TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/25 L511 2118779-1

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Veröffentlicht am 25.04.2019
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Entscheidungsdatum

25.04.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4
GSVG §25
GSVG §27
GSVG §35
GSVG §4 Abs1 Z6

Spruch

L511 2118779-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen

Wirtschaft, Landesstelle Salzburg, vom 28.10.2015, Zahl: XXXX , zu

Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 iVm § 4 Abs. 1 Z 6 sowie gemäß § 25, § 27 und § 35 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

1. Verfahren vor der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft [SVA]

1.1. Am 10.06.2009 übermittelte der Beschwerdeführer eine Versicherungserklärung für die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, wonach er seit 1993 eine Tätigkeit als Konsulent ausübe. Der Beschwerdeführer gab an, die Versicherungsgrenze 2009 und auch in Folgejahren nicht zu überschreiten. Ein "Opting in" wurde nicht beantragt (AZ 55-65).

1.2. Am 17.12.2014 teilte die SVA dem Beschwerdeführer mit, auf Grund von der SVA im Wege des Datenaustauschs gemäß § 229a GSVG übermittelten Einkommenssteuerdaten für das Jahr 2012 werde er für 2012 rückwirkend in die GSVG-Pensions- und Krankenversicherung sowie in die Unfallversicherung nach dem ASVG einbezogen (AZ 49-53).

1.3. Am 10.07.2015 beantragte der Beschwerdeführer eine "Einreihung als Kleinunternehmer". Seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb hätten zwischen 2011 und 2013 nie mehr als EUR 50 betragen (AZ 37-41).

1.4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 28.10.2015, Zahl:

XXXX , zugestellt am 02.11.2015, stellte die SVA mit Spruchpunkt 1 fest, dass der Beschwerdeführer von 01.01.2012 bis 31.12. 2012 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlegen sei. In Spruchpunkt 2 wurde die monatliche Beitragsgrundlage gemäß §25 GSVG für das Jahr 2012 in der Pensions- und Krankenversicherung mit EUR 1.111,96 festgesetzt. In Spruchpunkt 3 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 GSVG zur Entrichtung eines monatlichen Beitrages zur Krankenversicherung in der Höhe von [idHv] EUR 85,07 sowie zur Entrichtung eines monatlichen Beitrages zur Pensionsversicherung idHv EUR 194,59 verpflichtet. Mit Spruchpunkt 4 wurde der Beschwerdeführer zur Entrichtung eines Beitragszuschlages idH von EUR 312,12 verpflichtet (AZ 7-26).

Begründend führt die SVA aus, aus dem im Zuge des Datenaustausches gemäß § 229a GSVG der SVA übermittelten Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers ergäben sich für das Jahr 2012 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 33,19 und es seien 2012 Beiträge zur Sozialversicherung idHv EUR 13.310,28 vorgeschrieben worden. Der Beschwerdeführer sei selbständig tätig gewesen. Die Finanzbehörden haben betriebliche Einkünfte rechtskräftig festgestellt, woran der Sozialversicherungsträger gebunden sei. Da für diese Einkünfte aus Gewerbebetrieb auch keine andere Pflichtversicherung vorliege, lägen zusammenfassend alle Tatbestandsmerkmale für die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vor. Dass die Überschreitung der Versicherungsgrenze nur durch Hinzurechnung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgte, ändere an deren Überschreitung nichts. Die vom Beschwerdeführer beantragte Kleinunternehmerregelung könne nur für Versicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG, nicht aber für Versicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG beantragt werden.

1.5. Mit Schriftsatz vom 30.11.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde [Bsw] gegen den Bescheid der SVA (AZ 1-6) und führte darin im Wesentlichen aus, wie bereits in der Stellungnahme.

2. Die SVA legte am 22.12.2015 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in gescannter Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [AZ 1-66]) und reichte die die Kontoauszüge 2012 nach (OZ 3).

II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Am 10.06.2009 übermittelte der Beschwerdeführer eine Versicherungserklärung für die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, wonach er seit 1993 eine Tätigkeit als Konsulent ausübe. Der Beschwerdeführer gab an, die Versicherungsgrenze 2009 und auch in Folgejahren nicht zu überschreiten. Ein "Opting in" wurde nicht beantragt (AZ 55-65).

1.2. Am 16.12.2014 wurde der SVA im Wege des Datenaustauschs gemäß § 229a GSVG der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2012 vom 17.10.2014 auf elektronischem Weg übermittelt. Demnach hatte der Beschwerdeführer im Jahr 2012 Einkünfte aus Gewerbebetrieb idHv EUR 33,19 und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit idHv EUR 9.468,56 (AZ 51-53).

1.3. Am 17.12.2014 teilte die SVA dem Beschwerdeführer mit, dass er für 2012 rückwirkend in die GSVG-Pensions- und Krankenversicherung sowie in die Unfallversicherung nach dem ASVG einbezogen werde (AZ 49-50).

