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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VwGG §36 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Böhm, über die Beschwerde des H M in B, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in Wien I, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Oktober 1998, Zl. 691.818/24-III/16/98, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Rückforderung eines Geldbetrages (Schubhaft), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 12. Juli 1996 stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft O. den Antrag auf Rückerstattung von US-Dollar 1.100,--, mit der Begründung, dieser Betrag sei im Rahmen der zur Sicherung der Ausweisung gegen ihn verhängten Schubhaft zur Abdeckung der Kosten zu Unrecht einbehalten worden. Da die Bezirkshauptmannschaft O. über seinen Antrag nicht entschieden hatte, stellte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag an die Sicherheitsdirektion B. Auch dieser Antrag wurde nicht innerhalb der im § 73 AVG vorgesehenen Frist erledigt, weshalb der Beschwerdeführer am 8. August 1997 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht einbrachte.
Mit Schriftsatz vom 10. Februar 1998 erhob der Beschwerdeführer die zur hg. Zl. 98/02/0071 protokollierte Säumnisbeschwerde, weil die belangte Behörde nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist über seinen Antrag entschieden habe. Mit Verfügung vom 12. März 1998 (zugestellt am 6. April 1998) trug der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde auf, gemäß § 36 Abs. 2 VwGG innerhalb der Frist von drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Nach Ablauf der gesetzten Frist forderte der Verwaltungsgerichtshof die belangte Behörde mit Verfügung vom 13. Juli 1998 auf, innerhalb einer Frist von drei Wochen den Bescheid, falls ein solcher erlassen wurde, in Abschrift vorzulegen oder die Akten des Verwaltungsverfahrens zu übersenden. Die belangte Behörde kam auch dieser Aufforderung nicht nach, sodaß der Verwaltungsgerichtshof mit einer weiteren Verfügung vom 26. August 1998 unter Setzung einer Frist von nunmehr zwei Wochen die belangte Behörde neuerlich aufforderte, den Bescheid, falls ein solcher erlassen wurde, in Abschrift vorzulegen oder die Akten des Verwaltungsverfahrens zu übersenden. Die belangte Behörde legte daraufhin den nachgeholten und nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 7. Oktober 1998 vor, der dem Vertreter des Beschwerdeführers am 8. Oktober 1998 zugestellt worden war. Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1998 wurde das Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG wegen Klaglosstellung des Beschwerdeführers eingestellt.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid vom 7. Oktober 1998; unter anderem wird Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 36 Abs. 2 erster Satz VwGG ist bei Säumnisbeschwerden nach Art. 132 B-VG der belangten Behörde aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
Die belangte Behörde bleibt während der ihr gemäß § 36 Abs. 2 VwGG zur Nachholung des versäumten Bescheides gesetzten Frist zuständig, verliert diese Zuständigkeit aber mit Ablauf dieser Frist. Damit die Frist gewahrt ist, muß innerhalb derselben der Bescheid durch die belangte Behörde erlassen werden. Erlassen ist der Bescheid gegenüber der Partei, die die Säumnisbeschwerde erhoben hat, wenn er ihr oder ihrem Vertreter zugestellt bzw. mündlich verkündet worden ist (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 1992, Zlen. 92/01/0148, 0149, und die dort zitierte Rechtsprechung).
Der nach Ablauf der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist erlassene Bescheid ist wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben, wenn der Beschwerdeführer die Unzuständigkeit als Beschwerdepunkt geltend macht (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 3. Auflage, S. 535 angeführte hg. Rechtsprechung).
Im Beschwerdefall war die gemäß § 36 Abs. 2 VwGG der belangten Behörde zur Nachholung des versäumten Bescheides gesetzte dreimonatige Frist am 6. Juli 1998 abgelaufen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde wurde mit der hg. Verfügung vom 26. August 1998 (zweiter Versuch der Betreibung der Bescheid- oder Aktenvorlage) die Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides schon deshalb nicht verlängert, weil eine einmal abgelaufene Frist nicht "verlängert" werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1989, Zl. 89/03/0171).
Der nachgeholte Bescheid wurde durch Zustellung an den Vertreter des Beschwerdeführers am 8. Oktober 1998 erlassen. Der angefochtene Bescheid war somit wegen der vom Beschwerdeführer ausdrücklich geltend gemachten Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben (vgl. z.B. das oben bereits zitierte Erkenntnis vom 1. Juli 1992, Zlen. 92/01/0148, 0149).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 16. Februar 1999
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998020392.X00Im RIS seit
11.07.2001