Gbk 2017/10/23 GBK III/199/17

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Veröffentlicht am 23.10.2017
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Diskriminierungsgrund

Geschlecht

Diskriminierungstatbestand

Anhaltung in einem Sportgeschäft

Text

Senat III der Gleichbehandlungskommission

Prüfungsergebnis gemäß § 12 GBK/GAW-Gesetz

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission (GBK) beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen gelangte am 23. Oktober 2017 über den am 2. Juli 2017 eingelangten Antrag von Frau A (in der Folge „Erstantragstellerin“) und Herrn B (in der Folge „Zweitantragsteller“), betreffend die Überprüfung einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen sowie einer Belästigung, durch die Antragsgegner

1.   W GmbH

2.   Frau X

3.   Herrn Y

4.   Herrn Z

gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz (in der Folge GlBG; idF BGBl. I Nr. 34/2015) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß § 12 GBK/GAW-Gesetz (idF BGBl. I Nr. 107/2013) iVm § 11 Gleichbehandlungskommissions-GO (idF BGBl. II Nr. 275/2013) zur Auffassung, dass

1.   durch die Antragsgegner eine unmittelbare Diskriminierung der Antragsteller aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit gemäß § 32 Abs. 1 GlBG nicht vorliegt.

2.   durch die Antragsgegner eine Belästigung der Antragsteller aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit gemäß § 35 Abs. 1 GlBG nicht vorliegt.

Der Sachverhalt stellte sich laut Antrag im Wesentlichen wie folgt dar:

Die Antragsteller hätten am … eine Filiale der Erstantragsgegnerin besucht, um Einkäufe zu erledigen. Dabei seien sie von einer Verkäuferin bei der Auswahl einer Sportjacke beraten worden. Da sie sich aber gegen den Kauf der Jacke entschieden hätten, seien sie zur Kassa gegangen und hätten die ausgesuchten Waren bezahlt. Im Kassenbereich habe die Erstantragstellerin noch ein Parfüm gesehen, sodass sie zurückgekehrt sei und auch dieses bezahlt habe.

Als sich die beiden in Richtung Ausgang bewegt und die elektronischen Schranken zur Diebstahlskontrolle passiert hätten, hätten sie beobachtet, wie sich im Eingangsbereich drei Mitarbeiter aufgehalten und unterhalten hätten. Als die Antragsteller die Schranken passiert hätten, habe einer der Mitarbeiter eine gelöste Sicherungsetikette in die elektronische Schranke gehalten, sodass der Diebstahlsalarm genau zu diesem Zeitpunkt ausgelöst worden sei.

Die Erstantragstellerin habe beobachten können, dass die Sicherungsetikette von einem der Mitarbeiter absichtlich in die elektronischen Schranken gehalten worden sei, um den Alarm genau im Zeitpunkt ihres Verlassens auszulösen. Offensichtlich aufgrund der schlechten Deutschkenntnisse und der Herkunft der Antragsteller aus der Türkei, seien die Mitarbeiter des Sportgeschäfts völlig grundlos und ohne Anlass zu dem Ergebnis gekommen, dass die Antragsteller etwas gestohlen hätten.

Die Erstantragstellerin habe den Mitarbeitern sofort sowohl Ihre Handtasche als auch die gekauften Waren samt den zugehörenden Kassabelegen gezeigt. Trotz ihrer Beteuerungen und vorgelegten Nachweise, sämtliche Waren bezahlt zu haben und der Kontrolle der Rechnungen durch die Mitarbeiter hätten diese darauf beharrt, dass sie „sicher etwas gestohlen hatten” und seien von insgesamt vier Mitarbeitern vor den Augen der übrigen Kunden in den 4. Stock zu den Büros zur Durchsuchung begleitet worden.

Diesen Vorfall hätten eine Menge anderer Kunden beobachten können, da er sich im Eingangsbereich des Shops zugetragen habe und das Geschäft aufgrund der Mittagszeit gut besucht gewesen sei.

Trotz der wiederholten Vorlage der Kassabons, den Kontrollen der Taschen und Einkaufstaschen, bei denen nichts vorgefunden worden sei, hätten die Mitarbeiter weiterhin ohne konkreten Anlass auf die Verständigung der Polizei bestanden. Diese sei nach etwa einer halben Stunde eingetroffen. Da auch bei der durch die Polizeibeamten durchgeführten Personendurchsuchung nichts habe aufgefunden werden können, seien die Antragsteller weggeschickt worden.

Wie schon oben erwähnt, hätten sich zum Vorfallszeitpunkt eine Vielzahl von Kunden im Geschäft befunden und die Antragsteller seien bewusst - noch dazu unter provozierenden Blicken der Mitarbeiter - aufgrund ihrer ethnischen Herkunft zur „Diebstahlskontrolle“ ausgewählt worden. Ein Anlass zur Kontrolle habe nicht bestanden, da die gekauften Waren bezahlt worden seien und der Diebstahlsalarm eben gerade nicht von den Antragstellern, sondern von einem der Mitarbeiter bewusst ausgelöst worden sei.

Da auch andere Kunden das Geschäft kurz vor und nach den Antragstellern verlassen hätten, sei naheliegend, dass die Antragsteller gerade deshalb ausgewählt worden seien, da sie erkennbar Migrationshintergrund hätten, wobei gerade bei anderen Kunden, die keinen Migrationshintergrund aufweisen würden, eine Kontrolle nicht durchgeführt worden sei.

