TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/17 W104 2214566-1

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Veröffentlicht am 17.04.2019
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Entscheidungsdatum

17.04.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W104 2214566-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX und XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 13.9.2018, AZ II/4-DZ/17-10901552010 betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe landwirtschaftlicher Nutzflächen.

2. Am 4.9.2017 fand auf dem Betrieb der Beschwerdeführerin eine Vor-Ort-Kontrolle der beantragten Flächen sowie der Einhaltung der Bestimmungen der Cross Compliance statt. Dabei wurden Abweichungen im Bereich "Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand (GLÖZ)" festgestellt, nämlich, dass am Hauptbetrieb ein Teil des anfallenden Mistes direkt neben dem Stallgebäude zwischengelagert werde. Eine befestigte Mistplatte sei nicht vorhanden. Bei diesem Mistlager handle es sich um keine Feldmiete, sondern um eine unbefestigte Mistlagerstätte. Gemeinsam mit dem zweiten Betrieb (samt Jauchengrube und Mistplatte) sei theoretisch ausreichend Lagerkapazität vorhanden. Es seien Versickerungen von mehr als geringfügigen Mengen an Gülle, Jauche bzw. Silagesickersäften über eine Bodenpassage in das Grundwasser ohne wasserrechtliche Bewilligung festgestellt worden. Die angeführten Auffälligkeiten wurden fotographisch dokumentiert.

3. Mit Bescheid der AMA vom 12.1.2018, II/4-DZ/17-8114006010 wurden der Beschwerdeführerin für das Jahr 2017 Prämien in der Höhe von insgesamt EUR 2.600,59 gewährt. Die AMA kürzte den Auszahlungsbetrag aller Direktzahlungen (Basisprämie, Greeningprämie und gekoppelte Stützung) wegen Verstößen im Rahmen der Cross Compliance um 1 %.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.9.2018 wurde der Bescheid vom 12.1.2018 abgeändert. Die AMA wies der Beschwerdeführerin 2,6910 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zu und gewährte für in Summe 12,5049 beantragte Zahlungsansprüche Prämien in Höhe von EUR 3.036,95. Die AMA kürzte den Auszahlungsbetrag aller Direktzahlungen (Basisprämie, Greeningprämie und gekoppelte Stützung) wegen Verstößen im Rahmen der Cross Compliance um 1 %.

5. Am 25.9.2018 erhob die Beschwerdeführerin elektronisch Beschwerde und führte aus, der Hauptbetrieb sei gepachtet und der Verpächter verweigere eine zeitgemäße Anpassung der Baulichkeiten in Bezug auf Düngerverwahrung. Der Cross Compliance Abzug in Höhe von 1 % sei deshalb nicht angemessen bzw. nachvollziehbar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin erhält mit dem angefochtenen Bescheid Direktzahlungen (Basisprämie, Greeningprämie und gekoppelte Stützung) für das Antragsjahr 2017.

Am 4.9.2018 fand auf dem Betrieb der Beschwerdeführerin eine Vor-Ort-Kontrolle der beantragten Flächen sowie der Einhaltung der Bestimmungen der Cross Compliance statt.

Dabei wurde festgestellt, dass ein Teil des Mistes direkt neben dem Stallgebäude zwischengelagert wird. Eine befestigte Mistplatte war nicht vorhanden. Es kam zu Versickerungen von mehr als geringfügigen Mengen an Gülle, Jauche bzw. Silagesickersäften über eine Bodenpassage in das Grundwasser.

Die Beschwerdeführerin verfügt nicht über eine wasserrechtliche Bewilligung nach Maßgabe des § 32 WRG 1959 gemäß § 7 Abs. 1 iVm Anlage 3 Z 5 und/oder 7 QZV Chemie GW.

Insgesamt (Haupt- und Nebenbetrieb) verfügt die Beschwerdeführerin über ausreichende Lagerkapazitäten für Wirtschaftsdünger.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf."

"Artikel 52

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden "gekoppelte Stützung").

[...]."

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:

"TITEL VI

CROSS-COMPLIANCE

KAPITEL I

Geltungsbereich

Artikel 91

Allgemeiner Grundsatz

(1) Erfüllt ein in Artikel 92 genannter Begünstigter die Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Artikel 93 nicht, so wird gegen ihn eine Verwaltungssanktion verhängt.

(2) Die Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, und mindestens eine der beiden folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt ist:

a) Der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten;

b) die Fläche des Betriebs des Begünstigten ist betroffen.

[...]

(3) Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck:

a) "Betrieb" die Gesamtheit der von dem Begünstigten gemäß Artikel 92 verwalteten Produktionseinheiten und Flächen, die sich im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

[...]

Artikel 92

Betroffene Begünstigte

Artikel 91 gilt für Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, Zahlungen gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die jährlichen Prämien gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhalten.

