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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;Norm
ASVG §49 Abs3 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des E in I, vertreten durch Dr. Paul Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, Anichstraße 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 16. September 1996, Zl. Vd-4339/4/Ob, betreffend Beitragsnachrechnung (mitbeteiligte Partei: Tiroler Gebietskrankenkasse in Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 2), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinem ersten, die Abweisung des Einspruches betreffenden Spruchpunkt wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer betreibt ein Sprengunternehmen. Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 12. September 1995 wurde er als Ergebnis einer den Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1993 umfassenden Beitragsprüfung verpflichtet, für sieben Dienstnehmer und Zeiträume zwischen dem 1. Jänner 1992 und dem 30. November 1993 S 34.288,79 an Beiträgen nachzuentrichten. Begründend wurde ausgeführt, die Nachverrechnung betreffe die beitragsfreie Auszahlung einer Schmutzzulage in der Höhe von 10 % des kollektivvertraglichen Lohnes insoweit, als die Zulage für nicht unter Tag geleistete Arbeitsstunden gewährt worden sei. § 6 des anzuwendenden Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe gewähre einerseits unter der Überschrift "Arbeiten unter Tag" eine Zulage für "Arbeiten in Tunnels, Stollen und oben geschlossenen Kanälen" (§ 6 I lit. c) und andererseits (unter der Überschrift "Trockenbohrungen") eine Zulage von 10 % für "Mineure bei Trockenbohrungen unter Tag bei maschinell betriebenen Geräten" (§ 6 I lit. e). Zu beiden Zulagen habe der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gemäß § 49 Abs. 4 ASVG festgestellt, sie seien nicht Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG. Der Kollektivvertrag sehe "eine Schmutzzulage nur für Trockenbohrungen unter Tag" vor, nicht jedoch "für dieselbe Tätigkeit im Freien". Bei "Wertung aller Umstände" (im Bescheid nicht näher ausgeführt) sei die Gebietskrankenkasse zu dem Ergebnis gekommen, "für die über das im Kollektivvertrag vorgesehene Ausmaß hinaus bezahlte Schmutzzulage" seien "die Voraussetzungen gemäß § 68 Abs. 5 erster Bindestrich EStG 1988 nicht gegeben".
Die Akten der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse enthalten u. a. eine vom Steuerberater des Beschwerdeführers unterfertigte (und offenbar im Zuge der Beitragsprüfung zustande gekommene, aber nicht datierte) Erklärung, wonach die Beitragsfreiheit der Schmutzzulage mit "§ 6e" des Kollektivvertrages begründet, bei der Überprüfung der Arbeitsberichte aber festgestellt worden sei, daß "auch eine beitragsfreie Schmutzzulage ohne der laut Kollektivvertrag vorgesehenen Erschwerniszulage gewährt" werde. In einem Aktenvermerk zu einer Besprechung am 13. Juli 1995 wurde festgehalten, "laut Arbeitszeitaufzeichnungen" sei die Zulage "gemäß KV § 6 Ie bezahlt" worden. Der Beitragsprüfer habe sie für Zeiten, die nicht Trockenbohrungen unter Tag betroffen hätten (nach den Berechnungsblättern: für die Zeiten, in denen nicht auch die Zulage nach § 6 I lit. c des Kollektivvertrages gezahlt wurde), nachverrechnet. Der Beschwerdeführer argumentiere "nunmehr", die Schmutzzulage sei aus anderen Gründen beitragsfrei: 1. handle es sich um den Wert der Reinigung der Arbeitskleidung, 2. trete auch bei nicht unter Tag verrichteten Arbeiten eine erhebliche, außerordentliche Verschmutzung ein, die überwiegend gegeben sei, wobei es sich ebenfalls um Bohrarbeiten und die dabei eintretende Verschmutzung durch wegspritzendes Bohrstangenfett handle, und
3. könne die Beitragsfreiheit auch durch die in § 6 I lit. d ("Schmutz- und Abbrucharbeiten") lit. cc (gemeint: Z. 3 lit. cc) geregelte Berührung mit sonstigen, besonders schmutzenden bzw. bituminösen (Asphalte, Teere u. dgl.) Stoffen gegeben sein. Hierüber habe keine Einigkeit erzielt werden können, weshalb es aller Voraussicht nach einer Bescheiderlassung bedürfen werde.