Von den Antragsgegnern langte zu den Vorwürfen am … und … im Wesentlichen folgende Stellungnahme bei Senat III ein:

Der gegenüber der Erstantragsgegnerin erhobene Vorwurf, die Antragsteller bei deren Einkauf am …um ca. … Uhr in der Filiale der Erstantragsgegnerin in der …, aufgrund deren ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert zu haben, entbehre jeder sachlichen Grundlage.

Tatsächlich habe sich der Sachverhalt zugetragen wie folgt:

Die Zweitantragsgegnerin, Abteilungsleiterin bei der Erstantragsgegnerin, habe am Montag, den … die Antragsteller in der im 1. Stock gelegenen Abteilung für Kinderschibekleidung dabei beobachtet, wie sich diese eine Kinderskijacke der Marke Spyder angesehen hätten. Für die Zweitantragsgegnerin sei dabei der Eindruck entstanden, als würden die Antragsteller eine von ihnen mitgeführte Getränkedose in der Kapuze der Spyder-Kinderskijacke entsorgen wollen.

Als sich die Antragsteller auf den Weg zu Kassa begeben hätten, sei die Zweitantragsgegnerin zu der vorhin von den Antragstellern betrachteten Skijacke gegangen und habe dabei bemerkt, dass sich in der Kapuze der Kinderskijacke eine lose Sicherungsetikette befunden habe. Aufgrund dieser Beobachtung hätten für die Zweitantragsgegnerin Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die Antragsteller zuvor eine auf einem anderen Produkt befestigte Sicherungsetikette entfernt und diese Sicherungsetikette in der Kapuze der Kinderskijacke abgelegt hätten.

In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass Sicherungsetiketten üblicherweise nur mit einem speziell dazu angefertigten Gerät im Kassenbereich von den Produkten entfernt werden könnten und sie ausschließlich beim Kassiervorgang an der Kassa der Erstantragsgegnerin von den Warenprodukten abgenommen und dort in einem eigenen Behälter aufbewahrt würden.

Ohne Gewaltanwendung bzw. ohne das speziell dafür vorgesehene Gerät könne eine Sicherungsetikette von einem Produkt nicht abgenommen werden.

Unmittelbar nach dieser Beobachtung habe die Zweitantragsgegnerin ihrem Vorgesetzten, den Drittantragsgegner, mitgeteilt, dass sie den Eindruck habe, die Antragsteller hätten zuvor von einem anderen Produkt aus dem Warensortiment eine fest befestigte Sicherungsetikette entfernt und diese in der Kapuze einer Kinderskijacke „verschwinden“ lassen, damit diese beim Passieren der Sicherheitsschranken im Ausgangsbereich keinen Alarm auslöse.

Im Zuge des Gespräches mit dem Drittantragsgegner habe ihm die Zweitantragsgegnerin die Antragsteller gezeigt, die sich zu diesem Zeitpunkt gerade bei der Kassa im 1. Stock des Geschäftes aufgehalten hätten.

Daraufhin habe der Drittantragsgegner gemeinsam mit der Zweitantragsgegnerin den Viertantragsgegner als Geschäftsleiter über diese auffälligen Wahrnehmungen informiert. Im Zuge dieses Gespräches habe die Zweitantragsgegnerin dem Viertantragsgegner die zuvor von ihr in der Kapuze der Kinderskijacke gefundene lose Sicherungsetikette übergeben.

Nachdem die Antragsteller an der Kassa ihren Wareneinkauf bezahlt hätten, seien diese ins Erdgeschoß gegangen und seien dort im Ausgangsbereich unmittelbar vor Verlassen des Geschäftes von der Zweitantragsgegnerin, dem Drittantragsgegner und dem Viertantragsgegner freundlich und höflich gebeten worden, mit ihnen in das Büro des Geschäftsleiters, welches sich im 5. Stock des Geschäftes befände, zu kommen und diese Angelegenheit dort außerhalb des Verkaufsraumes zu besprechen.

Die Antragsteller und die drei genannten Mitarbeiterinnen seien dabei mit dem unmittelbar im Ausgangsbereich befindlichen Lift in den 5. Stock gefahren.

Weil aufgrund der in der Kapuze der Kinderskijacke vorgefundenen Sicherheitsetikette, die die Antragsteller unmittelbar zuvor in ihren Händen gehalten hätten, ein durchaus begründeter Diebstahlsverdacht bestanden habe und den langjährigen und erfahrenen Mitarbeiterinnen der Erstantragsgegnerin bekannt sei, dass diese selbst keine Personenkontrollen durchführen dürften, sei unmittelbar nach einer mündlichen Erörterung der Umstände mit den Antragstellern die Polizei verständigt worden.

Die Antragsteller seien von den drei genannten Mitarbeiterinnen während des gesamten Zeitraumes über, also vom Zeitpunkt des Anhaltens im Ausgangsbereich im Erdgeschoß bis zum Eintreffen der Polizei, stets freundlich, höflich und auch überaus diskret behandelt worden.

Der Umstand, dass im Ausgangsbereich der Sicherungsalarm ausgelöst worden sei, sei ausschließlich darauf zurückzuführen, dass der Viertantragsgegner die ihm zuvor von der Zweitantragsgegnerin übergebene Sicherheitsetikette in seiner Hosentasche mitgeführt habe. Der Sicherungsalarm sei keinesfalls absichtlich von den Mitarbeiterinnen ausgelöst worden, sondern allein deshalb, weil der Viertantragsgegner die ihm unmittelbar zuvor übergebene Sicherungsetikette zu diesem Zeitpunkt unbewusst bei sich am Körper getragen habe.

