Gbk 2017/6/22 GBK III/198/16

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Veröffentlicht am 22.06.2017
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Norm

§31 Abs1 iVm §32 Abs1 GlBG

Diskriminierungsgrund

Ethnische Zugehörigkeit

Diskriminierungstatbestand

Diskriminierung bei Bankdienstleistungen

Text

Senat III der Gleichbehandlungskommission

Prüfungsergebnis gemäß § 12 GBK/GAW-Gesetz

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission (GBK) beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen gelangte am 22. Juni 2017 über den am 17. Oktober 2016 eingelangten Antrag von Frau A (in der Folge „Antragstellerin“), vertreten durch die Antidiskriminierungsstelle Steiermark, betreffend die Überprüfung einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, durch die Antragsgegnerin

X Aktiengesellschaft

gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz (in der Folge GlBG; idF BGBl. I Nr. 34/2015) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß § 12 GBK/GAW-Gesetz (idF BGBl. I Nr. 107/2013) iVm § 11 Gleichbehandlungskommissions-GO (idF BGBl. II Nr. 275/2013) zur Auffassung, dass

durch die Antragsgegnerin keine unmittelbare Diskriminierung der Antragstellerin aufgrund ihrer ethnischen Herkunft gemäß § 32 Abs. 1 GlBG vorliegt.

Der Sachverhalt stellte sich laut Antrag im Wesentlichen wie folgt dar:

Die Antragstellerin sei iranischer Abstammung und sei seit einiger Zeit im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft. Am … habe sie ein Schreiben der Antragsgegnerin erhalten, in dem sie aufgefordert worden sei, zu einem Gespräch zu erscheinen, um die Aktualität der hinterlegten Kundendaten gemäß § 40 Abs. 2a Z 3  Bankwesengesetz (BWG) zu überprüfen.

Bei dem Gespräch mit ihrer Bankberaterin seien ihr Fragen gestellt worden, warum sie ein Konto bei der Antragsgegnerin habe und wohin sie Geld schicke. Außerdem sei sie darüber befragt worden, wie sie ihr Haushaltsgeld etc. verwalte. Danach habe die Antragstellerin ein Protokoll unterzeichnen müssen. Die Antragstellerin sei erstaunt gewesen, dass sie in den Verdacht der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung geraten sei, zumal sie keine Transaktion von über € 15.000,- durchgeführt habe.

Am … und … habe die Antidiskriminierungsstelle Steiermark Kontakt zur Antragsgegnerin aufgenommen und nachgefragt, weshalb diese detaillierte Befragung der Kundin stattgefunden habe. Die Ombudsstelle der Antragsgegnerin habe am … mitgeteilt, dass § 40 BWG nicht auf bestimmte Bevölkerungsgruppen angewendet würde, sondern nur auf jene Kundlnnen, bei denen nach der Gesamtrisikoanalyse gem. § 40 Abs. 2b BWG ein höheres Risiko hinsichtlich der Gefahr der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung bestehe.

Daraufhin habe die Antidiskriminierungsstelle auf Punkt 3.6 im „Leitfaden zum risikoorientierten Ansatz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung” aufmerksam gemacht. Demnach müssten nach § 40 Abs. 2a Z 2 BWG Kredit und Finanzinstitute jedoch auch nachweisen, „dass der Umfang, der Grund der Analyse gesetzten Maßnahmen im Hinblick auf die Risiken der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung als angemessen anzusehen ist." (Risikovariablen wie Geschäftsbeziehungen unter ungewöhnlichen Umständen - erhebliche und nicht erklärte geographische Distanz zwischen Institut und Wohnsitz der Kundlnnen, häufige und nicht erklärte Übertragung von Konten auf unterschiedliche Institute und häufige und nicht erklärte Mittelbewegung zwischen Instituten verschiedener Standorte.)