Der Akt der Gebietskrankenkasse enthält für vier der insgesamt sieben betroffenen Dienstnehmer und jeweils nur Bruchteile der sie betreffenden Nachverrechnungszeiträume (nämlich Teilzeiträume von 1 bis 4 Monaten) auch Kopien von insgesamt 10 Arbeitsberichten für jeweils einen Kalendermonat. In diesen Arbeitsberichten scheinen für die einzelnen Arbeitstage jeweils die Uhrzeiten des Einsatzes auf einer bestimmten Baustelle, die Zahl der Arbeitsstunden und die darauf auf Zeiten mit "EZc" entfallende Stundenanzahl auf. Auch Schlechtwettertage, gesetzliche Feiertage, Reisestunden und Verhinderungen durch Urlaub u. dgl. sind ausgewiesen. Im Gegensatz zu den Zeiten mit "EZc" sind die Zeiten mit der im vorliegenden Verfahren strittigen Zulage von 10 % - als "EZd" bezeichnet - und ebenso auch die Zeiten mit Trennungsgeld (jeweils mit einer Ausnahme: Arbeitsbericht des Dienstnehmers T.P. für April 1992) nicht für die einzelnen Arbeitstage, sondern nur für den gesamten Monat mit einer der Gesamtzahl der Arbeitsstunden entsprechenden Stundenzahl angeführt. Darüber hinausgehende Angaben über die Art der Tätigkeit auf den Baustellen oder Hinweise auf § 6 Abs. 1 lit. e des Kollektivvertrages sind den Kopien nicht zu entnehmen. Die Berechnungsblätter im Akt der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse enthalten eine Auswertung auch der nicht in Kopie zum Akt genommenen Arbeitsberichte hinsichtlich der monatlichen Stundenzahlen für Arbeitszeit, Stunden mit "Schmutz" und solchen mit "Erschwernis".
In seinem Einspruch gegen den Bescheid der Gebietskrankenkasse machte der (unvertretene) Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, seinen Arbeitnehmern werde seit Bestehen der Firma eine Schmutzzulage in der Höhe von 10 % des kollektivvertraglichen Lohnes gezahlt. "Dafür" müßten sich alle Arbeitnehmer "die Arbeitskleidung selber anschaffen und auch reinigen", der Wert der Reinigung und der Anschaffung der Arbeitskleidung sei nach § 49 Abs. 3 ASVG nicht beitragspflichtig. Die Schmutzzulage sei "eine reine Aufwandsentschädigung für die Anschaffung und Reinigung der Arbeitskleidung". Mit ihr würden "auch alle kollektivvertraglichen Schmutzzulagen KV § 6 Id Z. 3 bis 5 abgegolten, da diese Schmutzzulagen im wesentlichen nichts anderes als Entschädigungen für den erhöhten Aufwand für die Anschaffung und Reinigung der Arbeitskleidung darstellen". Die Dienstnehmer seien "im wesentlichen einer außerordentlichen Verschmutzung nach KV § 6 Id Z. 3 bb durch Zementstaub und Sigunit bei Spritzbetonarbeiten sowie nach KV § 6 Id Z. 3cc durch Bohrstangenfett und Bohrhammeröl in Verbindung mit Bohrstaub bei Bohrarbeiten sowie nach KV § 6 Id Z. 5 durch Staub bei Demolierungsarbeiten sowie gelegentlich nach KV § 6 Ie durch Staub bei Trockenbohrungen unter Tag ausgesetzt".
Dieses Vorbringen verband der Beschwerdeführer mit der Vorlage von drei der betroffenen Dienstnehmern ausgefüllter und unterfertigter "Erhebungsblätter" über ihre Einschätzung des Ausmaßes ihrer arbeitsbedingten Verschmutzung, ihren Aufwand für Arbeitskleidung und ihr Verständnis des Zwecks der strittigen Zulage sowie mit den Anträgen, die belangte Behörde möge der Gebietskrankenkasse die Rückzahlung der zu Unrecht eingehobenen Beträge auftragen und "der Hauptverband der Sozialversicherungsträger möge nach § 49" Abs. 4 ASVG im Sinne der Formulierung bestimmter Rechtsansichten "entscheiden".