Die Anhaltung der Antragsteller sei einzig und allein aufgrund der vorausgegangenen Beobachtung durch die Zweitantragsgegnerin, die objektiv den Verdacht eines Diebstahls ergeben habe, erfolgt. Keinesfalls seien für die Anhaltung ethnische Gründe oder die Herkunft der Antragsteller ursächlich gewesen. Die Herkunft der Antragsteller sei den Mitarbeiterinnen der Erstantragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt naturgemäß nicht bekannt gewesen.

Von den Antragstellern langte zu den Stellungnahmen am … im Wesentlichen folgende Äußerung bei Senat III ein:

Die Antragsteller hätten - entgegen der Ausführungen der Antragsgegner - im 1. Stock des Geschäftes eine Herren-Winterjacke angesehen. Da die konkret für den Zweitantragsteller interessante Jacke jedoch außer Reichweite höher aufgehängt und ein Preisetikett nicht sichtbar gewesen sei, habe die Erstantragstellerin eine Verkäuferin herbeigeholt, damit diese mit einer „Kleiderstange“ die Jacke von der oberen Aufhängung herunterhole, sodass der Zweitantragsteller diese näher betrachten und eventuell auch anprobieren könne.

Die mitgeführte Getränkedose habe er dabei bereits in seiner Jackentasche verstaut. Nachdem die Antragsteller sich gegen den Kauf der Jacke entschieden hätten, sei die Jacke durch die anwesende Verkäuferin wieder mit der Kleiderstange auf ihren Platz gehoben worden. Die Antragsteller hätten weder konkret eine Kinderskijacke der Marke „Spyder“ angesehen, noch sich nach einer anderen Kinderskijacke umgesehen. Ein „begründeter“ Verdacht auf die Begehung eines Diebstahles sei daher zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen.

Als die Antragsteller den Kassenbereich (nach Bezahlung ihrer Einkäufe) verlassen hätten, hätten sie beobachten können, wie der Viertantragsgegner eine gelöste Sicherungsetikette in die Schranke gehalten habe, um so den Alarm auszulösen. Keinesfalls sei es so gewesen, dass der Viertantragsgegner diese Sicherung in der Hosentasche gehabt habe. Aufgrund der enormen Lautstärke des Alarms seien sämtliche umstehende Kunden auf den Vorfall aufmerksam geworden.

Die Erstantragstellerin habe den Viertantragsgegner umgehend gefragt, was denn los sei, worauf dieser sie bezichtigt habe, einen Diebstahl begangen zu haben. Die Erstantragstellerin habe ihm daraufhin ihre Einkaufstasche samt den Rechnungen übergeben und habe auch angeboten ihre Handtasche zu kontrollieren. Der Zweitantragsteller habe keinen Rucksack oder Tasche getragen.

In der Sitzung der Senates III am … wurden die Antragsteller und die Antragsgegner befragt:

Die Erstantragstellerin erläuterte in ihrer Befragung im Wesentlichen, dass der Zweitantragsteller im 1. Stock eine Jacke für sich gesehen hätte. Da sie sich für den Preis der Jacke interessiert hätten, hätten sie eine Verkäuferin zu sich gebeten, welche die Jacke aus der oberen Reihe heruntergeholt habe. Da der Preis für die Antragsteller zu hoch gewesen sei, habe die Verkäuferin die Jacke wieder zurückgehängt. Es sei aber keine Kinderskijacke gewesen, da sie nicht schifahren würden und eine solche daher nicht bräuchten.

Nachdem sie sich im oberen Stock noch Schuhe angesehen hätten, seien die Antragsteller zu Fuß in die Kinderabteilung hinuntergegangen. Dort hätten sie eine Turnhose für ihre Tochter mitgenommen und seien an die Kasse gegangen. In der Parfum-Abteilung habe ihr Mann noch etwas ausgesucht und dann hätten sie alle Waren an der Kasse bezahlt.

Noch bevor sie die Sicherungsantennen durchschritten hätten, wurde plötzlich der Alarm ausgelöst und alle Kunden hätten zu den Antragstellern gesehen. Vor der Ausgangstür seien drei Mitarbeiter des Geschäftes gestanden, wobei einer von ihnen eine Sicherungsetikette in der Hand gehalten und mit dieser den Alarm ausgelöst habe. Dieser Mitarbeiter sei der Viertantragsgegner gewesen.

Dieser habe auf Frage der Erstantragstellerin gemeint, dass diese etwas gestohlen habe. Die Erstantragstellerin habe daraufhin den Einkauf und die Rechnung vorgezeigt und dem Viertantragsgegner in die Hand gegeben. Die Erstantragstellerin habe mehrmals beteuert nichts gestohlen zu haben. Dennoch habe dieser gemeint, dass er die Polizei verständigen würde und die Antragsteller gebeten, ihn in den 4. oder 5. Stock zu begleiten. Dort würden sie alles der Polizei erzählen können.

Als die Polizei eingetroffen sei, hätten die Mitarbeiter die Antragsteller als Diebe vorgestellt und sie seien auch von der Polizei schlecht behandelt worden. Die Antragsteller seien durchsucht worden und hätten ihre Reisepässe vorzeigen müssen. Der Zweitantragsteller sei bis zur Unterwäsche ausgezogen worden, wobei natürlich nichts gefunden worden sei. Nach der Durchsuchung hätten sich die Polizisten entschuldigt.

