TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/13 W113 2166888-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.03.2019
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Entscheidungsdatum

13.03.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs2
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §20 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §20 Abs2
Horizontale GAP-Verordnung §20 Abs3
Horizontale GAP-Verordnung §9 Abs1
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W113 2166888-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5257823010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Flächensanktion, die aus Anlass der Übererklärung des Feldstücks 12 verhängt wurde, entfällt.

II. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheiden der Agrarmarkt Austria (in der Folge AMA) vom 28.04.2016 und 31.08.2016 wurde dem Antrag der BF auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 grundsätzlich bewilligt. Es wurden 32,7469 Zahlungsansprüche zugewiesen und letztlich ein Betrag in der Höhe von EUR 7.769,76 ausbezahlt. Es wurde u.a. eine Heimbetriebsfläche im beantragten Ausmaß von 27,1303 ha vor Berücksichtigung des Reduktionsfaktors als ermittelt gewertet. Dagegen wurden keine Beschwerden erhoben.

2. Am 07.06.2016 fand am Heimbetrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle durch Prüforgane der AMA statt. Die Kontrolle ergab Abweichungen am Heimbetrieb der BF im Ausmaß von 1,7717 ha weniger beihilfefähige landwirtschaftliche Nutzfläche.

3. Mit angefochtenem Bescheid vom 05.01.2017 wurde eine Rückforderung in der Höhe von EUR 302,46 auf Grund der Vor-Ort-Kontrolle vom 07.06.2016 ausgesprochen. Ein Abzug wegen Sanktion bei Übererklärung (4,79 %) fand ebenso statt.

4. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde, mit der die BF im Wesentlichen den Abzug des Feldstückes 12 "Golfplatzfeld" moniert. Die betroffene Fläche sei nur teilweise als Golfplatz gewidmet und sei der Nutzungsunterschied in der Natur eindeutig erkennbar. Die Bewirtschaftung erfolge ausschließlich von außerhalb des Golfplatzes.

Selbst die AMA habe das Feldstück als Heimbetriebs-Referenz angegeben. Sollte die AMA dennoch zum Ergebnis kommen, dass die Fläche nicht förderungsfähig ist, würde diese in Zukunft nicht mehr beantragt werden. Allerdings sei die ausgesprochene Sanktion nicht gerechtfertigt.

Der Beschwerde sind Fotos des "Golfplatzfeldes" beigelegt sowie der Einspruch der BF zum Vor-Ort-Kontrollbericht.

5. Die AMA legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und übermittelte eine Stellungnahme der beiden Prüforgane vom 27.07.2017, die die verfahrensgegenständliche Vor-Ort-Kontrolle vorgenommen haben. Diese lautet auszugsweise:

"Gemäß Vorgaben für die Antragstellung und die Vor-Ort-Kontrolle müssen beantragte und genutzte Flächen von Golfplatzflächen eindeutig abgrenzbar sein (Zaun, Hecke, Bach, Weg ...).

Der Antragsteller hatte zum damaligen Zeitpunkt mit dem Golfplatzbetreiber die Vereinbarung getroffen, dass er dafür, dass er die Wanderer am Weg nördlich des Feldstücks auf seiner Weide durchlässt, die Flächen des Golfplatzes im Randbereich nutzen kann. Nach außen (siehe Pfeile) war im Norden und Westen des FS 12 ein Zaun bzw. sind auch Bäume bzw. eine Hecke erkennbar. Diese Abgrenzung gilt aber beim FS 12 nach außen (Norden, Westen ...) und nicht nach innen zu den Golfplatzflächen.

Die Abgrenzung nach Norden war deshalb notwendig, weil sich im Norden Flächen des Antragstellers befinden, die auch beweidet werden.

Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass die Vorgaben seit einigen Jahren sehr streng gehandhabt würden. Eine räumliche Abgrenzung nach Innen ist zwingend notwendig. Was er offensichtlich nicht wusste.

