Entscheidungsdatum
29.04.2019Norm
ASVG §410Spruch
W178 2106426-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Richterin Drin. Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Mag. XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich, vom 10.02.2015, GZ XXXX , beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Am 10.02.2015 erließ die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (belangte Behörde) einen Bescheid, in welchem festgestellt wurde, dass Fr. Mag. XXXX (Beschwerdeführerin) ab dem 01.07.2013 bis laufend in der Kranken- und Unfallversicherung und vom 01.07.2013 bis laufend in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei (Spruchpunkt 1.) Unter Spruchpunkt 2. sind im Bescheid die zugrunde gelegten Beitragsgrundlagen aufgeschlüsselt.
2. Am 09.03.2015 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den unter 1. angeführten Bescheid. Aus ihrer Sicht sei die Beitragsgrundlage unrichtig festgestellt und der Sachverhalt unrichtig erhoben worden.
3. Die belangte Behörde übermittelte am 17.04.2015 die Beschwerde an das BVwG und gab eine Stellungnahme ab. Ein weiterer Schriftsatz der belangten Behörde langte am 13.04.2017 ein.
4. Der Beschwerdeführerin wurde am 19.06.2017 vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Sie gab ihrerseits am 03.07.2017 eine Stellungnahme ab.
5. Nach Zuständigkeitswechsel des Verfahrens in die Gerichtsabteilung W178 wurde die Beschwerdeführerin am 27.09.2018 in Kenntnis gesetzt, dass es geplant ist, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und erläutert, welche Möglichkeiten des Ermittlungsverfahrens bestehen.
6. Einlangend am 18.04.2019 teilte die Beschwerdeführerin schriftlich mit, dass sie die Beschwerde gegen den Bescheid zurückzieht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm).
Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen, welcher mit dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14.04.2019 (einlangend am 18.04.2019) auf Rückziehung der Beschwerde gerichtet war, ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der Zurücknahme der Beschwerde war daher das gegenständliche Verfahren einzustellen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W178.2106426.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.06.2019