Die Mitarbeiter der Erstantragsgegnerin seien während der Durchsuchung den Antragstellern gegenüber ungehalten gewesen, hätten untereinander gesprochen, sie angesehen und gelacht. Dabei hätten sie sich so verhalten, als ob sie eine gewisse Schadenfreude empfinden würden.

Nach der Durchsuchung habe sich der Viertantragsgegner bei den Antragstellern entschuldigt. Die beiden anderen Mitarbeiter seien nicht mehr anwesend gewesen.

Zum Sachverhalt mit der Getränkedose erläuterte die Erstantragstellerin, dass der Zweitantragsteller eine solche in der Hand gehalten habe. Sie sei schon ausgetrunken gewesen und ihr Mann habe keinen Abfallkorb finden können. Deshalb habe er sie in seine Jacke eingesteckt. Bei der Durchsuchung durch die Polizei habe er sie noch gehabt und auf einen Tisch gelegt.

Der Zweitantragsteller erläuterte in seiner Befragung im Wesentlichen, dass ein Mitarbeiter mit der Sicherungsetikette den Alarm ausgelöst habe, als die Antragsteller noch nicht einmal in der unmittelbaren Nähe der Sicherungsantennen gewesen seien. Mit der Sicherungsetikette in der Hand sei dann der Mitarbeiter auf sie zugegangen und habe behauptet, dass sie etwas gestohlen hätten.

Der Zweitantragsteller habe daraufhin den Einkauf samt Rechnung vorgezeigt. Der Mitarbeiter habe den Einkauf in die Hand genommen, sich die Sachen aber nicht einmal angesehen. Er habe nur gesagt, dass die Antragsteller mitkommen sollen. Insgesamt seien drei Mitarbeiter in diesen Vorgang involviert gewesen, mit denen sie dann gemeinsam in den 4. oder 5. Stock gefahren seien.

Als die Polizei im Untersuchungsraum eingetroffen sei, seien nur mehr der Dritt- und der Viertantragsgegner anwesend gewesen. Der Zweitantragsteller sei von der Polizei bis auf die Unterwäsche ausgezogen worden, obwohl eine Jacke gesucht worden sei. Einer der Mitarbeiter habe sogar insistiert, dass der Polizeibeamte noch einmal die Unterwäsche des Zweitantragstellers durchsuchen möge, da nichts gefunden worden sei. Der Polizist habe sich dann bei den Antragstellern entschuldigt. Auch der Mitarbeiter habe sich widerwillig entschuldigt.

Der Zweitantragsteller habe so etwas noch nie erlebt. Sie seien durch die Mitarbeiter so behandelt worden, als hätten sie jemanden ermordet. Abgesehen vom Tonfall der Mitarbeiter seien auch die Gesichtsausdrücke der Mitarbeiter dementsprechend gewesen. Zudem habe die anwesende Mitarbeiterin ständig gelacht, insbesondere als die Erstantragstellerin gesagt habe, dass sie aufgrund dieses Vorfalls zu Gericht gehen würden.

Der rechtsfreundliche Vertreter der Erstantragsgegnerin, …, erläuterte, dass sich im Zuge dieser Anhaltung gezeigt habe, dass die Antragsteller definitiv nichts gestohlen hätten. Die Anhaltung sei daher zu Unrecht erfolgt. Dafür entschuldige er sich im Namen der Erstantragsgegnerin. Zurückgewiesen werde jedoch die Behauptung, dass die Antragsteller auf eine diskriminierende Weise behandelt worden seien.

Das gegenständliche Sportgeschäft sei sehr groß und es komme täglich 20 bis 30 Mal vor, dass der Alarm am Eingang ausgelöst würde. In den meisten Fällen sei dies darin begründet, dass an der Kasse vergessen worden sei, eine Sicherungsetikette zu entfernen.

Da Ladendiebe grundsätzlich die gestohlenen Waren am Körper – entweder unter der Oberbekleidung oder der Unterbekleidung – tragen würden, würde gemäß eines formalisierten Prozesses im Falle eines Diebstahlverdachts jedes Mal die Polizei gerufen. Nur diese habe die Befugnis Personen zu durchsuchen.

Frau X erläuterte in ihrer Befragung im Wesentlichen, dass ihre Abteilung im 1. Stock unter anderem die Herren-, Damen- und Kinderschimode umfassen würde. Sie habe damals auf der Herrenseite Kleidung geschlichtet, als sie aus den Augenwinkeln gesehen habe, wie der Zweitantragsteller ein Red Bull trinke.

Es komme öfter vor, dass Kunden ihre leeren Getränkedosen irgendwo hinstellen würden und sie habe daher weiter hingesehen. Die Befragte habe gehofft, dass der Zweitantragsteller die Dose nicht in eine teure Skijacke stecke. Die Antragsteller hätten sich eine solche Kinderskijacke angesehen, als plötzlich die Dose weg gewesen sei.

Nachdem die Antragsteller Richtung Kasse gegangen seien, habe die Befragte die Jacke untersucht, welche die Antragsteller zuvor angesehen hätten. Auf der Suche nach der Dose habe sie in der Kapuze der Jacke aber anstatt dieser eine lose Sicherungsetikette gefunden.

