Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.05.2019Norm
GewO 1994 §2 Abs3 Z4Rechtssatz
Der Betrieb einer Reitschule (VwSlg 16.526 A/2005) sowie das Vermieten von Reittieren sind nicht als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft zu werten, sondern bei letzterem handelt es sich allenfalls um ein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs 4 Z 6 GewO).
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; Gewerberecht; gewerbliche Betriebsanlage; örtliche Baupolizei; Übertragung; Einstellpferde; landwirtschaftlich genutzte Flächen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.546.001.2019Zuletzt aktualisiert am
19.06.2019