TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/11 W162 2191988-1

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Veröffentlicht am 11.03.2019
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Entscheidungsdatum

11.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W162 2191988-1/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.09.2018, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans und stellte am 07.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, am XXXX in Pakistan geboren, Paschtune und Sunnit zu sein, vier Jahre lang die Schule in Peshawar (Pakistan) besucht zu haben und Tischler gewesen zu sein. Er sei aus Pakistan nach Europa ausgereist. Sein Vater, seine Mutter, zwei Brüder, drei Stiefbrüder sowie eine Schwester würden noch in Pakistan leben. Als Fluchtgrund nannte er, dass er sein ganzes Leben in Pakistan verbracht und zuletzt dort als Tischler gearbeitet hätte. Er hätte jedoch nicht gut verdient. Außerdem würden afghanische Flüchtlinge dort abgeschoben bzw. von der Polizei schikaniert. Er sei nach Österreich gekommen, um hier zu arbeiten und sich eine Existenz aufzubauen. Sonst hätte er keine Fluchtgründe.

Aufgrund der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde ein Gutachten eingeholt, wonach das behauptete Lebensalter mit dem festgestellten Mindestalter bzw. fiktiven Geburtsdatum nicht vereinbar sei und er zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig gewesen sei ( XXXX Jahre). Der XXXX wurde als spätmöglichstes "fiktives" Geburtsdatum festgestellt.

Der Beschwerdeführer übermittelte in weiterer Folge Unterlagen (Kursbesuchsbestätigungen, Zertifikat, Ansuchen um gemeinnützige Beschäftigung beim Magistrat, medizinische Befunde) an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.12.2017 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sein Vater mittlerweile verstorben sei und der Rest seiner Familie in Nangarhar, in der Stadt Jalalabad leben würde. Er sei in Pakistan geboren und dort aufgewachsen. Nunmehr gab er an, dass er mit seiner Familie vor ca. vier oder fünf Jahren aus Pakistan nach Afghanistan, in die Provinz Nangarhar, Stadt Jalalabad, zurückgekehrt sei. Seine Familie lebe bei seinem Onkel XXXX . Er hätte dort ein Haus. Der Onkel XXXX versorge die Familie und seine Mutter arbeite. Auf Vorhalt der Erkenntnisse durch die medizinische Altersfeststellung gab er an, dass seine Eltern ihm damals gesagt hätten, dass er so alt sei wie angegeben. Auf Widersprüche hinsichtlich zeitlicher Angaben im Zusammenhang mit der Ausstellung der Tazkira hingewiesen, gab er an, dass sich das Gesicht nach einem Aufenthalt in Europa verändere, denn der Weg nach Europa sei schwer. Wenn man in Europa zehn Jahre alt sei und ein Jahr hier verbringe, würde man wie zwanzig Jahre aussehen. Er sei Analphabet und hätte 4-5 Jahre als Tischler in Pakistan und Afghanistan gearbeitet. Er hätte in Kabul, Jalalabad und Ghazni gearbeitet.

Befragt zum Fluchtgrund gab er an, dass er Afghanistan verlassen hätte, weil er in einer Beziehung mit seiner Cousine, der Tochter seines Onkels mütterlicherseits namens XXXX , gewesen sei. Sie sei schon als Kind jemandem versprochen gewesen. Sie hätten sich geliebt und eines Tages Geschlechtsverkehr gehabt. Danach hätte er immer Angst gehabt, dass sein Onkel davon erfahren würde. Deshalb sei er immer in Kabul und Ghazni unterwegs gewesen und nicht oft nach Hause gegangen. Er hätte es seiner Mutter mitgeteilt, die gesagt hätte, dass er Probleme bekommen könnte, falls der Onkel oder dessen Frau davon erfahren würden. Sie könnten ihn auch umbringen. Als sein Onkel und dessen Frau davon erfahren hätten, hätte seine Mutter dem Beschwerdeführer gesagt, er solle nicht mehr nach Hause kommen. Sein Onkel XXXX hätte auch den anderen Onkeln mütterlicherseits bekanntgegeben, dass er so etwas gemacht hätte. Er hätte Afghanistan verlassen und sich immer über das Befinden des Onkels väterlicherseits XXXX erkundigt. Seine Onkel mütterlicherseits hätten seine Eltern auch geschlagen. Sein Vater sei schwer verletzt worden und im Koma gewesen. Als der Beschwerdeführer in Bulgarien gewesen sei, sei sein Vater bereits gestorben. Deswegen wohne auch ein anderer Bruder bei seinem Onkel väterlicherseits in Kabul. Der Onkel XXXX hätte etwa zwei Jahre vor seiner Ausreise von der Beziehung erfahren. Befragt, was er die zwei Jahre in Afghanistan getan hätte, gab er sodann an, dass es nicht zwei, sondern nur eineinhalb Jahre gewesen wären. Er sei in dieser Zeit in Kabul oder in Ghazni gewesen und hätte keinen Kontakt mehr zu diesem Onkel gehabt. Er sei nicht persönlich bedroht worden. Abschließend legte er Unterlagen, nämlich Kursbesuchsbestätigungen, ein Zertifikat, ein Ansuchen um gemeinnützige Beschäftigung beim Magistrat und medizinische Befunde vor.