In diesem Moment sei zufällig der Drittantragsgegner vorbeigekommen, dem die Befragte den Fund der Sicherungsetikette und den damit hervorgerufenen Diebstahlsverdacht mitgeteilt habe. Daraufhin hätten sie den Viertantragsgegner verständigt, welcher auch zu ihnen gekommen sei. Gemeinsam hätten sie die Antragsteller noch weiter beobachtet.

Nachdem die Antragsteller ihre Waren bezahlt hätten, seien sie in Richtung des Ausgangs gegangen. Die Befragte sowie der Dritt- und Viertantragsgegner seien ihnen gefolgt. Zunächst habe der Zweitantragsteller die Sicherungsantennen passiert, danach der Drittantragsgegner. Dieser habe den Alarm aufgrund der in seiner Hose befindlichen Sicherungsetikette ausgelöst. Hinter ihm seien die Erstantragstellerin, die Zweitantragsgegnerin und der Viertantragsgegner gegangen.

Nach Durchschreiten der Sicherungsanlage seien die Antragsteller angesprochen und gebeten worden, sie in den 5. Stock zu begleiten. Dabei habe man ihnen den Diebstahlsverdacht erläutert und die Sicherungsetikette mit der Erklärung gezeigt, dass diese in der zuvor von ihnen betrachteten Jacke gefunden worden sei.

Die Zweitantragsgegnerin habe die Gruppe noch in den 5. Stock begleitet, wo auf das Eintreffen der Polizei gewartet worden sei. Im Schulungsraum stehe die Zweitantragsgegnerin meist ganz hinten und würde eigentlich nie etwas sagen. In diesem Fall habe sie sich mit dem Drittantragsgegner unterhalten, während die Antragsteller sich unterhalten oder telefoniert hätten. Während dieses Gesprächs mit dem Drittantragsgegner habe sie geschmunzelt oder gelacht, was aber nicht in Zusammenhang mit den Antragstellern gestanden sei.

Nach Eintreffen der Polizei bzw. nachdem der Zweitantragsteller gebeten worden sei sich auszuziehen, habe die Zweitantragsgegnerin den Raum verlassen.

Herr Y erläuterte in seiner Befragung im Wesentlichen, dass er am gegenständlichen Tag am Weg zur Schiabteilung gewesen sei, als ihn die Zweitantragsgegnerin aufgehalten habe. Sie habe ihm erzählt, dass sie gerade in einer Kapuze eine lose Sicherungsetikette gefunden habe.

Zum Hergang führte sie aus, dass zuvor ein Herr bei den Jacken gestanden sei und dabei eine Getränkedose in der Hand gehalten habe. Sie habe eigentlich den Verdacht gehabt, dass der Herr die Dose in eine der Jacken gesteckt habe. Als sie dann zur Jacke gegangen sei, habe sie diese nach der Dose durchsucht und dabei aber eine Sicherungsetikette gefunden.

Die Sicherungsetikette habe der Befragte an sich genommen und in seine Hosentasche gesteckt. In weiterer Folge sei der Viertantragsgegner verständigt worden und man habe ihm den Sachverhalt geschildert. Aufgrund dessen habe der Viertantragsgegner entschieden, dass man die Antragsteller nach dem Sicherungsschranken aufhalten würde.

Die Antragsteller hätten noch ein Parfum gekauft und seien dann Richtung Ausgang gegangen. Der Befragte sei dem Zweitantragsteller gefolgt, welcher ca. 3 bis 4 Meter vor der Erstantragstellerin gegangen sei.

Der Zweitantragsteller habe als Erster die Sicherungsschranke passiert und als der Befragte durchgegangen sei, sei der Alarm ausgelöst worden. In weiterer Folge hätten dann die Erstantragstellerin, die Zweitantragsgegnerin und dahinter der Viertantragsgegner die Sicherungsschranke passiert. Der Befragte habe nicht mehr daran gedacht, dass er die Sicherungsetikette eingesteckt gehabt habe. Dies sei auch nicht von Belang, da er ohnehin den Auftrag gehabt habe den Zweitantragsteller aufzuhalten.

Der Befragte habe dann den Zweitantragsteller höflich gebeten noch einmal zurückzukommen, damit man den Sachverhalt klären könne. Die Antragsteller seien dem gefolgt und hätten auch die Rechnungen vorgezeigt.

Aufgrund der Tatsache, dass Ladendiebe gestohlene Kleidungsstücke oftmals unter der Kleidung tragen oder verbergen würden, habe der Viertantragsgegner die Antragsteller in den 5. Stock gebeten und die Polizei verständigt, welche nach ca. 25 Minuten eingetroffen sei.

Die Polizei habe den Zweitantragsteller dann kontrolliert. Der Befragte sei jedoch nicht bis zum Schluss dabei gewesen, sondern sei gegangen, als die Polizei beim Zweitantragsteller nichts gefunden habe. Die Antragsteller seien aber immer höflich und keinesfalls verächtlich behandelt worden.

Herr Z erläuterte in seiner Befragung im Wesentlichen, dass er Geschäftsleiter dieser Filiale sei. Er habe schon eine sehr lange Erfahrung im Bereich der Ladendiebstähle und auch zahlreiche Trainings darüber absolviert. Auch würde er Mitarbeiter in diesem Bereich schulen. So sei es zB ein Grundsatz, dass niemals die Wortfolgen „Sie haben etwas gestohlen!“ oder „Sie sind ein Ladendieb!“ verwendet würden. Selbst dann, wenn ein Ladendieb von der Polizei gestellt würde, würden er und seine Mitarbeiter immer freundlich und zuvorkommend bleiben.

