Gbk 2016/6/9 GBK III/193/16

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Veröffentlicht am 09.06.2016
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Diskriminierungsgrund

Geschlecht

Diskriminierungstatbestand

Diskriminierung bei Bankdienstleistungen

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Senat III der Gleichbehandlungskommission

Prüfungsergebnis gemäß § 12 GBK/GAW-Gesetz

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission (GBK) beim Bundesministerium für Bildung und Frauen gelangte am 9. Juni 2016 über den am 29. März 2016 eingelangten Antrag der Anwältin für Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen (GAW) für Herrn A, betreffend die Überprüfung einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, durch die Antragsgegnerin

X Aktiengesellschaft

gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz (in der Folge GlBG; idF BGBl. I Nr. 34/2015) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß § 12 GBK/GAW-Gesetz (idF BGBl. I Nr. 107/2013) iVm § 11 Gleichbehandlungskommissions-GO (idF BGBl. II Nr. 275/2013) zur Auffassung, dass

durch die Antragsgegnerin eine unmittelbare Diskriminierung des Antragstellers aufgrund seiner ethnischen Herkunft gemäß § 32 Abs. 1 GlBG vorliegt.

Der Sachverhalt stellte sich laut Antrag im Wesentlichen wie folgt dar:

Der Antragsteller sei russischer Staatsangehöriger, halte sich seit … in Österreich auf und sei seit … anerkannter Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Dieser Status beinhalte ein dauerndes Einreise- und Aufenthaltsrecht in Österreich. Der Antragsteller könne sich durch einen Konventionsreisepass der Republik Österreich ausweisen.

Der Antragsteller habe beabsichtigt bei der Antragsgegnerin einen Konsumkredit zu beantragen. Dafür habe er telefonisch für den … einen Beratungstermin in der Filiale … vereinbart. Nachdem er die benötigten Unterlagen (Ausweis, Lohnzettel, Meldezettel etc.) vorgelegt habe, habe ihm der Berater jedoch im Hinblick auf seinen Konventionspass mitgeteilt, dass an Personen, deren Passnummer mit „K“ beginne, kein Kredit vergeben werde.

Der Antragsteller sei über diese pauschale Ablehnung äußerst irritiert gewesen und habe um Klarstellung ersucht. Daraufhin sei ihm vom Mitarbeiter die entsprechende Passage der Richtlinien der Antragsgegnerin gezeigt worden. Die Richtlinie halte fest, dass eine Kreditvergabe an Asylwerberlnnen, subsidiär Schutzberechtigte sowie Flüchtlinge, deren Passnummern mit „K“ beginnen, nicht möglich sei. Auch die Erklärung des Antragstellers, dass bei ihm als anerkannter Flüchtling die Gefahr einer Abschiebung nicht bestehe, da er österreichischen Staatsbürgerlnnen gleichgestellt sei, habe zu keiner veränderten Beurteilung geführt.

Von der Erstantragsgegnerin langte zu den Vorwürfen am … im Wesentlichen folgende Stellungnahme bei Senat III ein:

Die Vergaberichtlinien der Antragsgegnerin für Privatkredite seien insgesamt sehr umfangreich und seien zwecks Lesbarkeit für die Kundenbetreuer in den letzten Jahren teilweise stark gekürzt worden. Dies sei in einem Zeitraum erfolgt, in dem die Antragsgegnerin - verglichen mit der derzeitigen Situation - mit einer geringen Anzahl von Kreditansuchen der angesprochenen Personengruppe konfrontiert gewesen sei.

Die derzeitigen Richtlinien würden zwar vorschreiben, dass an Flüchtlinge keine Kreditvergabe seitens einer Filiale erlaubt sei, jedoch gebe es davon eine Ausnahmeregelung, die ebenfalls Inhalt der Vergaberichtlinie sei. Ein darunter fallender Kreditantrag müsse ausführlich diskutiert, dokumentiert und von der Risikoabteilung genehmigt werden. Die Risikoabteilung prüfe den Kreditantrag - wie andere Anträge auch - in Hinblick auf Kreditfähigkeit, Kreditwürdigkeit und natürlich Bonität des Kreditnehmers.

