Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
29.05.2019Norm
GewO 1994 §2 Abs3 Z4Rechtssatz
Ausweislich der Materialien zu § 2 Abs 3 Z 4 GewO (AB 1752 BglNR 25. GP 5) liegen keine landwirtschaftlich genutzten Flächen vor, wenn auf diesen kein Futterertrag gewonnen werden kann. Zudem müssen diese landwirtschaftlich genutzten Flächen iS einer Kreislaufwirtschaft in der näheren Umgebung des Einstellbetriebes liegen. In der Region befindlich sind die landwirtschaftlich genutzten Flächen jedenfalls dann, wenn sie in einem Umkreis von 10 km zur Betriebsstätte liegen.
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; Gewerberecht; gewerbliche Betriebsanlage; örtliche Baupolizei; Übertragung; Einstellpferde; landwirtschaftlich genutzte Flächen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.546.001.2019Zuletzt aktualisiert am
19.06.2019