TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/18 L524 2217384-1

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Veröffentlicht am 18.04.2019
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Entscheidungsdatum

18.04.2019

Norm

AlVG §24
AlVG §33
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §13 Abs4

Spruch

L524 2217384-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Andreas GATTINGER und Nina ABRAHAM als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Johannes BUCHMAYR, Altstadt 15, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 12.03.2019, Zl. XXXX , betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz

vom 18.01.2019 wird gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Linz vom 18.01.2019 wurde gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 7, 8 und 24 Abs. 1 AlVG die Notstandshilfe mit 18.01.2019 eingestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

2. Mit Bescheid des AMS Linz vom 12.03.2019 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 12.02.2019 gegen den Bescheid des AMS Linz vom 18.01.2019 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG ausgeschlossen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aktuell kein geregeltes Einkommen habe und nicht zu erwarten sei, dass er in nächster Zeit über ein (geregeltes) Einkommen verfügen werde. Aus einem Gutachten vom 20.06.2012, das sich im Gerichtsakt befinde, gehe hervor, dass der Beschwerdeführer € 25.000 Schulden habe. Die Einbringlichkeit der Leistung erscheine daher gefährdet, weshalb die aufschiebende Wirkung auszuschließen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 08.04.2019.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.03.2019 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.01.2019 als unbegründet abgewiesen.

Mit Antrag vom 11.04.2019 beantragte der Beschwerdeführer, dass die Beschwerde vom 12.02.2019 gegen den Bescheid vom 18.01.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

1. Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet:

"Aufschiebende Wirkung

§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."

2. Bei der von ihm vorzunehmenden Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, die auf dem Boden der im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage zu treffen ist, darf das VwG regelmäßig von den nicht von vornherein als unzutreffend erkennbaren Annahmen der belangten Behörde ausgehen (vgl. VwGH 02.11.2018, Ra 2018/03/0111 unter Hinweis auf VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028, 24.5.2016, Ra 2016/07/0039, und 05.09.2018, Ra 2017/03/0105).

Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden bzw. gravierende Nachteile für eine Partei, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2017/03/0105).

Das VwG hat nach der eindeutigen Regelung des § 22 Abs. 3 VwGVG 2014 auch im Fall einer Beschwerde gegen den von der Behörde verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde auf Sachverhaltsänderungen nach Erlassung des Bescheids Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028). § 13 Abs. 5 [nunmehr:

Abs. 4] VwGVG 2014 steht aber auch der Berücksichtigung jener für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung maßgeblichen Umstände nicht entgegen, die bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsbehörde gegeben waren, die aber nicht Eingang in die Begründung des vor dem VwG angefochtenen Bescheids gefunden hatten. Dem VwG ist es daher bei der nach § 13 Abs. 5 [nunmehr: Abs. 4] letzter Satz VwGVG 2014 unverzüglich zu treffenden Entscheidung nicht verwehrt, seine Feststellungen und die vorzunehmende Abwägung auf den gesamten Inhalt des Verfahrensaktes und das Beschwerdevorbringen zu stützen. Das VwG hat sich daher auch im Fall einer grob mangelhaften Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht darauf zu beschränken, diese Entscheidung ersatzlos zu beheben, sondern hat das Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 5 [nunmehr: Abs. 4] bzw. § 22 VwGVG 2014 eigenständig zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2017/03/0105).

Das VwG hat über die Beschwerde gegen einen Bescheid nach § 13 Abs. 2 VwGVG 2014 gemäß § 13 Abs. 5 [nunmehr: Abs. 4] letzter Satz VwGVG 2014 "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden". Dies impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (VwGH 9.6.2015, Ra 2015/08/0049). Da die Entscheidung "ohne weiteres Verfahren" ergeht, hat die gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung beschwerdeführende Partei insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren bzw. die in ihrer Sphäre liegenden Umstände, die ihr Interesse am Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung untermauern, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG 2014) ihrer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2017/03/0105 unter Hinweis auf VwGH 11.4.2018, Ro 2017/08/0033).

Das VwG kann sich in seiner Entscheidung nach § 13 Abs. 5 [nunmehr:

Abs. 4] VwGVG 2014 auch auf Beschwerdevorbringen stützen, dem die anderen Verfahrensparteien, obgleich es ihnen möglich war, nicht entgegengetreten sind (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2017/03/0105 unter Hinweis auf VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028).

§ 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen (vgl. VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033).

Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2017/03/0105; Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 13 VwGVG K 12).

3. Die belangte Behörde begründet den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung damit, dass der Beschwerdeführer aktuell kein geregeltes Einkommen habe und nicht zu erwarten sei, dass er in nächster Zeit über ein (geregeltes) Einkommen verfügen werde. Aus einem Gutachten vom 20.06.2012, das sich im Gerichtsakt befinde, gehe hervor, dass der Beschwerdeführer € 25.000 Schulden habe.

Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, dass die belangte Behörde ungeprüft aus dem Gerichtsgutachten entnommen habe, dass der Beschwerdeführer Schulden in Höhe von € 25.000 habe. Dieses Gutachten sei sieben Jahre alt. Die darin angeführten Schulden lägen nicht mehr vor. In den nicht verjährten Fällen sei eine Schuldenbereinigung durchgeführt worden. Den Beschwerdeführer treffe auch Sorgepflichten gegenüber seinem minderjährigen Sohn. Er benötige wegen seiner Krankheiten medizinische Versorgung, die ihm nun verwehrt sei.

Die belangte Behörde stützt den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vorwiegend darauf, dass der Beschwerdeführer € 25.000 Schulden habe. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich diese Feststellung auf ein Gutachten stützt, das im Entscheidungszeitpunkt bereits sieben Jahre alt und damit nicht aktuell ist und der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführte, dass diese Schulden bereinigt wurden, kann der Ansicht der belangten Behörde, dass die Einbringlichkeit als gefährdet erscheine, nicht gefolgt werden.

Eine Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Beschwerdeführers ergibt, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides zu einem Eintreten erheblicher Nachteile für den Beschwerdeführer führen würde.

Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.01.2019 war damit die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Einbringlichkeit, Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L524.2217384.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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