Mit Bescheid vom 16.03.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Es wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, die im Wesentlichen mit der inhaltlichen Rechtswidrigkeit sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründet wurde. Im Wesentlichen bekräftigte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und gab an, dass ihm die Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dort herrschenden Sicherheitslage nicht zumutbar sei. Überdies verfüge er über kein soziales Netzwerk, das ihm Unterstützung bieten könne.

Mit Schreiben vom 23.04.2018 übermittelte das BFA einen Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion betreffend den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf beharrliche Verfolgung.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.09.2018 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, ein Vertreter des Bundesamtes nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil. Hierbei bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Richtigkeit seines bisherigen Vorbringens und legte einen orthopädischen Ambulanzbericht vom 11.01.2018 sowie eine Kursbestätigung "Deutsch für Asylwerbende - Alphabetisierung 3" vom 19.09.2017 bis 08.02.2018 vor. Der Beschwerdeführer gab überdies an, psychische Probleme zu haben, jedoch verhandlungsfähig zu sein. Der Rechtsvertreter stellte am Ende der Verhandlung einen Antrag auf Untersuchung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers.

Mit Schreiben vom 05.10.2018 übermittelte das BFA eine Verständigung der Staatsanwaltschaft vom (vorläufigen) Rücktritt von der Verfolgung wegen § 27/1 SMG betreffend den Beschwerdeführer.

Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 07.12.2018 ein. Demnach leidet der Beschwerdeführer an einer leichtgradigen reaktiven Depression.

Mit Schreiben vom 14.12.2018 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme im Rahmen des gewährten Parteiengehörs, wonach ihm insbesondere aufgrund seines psychischen Zustandes und der mangelnden Unterstützung durch seine Familie eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar sei.

Mit Schreiben vom 03.01.2019 übermittelte das BFA eine Meldung der LPD betreffend den Beschwerdeführer über den Verdacht (nach § 27/2 SMG), im widerrechtlichen Besitz von 15,2g Cannabiskraut gewesen zu sein. Am 14.02.2019 langte eine Meldung des LPD ein, wonach der Beschwerdeführer am 03.11.2018 auf frischer Tat betreten worden wäre, Cannabis verkauft und selbst konsumiert zu haben (gem. § 27/2 SMG). Am 19.02.2019 langte eine Meldung des LPD ein, wonach der Beschwerdeführer gem. § 27/1 SMG angezeigt worden sei, wonach er von einem Zimmerkollegen belastet worden sei, an diesen Suchtmittel verkauft zu haben. Am 20.03.2019 langte die Verständigung ein, dass der BF aus der Grundversorgung mit 19.02.2019 entlassen worden ist.

Am 09.04.2019 langte die Verständigung vom Rücktritt der Staatsanwaltschaft Salzburg von der Verfolgung wegen § 27 (2) SMG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, ledig, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist Sunnit, spricht Paschtu als Muttersprache und reiste illegal in das Bundesgebiet ein. Zum Antragszeitpunkt war er bereits volljährig. Er hat hinsichtlich seines wahren Alters falsche Angaben gemacht. Er wurde in Pakistan geboren und hat dort mit seiner afghanischen Familie (Vater, Mutter, zwei Brüder, eine Schwester) im gemeinsamen Familienverband zusammengelebt. Er hat vier Jahre lang eine afghanische Schule in Pakistan besucht. Die letzten vier Jahre vor seiner Ausreise nach Europa ist er mit seiner Familie nach Afghanistan, Provinz Nangarhar, Stadt Jalalabad, zurückgekehrt und hat sodann dort mit ihnen zusammengelebt. Seine Familie, mit der er im gemeinsamen Familienverband zusammenlebte, lebt nach wie vor in Jalalabad. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu ihnen. Der Beschwerdeführer hat in Pakistan und auch in Afghanistan als Tischler gearbeitet und verfügt über entsprechende langjährige Berufserfahrung.

Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Kernfamilie. Es kann jedoch nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass ihn diese bei einer Rückkehr finanziell unterstützen würde.

Der Beschwerdeführer leidet an einer leichtgradigen reaktiven Depression, der nur geringer Krankheitswert zukommt und die sich in Form vermehrten Grübelns und von Schlafstörungen manifestiert. Die vorliegende Erkrankung ist mit medizinischen oder psychotherapeutischen Behandlungen nicht besserbar. Er steht auch in keiner fachspezifischen Behandlung. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan hätte keine medizinischen und insbesondere psychiatrischen Folgen. Eine Überstellung in den Herkunftsstaat Afghanistan wäre ohne Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes möglich. Er wäre in der Lage, in Afghanistan den Geschäften des täglichen Lebens nachzukommen. Seine psychische Verfassung ist insgesamt betrachtet durchwegs stabil. Der Beschwerdeführer hatte überdies eine Oberarmfraktur rechts und wurde im April 2017 wegen einer Knochenzyste operiert. Die Wunde ist bereits verheilt und leidet der Beschwerdeführer diesbezüglich an keinen Bewegungseinschränkungen mehr. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist daher insgesamt als gesund zu bewerten.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer und seine Familie nicht von seinem Onkel bedroht wurden und sein Vater auch nicht von diesem umgebracht wurde und ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch keine individuelle Gefahr droht.

Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

Dem Beschwerdeführer wäre eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Nangarhar wohl nicht zumutbar. Ihm steht jedoch eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in den Städten Mazar-e Sharif und Herat zur Verfügung. Er ist jung, gesund, arbeitsfähig und hat Berufserfahrung durch seine Tätigkeit als Tischler.

Der Beschwerdeführer hält sich nachweislich seit September 2016 in Österreich auf. Im Bundesgebiet verfügt er über keine Familienangehörige und hat keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte. Er gehört keinem Verein in Österreich an und hat auch keine gemeinnützigen Tätigkeiten verrichtet. Der Beschwerdeführer besuchte nur wenige Deutschkurse und hat keine Deutschprüfung positiv absolviert. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sind lediglich in Grundzügen vorhanden.

Der Beschwerdeführer lebte bislang von der Grundversorgung. Er wurde am 19.02.2019 aus der Grundversorgung abgemeldet. Er ist strafgerichtlich unbescholten.

Mit Schreiben vom 03.01.2019 übermittelte das BFA eine Meldung der LPD betreffend den Beschwerdeführer wegen des Verdachts (nach § 27/2 SMG), im widerrechtlichen Besitz von 15,2g Cannabiskraut gewesen zu sein. Am 19.02.2019 langte eine Meldung des LPD ein, wonach der Beschwerdeführer am 03.11.2018 auf frischer Tat betreten worden wäre, Cannabis verkauft und selbst konsumiert zu haben (gem. § 27/2 SMG). Am 19.02.2019 langte eine Meldung des LPD ein, wonach der Beschwerdeführer gem. § 27/1 SMG angezeigt worden sei, wonach er von einem Zimmerkollegen belastet worden sei, an diesen Suchtmittel verkauft zu haben. Am 09.04.2019 langte die Verständigung vom Rücktritt der Staatsanwaltschaft Salzburg von der Verfolgung wegen § 27 (2) SMG ein.

Zu Afghanistan:

Neuste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 11.9.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul, Anschläge in Nangarhar und Aktivitäten der Taliban in den Provinzen Sar-i Pul und Jawzjan (relevant für Abschnitt Sicherheitslage)

Anschläge in Nangarhar 11.9.2018

Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demonstration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vgl. TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).

Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vgl. RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018).