Daher schließe die Antragsgegnerin niemanden von der Kreditgewährung generell aus und eine Diskriminierung finde nicht statt. Eine positive Bonitätsprüfung sei für eine Kreditgewährung natürlich immer vorausgesetzt. Um dies für die Mitarbeiter in den Filialen klarer zu regeln und solche Fälle wie den Anlassfall in Zukunft zu verhindern, würden die Vergaberichtlinien derzeit überarbeitet.

Die Antragsgegnerin bedaure, dass das Kreditansuchen des Antragstellers ohne nähere Prüfung abgelehnt worden sei. Daher lade sie den Antragsteller zu einem persönlichen Gespräch ein, bei dem die Details seines Kreditantrags besprochen werden könnten.

In der Sitzung der GBK am … wurden der Antragsteller und Frau Y als Auskunftspersonen befragt:

Der Antragsteller erläuterte in seiner Befragung, dass er damals einen Kredit für eine Einrichtung seiner neuen Wohnung benötigt habe. Auf der Homepage der Antragsgegnerin habe er sich informiert, ob er die Voraussetzungen erfülle oder nicht. Eine Zeit später sei der Antragsteller zu einem Beratungstermin eingeladen worden. Er habe alle Unterlagen dabei gehabt, welche normalerweise gebraucht würden. Der Mitarbeiter der Antragsgegnerin habe die Unterlagen durchgesehen. Als er den Pass des Antragstellers gesehen habe, habe er gesagt, dass ein Kredit bei der Antragsgegnerin nicht möglich sei.

Auf die Frage des Antragstellers nach der Grundlage der Ablehnung, habe der Mitarbeiter ihm am Computer eine gelb unterstrichene Passage gezeigt, in der es hieße, dass AsylwerberInnen, subsidiär Schutzberechtigte und Flüchtlinge mit Pässen, die mit „K“ beginnen würden, bei der Antragsgegnerin keinen Konsumkredit erhalten könnten.

Die Vertreterin der Antragsgegnerin, Frau Y, erläuterte in ihrer Befragung, dass der Vorfall so nie hätte passieren dürfen. Die Kreditvergaberichtlinien seien zwar ein umfassendes Werk, aber sie würden natürlich vorsehen, dass auch Fälle wie der vorliegende geprüft werden müssten. Und zwar anhand jener Unterlagen, die der Antragsteller auch mitgehabt habe. Sie habe diesbezüglich auch mit dem konkreten Mitarbeiter gesprochen und darauf hingewiesen, dass sein Verhalten nicht korrekt gewesen sei.

Da diese Formulierung in den Kreditvergaberichtlinien zu Missverständnissen führen könne, seien sie überarbeitet worden. Die Stelle, die dem Antragsteller gezeigt worden sei, sei mit einem Hinweis versehen worden, dass niemand von der Kreditvergabe von vornherein ausgeschlossen sei und jeder Antrag geprüft werden müsse. Hinsichtlich der überarbeiteten Kreditvergaberichtlinien würde es auch Schulungen für MitarbeiterInnen geben.

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Senat III hatte den Fall einer unmittelbaren Diskriminierung des Antragstellers gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 leg.cit. zu prüfen, nämlich, ob die Verweigerung der Kreditprüfung bzw. Kreditvergabe durch die Antragsgegnerin aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit des Antragstellers erfolgte oder sie aus anderen, vom Gleichbehandlungsgesetz nicht sanktionierten Ablehnungsgründen erfolgte und den Antragsgegnern der Beweis darüber im Verfahren gelungen ist.

Da die Erstantragsgegnerin sich ihrer Mitarbeiter/innen zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten bedient, hat sie im Rahmen der Gehilfenhaftung gemäß § 1313a ABGB auch für fremdes Fehlverhalten ihrer Mitarbeiter/innen einzustehen.

Die relevanten Gesetzesstellen des hier zu behandelnden Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) bestimmen Folgendes:

§ 30. (2) Für das Merkmal der ethnischen Zugehörigkeit gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sowie für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses

      1. beim Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,

      2. bei sozialen Vergünstigungen,

      3. bei der Bildung,

sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.

§ 31. (1) Auf Grund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat, oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.

§ 32. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 31 genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

§ 38.