Im April … habe die Antragstellerin neuerlich ein Schreiben der Antragsgegnerin erhalten, wonach ihre Kundendaten gem. § 40 Abs. 2a Z 3 BWG überprüft werden müssten. Es sei ein neuerlicher erfolgloser Interventionsversuch von Seiten der Antidiskriminierungsstelle gefolgt. Als die Antragstellerin dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe sie am … ein Schreiben der Antragsgegnerin bekommen, in dem ihr mitgeteilt worden sei, dass ihr Konto gesperrt würde, würde sie bis zum … der Aufforderung nicht nachkommen.

In einem Gespräch mit dem Filialleiter der Antragsgegnerin am … habe dieser keinerlei Angaben zu den Kriterien in Bezug auf § 40 BWG geben können. Eine Stunde nach diesem Gespräch habe die Antragstellerin einen Anruf der Antragsgegnerin bekommen. Ihr sei mitgeteilt worden, dass sie nur ihren Reisepass vorbeibringen müsse, da sie, wie erst jetzt vernommen worden sei, österreichische Staatsbürgerin sei.

Im gegenständlichen Fall komme § 31 Abs. 1 Z 4 GIBG zur Anwendung, da davon auszugehen sei, dass hier lediglich das Merkmal der iranischen Abstammung der Antragstellerin der Grund dafür sei, dass sie in den Verdacht der Geldwäsche und/oder Terrorismusfinanzierung gekommen sei. In Folge dessen sei sie von der Antragsgegnerin aufgefordert worden, ihre Kundendaten gem. § 40 Abs. 2 Z 3 BWG überprüfen zu lassen.

Auch nach mehrmaligem Nachfragen habe die Bank keine Angaben dazu machen können, aus welchen weiteren Gründen die Antragsgegnerin ihre Kundendaten aktualisieren lassen müsse, bzw. welche Faktoren und Kriterien herangezogen worden seien, sodass die Antragstellerin in den Verdacht der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung gekommen sei. Aus diesem Grund werde davon ausgegangen, dass lediglich das Merkmal der iranischen Abstammung herangezogen worden sei und somit eine ethnische Diskriminierung vorliegen könnte.

Von der Antragsgegnerin langte zu den Vorwürfen am … im Wesentlichen folgende Stellungnahme bei Senat III ein:

Jedes in Österreich konzessionierte Kredit- und Finanzinstitut – so auch die Antragsgegnerin – sei im Rahmen der Sorgfaltspflicht zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gem. § 40 Abs. 2a Z 2 BWG gesetzlich dazu verpflichtet, risikobasierte Maßnahmen zu ergreifen, um Informationen über Art und Zweck der angestrebten Geschäftsbeziehung einzuholen.

Außerdem habe das Kredit- und Finanzinstitut nach § 40 Abs. 2a Z 3 BWG zu gewährleisten, dass die Kundendokumente, -informationen und -daten stets aktualisiert würden. Dabei sei diese Überprüfung gem. § 40 Abs. 2e BWG auch auf bestehende Kundschaft auf risikoorientierter Grundlage anzuwenden.

Beigelegt sei ein Rundschreiben der Finanzmarktaufsicht, aus dem hervorgehe, dass bei der Risikoeinstufung zu berücksichtigen sei, ob ein Kunde aus einem Land mit erhöhtem Risiko stamme.

Insofern habe die Datenaktualisierung durch eine Kundencheckliste sowie gültigen Legitimationsnachweis nichts damit zu tun, ob jemand unter dem Verdacht der Geldwäsche und/oder Terrorismusfinanzierung stehe. Vielmehr komme die Antragsgegnerin den genannten gesetzlichen Verpflichtungen nach, welche auf alle Kunden – nicht nur auf jene einer bestimmten Personengruppe – anzuwenden und auch öffentlich einzusehen seien.

Die Antragstellerin sei im … aufgefordert worden, mit einem aktuellen amtlichen Lichtbildausweis bei ihrem Betreuer zu erscheinen. Da sie auf dieses Schreiben nicht reagiert habe, sei sie im Mai neuerlich dazu aufgefordert worden. Die Antragstellerin habe sich strikt geweigert den Kundenbefragungsbogen auszufüllen und habe in weiterer Folge die Bank gewechselt. Auch habe sie niemals einen österreichischen Pass vorgelegt.