Ich als Regionalleiter habe anschließend sowohl die Invekoskoordinatorin in Salzburg als auch die Invekosverantwortliche in Zell am See angerufen, um sie darauf hinzuweisen die Abgrenzung zu den Golfflächen nochmals gemäß Vorgaben bei allen Antragstellern zu überprüfen.

Bild kann nicht dargestellt werden

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Blick von Norden Richtung Süden (Foto 1)

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Blick vom Nordwestlichen Eck des FS Richtung Süden (siehe mittigen Teich), Zaun rechts (Abgrenzung Feldstück nach außen - keine Abgrenzung der Nutzung nach innen - Foto 2)

Flächen ohne Abgrenzung nach Innen können nicht anerkannt werden."

6. Mit Report vom 07.11.2017 übermittelte die AMA einen aktuellen Berechnungsstand, mit welchem eine geringere Sanktion verhängt werde solle, da sich die Rechtsgrundlagen geändert hätten.

7. Mit Stellungnahme vom 15.02.2019 teilte die BF mit, sie habe bei der Beantragung auf die vorgegebene Referenz vertraut und größte Sorgfalt walten lassen. Sie gesteht ein, dass der nord- und nordöstliche Teil des Feldstückes nicht mehr den Vorgaben des § 20 Abs. 2 der Horizontalen GAP-VO entsprechen könnte. Der nach Süden reichende Teil des Feldstückes hingegen sei vom Betrieb des Golfplatzes komplett abgetrennt und würden sich hier Bäume und der Teich befinden, die als Abgrenzung zum Golfplatz fungieren würden.

8. Am 12.03.2019 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der die Prüforgane der AMA vernommen wurden und im Wesentlichen die Sach- und Rechtslage erörtert wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Feldstück 12 wurde von der BF als landwirtschaftliche Nutzfläche beantragt und wurde im Antragsjahr 2015 tatsächlich landwirtschaftlich genutzt. Es befindet sich im abgegrenzten Bereich eines Golfplatzes.

Die BF trägt an der falschen Beantragung kein Verschulden.

2. Beweiswürdigung:

Zum Feldstück 12

Unbestritten blieb auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass die Flächen des Feldstücks 12 offenbar landwirtschaftlich genutzt wurden. Die Flächen wurden von der BF regelmäßig gemäht, waren von außen begehbar und es ist zumindest im westlichen Bereich des FS 12 am Luftbild ein deutlicher Bewirtschaftungsunterschied zu den Golfflächen erkennbar.

Im nördlichen Bereich (2 fingerförmige Bereiche - vgl. Skizze oben der Stellungnahme der Prüforgane) verschwimmen die Grenzen zwischen bewirtschafteter Fläche und landwirtschaftlicher Nutzfläche und ist keine deutliche Abgrenzung mehr gegeben. Das gesteht sogar die BF in ihrer Stellungnahme vom 15.02.2019 ein. Auch der Sohn der BF, der jetziger Bewirtschafter ist und als Bevollmächtigter der BF in der Beschwerdeverhandlung anwesend war, gab an, dass die Beantragung dieses Bereich nicht ganz stimmen könne, sondern kleiner sein müsste. Zudem gab er an, dass im mittigen Bereich (Skizze oben mit der Zahl "12") ein Weg durch die bewirtschaftete Fläche führt, der von den Golfspielern benutzt wird.

Wesentlich für die Feststellung, dass es sich um landwirtschaftliche Flächen im abgegrenzten Bereich eines Golfplatzes handelt, war die Aussage der BF (vertreten durch ihren Sohn), dass sich an der westlichen beantragten Linie des FS 12 (vgl. Skizze oben) eine durchgehende Abzäunung befindet. Diese markiert die Abgrenzung des Golfplatzes nach außen. Letztere Angabe gründet in der Aussage des Vertreters der BF, wonach es sich bei den Flächen um solche des Golfplatzbetreibers handelt. Auf die Frage, wer einer Abgrenzung der landwirtschaftlich genutzten Flächen zu den Golfflächen hin zustimmen müsste, gab der Vertreter der BF, dass dies der Golfplatzbetreiber sei. Er zäune den Bereich nur im Herbst ein, wenn auf den Flächen eine Beweidung durch seine Tiere erfolgt - hier hat sich der Golfplatzbetreiber noch nicht dagegen ausgesprochen.