[...].

Artikel 93

Cross-Compliance-Vorschriften

(1) Die in Anhang II aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:

a) Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen,

b) Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,

c) Tierschutz.

(2) Die in Anhang II genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.

[...]."

Artikel 94

Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen einschließlich derjenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene auf der Grundlage von Anhang II für die Begünstigten Mindeststandards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen fest; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, bestehende Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung, Fruchtwechsel, Landbewirtschaftungsmethoden und Betriebsstrukturen.

Die Mitgliedstaaten legen keine Mindestanforderungen fest, die nicht in Anhang II vorgesehen sind."

"Artikel 97

Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) Werden die Cross-Compliance-Vorschriften in einem bestimmten Kalenderjahr (im Folgenden "betreffendes Kalenderjahr") zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt und ist dieser Verstoß dem Begünstigten, der den Beihilfe- oder den Zahlungsantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, unmittelbar anzulasten, so wird die Verwaltungssanktion gemäß Artikel 91 verhängt.

[...]."

"Artikel 99

Berechnung der Verwaltungssanktion

(1) Zur Anwendung der Verwaltungssanktion gemäß Artikel 91 wird der Gesamtbetrag der in Artikel 92 genannten Zahlungen, der dem betroffenen Begünstigten gewährt wurde bzw. zu gewähren ist, für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, eingereicht hat oder einreichen wird, gekürzt oder gestrichen.

Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtes Auftreten der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 berücksichtigt.

(2) Bei einem Verstoß aufgrund von Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung höchstens 5 %, im Wiederholungsfall höchstens 15 %.

[...].

(3) Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20 % und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten.

[...]."

"ANHANG II

CROSS-COMPLIANCE-VORSCHRIFTEN GEMÄß ARTIKEL 93

GAB: Grundanforderungen an die Betriebsführung

GLÖZ: Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe, ABl. L 020 vom 26.01.1980 S. 43:

"LISTE II DER STOFFAMILIEN UND STOFFGRUPPEN

Die Liste II umfasst die einzelnen Stoffe und die Stoffkategorien aus den nachstehend aufgeführten Stoffamilien und Stoffgruppen, die eine schädliche Wirkung auf das Grundwasser haben können. [...]

5. Anorganische Phosphorverbindungen und reiner Phosphor;

[...]

7. Ammoniak und Nitrite."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, idF BGBl. II Nr. 387/2016:

"GLÖZ-Mindeststandards

§ 25. (1) Die GLÖZ-Mindeststandards gemäß Art. 94 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1306/2013 sind in der Anlage 2 festgelegt.

[...]

Anlage 2

zu § 25 Abs. 1

Für die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannten GLÖZ-Standards gelten folgende Mindeststandards:

[...]

3. GLÖZ 3: Das Verbot sowie die Beschränkungen für die Einbringung von Schadstoffen gemäß §§ 6 und 7 der Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser - QZV Chemie GW, BGBl. II Nr. 98/2010 sind einzuhalten."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den guten chemischen Zustand des Grundwassers (Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser - QZV Chemie GW), BGBl. II Nr. 98/2010, idF BGBl. II Nr. 461/2010:

"Verbot der Einbringung von Schadstoffen

§ 6. (1) Die direkte Einbringung von in Anlage 2 angeführten Schadstoffen in das Grundwasser ist, sofern nicht eine Ausnahme gemäß § 32a Abs. 1 lit. a oder b WRG 1959 vorliegt, verboten.

(2) Unter direkter Einbringung ist jede dauernde oder zeitweilige Einbringung von Schadstoffen in das Grundwasser ohne Bodenpassage zu verstehen.

Beschränkungen für die Einbringung von Schadstoffen

§ 7. (1) Jede von § 6 nicht erfasste Einbringung von in der Anlage 2 angeführten Schadstoffen sowie die direkte oder indirekte Einbringung von in Anlage 3 angeführten Schadstoffen in das Grundwasser bedarf einer Bewilligung nach Maßgabe des § 32 WRG 1959.

(2) Bei der Bewilligung von Einbringungen der in Anlage 2 oder 3 angeführten Schadstoffe in das Grundwasser sind die zulässigen Schadstofffrachten so zu begrenzen, dass eine Verschlechterung (§§ 4 und 5) bzw. eine Verschmutzung des Grundwassers (§ 30 Abs. 3 Z 3 WRG 1959) verhindert wird. Eine Verschmutzung des Grundwassers durch Stoffe, für die in Anlage 1 ein Schwellenwert festgelegt wurde, ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn diese Schwellenwerte bei Eintritt in das Grundwasser eingehalten werden. Wird ein Schwellenwert bei Eintritt in das Grundwasser überschritten, ist zu prüfen, ob eine Verschlechterung bzw. eine Verschmutzung des Grundwassers gegeben ist."