Kämpfe in den Provinzen Sar-e Pul und Jawzjan 11.9.2018

Am Montag, dem 10.9.2018, eroberten die Taliban die Hauptstadt des Kham Aab Distrikts in der Provinz Jawzjan nachdem es zu schweren Zusammenstößen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften gekommen war (Tolonews 10.9.2018a; Tolonews 10.9.2018b). Sowohl die afghanischen Streitkräfte als auch die Taliban erlitten Verluste (Khaama Press 10.9.2018a).

Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vgl. FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i-Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vgl. LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018).

IS-Angriff während Massoud-Festzug in Kabul 9.9.2018

Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vgl. Khaama Press 10.9.2018b).

IS-Angriff auf Sportverein in Kabul 5.9.2018

Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vgl. CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).

Quellen:

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AFP - Agence France-Presse (11.9.2018): Student killed in twin bomb attack near Afghan girls' school, https://www.afp.com/en/news/23/student-killed-twin-bomb-attack-near-afghan-girls-school-doc-1904hc1, Zugriff 11.9.2018

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AJ - Al Jazeera (10.9.2018): Afghanistan: Bomb attack hits Ahmed Shah Massoud supporters,

https://www.aljazeera.com/news/2018/09/afghanistan-bomb-attack-hits-ahmed-shah-massoud-supporters-180909112746171.html, Zugriff 11.9.2018

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AJ - Al Jazeera (6.9.2018): Afghanistan: Two journalists among 20 killed in Kabul blasts,

https://www.aljazeera.com/news/2018/09/afghanistan-deadly-suicide-attack-kabul-sports-club-180905142909428.html, Zugriff 11.9.2018

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CNN - Cable News Network (6.9.2018): Two journalists among 20 killed in wrestling club blasts in Kabul, https://edition.cnn.com/2018/09/06/asia/kabul-attack-wrestling-intl/index.html, Zugriff 11.9.2018

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FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.8.2018): Totei bei Angriff auf Schiiten-Moschee,

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-tote-bei-angriff-auf-schiiten-moschee-15721269.html, Zugriff 21.8.2018

-

Khaama Press (10.9.2018a): Taliban militants overrun Khamab district in Jawzjan proince,

https://www.khaama.com/taliban-militants-overrun-khamab-district-in-jawzjan-province-05929/, Zugriff 11.9.2018

-

Khaama Press (10.9.2018b): ISIS claims suicide attack on the supporters of Massoud in Kabul, https://www.khaama.com/isis-claims-suicide-attack-on-the-supporters-of-massoud-in-kabul-05926/, Zugriff 11.9.2018

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LWJ - Long War Journal (10.9.2018): Taliban threatens Sar-i-Pul City, captures district in Jawzjan, https://www.longwarjournal.org/archives/2018/09/taliban-threatens-sar-i-pul-city-captures-district-in-jawzjan.php, Zugriff 11.9.2018

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LWJ - Long War Journal (30.8.2018): Faryab capital under Taliban threats as Afghan troops desert bases, https://www.longwarjournal.org/archives/2018/08/faryab-capital-under-taliban-threat-as-afghan-troops-desert-bases.php, Zugriff 11.9.2018

-

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (11.9.2018): Suicide Attack, Bombing Strike Eastern Afghanistan, https://www.rferl.org/a/suicide-attack-bombings-strike-eastern-afghanistan/29483707.html, Zugriff 11.9.2018

-

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (5.9.2018): At Least 20 People Reported Killed, Including Two Journalists, In Twin Kabul Blasts,

https://www.rferl.org/a/at-least-four-killed-in-suicide-attack-at-wrestling-club-in-kabul/29473678.html, Zugriff 11.9.2018

-

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (17.8.2018): 'Goodbye, Dad': Father Remembers Afghan Twins Killed In Kabul Bombing, https://www.rferl.org/a/goodbye-dad-father-remembers-afghan-twins-killed-in-kabul-bombing/29439516.html, Zugriff 20.8.2018

-

SO - Spiegel Online (5.9.2018): Tote und Verletzte bei Doppelanschlag in Kabul,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-tote-und-verletzte-bei-doppelanschlag-in-kabul-a-1226712.html, Zugriff 11.9.2018

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TG - The Guardian (5.9.2018): At least 20 people killed in separate bombings at Kabul wrestling club, https://www.theguardian.com/world/2018/sep/05/at-least-20-people-killed-in-separate-bombings-at-kabul-wrestling-club, Zugriff 11.9.2018