Nach Norden hin ist auf den Fotos und den Luftbildern ersichtlich und wurde durch die Angabe der Prüforgane schließlich bestätigt, dass eine Abgrenzung und dahinter sogar ein Weg nach außen hin vorhanden sind.

Zum Verschulden

Zum fehlenden Verschulden ergab sich schon aus der Beschwerde und der Stellungnahme der BF vom 15.02.2019, dass diese die Beantragung nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen hat.

Die Mitarbeiterin der Landwirtschaftskammer hat in der mündlichen Beschwerdeverhandlung schließlich nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass die Umstellung 2015 auf mehreren Ebenen stattfand und unklar war, wie die Beantragung genau zu erfolgen hat. Bezüglich der Golfplatzflächen hat es zwar Vorgaben gegeben, allerdings ging auch sie davon aus, dass diese im vorliegenden Fall eingehalten worden sind. Wären die Flächen nicht in die Beantragung aufgenommen worden (obwohl sie ja selbst von der Behörde als Referenzfläche vorgegeben wurden), wäre eine Unterdeklaration die Folge gewesen, die erst zu Sanktionen geführt hätte.

Die genannten Vorgaben bestanden in Hotline-Anweisungen der Behörde an die Landwirtschaftskammern und einem Erlass des Ministeriums, aus dem hervorging, dass z.B. Golfplätze keine landwirtschaftlichen Nutzflächen sind und eine deutliche Abgrenzung der landwirtschaftlichen Nutzflächen zu den Golfflächen zu erfolgen hat. Golfplätze u.ä. dürften auch nicht Teil der Referenzfläche sein. Unklar erweist sich, warum diese Flächen gerade im Antragsjahr 2015 von der Behörde als Referenzflächen vorgegeben wurden, trotzdem es diese konkreten Vorgaben gab.

Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass es der BF nicht zumutbar war, die Unrichtigkeit der Referenzparzelle zu erkennen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:

"Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

[...].

b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"

i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,

ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder

iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;

[...].

e) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird;

f) "Ackerland" für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen, einschließlich stillgelegter Flächen [...];

g) "Dauerkulturen" nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland und Dauerweideland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb;

h) "Dauergrünland und Dauerweideland" (zusammen "Dauergrünland") Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind sowie ferner - wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen - mindestens fünf Jahre lang nicht umgepflügt wurden; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, und - wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen - andere Pflanzenarten wie Sträucher und/oder Bäume zur Erzeugung von Futtermitteln, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen. [...]

i) "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden;

[...].

(2) Die Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben:

a) die Kriterien festzulegen, die von den Betriebsinhabern einzuhalten sind, damit sie die Verpflichtung zur Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii erfüllen;

b) gegebenenfalls in einem Mitgliedstaat, die Mindesttätigkeit festzulegen, die auf landwirtschaftlichen Flächen ausgeübt werden soll, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer

iii erhalten werden;

[...]."

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

[...]."

Gemäß Art. 30 Abs. 1 und 6 VO (EU) 1307/2013 richtet jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein, die vorrangig dazu verwendet wird, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, einschließlich Flächen, die in Mitgliedstaaten, die der Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind und sich beim Beitritt für die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung entschieden haben, am 30. Juni 2003 nicht in gutem landwirtschaftlichen Zustand waren, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird;

[...].

(3) Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a gilt Folgendes:

a) Wird die landwirtschaftliche Fläche eines Betriebs auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt, so gilt diese Fläche als hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Fläche, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten stark eingeschränkt zu sein.

b) Die Mitgliedstaaten können ein Verzeichnis der Flächen erstellen, die hauptsächlich für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden.

Die Mitgliedstaaten legen Kriterien für die Umsetzung der Bestimmungen dieses Absatzes auf ihrem Hoheitsgebiet fest.