Diesen Einspruch legte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse der belangten Behörde mit einer Stellungnahme vor, worin sie bezweifelte, daß die Dienstnehmer "ständig" mit Arbeiten befaßt seien, die unter § 6 I lit. d Z. 3 bis 5 des Kollektivvertrages zu subsumieren seien. Nach dem Einleitungssatz des § 6 stünden die Zulagen nur für Zeiten zu, in denen die jeweiligen Arbeiten geleistet würden. Es werde Sache des Einspruchswerbers sein, diese besonderen Umstände "nicht nur zu behaupten oder glaubhaft zu machen, sondern tatsächlich zu beweisen".
In seiner Gegenäußerung vom 12. November 1995 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe dem Beitragsprüfer mehrmals erklärt, "daß ca. 50 % (40 bis 60 %) der ausbezahlten Schmutzzulage durch verschiedene Paragraphen des KV für beitragsfrei erklärt sind, und die restlichen 50 % der Schmutzzulage als nicht zum Entgelt zu zählende Aufwandsentschädigung für die Anschaffung und Reinigung der Arbeitskleidung anzusehen ist". Die Gebietskrankenkasse sei mehrmals aufgefordert worden, sich an Ort und Stelle von der außerordentlichen Verschmutzung der Arbeitnehmer bei der Durchführung der (gemeint: im Sprengunternehmen des Beschwerdeführers) üblichen Arbeiten zu überzeugen.
Mit Schreiben vom 8. August 1996 - dazwischenliegende Schritte der Aktenbearbeitung sind nicht erkennbar - forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer ohne nähere Erläuterung auf, für den (angeblich) "verfahrensgegenständlichen Zeitraum 1.7.1991 bis 31.12.1993 sämtliche Arbeitsberichte der nachfolgenden Dienstnehmer
... binnen drei Wochen" vorzulegen.
Hierauf antwortete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. August 1996, er betrachte dies als Alibihandlung zur Vertuschung der Untätigkeit der Behörde und könne sich auch nicht vorstellen, wofür "diese Stundenzettel" benötigt würden.
In einem internen Aktenvermerk zu dieser - auch mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde verbundenen - Eingabe wurde u. a. festgehalten, die Stundenaufzeichnungen seien "aufgrund der geänderten Verantwortung" des Beschwerdeführers im Einspruch "notwendig" und dem Beschwerdeführer seien "die Gründe für die neu angeforderten Unterlagen" und "die Rechtslage bezüglich der Mitwirkungspflicht" in einem Telefongespräch erklärt worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch als unbegründet ab (Spruchteil 1) und den Antrag auf Feststellung durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger als unzulässig zurück (Spruchteil 2). Diese Entscheidung stützte die belangte Behörde - nach einer Darstellung des Verfahrensganges - auf folgende Erwägungen:
Was den Einspruch anlange, so sei es aufgrund der darin erhobenen Behauptungen über die Gewährung der Zulage gemäß § 6 I lit. d Z. 3 bis 5 "und gelegentlich" § 6 I lit. e des Kollektivvertrages "notwendig geworden, für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum sämtliche Arbeitsberichte der betroffenen Dienstnehmer einzufordern". Das "nunmehrige" Vorbringen im Einspruch stelle "zweifellos eine Neuerung gegenüber der bisherigen Verantwortung" des Beschwerdeführers dar, und seine Überprüfung sei im Hinblick auf die Bestätigung des Steuerberaters über die Begründung der Zulage mit § 6 I lit. e des Kollektivvertrages unumgänglich. Die "ursprüngliche Verantwortung" und die "nunmehrige Verantwortung" des Beschwerdeführers gingen "diametral auseinander". "Vollständige Aufklärung in dieser Angelegenheit" hätte "nur mehr die Vorlage der Arbeitsberichte gebracht", die aufgrund der "neuen Verantwortung" sohin "notwendig geworden sei". Dies sei dem Beschwerdeführer auch schriftlich mitgeteilt und in einem Telefonat "ausführlich erläutert" worden, wobei er auch über seine Mitwirkungspflichten belehrt worden sei. Er habe aber nur mit dem Schreiben vom 30. August 1996 reagiert und müsse sohin "die Rechtsfolgen der Nichtvorlage der angeforderten Unterlagen" tragen. Die belangte Behörde gehe "daher davon aus, daß die Tiroler Gebietskrankenkasse aufgrund der vorgelegten Unterlagen den Sachverhalt richtig festgestellt hat". Das