"Anlage 3

Liste der bewilligungspflichtigen Stoffe

Die Liste umfasst die einzelnen Stoffe und die Stoffkategorien aus den nachstehend aufgeführten Stofffamilien und Stoffgruppen, die eine schädliche Wirkung auf das Grundwasser haben können.

5. Anorganische Phosphorverbindungen und reiner Phosphor;

[...]

7. Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (Stickstoff- und Phosphorverbindungen, die nicht in Tabelle 1 enthalten sind);"

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

"Artikel 38

Allgemeine Vorschriften betreffend Verstöße

(1) "Wiederholtes Auftreten" eines Verstoßes liegt vor, wenn dieselbe Anforderung oder derselbe Standard mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren nicht eingehalten wurde, sofern der Begünstigte auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu ergreifen. Für den Zweck der Bestimmung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes sind die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in ihrer am 21. Dezember 2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.

(2) Das "Ausmaß" eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weitreichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.

(3) Die "Schwere" eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Standards beizumessen ist.

(4) Ob ein Verstoß von "Dauer" ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.

(5) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Verstöße als "festgestellt", sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind.

Artikel 39

Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei Fahrlässigkeit

(1) Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich in der Regel auf 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung gemäß Artikel 17 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährt wird.

[...]."

Gemäß § 24 Horizontale GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015, ist die AMA zuständig für die Kontrolle der Einhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes (GLÖZ).

3.2. Rechtliche Würdigung:

Die Beschwerdeführerin wendet gegen die Kürzung der gewährten Prämien (Basisprämie, Greeningprämie und gekoppelte Stützung) ein, der Hauptbetrieb sei gepachtet und der Verpächter verweigere eine zeitgemäße Anpassung der Baulichkeiten in Bezug auf Düngerverwahrung (Mistlager, Jauchengrube). Die Kürzung sei deshalb nicht angemessen bzw. nachvollziehbar.

Von der Verpflichtung zur Einhaltung von unter anderem umweltbezogenen Mindeststandards (Cross-Compliance) sind gemäß Art. 92 VO (EU) 1306/2013 unter anderem Bezieher von Direktzahlungen gemäß der VO (EU) 1307/2013 umfasst, die in Anhang I unter anderem die Basisprämie, die Greeningprämie und die gekoppelte Stützung auflistet. Damit ist auch die Beschwerdeführerin als betroffene Begünstigte i.S.d. Art. 92 VO (EU) 1306/2013 zur Einhaltung der Cross-Compliance-Vorschriften verpflichtet.

Innerhalb der Cross-Compliance-Vorschriften differenziert Art 93 VO (EU) 1306/2013 zwischen Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht (GAB) und auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ).

Art. 94 VO (EU) 1306/2013 sieht für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischen Zustand (GLÖZ) die Festlegung von Mindeststandards durch die Mitgliedstaaten auf nationaler oder regionaler Ebene auf Grundlage von Anhang II (EU) 1306/2013 vor.

Anhang II VO (EU) 1306/2013 sieht für den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung ein Verbot der direkten Ableitung von im Anhang der Richtlinie 80/68/EWG aufgeführten gefährlichen Stoffe in ihrer am letzten Tag ihrer Geltungsdauer geltenden Fassung, soweit sie sich auf landwirtschaftliche Tätigkeit bezieht, in das Grundwasser und Maßnahmen zur Verhinderung der indirekten Verschmutzung des Grundwassers durch die Ableitung und das Durchsickern dieser Schadstoffe in bzw. durch den Boden (GLÖZ 3) vor.

Liste II im Anhang der Richtlinie 80/68/EWG führt unter anderem anorganische Phosphorverbindungen (Z 5) und Ammoniak und Nitrite (Z 7) an.

Die nationale Umsetzung der Mindestanforderungen gemäß Art. 94 VO (EU) 1306/2013 von GLÖZ 3 gemäß Anhang II VO (EU) 1306/2013 erfolgt gemäß § 25 Abs. 1 i.V.m. Z 3 Anlage 2 Horizontale GAP-Verordnung durch Verweis auf die in §§ 6 und 7 QZV Chemie GW normierten Verbote und Beschränkungen für die Einbringung von Schadstoffen.

Nach Anlage 3 Z 7 i.V.m. § 7 Abs. 1 QZV Chemie GW bedarf die direkte oder indirekte Einbringung von Stoffen, die zur Eutrophierung beitragen (Stickstoff- und Phosphorverbindungen, die nicht in Tabelle 1 enthalten sind), in das Grundwasser einer Bewilligung nach Maßgabe des § 32 WRG 1959. Gleiches gilt für die direkte oder indirekte Einbringung von anorganischen Phosphorverbindungen (Anlage 3 Z 5 QZV Chemie GW).