[...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

"Artikel 43

Allgemeine Vorschriften

(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.

[...]."

Gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen gemäß Art. 43 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.

Gemäß Art. 77 Abs. 2 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden keine Sanktionen verhängt, wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß trägt.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...].

23. "ermittelte Fläche":

a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, [...].

24. "geografisches Informationssystem" (nachstehend "GIS"): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

25. "Referenzparzelle": die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

[...]."

"Artikel 5

Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzelle so ab, dass die Referenzparzelle messbar und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen möglich ist und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet wird.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle

a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;

[...]."

"Artikel 15

Ausnahmen von der Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) Die in diesem Kapitel vorgesehenen Verwaltungssanktionen finden keine Anwendung auf die Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrags, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet.

[...].

Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

[...]."

"Artikel 19a

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.

[...]."

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:

"Artikel 17

Besondere Anforderungen an Beihilfeanträge für flächenbezogene Beihilferegelungen und Zahlungsanträge für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen

(1) Zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und/oder nichtlandwirtschaftlichen Flächen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben d und e übermittelt die zuständige Behörde dem Begünstigten das geografische Beihilfeantragsformular.

[...].

(4) Die dem Begünstigten übermittelten vordefinierten Formulare müssen die beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und die im Vorjahr für die Betriebsprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und/oder die flächenbezogene Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums ermittelte Fläche je landwirtschaftlicher Parzelle ausweisen.

[...]."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:

"Absehen von Verwaltungssanktionen

§ 9. (1) Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,

2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,

3. die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,

4. die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder

5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben gemäß § 19 bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 9 lit. a in Einklang steht.

[...]."

"Referenzparzelle

§ 15. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird [...].

(2) Für jede Referenzparzelle hat die AMA

1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen [...].

(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.

(5) Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle, soweit dies Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat, kann der Antragsteller im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe erheben."

"Nicht-landwirtschaftlich genutzte Flächen

§ 20. (1) Als hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte Flächen im Sinne des Art. 32 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten landwirtschaftliche Flächen, die außerhalb der Vegetationsperiode oder während der Vegetationsperiode für nicht-landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, wenn durch Intensität, Art, Dauer und Zeitpunkt der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung die landwirtschaftliche Tätigkeit auf diesen Flächen nicht eingeschränkt wird. Insbesondere darf die nicht-landwirtschaftliche Nutzung das Grundwasser, den Boden und die Umwelt nicht beeinträchtigen. Die nicht-landwirtschaftliche Nutzung während der Vegetationsperiode darf auf ein- und derselben Fläche insgesamt längstens 14 Tage dauern und ist der AMA vorab zu melden.

(2) Gemäß Art. 32 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind als hauptsächlich für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen jene landwirtschaftlichen Flächen anzusehen, die in Verbindung mit nicht-landwirtschaftlichen Flächen stehen und der nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeit dadurch untergeordnet sind, dass insbesondere für Pflege und Nutzung in zeitlicher Hinsicht oder den Bewuchs betreffend Beschränkungen oder Einschränkungen bestehen. Insbesondere sind landwirtschaftliche Flächen im abgegrenzten Bereich von Flughäfen, insbesondere im Bereich der Start- und Landebahnen, als Teil von Golf- und anderen Sportplätzen oder die für die militärische Ausbildung genutzten Teile von Truppenübungsplätzen bzw. Kasernen als für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen anzusehen.

(3) Nicht zu den beihilfefähigen Flächen gemäß § 17 Abs. 1 zählen jedenfalls befestigte Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Parks, Freizeitflächen, Christbaumkulturen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter § 18 Z 1 oder 2 fallen."

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.

Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 21 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Die Aktivierung der Zahlungsansprüche erfolgt gemäß Art. 32 i.V.m. Art. 33 VO (EU) 1307/2013 durch Angabe eines entsprechenden Ausmaßes an beihilfefähiger Fläche im - in Österreich - Mehrfachantrag-Flächen für das jeweilige Antragsjahr.