Ergebnis sei "durchaus mit der im Kassenakt befindlichen Bestätigung der Steuerberatungskanzlei des Einspruchswerbers in Einklang zu bringen". Die nunmehrige (gemeint: weitere) "Verantwortung", die Zulage werde zur Reinigung und Beschaffung von Arbeitskleidung geleistet, ändere nichts an der Beitragspflicht, weil die Hingabe von Barbeträgen zur Reinigung der Arbeitskleidung nicht unter § 49 Abs. 2 (gemeint: Abs. 3) Z. 5 ASVG falle. Über den Einspruch sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Der Antrag auf Feststellung durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sei aus näher dargestellten Gründen nicht zulässig, ein Devolutionsantrag vom Beschwerdeführer nicht wirksam gestellt worden und eine Überforderung oder Befangenheit der belangten Behörde nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde und Erstattung einer Gegenschrift durch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse erwogen hat:
Gegen Spruchteil 2 des angefochtenen Bescheides wendet sich die Beschwerde nur insofern, als gerügt wird, das Verfahren über den Einspruch sei mangelhaft geblieben, weil die belangte Behörde zwar die Spekulation geäußert habe, der Hauptverband werde weitere als die von ihm zu dem anzuwendenden Kollektivvertrag ohnehin getroffenen Feststellungen wohl "nicht als notwendig erachtet" haben, aber weder "eine entsprechende Stellungnahme zur Abklärung dieser Vorfrage" eingeholt noch selbst "konkrete Ausführungen hinsichtlich dieser Vorfrage getroffen" habe. Damit zeigt die Beschwerde u.a. schon deshalb keine Rechtswidrigkeit der Zurückweisung des im Einspruch gestellten Antrages auf, weil dieser nur auf die Formulierung einer bestimmten - der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im übrigen widersprechenden - Rechtsansicht in bezug auf die Subsumierbarkeit näher beschriebener Geldleistungen unter § 49 Abs. 3 Z. 5 ASVG gerichtet gewesen war. Die - vom Beschwerdeführer, auch dem Beschwerdevorbringen zufolge, offenbar angestrebte - tatsächliche oder bescheidmäßige Aussetzung des Verfahrens zur Einholung einer "Entscheidung" des Hauptverbandes kam daher nicht in Frage. Ein diesbezügliches Antragsrecht hätte der Beschwerdeführer aber auch dann nicht gehabt, wenn sein Anliegen nicht auf die Formulierung abstrakter Auslegungskriterien durch den Hauptverband, sondern auf die - als Erlassung einer Verordnung zu qualifizierende - Vornahme einer auf eine konkrete "Regelung" i.S. des § 49 Abs. 3 ASVG bezogenen Feststellung gemäß § 49 Abs. 4 ASVG gerichtet gewesen wäre.
Gegen die Entscheidung der belangten Behörde über den Einspruch wendet sich der Beschwerdeführer mit dem näher ausgeführten Argument, die belangte Behörde habe sich über sein Vorbringen und seine Beweisanbote hinweggesetzt und ihre Pflicht zur Wahrheitsermittlung verletzt.
Dem ist beizupflichten:
Nach dem Inhalt des Aktenvermerkes über die Besprechung am 13. Juli 1995 (worin es - offenbar aktenwidrig - heißt, "laut Arbeitszeitaufzeichnungen" sei die Zulage "gemäß § 6 Ie" des Kollektivvertrages gezahlt worden) hatte der Beschwerdeführer schon im erstinstanzlichen Verfahren den Standpunkt vertreten, die Zulage werde zum Ausgleich für Verschmutzungen gewährt, von denen nicht nur "Mineure bei Trockenbohrungen unter Tag bei maschinell betriebenen Geräten" betroffen seien. Dabei war - in Übereinstimmung mit den Arbeitsberichten, soweit sie in Kopie vorliegen - auch schon ausdrücklich auf § 6 I lit. d des Kollektivvertrages ("Schmutz- und Abbrucharbeiten") Bezug genommen worden. Dessen ungeachtet wurde die Zulage im erstinstanzlichen Bescheid nur unter dem Gesichtspunkt des § 6 I lit. e des Kollektivvertrages ("Trockenbohrungen") - insoweit ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen - als beitragsfrei behandelt und insoweit, als dieser Gesichtspunkt mangels Arbeitens "unter Tag" - wofür die gleichzeitige Gewährung der Zulage nach § 6 I lit. c des Kollektivvertrages als Maßstab herangezogen wurde - nicht zutreffen konnte, mit dem Hinweis auf die "Wertung aller Umstände", aber ohne deren Feststellung der Beitragspflicht unterworfen.