Konkret macht die AMA der Beschwerdeführerin die Versickerung von mehr als geringfügigen Mengen an Gülle, Jauche bzw. Silagesickersäften in das Grundwasser ohne wasserrechtliche Bewilligung zum Vorwurf. Bedingt durch die Zusammensetzung der genannten Stoffe (Ammoniak, Nitrit, anorganische Phosphorverbindungen, Stickstoff) liegt damit ein Verstoß gegen die nationalen GLÖZ-Mindeststandards iSd Art. 94 VO (EU) 1306/2013 und damit gegen die Cross-Compliance-Vorschriften vor. Diesem Vorwurf tritt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch nicht entgegen, sondern bestreitet im Wesentlichen, dass ihr der Verstoß unmittelbar anzulasten sei.

Hierzu ist auszuführen, dass gemäß Art. 91 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 Verwaltungssanktionen im Rahmen der Cross-Compliance nur Anwendung finden, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, wobei die Verantwortung zur Erfüllung der Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Art. 92 VO (EU) 1306/2013 den Begünstigten trifft. Gemäß Art. 97 Abs. 1 VO (EU) 1306/2013 sind Verwaltungssanktionen gemäß Art. 91 leg. cit. zu verhängen, wenn die Cross-Compliance-Vorschriften in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt sind und dieser Verstoß dem Begünstigten, der den Beihilfen- oder Zahlungsantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, unmittelbar anzulasten ist. Dieser Verantwortung kann sich die Beschwerdeführerin nicht durch Verweis auf die vermeintliche oder tatsächliche Weigerung einer zeitgemäßen Anpassung der Baulichkeiten in Bezug auf Düngerverwaltung des Verpächters entziehen. Insbesondere stehen der Beschwerdeführerin feststellungsgemäß insgesamt (unter Berücksichtigung ihres weiteren Betriebes) ausreichende Lagerkapazitäten zur Verfügung, wobei nach Art. 91 Abs. 3 lit. b VO (EU) 1306/2013 für die Zwecke des Titels VI Cross-Compliance der Ausdruck "Betrieb" die Gesamtheit der vom Begünstigten verwalteten Produktionseinheiten und Flächen zu verstehen ist. Demnach ist die Lagerung trotz ausreichender Kapazitäten nicht rechtskonform erfolgt und ist dies der Beschwerdeführerin anzulasten.

Zum Nichtvorliegen eines Verstoßes Art. 93 Abs. 2 VO (EU) iVm Anhang II GAB 1 1306/2013 ist auszuführen, dass die Umsetzung der Art. 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1, in Österreich durch das Aktionsprogramm Nitrat 2012, veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 04.05.2012, Nr. 087, erfolgte. Diese Bestimmungen sehen Regelungen zur Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln, sowie Mindestlagerkapazitäten von Behältern bestimmter Bauweise vor. Weiter werden Regelungen zur Zwischenlagerung in Form von Feldmieten getroffen. Mangelnde Lagerkapazität wird der Beschwerdeführerin allerdings (unter Berücksichtigung beider Betriebe gemäß Art. 91 Abs. 3 lit. b VO (EU) 1306/2013) gerade nicht vorgeworfen, während eine Feldmiete (Zwischenlagerung von Stallmist auf landwirtschaftliche bewirtschafteter Fläche) i.S.d. § 6 Abs. 2 und 6 Aktionsprogramm Nitrat 2012 angesichts der Lagerung des Stallmistes direkt neben dem Stallgebäude nicht vorliegt.

Soweit die Beschwerdeführerin die mangelnde Angemessenheit bzw. Nachvollziehbarkeit der Kürzung i.H.. 1 % rügt, ist auszuführen, dass die AMA dabei den Minimalkürzungsprozentsatz für Verwaltungssanktionen bei Fahrlässigkeit gemäß Art. 39 Abs. 1 Unterabs. 2 VO 640/2014 zur Anwendung bringt. Ein Entfall der Kürzung ist dabei nur vorgesehen, wenn die Vorschriften über den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen. Einen solchen Ermessensspielraum sehen die anzuwendenden Vorschriften gegenständlich nicht vor. Ein Entfall der Kürzung trotz festgestellten anzulastenden Verstoßes ist damit nicht vorgesehen.

Folglich war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da der Sachverhalt hinreichend geklärt war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 [534]).

3.3. Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

Aktionsprogramm Nitrat, Bescheidabänderung, Cross Compliance,
Direktzahlung, Ermessensspielraum, Fahrlässigkeit, INVEKOS,
Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Mindestanforderung,
Pacht, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Umweltauswirkung,
Unregelmäßigkeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W104.2214566.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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