 4.2018b). Die Felder befinden sich in gutem Zustand. In der Landwirtschaft gibt es Arbeitsmöglichkeiten auf Normalniveau (FEWS 4.2018a).

In den meisten Gebieten haben sich Weidegründe und Wasserverfügbarkeit verbessert (FEWS 4.2018a; vgl. FEWS 4.2018b), der Zustand der Tiere hat sich normalisiert. Allerdings bleibt die durchschnittliche Herdengröße noch hinter dem Normalzustand zurück. Arme Nomaden in Nord- und Zentralsomalia werden weiterhin über zu wenig Vieh verfügen. Dort wird Stufe 3 IPC (crisis) vermutlich weiter vorherrschen (FEWS 4.2018b).

Die Entspannung wird auf Karten dokumentiert:

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(FEWS 4.2018b)

Der Handelspreis für 1kg Sorghum ist in Baidoa im ersten Quartal 2018 um 37% eingebrochen, jener für 1kg Mais in Qoryooley um 32%. Auch bei armen Haushalten verbessert sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln, sie haben nun auf normalem Niveau Zugang zu Arbeit in der Landwirtschaft und die Nahrungsmittelpreise haben sich ebenfalls normalisiert. Mit dem Tageseinkommen können nunmehr 10-18kg lokalen Getreides erstanden werden - 20%-60% mehr als noch vor einem Jahr (FEWS 4.2018a).

Untenstehend findet sich die detaillierte Prognosekarte der Agentur FSNAU der FAO für die Monate 2-6/2018:

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(FAO 2018)

Zusätzlich zu den Niederschlägen fließen aus dem äthiopischen Hochland beträchtliche Mengen Wasser zu (FEWS 4.2018a; vgl. FAO 27.4.2018). Dadurch kam es in einigen Gebieten zu Überschwemmungen. Belet Weyne war besonders stark betroffen, 70% der Haushalte mussten ihre Häuser verlassen. In Qoryooley waren es 250 Haushalte. Außerdem betroffen waren einige Dörfer in Middle Juba und im Bezirk Wanla Weyne. Auch einige landwirtschaftlich genutzte Gebiete in Bay, Lower Juba, Togdheer und Hiiraan wurden überflutet (FEWS 4.2018a). Die Pegel der Flüsse werden vermutlich weiter steigen. Bisher sind rund 630.000 Menschen von Sturzfluten oder Überschwemmung betroffen, ca. 215.000 haben ihre Häuser verlassen müssen (davon 180.000 im Gebiet Belet Weyne). Andererseits verlassen manche IDPs die Lager, um von den Niederschlägen in ihrer ursprünglichen Heimat zu profitieren (UN OCHA 2.5.2018).

Quellen:

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FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (4.2018a): Somalia

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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