(1) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 31 hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(3) Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der §§ 31 oder 35 beruft, hat er/sie diesen glaubhaft zu machen. Dem/der Beklagten obliegt es bei Berufung auf § 31 zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom/von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 32 Abs. 2 oder des § 33 vorliegt. Bei Berufung auf § 35 obliegt es dem/der Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom/von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.

Der Antragsteller hält sich seit … in Österreich auf und ist seit … anerkannter Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Zur Beantragung eines Konsumkredits hat er für den … einen Beratungstermin bei der Antragsgegnerin in der Filiale … vereinbart. Nachdem der Antragsteller im Beratungsgespräch die benötigten Unterlagen (Ausweis, Lohnzettel, Meldezettel etc.) vorgelegt hat, erklärte ihm der Berater im Hinblick auf seinen Konventionspass, dass an Personen, deren Passnummer mit „K“ beginne, kein Kredit vergeben würde.

Der Mitarbeiter verwies auf die entsprechende Passage der Kreditvergaberichtlinien der Antragsgegnerin und zeigte diese dem Antragsteller. Die Richtlinie hielt fest, dass eine Kreditvergabe an Asylwerberlnnen, subsidiär Schutzberechtigte sowie Flüchtlinge, deren Passnummern mit „K“ beginnen, nicht möglich ist. Auch die Erklärung des Antragstellers, dass bei ihm als anerkannter Flüchtling die Gefahr einer Abschiebung nicht bestehe, da er österreichischen Staatsbürgerlnnen gleichgestellt sei, hat zu keiner veränderten Beurteilung geführt.

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hat erwogen:

Der Senat III bejahte in seiner Sitzung vom 9. Juni 2016 die Frage einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit des Antragstellers durch die Antragsgegnerin iSd § 32 Abs. 1 leg.cit.

Vom Diskriminierungsverbot gemäß § 30 Abs. 1 leg.cit. erfasst sind Rechtsverhältnisse, einschließlich deren Anbahnung und Begründung und die Inanspruchnahme von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses.

Die Dienstleistungen der Antragsgegnerin (u.a. die Kreditvergabe) können gegen Entgelt in Anspruch genommen werden und richten sich an einen unbestimmten Adressatenkreis. Sie sind somit als Dienstleistungen im Sinne des Art. 57 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) zu qualifizieren. Der festgestellte Sachverhalt ist somit vom Geltungsbereich des Gleichbehandlungsgesetzes umfasst.

Vom Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung gemäß § 32 Abs. 1 leg.cit. ist auszugehen, wenn eine weniger günstige Behandlung von Personen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, in direktem oder ausdrücklichem Bezug auf deren ethnische Zugehörigkeit erfolgt.

Im vorliegenden Fall wurde dem Antragsteller eine Kreditprüfung bzw. Inanspruchnahme eines Konsumkredites allein aufgrund der Vorlage seines Konventionsreisepasses verweigert. Die Verweigerung resultierte daraus, dass die Kreditvergaberichtlinien der Antragsgegnerin nach Meinung ihres Mitarbeiters so zu interpretieren seien, dass unter anderem an Flüchtlinge, deren Passnummern mit „K“ beginnen - also Asylberechtigte - eine Kreditvergabe nicht möglich sei.

Asylberechtigten mit Konventionsreisepass (Reisedokument - Konvention vom 28. Juli 1951) stehen allerdings weitgehend dieselben Rechte zu, wie österreichischen StaatsbürgerInnen, insbesondere ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im österreichischen Staatsgebiet sowie der freie Zugang zum Arbeitsmarkt.

Die Voraussetzungen zur Erlangung eines Konventionsreisepasses und dessen Besitz gehen zwingend mit dem Merkmal einer von der österreichischen verschiedenen Herkunft einher. Dienstleistungsverweigerungen gegenüber Asylberechtigten erfüllen daher die Voraussetzung der Bezugnahme auf die ethnischen Zugehörigkeit gemäß § 31 Abs. 1 GlBG, da sie grundsätzlich auf das „Fremd-Sein“ bzw. die „Fremd-Zuschreibung“ dieser Menschen abstellen sowie an deren Abstammung und Zugehörigkeit angeknüpft wird. Sie erfüllen daher den Tatbestand einer unmittelbaren Diskriminierung gemäß § 32 Abs. 1 GlBG.