In den Sitzungen der GBK am … und … wurden die Antragstellerin, Frau Y und Frau Z als Auskunftspersonen befragt:

Die Antragstellerin erläuterte in ihrer Befragung am … im Wesentlichen, dass sie … einen Brief von der Antragsgegnerin bekommen habe, dass sie mit dem Reisepass und dem Meldezettel zur Bank kommen solle. Im Gespräch mit der Bankberaterin habe die Antragstellerin nach den Gründen für dieses Verlangen gefragt und habe als Antwort bekommen, dass sie von den Kunden jedes Jahr diese Dokumente kontrollieren müsse. Dann sei die Antragstellerin gefragt worden, woher sie Geld bekomme, aus welchen Ländern sie Sachen kaufe, warum sie bei dieser Bank ein Konto habe etc.

… und … habe die Antragstellerin abermals diese Aufforderungen bekommen. Aus diesen Briefen sei auch der Verdacht der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hervorgegangen. In mehreren E-Mails und Bankbesuchen habe die Antragstellerin versucht, den Grund für diesen Verdacht von der Antragsgegnerin zu erfahren. Sie habe von der Antragsgegnerin aber niemals eine Antwort bekommen. Daher sei sie auch nach Einlangen des letzten Briefs … nicht mehr mit den Dokumenten zur Antragsgegnerin gegangen.

Seit … sei die Antragstellerin österreichische Staatsbürgerin, zuvor habe sie einen iranischen Reisepass und einen befristeten Aufenthaltstitel gehabt. Sie habe die Antragsgegnerin allerdings nicht auf diese Änderung hingewiesen, auch habe die Bank nie danach gefragt.

Die Vertreterin der Antragsgegnerin, Fr. Z, erläuterte in ihrer Befragung … im Wesentlichen, dass zu den Zeitpunkten der gegenständlichen Aufforderungsschreiben die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über weitere Fälle eines erhöhten Geldwäscherei- oder Terrorismusfinanzierungsrisikos (Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiko-Verordnung – GTV; BGBl. II Nr. 377/2011) in Kraft gestanden sei, die – neben sechs anderen Ländern – die Islamische Republik Iran als Hochrisikoland geführt habe.

Diese Einstufung habe zur Folge, dass Kunden, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Iran oder Geschäftsbeziehungen zu dort lebenden Personen hätten, als Hochrisikokunden zu führen seien. Dies betreffe z.B. auch den österreichischen Botschafter und die Botschaftsangestellten, da sie ihren Wohnsitz im Iran hätten und deswegen als Hochrisikokunden zu führen seien.

Die Maßnahmen, die im Rahmen dieses risikobasierten Ansatzes von der Bank gesetzt werden müssten, würden von der Aktualisierung zur Identitätsfeststellung, Übermittlung von Unterlagen zur Identitätsüberprüfung bis zur Überprüfung der Herkunft der Geld- und Finanzmittel reichen. Diese Fragen würden im Rahmen des kritisierten Fragebogens abgefragt werden.

Es sei daher der Antragstellerin kein Geldwäscheverdacht unterstellt worden, sondern die Bank sei gesetzlich dazu verpflichtet, Personen mit einem solchen Hintergrund genauer anzusehen und jährlich zu überprüfen. Alle Personen, welche eine Staatsbürgerschaft eines Hochrisikolandes besäßen, würden jährlich überprüft. Aber das gelte auch für Personen, die in einem Hochrisikoland ihren Sitz oder Wohnsitz hätten, unabhängig von deren Nationalität.

Das Konto der Antragstellerin sei aufgrund ihres Aufenthaltstitels, der bis … befristet gewesen sei, im hohen Risiko geführt worden. Ihr Reisepass sei am … abgelaufen. Daher habe auch die theoretische Möglichkeit bestanden, dass die Kundin ihren Wohnsitz wieder in den Iran verlegen könnte.