Über den gegenständlichen Vorfall sei der Befragte von der Zweitantragsgegnerin und dem Drittantragsgegner informiert worden. Er habe sich dann in den 1. Stock begeben, wo ihm von der Zweitantragsgegnerin konkret erläutert worden sei, was sie beobachtet habe.

Die Zweitantragsgegnerin habe gesehen, wie der Zweitantragsteller an der Kapuze einer Skijacke hantiert habe, ohne sich die Jacke aber näher anzusehen. Die Geschichte mit der Getränkedose sei ja schon erzählt worden. Bei der Nachschau habe die Zweitantragsgegnerin dann die Sicherungsetikette in der Jacke gefunden. Aufgrund dessen habe sich der Verdacht eines Ladendiebstahls ergeben. Der Befragte habe daher entschieden die Antragsteller diskret weiter zu beobachten und sie dann anzuhalten.

Auf den Vorhalt, dass der Befragte und seine Mitarbeiter am Ausgang auf die Antragsteller gewartet hätten, erläuterte er, dass sie auffällige Mitarbeiterkleidung tragen würden und ein Ladendieb sofort umdrehen und sich der gestohlenen Ware entledigen würde, würde er sie am Ausgang sehen. Sie seien daher sicher nicht zu dritt am Ausgang gestanden.

Eine Anhaltung würde immer nach der Sicherheitsschranke und nach dem Ausgang erfolgen, ansonsten es sich rechtlich nicht einmal um einen versuchten Ladendiebstahl handle. Denn der Ladendieb könne diesfalls immer vorbringen, dass er die Ware noch hätte bezahlen wollen, selbst wenn er sie unter seiner Kleidung getragen hätte.

Entgegen den Ausführungen der Antragsteller seien diese von den Mitarbeitern nicht eingekreist worden und auch der Alarm sei nicht absichtlich ausgelöst worden. Im Ausgangsbereich seien maximal drei Kunden gestanden, welche sich nach Alarmauslösung umgedreht und überlegt hätten, ob nicht bei ihnen eine Sicherungsetikette vergessen worden sei. Heutzutage errege ein Alarm aber keinerlei Aufsehen mehr.

Der Befragte habe die Antragsteller gebeten, sie in den Schulungsraum im 5. Stock zu begleiten. Anhand der Sicherungsetikette habe er oben versucht ihnen den Sachverhalt zu erklären, dass diese der Grund der Anhaltung gewesen sei. Es sei beim Befragten aber das Gefühl vorherrschend gewesen, dass die Erstantragstellerin das Gesagte nicht habe nachvollziehen können.

Anschließend habe der Befragte den Schulungsraum verlassen und die Polizei verständigt. In der Zwischenzeit seien alle Sachen auf den Tisch gelegt und die Rechnungen überprüft worden. Dies würde auch zur Überbrückung der Zeit bis zum Eintreffen der Polizei gemacht werden. Wie die Erfahrung zeige, würden Ladendiebe gestohlene Kleidung meist unter ihre eigene anziehen. Und die Berechtigung zur Personenkontrolle habe nur die Polizei.

Entgegen der Aussage der Erstantragstellerin habe der Befragte die Polizei nicht gedrängt, den Zweitantragsteller nochmals zu kontrollieren. Er habe den Polizisten lediglich gefragt, ob unter der Hose noch eine Hose sei, da ihm alles sehr aufgebauscht vorgekommen sei und auch sehr oft zwei Hosen übereinander gezogen würden. Und es sei auch so gewesen, dass der Zweitantragsteller unter der ersten Hose noch eine zweite angehabt habe. Jedoch sei diese seine eigene gewesen.

Nachdem die Polizei nichts gefunden habe, habe sich der Viertantragsgegner bei den Antragstellern entschuldigt.

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Senat III hatte den Fall einer unmittelbaren Diskriminierung der Antragsteller gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 leg.cit. zu prüfen, nämlich, ob der Diebstahlsverdacht und die Anhaltung der Antragsteller aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit erfolgte oder der Diebstahlsverdacht und die Anhaltung aus anderen, vom Gleichbehandlungsgesetz nicht sanktionierten Gründen erfolgte und den Antragsgegnern der Beweis darüber im Verfahren gelungen ist.

Weiters zu prüfen war, ob die Antragsteller durch die Antragsgegner gemäß § 35 Abs. 1. leg.cit. belästigt wurden.

Da die Erstantragsgegnerin sich ihrer Mitarbeiter/innen zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten bedient, hat sie im Rahmen der Gehilfenhaftung gemäß § 1313a ABGB auch für fremdes Fehlverhalten ihrer Mitarbeiter/innen einzustehen.

Die relevanten Gesetzesstellen des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) bestimmen Folgendes:

§ 30. (2) Für das Merkmal der ethnischen Zugehörigkeit gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sowie für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses

      1. beim Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,

      2. bei sozialen Vergünstigungen,

      3. bei der Bildung,

sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.

§ 31. (1) Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.

§ 32. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 31 genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

§ 35. (1) Unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit einem der Gründe nach § 31 oder der sexuellen Sphäre stehen, und bezwecken oder bewirken,

         1.       dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird und

             2. ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird,

gelten als Diskriminierung.

§ 38.