Im angefochtenen Bescheid wird einerseits - als Begründung für die sachliche Rechtfertigung einer nochmaligen Abforderung der Arbeitsberichte, die im Zuge der Beitragsprüfung schon ausgewertet worden waren - hervorgehoben, das Vorbringen im Einspruch widerspreche dem vor der Gebietskrankenkasse vertretenen Standpunkt (wobei auf den Inhalt des Aktenvermerkes über die Besprechung am 13. Juli 1995 nicht eingegangen wird). Andererseits wird die Entscheidung auf die Annahme gestützt, die Gebietskrankenkasse habe "aufgrund der vorgelegten Unterlagen den Sachverhalt richtig festgestellt". Das ist einerseits widersprüchlich, weil ja davon ausgegangen wird, es gehe um völlig neue Behauptungen, und vermag den angefochtenen Bescheid andererseits auch deshalb nicht zu tragen, weil der erstinstanzliche Bescheid trotz des Umstandes, daß darauf schon einzugehen gewesen wäre, über die Erfüllung der Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Z. 2 ASVG in bezug auf die nicht unter Tag verrichteten Arbeiten der Dienstnehmer keine Feststellungen zum Sachverhalt enthielt. Auf welchen "Sachverhalt" sich die angefochtene Entscheidung in dieser Hinsicht gründen soll, ist daher nicht erkennbar.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch nicht die Ansicht der belangten Behörde, "vollständige Aufklärung in dieser Angelegenheit" hätte "nur mehr die Vorlage der Arbeitsberichte gebracht". Der Beschwerdeführer hatte nicht etwa - wie auch die Gegenschrift der belangten Behörde zu unterstellen scheint - die Durchführung des von der Gebietskrankenkasse gewählten Ansatzes, eine Differenzrechnung zwischen den den beiden Zulagen unterworfenen Arbeitszeiten anzustellen, mit der Behauptung ihrer rechnerischen Unrichtigkeit bekämpft. Er hatte vielmehr die Berechtigung des erwähnten Ansatzes mit Argumenten bestritten, die sich auch nicht auf bestimmte Baustellen und somit auf den einzigen in Frage kommenden Gesichtspunkt bezogen, unter dem die Arbeitsberichte - soweit mangels näherer Ausführungen der belangten Behörde ersichtlich - einer ergänzenden Auswertung zugänglich gewesen wären.
Nach § 49 Abs. 3 Z. 2 ASVG (in der zeitraumbezogen bereits anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 660/1989) hatte die belangte Behörde zu prüfen, ob die strittige, nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Einspruchsverfahren nur teilweise auf kollektivvertraglichen Ansprüchen beruhende Zulage nach § 68 Abs. 1, 5 und 7 EStG 1988 (in der Fassung der bereits genannten Novelle) der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterlag. Dabei wäre es - abgesehen von den im vorliegenden Fall offenbar nicht strittigen übrigen Voraussetzungen - darauf angekommen, ob die Zulage i.S. des § 68 Abs. 5 Z. 7 EStG 1988 "deshalb gewährt" wurde, weil die zu leistenden Arbeiten "überwiegend unter Umständen erfolgen, die in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken". Daß Feststellungen hierüber "nur mehr" mit Hilfe einer nochmaligen Auswertung der Arbeitsberichte zu treffen gewesen oder daß letztere für die Beurteilung der erwähnten Voraussetzung auch nur nützlich gewesen wären, ist der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen. Die Unterlassung weiterer Ermittlungen und Feststellungen findet in der Nichtvorlage der Arbeitsberichte daher jedenfalls insoweit keine Rechtfertigung, als der Beschwerdeführer behauptet, daß die Arbeitsleistungen in seinem Unternehmen generell die Gewährung einer Schmutzzulage rechtfertigen. Etwas anderes würde gelten, wenn Ermittlungen und Feststellungen zu den Umständen, unter denen die Dienstnehmer des Beschwerdeführers ihre Arbeit verrichten, zu dem Ergebnis geführt hätten, daß hinsichtlich des Verschmutzungsgrades der Arbeiten zwischen bestimmten Baustellen des Beschwerdeführers, denen die Arbeiten mit Hilfe der Arbeitsberichte zuordenbar gewesen wären, in entscheidungserheblicher Weise zu differenzieren sei. Derartige Ermittlungen und Feststellungen sind bisher aber unterblieben.