Aufgrund dessen müsse man als Bank davon ausgehen, dass die Kundin ihr soziales- und wirtschaftliches Umfeld bis zu einem gewissen Grad noch im Iran habe. Daraus resultiere die Verpflichtung der Bank, sich die Transaktionen auf diesem Konto genauer anzusehen, um den gesetzlichen Verpflichtungen gerecht zu werden.

Die Antragstellerin sei der Datenüberprüfung Anfang … nicht nachgekommen und habe die Bank auch nicht über die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft informiert.

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Senat III hatte den Fall einer unmittelbaren Diskriminierung der Antragstellerin gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 leg.cit. zu prüfen, nämlich, ob sie aufgrund ihrer ethnischen Herkunft in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung durch die Antragsgegnerin erfahren hat, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

Die relevanten Gesetzesstellen des hier zu behandelnden Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) bestimmen Folgendes:

§ 30. (2) Für das Merkmal der ethnischen Zugehörigkeit gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sowie für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses

      1. beim Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,

      2. bei sozialen Vergünstigungen,

      3. bei der Bildung,

sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.

§ 31. (1) Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.

§ 32. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 31 genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

§ 38.

(1) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 31 hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(3) Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der §§ 31 oder 35 beruft, hat er/sie diesen glaubhaft zu machen. Dem/der Beklagten obliegt es bei Berufung auf § 31 zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom/von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 32 Abs. 2 oder des § 33 vorliegt. Bei Berufung auf § 35 obliegt es dem/der Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom/von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.

Die Antragstellerin ist iranischer Herkunft und war seit … Kundin bei der Antragsgegnerin. Zu Beginn der Geschäftsbeziehung zur Antragsgegnerin war die Antragstellerin iranische Staatsbürgerin und Inhaberin eines Reisepasses der Islamischen Republik Iran, dessen Gültigkeit am … endete. Des Weiteren verfügte sie über einen ebenfalls bis … befristeten Aufenthaltstitel für Österreich.

Aufgrund des befristeten Aufenthaltstitels und der iranischen Staatsbürgerschaft ist das Konto der Antragstellerin - gemäß den gesetzlichen Bestimmungen - im hohen Risiko geführt worden. Des Weiteren unterlag die Islamische Republik Iran weitreichenden Embargobestimmungen der Europäischen Union.

Im Lauf des Jahres … und im … erhielt die Antragstellerin jeweils ein Schreiben der Antragsgegnerin, in dem sie aufgefordert wurde zu einem Gespräch zu kommen, um die Aktualität der hinterlegten Kundendaten gemäß § 40 Abs. 2a Z 3 BWG zu überprüfen.

Die Maßnahmen, die im Rahmen dieses risikobasierten Ansatzes von der Bank gesetzt werden mussten, reichten von der Aktualisierung zur Identitätsfeststellung, Übermittlung von Unterlagen zur Identitätsüberprüfung bis zur Überprüfung der Herkunft der Geld- und Finanzmittel. Diese Fragen wurden im Rahmen eines Gesprächs mit MitarbeiterInnen der Antragsgegnerin unter Zuhilfenahme eines „Kunden-Checkliste“ Fragebogens abgefragt.

Dieser Aufforderung kam die Antragstellerin am … nach und füllte die ihr zur Datenaktualisierung vorgelegte „Kunden-Checkliste“ aus.

Im … und … wurde die Antragstellerin wiederum aufgefordert mit einem aktuellen amtlichen Lichtbildausweis bei der Antragsgegnerin zu erscheinen und zur Datenaktualisierung wiederum die „Kunden-Checkliste“ auszufüllen.

Dieser Aufforderung kam die Antragstellerin nicht nach und wechselte in weiterer Folge die Bank. Auch hat die Antragstellerin die Antragsgegnerin nicht über die zwischenzeitliche Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft informiert.

