Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
29.05.2019Norm
GewO 1994 §2 Abs3 Z4Rechtssatz
Als Nebengewerbe muss das Einstellen von Reitpferden (§ 2 Abs 4 Z 6 GewO) in einer mit der Land- und Forstwirtschaft engen Verbundenheit und in einer wirtschaftlichen Unterordnung der gewerblichen Tätigkeit gegenüber der Land- und Forstwirtschaft bestehen (VwGH 2005/05/0253).
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; Gewerberecht; gewerbliche Betriebsanlage; örtliche Baupolizei; Übertragung; Einstellpferde; landwirtschaftlich genutzte Flächen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.546.001.2019Zuletzt aktualisiert am
19.06.2019