Die Dienstleistungen der Antragsgegnerin, insbesondere die Vergabe von Krediten, sind Asylberechtigten daher unter den gleichen objektiven Voraussetzungen zu gewähren oder zu verweigern, wie sonstigen Personen. Die Weigerung der Antragsgegnerin, den Kreditantrag des Antragstellers aufgrund seines Status als Asylberechtigter und Inhaber eines Konventionsreisepasses überhaupt prüfen zu wollen, erfüllt den Tatbestand der unmittelbaren Diskriminierung des Antragstellers aufgrund seiner ethnischen Herkunft.

Diese oben erwähnte Passage der Kreditvergaberichtlinien stellt gerade kein „neutrales Kriterium“ im Sinne des § 32 Abs. 2 GlBG dar, da durch sie Asylberechtige explizit von der Kreditvergabe ausgeschlossen sind. Die Frage einer mittelbaren Diskriminierung war daher nicht weiter zu erörtern.

Ob die Kreditvergaberichtlinie neben dieser diskriminierenden Passage auch einen Hinweis enthalten hat, dass auch Fälle wie der vorliegende geprüft werden müssten und es sich daher um ein individuelles Fehlverhalten eines Mitarbeiters gehandelt hat konnte zum einen vom Senat mangels Vorlage dieser Richtlinien nicht beurteilt werden und ist zum anderen aufgrund der Gehilfenhaftung irrelevant.

Der Antragsgegnerin ist es nach Ansicht des Senates III nicht gelungen, den Vorwurf der Diskriminierung gemäß § 31 Abs. 1 leg.cit. zu entkräften. Gemäß § 38 Abs. 3 leg.cit. obliegt es dem/der Antragsgegner/in zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom/von der Antragsgegner/in glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Das bedeutet, dass für diesen ganz konkreten Einzelfall ein bestimmtes, vom Gleichbehandlungsgesetz nicht sanktioniertes Motiv erkennbar sein muss, das für die Verweigerung der Dienstleistung gegenüber diesem Antragsteller/dieser Antragstellerin ausschlaggebend gewesen ist.

Positiv zu erwähnen ist, dass die Antragsgegnerin die Unvereinbarkeit der genannten Passagen ihrer Kreditrichtlinien mit dem Gleichbehandlungsgebot erkannt und eine dementsprechende Änderung der Kreditrichtlinien in Aussicht gestellt hat.

Der Senat III kam zur Auffassung, dass durch die Antragsgegnerin eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch eine unmittelbare Diskriminierung des Antragstellers aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz vorliegt.

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hält es daher für notwendig, dass die Antragsgegnerin sich mit der geltenden Rechtslage vertraut macht, das Gleichbehandlungsgesetz respektiert und in Hinkunft alle Menschen, ungeachtet ihrer ethnischen Zugehörigkeit, gleich behandelt.

Insbesondere sollen durch die Antragsgegnerin taugliche innerbetriebliche Strukturen zur Vermeidung von Diskriminierungen geschaffen werden, wie gründliche Schulungen der MitarbeiterInnen hinsichtlich aller relevanten Gesetzesmaterien, insbesondere dem Gleichbehandlungsgesetz.

Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Demgemäß muss die Schadenersatzleistung wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Der Senat III der Gleichbehandlungskommission empfiehlt daher der Antragsgegnerin einen dementsprechenden Schadenersatz an den Antragsteller zu leisten.

Des Weiteren wird der Antragsgegnerin aufgetragen, die zugesagten Änderungen der Kreditvergaberichtlinien dem Senat binnen zwei Monaten nach Erhalt des Prüfungsergebnisses vorzulegen.

Wien, Juni 2016

Mag. Robert Brunner

(Vorsitzender)

Hinweis: Gemäß § 12 Abs. 3 GBK/GAW-Gesetz sind die Vorschläge der Gleichbehandlungskommission binnen zwei Monaten umzusetzen. Wenn einem Auftrag gemäß § 12 Abs. 3 GBK/GAW-Gesetz (siehe obige Vorschläge des Senates III) nicht binnen zwei Monaten entsprochen wird, kann jede im Senat III vertretene Interessenvertretung gemäß § 12 Abs. 4 GBK/GAW-Gesetz auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes klagen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2019
Quelle: Gleichbehandlungskommisionen Gbk, https://www.bmgf.gv.at/home/GK
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