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hat erwogen:

Der Senat III verneinte in seiner Sitzung vom 22. Juni 2017 die Frage einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin iSd § 32 Abs. 1 leg.cit.

Der Antragsgegnerin ist es nach Ansicht des Senates III gelungen, den Vorwurf der Diskriminierung gemäß § 31 Abs. 1 leg.cit. zu entkräften. Gemäß § 38 Abs. 3 leg.cit. obliegt es dem/der Antragsgegner/in zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom/von der Antragsgegner/in glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war.

Gemäß den zum Zeitpunkt der Aufforderungsschreiben geltenden Bestimmungen des Bankwesengesetzes hatten alle österreichischen Kredit- und Finanzinstitute – so auch die Antragsgegnerin – im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht risikobasierte angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Informationen über Art und Zweck der angestrebten Geschäftsbeziehung einzuholen und dafür Sorge zu tragen, dass die jeweiligen Dokumente, Daten und Informationen stets aktualisiert werden.

Insbesondere war die Antragsgegnerin angehalten, der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiko-Verordnung – GTV; BGBl. II Nr. 377/2011 der Finanzmarktaufsicht Folge zu leisten. Diese hat – neben sechs anderen Ländern – die Islamische Republik Iran als Hochrisikoland geführt. Des Weiteren unterlag die Islamische Republik Iran weitreichenden Embargobestimmungen der Europäischen Union.

Diese Einstufung hatte zur Folge, dass Kunden, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Iran oder Geschäftsbeziehungen zu dort lebenden Personen hatten, als Hochrisikokunden zu führen waren. Ebenso wurden alle Personen jährlich überprüft, welche eine Staatsbürgerschaft eines Hochrisikolandes besaßen. Das betraf z.B. auch den österreichischen Botschafter und die Botschaftsangestellten, da sie ihren Wohnsitz im Iran hatten und deswegen als Hochrisikokunden zu führen waren.

Unter Zugrundelegung dieser Vorschriften ist das Konto der Antragstellerin aufgrund ihres bis … befristeten Aufenthaltstitels sowie ihres bis zum … gültigen Reisepasses im hohen Risiko geführt worden und zog daher die oben genannten erweiterten Informationspflichten bzw. Aufforderungsschreiben nach sich.

Eine Ungleichbehandlung aufgrund der ethnischen Herkunft ist mit der Einstufung des Kontos der Antragstellerin unter „hohes Risiko“ nach Ansicht des Senates nicht verbunden, gelten die Bestimmungen des BWG und der GTV ja auch für Personen, die in einem Hochrisikoland ihren Sitz oder Wohnsitz haben, unabhängig von deren Nationalität oder für Personen mit familiärem oder geschäftlichem Bezug zu einem Hochrisikoland, unabhängig von deren ethnischer Herkunft.

Der Senat kam daher zum Ergebnis, dass die Antragstellerin keine Ungleichbehandlung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft erfuhr und ihr auch kein Geldwäscheverdacht unterstellt wurde, sondern die Antragsgegnerin gesetzlich dazu verpflichtet war, Personen mit einem solchen Hintergrund genauer zu „monitoren“, also zu beobachten und jährlich zu überprüfen.

Dennoch gewann der Senat im Rahmen der Befragungen den Eindruck, dass die Kommunikation zwischen der Antragsgegnerin und der Antragstellerin nicht optimal verlaufen ist. Der alleinige Verweis der Antragsgegnerin auf die Bestimmungen des BWG ohne nähere Erläuterungen, war sicherlich nicht geeignet, den Eindruck der Antragstellerin einer Ungleichbehandlung aufgrund der ethnischen Herkunft auszuräumen.

Der Senat III kam daher zur Auffassung, dass durch die Antragsgegnerin eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit der Antragstellerin gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz nicht vorliegt.

Wien, Juni 2017

Mag. Robert Brunner

(Vorsitzender)

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2019
Quelle: Gleichbehandlungskommisionen Gbk, https://www.bmgf.gv.at/home/GK
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