-

Tolonews (11.9.2018): Suicide Bomber Targets Protest in Nangarhar; Eight Killed,

https://www.tolonews.com/afghanistan/suicide-bomber-targets-protest-nangarhar Zugriff 11.9.2018

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Tolonews (10.9.2018a): Center of Jawzjan's Kham Aab District falls to Taliban,

https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/center-jawzjan%E2%80%99s-kham-aab-district-falls%C2%A0-taliban, Zugriff 11.9.2018

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Tolonews (10.9.2018b): Dozens of Afghan Forces Killed in North, https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/afghan-forces-suffer-huge-casualty-toll-%C2%A0north, Zugriff 11.9.2018

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TWP - The Washington Post (11.9.2018): Afghan official: Suicide bomber kills 20 in Nangarhar,

https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/afghan-official-suicide-bomber-kills-20-in-nangarhar/2018/09/11/3ba8ec50-b5a8-11e8-ae4f-2c1439c96d79_story.html?noredirect=on&utm_term=.2748ace6475c, Zugriff 11.9.2018

KI vom 22.08.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS) in Kabul und Paktia und Aktivitäten der Taliban in Ghazni, Baghlan, Faryab und Kunduz zwischen 22.7.2018 und 20.8.2018; (relevant für Abschnitt Sicherheitslage)

Entführung auf der Takhar-Kunduz-Autobahn 20.8.2018

Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz-Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vgl. IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vgl. BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018).

IS-Angriff auf die Mawoud Akademie in Kabul 15.8.2018

Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vgl. BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vgl. NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vgl. RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vgl. Reuters 16.8.2018b).

Kämpfe in den Provinzen Ghazni, Baghlan und Faryab

Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden (AB 15.8.2018; vgl. Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018).

Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vgl. Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018).

Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliban griffen zwischen 12.8.2018 und 13.8.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca. 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte (ANSA 14.8.2018; vgl. CBS 14.8.2018, Tolonews 12.8.2018). Quellen zufolge kapitulierten die Sicherheitskräfte nach dreitägigen Kämpfen und ergaben sich den Aufständischen (CBS 14.8.2018; vgl. ANSA 14.8.2018).

IS-Angriff auf schiitische Moschee in Gardez-Stadt in Paktia 3.8.2018

Am Freitag, dem 3.8.2018, kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39 Personen ums Leben und weitere 80 wurden verletzt (SI 4.8.2018; vgl. Reuters 3.8.2018, FAZ 3.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag (SI 4.8.2018).

IS-Angriff vor dem Flughafen in Kabul 22.7.2018

Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018). Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vgl. France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018).

Quellen:

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AB - Al Bawaba (15.8.2018): Dozens of Afghan Soldiers Killed in Ghazni Clashes With Taliban,

https://www.albawaba.com/news/dozens-afghan-soldiers-killed-ghazni-clashes-taliban-1174140, Zugriff 21.8.2018

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AJ - Al Jazeera (15.8.2018): Afghanistan: Dozens of security forces killed in Taliban attack, https://www.aljazeera.com/news/2018/08/afghanistan-dozens-security-forces-killed-taliban-attack-180815065025633.html, Zugriff 21.8.2018

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AJ - Al Jazeera (23.7.2018): Several dead in Kabul suicide blast as exiled VP Dostum returns,

https://www.aljazeera.com/news/2018/07/blast-heard-kabul-airport-exiled-vp-dostrum-returns-180722123819595.html, Zugriff 20.8.2018

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ANSA - Agenzia Nazionale Stampa Associata (14.8.2018):

Afghanistan: talebani conquistano base militare a nord, http://www.ansa.it/sito/notizie/mondo/2018/08/13/afghanistan-a-ghazni-120-morti_43fcec43-30d1-433b-abe3-4bb6abe7dd32.html, Zugriff 21.8.2018

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ANSA - Agenzia Nazionale Stampa Associata (13.8.2018):

Afghanistan: a Ghazni 120 morti, http://www.ansa.it/sito/notizie/mondo/asia/2018/08/13/afghanistan-a-ghazni-120-morti_695579f5-407b-4e4f-8814-afcd60397435.html, Zugriff 21.8.2018

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BBC - British Broadcasting Corporation (20.8.2018): Afghan Taliban kidnap dozens of bus passengers near Kunduz, https://www.bbc.com/news/world-asia-45244339, Zugriff 21.8.2018