Der vorliegende Fall dreht sich um die Frage, ob die von der BF im Antragsjahr 2015 bewirtschafteten Flächen im Randbereich eines Golfplatzes als beihilfefähige Flächen im Rahmen der Basisprämie sowie der Greeningprämie betrachtet werden können.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in seinem Urteil vom 02.07.2015, Rs. C-684/13, Demmer, unter Bezugnahme auf die Vorjudikatur auf Basis des Betriebsbegriffs des INVEKOS nach der Verordnung EG) Nr. 1782/2003 - aktuell Art. 4 VO (EU) 1307/2013 - ausführlich mit der Frage der Beihilfefähigkeit von Flächen auseinandergesetzt. Nach den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes hat die Prüfung in drei Schritten zu erfolgen:

Erstens ist zu prüfen, ob es sich bei den betreffenden Flächen um "landwirtschaftliche Flächen" handelt. Flächen, die als "Dauergrünland" im Sinne von Art. 2 Z 2 VO (EG) Nr. 796/2004 bzw. Art. 2 lit. c VO (EG) 1120/2009 genutzt wurden, sind als "landwirtschaftlich" einzustufen. Die Einstufung als "Dauergrünland" im Sinne dieser Vorschrift und damit als "landwirtschaftliche Fläche" hängt von der tatsächlichen Nutzung der betreffenden Flächen ab.

In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die betreffenden Flächen zum Betrieb des Betriebsinhabers gehören (Rz. 58 ff). Dies ist dann der Fall, wenn der Betriebsinhaber befugt ist, die Fläche zum Zwecke der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwalten, d. h., wenn er hinsichtlich dieser Fläche über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügt (vgl. auch EuGH 14.10.2010, Rs. C-61/09, Landkreis Bad Dürkheim, Rz. 58 und 62). Solange diesbezügliche Einschränkungen für den betreffenden Betriebsinhaber kein Hindernis für die Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit auf den genutzten Flächen darstellen, ist nicht davon auszugehen, dass diese Flächen nicht zu seinem Betrieb gehören. Der Betriebsinhaber muss insbesondere über einen gewissen Handlungsspielraum bei der Durchführung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit auf den betreffenden Flächen verfügen und darf auf diesen nicht ausschließlich auf Anforderung des Verpächters tätig werden.

Drittens ist nach dem angeführten Urteil des Europäisches Gerichtshofes zu prüfen, ob die gegenständlichen Flächen hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wurden (Rz. 63 ff). Davon ist dann auszugehen, wenn die betreffende landwirtschaftliche Tätigkeit dort ausgeübt werden konnte, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit stark eingeschränkt zu sein. Eine starke Einschränkung für die auf diesen Flächen ausgeübte landwirtschaftliche Tätigkeit ist dann festzustellen, wenn für den betreffenden Betriebsinhaber tatsächliche - und nicht unerhebliche - Schwierigkeiten oder Hindernisse bei der Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit bestehen, weil parallel eine andersartige Tätigkeit ausgeübt wird.

Im Rahmen der Reform der GAP 2013 hat sich die Situation im Verhältnis zur Vergangenheit insofern geändert, als nach Kritik an der Verwaltungspraxis in den Mitgliedstaaten (Gewährung von Prämien für Flughafen-Flächen u.ä.) im Rahmen der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie die Kriterien für das Vorliegen beihilfefähiger landwirtschaftlicher Nutzfläche enger gefasst wurden. So können gemäß Art. 32 Abs. 2 lit. a VO (EU) 1307/2013 Flächen, die auch für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden, nur dann anerkannt werden können, wenn sie hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden. Art. 32 Abs. 3 lit a) VO (EU) 1307/2013 bestimmt ergänzend, dass Flächen nur dann als hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Flächen gelten, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten stark eingeschränkt zu sein. Gemäß lit. b der angeführten Bestimmung können die Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der Flächen erstellen, die hauptsächlich für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden.