1.4. Dem Beschwerdeführer wurden im Jahr 2012 Beiträge zur Sozialversicherung nach dem GSVG idHv EUR 13.310,28 vorgeschrieben. Dabei handelte es sich um Nachbelastungen der Pensionsversicherungsbeiträge 2009 idHv EUR 9.004,80 und der Krankenversicherungsbeiträge 2009 idHv EUR 4.305,48 (OZ 3).

1.5. Die Versicherungsgrenze bei zusätzlichen Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit betrug im Jahr 2012 gemäß § 25 Abs. 4 Z 2b GSVG idF BGBl. II Nr. 398/2011 EUR 4.515,12.

1.6. Für das Jahre 2012 lag keine Anzeige der Überschreitung der Versicherungsgrenze durch den Beschwerdeführer vor. Eine Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz ist für diese Tätigkeit beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger nicht erfasst.

2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1. Der gesamte entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt (OZ 1) und ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig. Bestritten wird gegenständlich ausschließlich die sich aus dem Sachverhalt ergebende Rechtsfrage der Sozialversicherungspflicht für das Jahr 2012 auf Grund der Hinzurechnung der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge (siehe dazu unter Rechtliche Beurteilung).

3. Entfall der mündlichen Verhandlung

3.1. Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).

3.2. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter. Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).

3.3. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, da der zu Grunde liegende Sachverhalt im Verwaltungsverfahren unstrittig blieb und weder ergänzungsbedürftig war, noch in entscheidenden Punkten als nicht richtig erschien.

4. Rechtliche Beurteilung

4.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 194 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz [GSVG] und § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG].

4.1.2. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die SVA im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

4.1.3. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

4.1.4. Das Bestehen oder Nichtbestehen der Sozialversicherungspflicht ist nicht nur hinsichtlich der maßgeblichen Sachlage, sondern auch hinsichtlich der Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen (VwGH 20.12.2001, 98/08/0062 mwN). Verfahrensgegenständlich kommt daher sowohl für die Versicherungspflicht, als auch für die Beitragshöhe das GSVG in der Fassung für das Jahr 2012 zur Anwendung.

4.2. Zur Versicherungspflicht und zur monatlichen Beitragsgrundlage (Spruchpunkte 1 und 2 des Bescheides der SVA)

4.2.1. Verfahrensgegenständlich ist auf Grund der abgegebenen Versicherungserklärung nicht strittig, dass die Tätigkeit bei Überschreiten der Versicherungsgrenze grundsätzlich der Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt. Strittig ist, ob die Überschreitung der Versicherungsgrenze ausschließlich durch die Hinzurechnung von vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträgen, zu einer Versicherungspflicht führen kann und ob für den Beschwerdeführer die Kleinunternehmerregelung gelten kann.

4.2.2. Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, auszunehmen.

4.2.2.1. Für die Beurteilung der Überschreitung der Versicherungsgrenze sind somit nicht die Einkünfte eines Jahres, sondern ist die Betragsgrundlage gemäß § 25 GSVG heranzuziehen. Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Nach § 25 Abs. 2 Z2 GSVG ist Beitragsgrundlage der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten.

4.2.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in ständiger Rechtsprechung wiederholt festgestellt (etwa VwGH 02.05.2012, 2009/08/0006 mwN), dass es hinsichtlich der gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG hinzuzurechnenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nur darauf ankommt, ob die Beiträge im betreffenden Jahr vorgeschrieben wurden, nicht aber darauf, für welche Kalenderjahre sie vorgeschrieben wurden (VwGH 24.01.2006, 2005/08/0208), oder ob die vorgeschriebenen Beiträge auch bezahlt worden sind (VwGH 08.09.2010, 2010/08/0032). Das Abstellen auf die Vorschreibungen führe zu sachgerechten Ergebnissen, weil sich die sich daraus ergebenden Inkongruenzen in der Regel über einen längeren Zeitraum hinweg ausgleichen. Dass dies in Einzelfällen mitunter nicht zutreffen wird, gibt nicht zu verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Inhalt der Regelung Anlass (VwGH 08.09.2010, 2010/08/0032 uHa vgl. VfSlg 11260/1987; 24.01.2006, 2005/08/0208). Aus dem letzten Halbsatz des § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG ("letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten") sei auch nicht abzuleiten, dass diese Beiträge nur dann hinzuzurechnen seien, wenn sie bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte einkommensmindernd geltend gemacht worden seien. Dem steht schon der Wortlaut dieser Bestimmung entgegen, wonach es nur darauf ankommt, dass diese Beiträge als Betriebsausgaben "gelten", nicht aber etwa, dass sie als Betriebsausgaben, und zwar im Kalenderjahr der Vorschreibung, geltend gemacht worden seien (VwGH 02.05.2012, 2009/08/0006).

4.2.3. Die Hinzurechnung der im Jahr 2012 vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2009 zur Beitragsgrundlage 2012 erfolgte daher der Gesetzeslage entsprechend und in Einklang mit der ergangenen Rechtsprechung.

4.2.3.1. Die Richtigkeit und die Höhe der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die in Spruchpunkt 2 des Bescheides auf Basis der Einkünfte und der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge festgestellte monatliche Beitragsgrundlage idHv EUR 1.111,96 erweist sich der Aktenlage nach auch als korrekt ([33,19+13 310,28]/12).