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BBC - British Broadcasting Corporation (15.8.2018): Kabul suicide bomber kills 48 in tuition centre attack, https://www.bbc.com/news/world-asia-45199904, Zugriff 20.8.2018

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BZ - Berliner Zeitung (15.8.2018): Erneute Attacken Mindestens 40 Tote bei Taliban-Angriffen in Afghanistan, https://www.berliner-zeitung.de/politik/erneute-attacken-mindestens-40-tote-bei-taliban-angriffen-in-afghanistan-31111842, Zugriff 21.8.2018

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CBS - CBS News (14.8.2018): Taliban overruns Afghan base, killing 17 soldiers,

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DS - Der Standard (13.8.2018): Taliban töten mindestens 100 Sicherheitskräfte in afghanischer Stadt Ghazni, https://derstandard.at/2000085221814/Dutzende-Tote-bei-Gefechten-um-ostafghanische-Stadt-Ghazni, Zugriff 21.8.2018

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FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.8.2018): Totei bei Angriff auf Schiiten-Moschee,

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France 24 (24.7.2018): Multiple explosions rock Afghan capital Kabul,

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IFQ - Il Fatto Quotidiano (20.8.2018): Afghanistan, i Talebani rapiscono 170 persone in viaggio su tre autobus nel nord del paese, https://www.ilfattoquotidiano.it/2018/08/20/afghanistan-i-talebani-rapiscono-170-persone-in-viaggio-su-tre-autobus-nel-nord-del-paese/4569588/, Zugriff 21.8.2018

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NZZ - Neue Zürcher Zeitung (16.8.2018): Bewaffnete greifen Geheimdienst-Einrichtung in Kabul an, https://www.nzz.ch/international/dutzende-tote-bei-selbstmordanschlag-in-kabul-ld.1411834, Zugriff 20.8.2018

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Repubblica (15.8.2018): Caos Afghanistan: kamikaze a Kabul tra i giovani diplomati, 34 studenti uccisi, http://www.repubblica.it/esteri/2018/08/15/news/afghanista_i_talebani_attaccano_una_base_militare_44_morti-204161975/, Zugriff 20.8.2018

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Repubblica (13.8.2018): Afghanistan, Ghazni sotto assedio da quattro giorni,

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Reuters (20.8.2018): Taliban reject Afghan ceasefire, kidnap nearly 200 bus passengers,

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Reuters (16.8.2018a): Death toll in suicide attack on Afghan students revised down to 34,

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Reuters (16.8.2018b): Afghan school hit as militants seek soft targets,

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Reuters (3.8.2018): Suicide bomb attack on Afghan Shi'ite mosque kills 39, 80 injured,

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Reuters (23.7.2018): Afghanischer Vizepräsident entgeht knapp einem Anschlag,

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RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (17.8.2018): 'Goodbye, Dad': Father Remembers Afghan Twins Killed In Kabul Bombing, https://www.rferl.org/a/goodbye-dad-father-remembers-afghan-twins-killed-in-kabul-bombing/29439516.html, Zugriff 20.8.2018

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SI - Sicurezza Internazionale (4.8.2018): Afghanistan: attentato Isis moschea schiita, 39 morti e 80 feriti, http://sicurezzainternazionale.luiss.it/2018/08/04/afghanistan-attentato-moschea-sciita-39-morti-80-feriti/, Zugriff 21.8.2018

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Tolonews (20.8.2018): 3 Passenger Buses Seized On Takhar-Kunduz Highway,

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Tolonews (19.8.2018): Ghani Announces Conditional Ceasefire, https://www.tolonews.com/afghanistan/ghani-announces-conditional-ceasefire, Zugriff 22.8.2018

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Tolonews (12.8.2018): 17 Soldiers Killed in Faryab Army Base Attack,

https://www.tolonews.com/afghanistan/17-soldiers-killed-faryab%C2%A0army-base-attack, Zugriff 21.8.2018

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Xinhua - Xinhuanet (15.8.2018): Life returns normal in Ghazni city as Afghan forces drive out militants, http://www.xinhuanet.com/english/2018-08/15/c_137392677_2.htm, Zugriff 21.8.2018

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ZO - Zeit Online(15.8.2018): Viele Tote und Verletzte bei Anschlag in Kabul,

https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-08/afghanistan-anschlag-kabul-tote, Zugriff 20.8.2018

1. Sicherheitslage

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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