§ 20 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung bestimmt schließlich präzisierend, dass als hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte Flächen im Sinn des Art. 32 Abs. 3 lit. a VO (EU) 1307/2013 landwirtschaftliche Flächen gelten, die außerhalb der Vegetationsperiode oder während der Vegetationsperiode für nicht-landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, wenn durch Intensität, Art, Dauer und Zeitpunkt der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung die landwirtschaftliche Tätigkeit auf diesen Flächen nicht eingeschränkt wird. Insbesondere darf die nicht-landwirtschaftliche Nutzung das Grundwasser, den Boden und die Umwelt nicht beeinträchtigen. Die nicht-landwirtschaftliche Nutzung während der Vegetationsperiode darf auf ein- und derselben Fläche insgesamt längstens 14 Tage dauern und ist der AMA vorab zu melden. Gemäß § 20 Abs. 2 Horizontale GAP-Verordnung sind als hauptsächlich für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen iSd Art. 32 Abs. 3 lit. b VO (EU) 1307/2013 jene landwirtschaftlichen Flächen anzusehen, die in Verbindung mit nicht-landwirtschaftlichen Flächen stehen und der nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeit dadurch untergeordnet sind, dass insbesondere für Pflege und Nutzung in zeitlicher Hinsicht oder den Bewuchs betreffend Beschränkungen oder Einschränkungen bestehen. U.a. sind landwirtschaftliche Flächen im abgegrenzten Bereich als Teil von Golf- und anderen Sportplätzen als für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen anzusehen.

Nach Maßgabe des oben Gesagten war im vorliegenden Fall zu prüfen, ob das Feldstück 12 als landwirtschaftliche Nutzfläche anzusehen und somit förderfähig ist. Da es sich aber, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, beim Feldstück 12 eindeutig um landwirtschaftliche Flächen im abgegrenzten Bereich eines Golfplatzes handelt, ist diese Fläche ex lege als nicht-landwirtschaftliche Fläche einzustufen. Diese Rechtsfolge ergibt sich klar und deutlich aus § 20 der Horizontalen GAP-Verordnung. Eine nähere Beleuchtung iSd Judikatur "Demmer", wie oben ausgeführt, erübrigt sich daher gegenständlich.

Zur Verwaltungssanktion:

Eine Verwaltungssanktion wird gemäß Art. 77 Abs. 2 lit. d VO (EU) 1306/2013 nicht verhängt, wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt.

Gemäß § 9 Abs. 1 der Horizontalen GAP-VO kann ein Absehen von Verwaltungssanktionen insbesondere stattfinden, wenn etwa das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, konnte die BF das Gericht davon überzeugen, dass sie keine Schuld an der falschen Beantragung trifft. In der mündlichen Verhandlung zeigte sich insbesondere durch die Angaben der Mitarbeiterin der Landwirtschaftskammer, dass die Frage, ob es sich bei den von der BF bewirtschafteten Flächen am Feldstück 12 um landwirtschaftliche Nutzflächen handelt, im Antragsjahr 2015 nur schwer zu beantworten war. Nichts anderes kann schließlich für das Antragsjahr 2016 gelten, fand doch erst in diesem Jahr die entscheidende Vor-Ort-Kontrolle statt. Überzeugend war schließlich, dass die BF die Unrichtigkeit der Referenzparzelle nicht erkennen musste.

Die ausgesprochene Verwaltungssanktion war somit aufzuheben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenstand der Entscheidung waren keine schwierigen Rechtsfragen, sondern sowohl hinsichtlich der Beurteilung, ob das Feldstück 12 als landwirtschaftliche Nutzfläche anzuerkennen war als auch hinsichtlich der Beurteilung, ob die Verwaltungssanktion zu Recht verhängt wurde, reine Tatsachenfragen, die im Einzelfall zu entscheiden waren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,
Bescheidabänderung, Bewirtschaftung, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle, Kürzung,
landwirtschaftliche Tätigkeit, landwirtschaftlicher Betrieb,
Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, mündliche Verhandlung,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,
Selbstständigkeit, Verschulden, Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W113.2166888.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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