4.2.4. Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung als Kleinunternehmer ist auszuführen, dass Versicherungspflichtige nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG expressis verbis keinen Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung auf Grund der Kleinunternehmerregelung stellen können, da gemäß § 4 Abs. 7 nur Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG oder § 2 Abs. 2 FSVG, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 Umsatzsteuergesetzes 1994 (und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b) nicht übersteigen, auf Antrag von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung auszunehmen sind.

4.2.5. Zusammenfassend erfolgte die Einbeziehung des Beschwerdeführers in die bestehende und nicht bestrittene grundsätzliche Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (Spruchpunkt 1 des Bescheides) zurecht, da sich die festgestellte jährliche Beitragsgrundlage idHv EUR 13.343,47 als korrekt erweist und die heranzuziehende Versicherungsgrenze des Jahres 2012 von EUR 4.515,12 überschritt. Da auch die Kleinunternehmerregelung im Rahmen der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nicht zur Anwendung kommen kann, ist die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1 und 2 des Bescheides der SVA daher spruchgemäß abzuweisen.

4.3. Zu den monatlichen Beiträgen und zum Beitragszuschlag (Spruchpunkte 3 und 4 des Bescheides der SVA)

4.3.1. In Fällen wie dem gegenständlichen, in denen der Betroffene keine Versicherungserklärung iSd § 2 Abs. 1 Z 4 3. Satz GSVG abgibt, kann die Pflichtversicherung erst nach Vorliegen der maßgeblichen (rechtskräftigen) Einkommensteuerdaten festgestellt werden. Ergibt sich aus diesen Daten die Überschreitung der im Kalenderjahr maßgeblichen Versicherungsgrenze nach § 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6 GSVG, so stellt der Versicherungsträger rückwirkend die Pflichtversicherung fest (§ 2 Abs. 1 Z 4 letzter Satz GSVG).

4.3.2. Die SVA hat in Spruchpunkt 3 des bekämpften Bescheides die monatlichen Beiträge für das Jahr 2012 gemäß § 27f GSVG in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung festgesetzt.

Der Beschwerdeführer ist der Höhe der Beitragsvorschreibungen in seiner Beschwerde nicht entgegengetreten und diese erweist sich der Aktenlage zu Folge auch als korrekt. Die Krankenversicherung betrug im Jahr 2007 gemäß § 27 Abs. 1 iVm § 27a und § 27d GSVG EUR 85,07 (7,65% von EUR 1.111,96); die Pensionsversicherung gemäß § 27 Abs. 2 GSVG EUR 194,59 (17,5% von EUR 1.111,96).

4.3.3. Mit Spruchpunkt 4 des bekämpften Bescheides wurde der Beschwerdeführer zur Entrichtung eines Beitragszuschlages gemäß § 35 Abs. 6 GSVG verpflichtet.

Für Fälle wie den verfahrensgegenständlichen, wo mangels Versicherungserklärung eine rückwirkenden Feststellung der Pflichtversicherung auf Grund eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides erfolgt, sieht § 35 Abs. 6 GSVG die Entrichtung eines Beitragszuschlages in der Höhe von 9,3% der (Pensions- und Krankenversicherungs)Beiträge vor. Dieser Zuschlag ist somit immer dann zu leisten, wenn die Meldung der Pflichtversicherung erst nach Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides, gar nicht oder mit einer Einkommensprognose unter der Versicherungsgrenze erfolgt ist (vgl. dazu auch Aminger-Solich/Taudes in Sonntag, GSVG (2018) §35 Rz28).

Der Beschwerdeführer hat für das Jahr 2012 vor Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides keine Überschreitungserklärung abgegeben, weshalb die Vorschreibung des Beitragszuschlages zu Recht erfolgte. Auch die Höhe des Beitragszuschlages erfolgte gesetzeskonform (9,3% von 12*(EUR 194,59+EUR 85,07)).

4.3.4. Zusammenfassend erweisen sich somit sowohl Spruchpunkt 3 als auch Spruchpunkt 4 des Bescheides der SVA als korrekt, weshalb die Beschwerde auch gegen diese Spruchpunkte spruchgemäß als abzuweisen ist.

III. ad B) Unzulässigkeit der Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Die gegenständliche Beurteilung erfolgte im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Zur Hinzurechnung der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge und der Verfassungskonformität der Regelung VwGH 08.09.2010, 2010/08/0032 uHa vgl. VfSlg 11260/1987; 24.01.2006, 2005/08/0208 und VwGH 02.05.2012, 2009/08/0006. Die Beurteilung der Beiträge und des Beitragszuschlages erfolgte an Hand der klaren gesetzlichen Regelung der §§ 27 und 35 Abs. 6 GSVG. Zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage (trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) etwa VwGH 28.05.2014, Ro2014/07/0053.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen, Einkommenssteuerbescheid, Versicherungsgrenze,
Versicherungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L511.2118779.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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