(1) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 31 hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(3) Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der §§ 31 oder 35 beruft, hat er/sie diesen glaubhaft zu machen. Dem/der Beklagten obliegt es bei Berufung auf § 31 zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom/von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 32 Abs. 2 oder des § 33 vorliegt. Bei Berufung auf § 35 obliegt es dem/der Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom/von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.

Am … besuchten die Antragsteller die Filiale der Erstantragsgegnerin in der … in ...

Die Zweitantragsgegnerin hat die Antragsteller im 1. Stock beobachtet, wie sie sich eine Jacke ansahen. Insbesondere ist der Zweitantragsgegnerin aufgefallen, dass der Zweitantragsteller eine Getränkedose in der Hand hielt. Für sie ist dabei der Eindruck entstanden, als würde der Zweitantragsteller die mitgeführte Getränkedose in der Kapuze der Jacke entsorgen wollen.

Als sich die Antragsteller auf den Weg zu Kassa begaben, glaubte die Zweitantragsgegnerin sich in ihrem Verdacht bestätigt, da sie die Getränkedose beim Zweitantragsteller nicht mehr sehen konnte.

Sie ist daher auf der Suche nach der Dose zu der vorhin von den Antragstellern betrachteten Jacke gegangen. In der Kapuze der Jacke hat sie jedoch keine Getränkedose, sondern eine lose Sicherungsetikette gefunden.

Sicherungsetiketten werden üblicherweise nur mit einem speziell dazu angefertigten Gerät im Kassenbereich von den Produkten entfernt. Ohne Gewaltanwendung bzw. ohne das speziell dafür vorgesehene Gerät kann eine Sicherungsetikette von einem Produkt nicht abgenommen werden.

Unmittelbar nach dieser Beobachtung hat die Zweitantragsgegnerin ihrem Vorgesetzten, dem Drittantragsgegner, mitgeteilt, dass sie den Eindruck habe, die Antragsteller hätten zuvor von einem anderen Produkt aus dem Warensortiment Sicherungsetikette entfernt und diese in der Kapuze einer anderen Jacke deponiert, damit diese beim Passieren der Sicherheitsschranken im Ausgangsbereich keinen Alarm auslöse.

Daraufhin hat der Drittantragsgegner gemeinsam mit der Zweitantragsgegnerin den Viertantragsgegner als Geschäftsleiter über diese Wahrnehmungen informiert. Der Viertantragsgegner entschied, dass man die Antragsteller nach dem Sicherungsschranken anhalten würde. Im Zuge dieses Gespräches hat die Zweitantragsgegnerin dem Drittantragsgegner auch die Sicherungsetikette übergeben, welche er in seine Hosentasche steckte. Gemeinsam beobachteten sie die Antragsteller weiter.

Die Antragsteller haben noch ein Parfum gekauft und sind Richtung Ausgang gegangen. Der Drittantragsgegner ist dabei dem Zweitantragsteller gefolgt, welcher ca. 3 bis 4 Meter vor der Erstantragstellerin ging. Der Zweitantragsteller hat als Erster die Sicherungsschranke passiert und als der Drittantragsgegner durchging, wurde der Alarm ausgelöst. In weiterer Folge haben die Erstantragstellerin, die Zweitantragsgegnerin und dahinter der Viertantragsgegner die Sicherungsschranke passiert.

Der Drittantragsgegner hat dann den Zweitantragsteller gebeten noch einmal zurückzukommen. Zur Klärung des Sachverhalts hat der Viertantragsgegner die Antragsteller in den Schulungsraum im 5. Stock gebeten.

Im Schulungsraum erläuterte der Viertantragsgegner den Antragstellern den Sachverhalt und verständigte die Polizei. Als die Polizei nach Kontrolle des Zweitantragstellers keine nicht bezahlten Waren fand, entschuldigte sich der Viertantragsgegner für die Unannehmlichkeiten.

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hat erwogen:

Der Senat III verneinte in seiner Sitzung vom 23. Oktober 2017 die Frage einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit sowie einer Belästigung der Antragsteller durch die Antragsgegner iSd § 32 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 leg.cit.

Vom Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung gemäß § 32 Abs. 1 leg.cit. ist auszugehen, wenn eine weniger günstige Behandlung von Personen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, in direktem oder ausdrücklichem Bezug auf deren ethnische Zugehörigkeit erfolgt.

Den Antragsgegnern ist es nach Ansicht des Senates III gelungen, den Vorwurf der Diskriminierung gemäß § 31 Abs. 1 leg.cit. zu entkräften. Gemäß § 38 Abs. 3 leg.cit. obliegt es dem/der Antragsgegner/in zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom/von der Antragsgegner/in glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Das bedeutet, dass für diesen ganz konkreten Einzelfall ein bestimmtes, vom GlBG nicht sanktioniertes Motiv erkennbar sein muss, das für die Abweisung genau dieses Antragstellers/dieser Antragstellerin ausschlaggebend gewesen ist.

Die Zweitantragsgegnerin hat die Antragsteller im 1. Stock beobachtet, wie sie sich eine Jacke ansahen. Unerheblich dabei ist, ob es sich um eine Kinderjacke oder eine für Erwachsene gehandelt hat. Insbesondere ist der Zweitantragsgegnerin aufgefallen, dass der Zweitantragsteller eine Getränkedose in der Hand hielt. Für sie ist dabei der Eindruck entstanden, als würde der Zweitantragsteller die mitgeführte Getränkedose in der Kapuze der Jacke entsorgen wollen.