Die strittige Zulage ist auch nicht schon deshalb beitragspflichtig, weil der Beschwerdeführer den Standpunkt vertritt, sie diene der Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung. Zwar trifft es zu, daß die Beitragsfreiheit nach § 49 Abs. 3 Z. 5 ASVG - entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers - für Geldleistungen nicht in Frage kommt (vgl. dazu für den gleichartigen Tatbestand des Einkommensteuerrechtes schon das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis vom 26. Februar 1971, Slg. Nr. 4191/F). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters ausgesprochen, Geldzuwendungen anstelle der von § 49 Abs. 3 Z. 5 ASVG erfaßten Naturalleistungen könnten im Hinblick auf den "abschließenden" Charakter der dort getroffenen Regelung nicht als Aufwendungen gemäß § 49 Abs. 3 Z. 1 ASVG beitragsfrei sein (vgl. hiezu die Erkenntnisse vom 22. November 1984, Zl. 82/08/0229, und vom 20. Dezember 1984, Zl. 83/08/0012, jeweils mit weiteren Nachweisen). Im Erkenntnis vom 25. Mai 1987, Slg. Nr. 12.474/A, wurde auf diese Auslegungsproblematik - im Verhältnis der übrigen Ziffern des § 49 Abs. 3 ASVG nicht nur jeweils zur Z. 1, sondern auch untereinander - auch in methodischer Hinsicht näher eingegangen. Systematisch-teleologische Überlegungen wie die dort dargestellten führen in bezug auf das Verhältnis des § 49 Abs. 3 Z. 5 ASVG zu Z. 2 dieser Bestimmung aber zu dem Ergebnis, daß die Zweckbestimmung einer Geldzulage, der Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung zu dienen, nicht unter dem Gesichtspunkt, dies solle beitragsfrei nur in der Form einer Naturalleistung bewirkt werden können, zum Ausschluß von der Beitragsfreiheit nach § 49 Abs. 3 Z. 2 ASVG führen muß. Setzt die Beitragsfreiheit der Schmutzzulage u.a. eine Verschmutzung der Kleidung des Arbeitnehmers voraus, so würde ein Ausschluß der Beitragsfreiheit für Zulagen, die der Abdeckung des Reinigungsaufwandes dienen, dem erkennbaren Zweck der Bestimmung nämlich auch dann widersprechen, wenn man dies nur für "typische Berufskleidung" im Sinne des § 49 Abs. 3 Z. 5 ASVG annehmen wollte. Nichts anderes gilt für die Anschaffung neuer Arbeitskleidung, insoweit der Verschleiß auf die Wirkungen der Verschmutzung zurückgeführt wird. Trafen die Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Z. 2 ASVG auf die strittige Zulage zu, so stand § 49 Abs. 3 Z. 5 ASVG deren Beitragsfreiheit daher nicht entgegen (vgl. für das Einkommensteuerrecht das Erkenntnis vom 17. Jänner 1995, Zl. 90/14/0203).
Die aufgezeigten Mängel des Ermittlungsverfahrens betreffen daher den für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalt, weshalb der angefochtene Bescheid in bezug auf die Abweisung des Einspruches gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben und die Beschwerde nur in bezug auf den zweiten, die Zurückweisung des Feststellungsantrages betreffenden Spruchpunkt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, im besonderen § 50 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Auf den Ersatz von Stempelgebühren besteht aufgrund der sachlichen Abgabenfreiheit (§ 110 Abs. 1 ASVG) kein Anspruch.
Wien, am 16. Februar 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996080305.X00Im RIS seit
20.11.2000