Als sich die Antragsteller auf den Weg zu Kassa begaben, glaubte die Zweitantragsgegnerin sich in ihrem Verdacht bestätigt, da sie die Getränkedose beim Zweitantragsteller nicht mehr sehen konnte. Daraufhin hat sie die Jacke nach der Dose untersucht, aber anstatt dieser eine lose Sicherungsetikette gefunden.

Das Auffinden dieser Sicherungsetikette durch die Zweitantragsgegnerin löste die darauffolgende Informationskette, die Überwachung der Antragsteller und schlussendlich deren Anhaltung und Durchsuchung des Zweitantragstellers aus. Unabhängig davon, ob das Auffinden einer Sicherungsetikette ohne vorheriges Beobachten der widerrechtlichen Entfernung, einen rechtlich begründbaren Anhaltspunkt für die weitere Vorgangsweise der Antragsgegner darstellt, ist Folgendes dazu auszuführen:

Die Erstantragsgegnerin bietet im Rahmen ihrer kaufmännischen Tätigkeit Güter und Dienstleistungen an, welche einer uneingeschränkten Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Ihr Handeln und das ihrer Mitarbeiter ist somit vom Geltungsbereich des Gleichbehandlungsgesetzes gemäß § 30 Abs. 2 leg.cit. umfasst.

Zu prüfen ist daher, ob die Antragsgegner aufgrund des vorliegenden Sachverhalts gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen und die Antragsteller unmittelbar diskriminiert haben. Eine unmittelbare Diskriminierung würde dann vorliegen, wenn die Antragsteller aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit in dieser (vergleichbaren) Situation eine weniger günstige Behandlung erfuhren, als eine andere Person erfahren hätte oder erfahren würde (§ 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs 1 leg.cit.).

Nach Prüfung des Sachverhalts und Durchführung der Befragungen gelangte der Senat jedoch zur Überzeugung, dass auch anderen Kunden und Kundinnen - unabhängig von deren Herkunft - keine günstigere Behandlung zuteilgeworden wäre.

Es ist als erwiesen anzusehen, dass die Zweitantragsgegnerin die Antragsteller bzw. den Zweitantragsteller nur deswegen bemerkte, weil er eine Getränkedose in der Hand hielt. Da Getränkedosen oftmals in Kleidungsstücken „entsorgt“ werden, hat sie den Zweitantragsteller nur deswegen interessiert beobachtet, um zu erfahren, was dieser mit der Dose machen würde.

Dem durch die Getränkedose ausgelösten Beobachten der Antragsteller durch die Zweitantragsgegnerin liegt somit kein ethnisches Motiv zugrunde.

Gleich verhält es sich mit dem Auffinden der losen Sicherungsetikette. Auch in diesem Fall wäre anderen Kunden und Kundinnen - unabhängig von deren Herkunft - keine günstigere Behandlung zuteilgeworden. Die Zweitantragsgegnerin hätte ebenfalls die oben genannte Informationskette in Gang gesetzt und der Viertantragsgegner ebenso die Anhaltung dieser Kunden verfügt.

Die Anhaltung der Antragsteller ist daher einzig und allein aufgrund der vorausgegangenen Beobachtung durch die Zweitantragsgegnerin, die für sie den Verdacht eines Diebstahls ergab, erfolgt. Ethnische Gründe oder die Herkunft der Antragsteller sind für deren Anhaltung nicht ursächlich gewesen.

Von einer Belästigung ist auszugehen, wenn unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit einem der Gründe nach § 31 leg.cit. stehen, und bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird und ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird.

Ein überschießendes Verhalten der Antragsgegner, welches den Tatbestand der Belästigung erfüllen würde, konnte vom Senat nicht festgestellt werden. Nach Ansicht des Senates erfüllt das – in diesem Fall unabsichtliche – Auslösen des Sicherungsalarms und die damit verbundene kurzfristige Aufmerksamkeit anderer Kunden noch nicht die Voraussetzung einer Belästigung. Ebenso verhält es sich mit der darauffolgenden Bitte zur Kontrolle durch die Mitarbeiter.

Eine solche Situation ruft bei anderen Kunden heutzutage mehrheitlich nicht mehr Gedanken an einen Ladendiebstahl, sondern eher den des Vergessens einer Sicherungsetikette durch eine/n unaufmerksame/n Mitarbeiter/in hervor.

Für die Antragsteller handelte es sich bei diesem Vorfall um eine Ausnahmesituation, in welcher es verständlich erscheint, wenn gewisse Äußerungen oder Handlungen der Antragsgegner auf sich bezogen werden. Dass die Zweitantragsgegnerin im Schulungsraum „geschmunzelt“ oder „gelacht“ hat, ist in Bezug auf die Situation der Antragsteller sicherlich unangebracht. Ein sensiblerer Umgang diesbezüglich wäre geboten. Eine Belästigung der Antragsteller konnte der Senat darin aber nicht erblicken.

Der Senat III kam daher zur Auffassung, dass durch die Antragsgegner keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch eine unmittelbare Diskriminierung der Antragsteller aufgrund deren ethnischer Zugehörigkeit und keine Belästigung gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz vorliegt.

Wien, Oktober 2017

Mag. Robert Brunner

(Vorsitzender)

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2019
Quelle: Gleichbehandlungskommisionen Gbk, https://www.bmgf.gv.at/home/GK
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