Entscheidungsdatum
30.04.2019Norm
ASVG §410Spruch
W229 2159347-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Wien vom 23.05.2017, AZ XXXX , mit dem der Antrag vom 19.01.2017 auf Anerkennung des Ereignisses vom 03.12.2011 als Arbeitsunfall und Gewährung einer Versehrtenrente zurückgewiesen und der Antrag vom 20.02.2017 auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen wurde, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 23.05.2017 wies die AUVA den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 19.01.2017 auf Anerkennung des Ereignisses vom 03.12.2011 als Arbeitsunfall und Gewährung einer Versehrtenrente zurück. Sein Antrag vom 20.02.2017 auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde abgewiesen.
Begründend führte die AUVA im Wesentlichen aus, mit Bescheid vom 13.11.2013 sei das Ereignis vom 03.12.2011 nicht als Arbeitsunfall anerkannt und das Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung abgelehnt worden. Die dagegen beim ASG erhobene Klage sei in der Tagsatzung vom 27.04.2014 zurückgezogen worden. Mit Wiederholungsbescheid vom 17.12.2014 sei ausgesprochen worden, dass das Ereignis vom 03.12.2011 kein Arbeitsunfall sei. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 19.01.2017 beziehe sich somit auf eine rechtskräftig entschiedene Sache und sei daher zurückzuweisen. Mit Antrag vom 20.02.2017 sei vorgebracht worden, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert hätte. Ein konkreter Wiederaufnahmegrund sei jedoch nicht geltend gemacht worden. Auch aus dem Akteninhalt sei ein Wiederaufnahmegrund nicht erkennbar. Der Antrag sei somit mangels Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes abzuweisen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.05.2017, eingelangt bei der AUVA am 06.06.2017, fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, das Gutachten bzw. der Bescheid der AUVA begründe und weise die Anerkennung eines Arbeitsunfalles mit Argumenten, Schilderungen und nicht adäquaten Begründungen ab. Diese Handlungsweise sei inakzeptabel, menschenverachtend und gesetzeswidrig. Der leitende Arzt der AUVA Dr. XXXX erlaube sich, in einer Hinsicht zu behaupten, dass die am 03.12.2011 zustande gekommene Hirnblutung ein schicksalhaftes Ereignis gewesen sei, das aus einer angeborenen Malformation entstanden sei. Was er in der anderen Hinsicht als keine mitgebrachten Dauerfolgen bezeichne. Worüber er als sein behandelnder, leitender Arzt der AUVA nicht in direkter schriftlicher Weise zu äußern wage. Indem er ein schriftliches gesundheitliches Zeugnis auszustelle und den Inhalt seines Gutachtens betone.
Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde Urkunden zum Beweis bei und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
3. Die Beschwerde wurde gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid der AUVA vom 13.11.2013 wurde ausgesprochen, das Ereignis vom 03.12.2011 werde nicht als Arbeitsunfall anerkannt. Ein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung bestehe daher nicht.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid vom 13.11.2013 Klage an das ASG, AZ XXXX . Die durch das Gericht bestellten Sachverständigen (Dr. XXXX - Facharzt für Unfallchirurgie und Dr. XXXX - Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) kamen in ihren Gutachten zu den Ergebnissen, dass selbst in Folge einer Anerkennung des geschilderten Ereignisses als Arbeitsunfall, der behauptete Schlag auf den Kopf nicht als wesentliche Bedingung für die stattgehabte Blutung anzusehen ist. Die aufgetretene neurologische und neuropsychiatrische Symptomatik war - laut Gerichtsgutachter - zweifelsfrei Folge einer interventrikulären Blutung aus einer arteriovenösen Malformation im Bereich des rechten Thalamus mit Entwicklung einer Liquorabflussstörung. Diese Blutungen treten spontan ohne Einwirkungen von außen auf.
In der Hauptverhandlung am 27.05.2014 zog der Beschwerdeführer die Klage zurück.
Die AUVA sprach mit (Wiederholungs-)Bescheid vom 17.12.2014 aus, dass nach Zurücknahme der Klage im Verfahren vor dem ASG am 27.05.2014 festgestellt werde, dass das Ereignis am 03.12.2011 kein Arbeitsunfall sei.
Mit Schreiben der Volkanwaltschaft vom 24.05.2016 legte der Beschwerdeführer den Befundbericht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Univ. Prof. Dr. XXXX vom 23.05.2016 bei der AUVA vor, in dem ua festgehalten wurde, dass sich im vorliegenden Fall die akute Hirndrucksymptomatik einige Stunden nach der Schädelprellung dramatisch entwickelt habe, so dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit diese Schädelprellung der kausale Verursacher der akuten Blutung gewesen sei, abgesehen von der Verödung der Fistel mittels Gammaknife. Es könne naturgemäß nicht ausgeschlossen werden, dass zu einem späteren oder viel späteren Zeitpunkt diese Blutung auch spontan aufgetreten wäre.
Der Beschwerdeführer stellte am 19.01.2017 bei der AUVA einen "Antrag auf Anerkennung und Versehrtenrente wegen eines sich enorm verschlechternden Zustands" und legte den Bescheid vom 13.11.2013 sowie einen ärztlichen Befundbericht vom 11.02.2016 zu urologischen Beschwerden vor. Mit Schreiben vom 29.01.2017, bei der AUVA am 20.02.2017 eingelangt, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen "gesundheitlicher Zustandsverschlechterung". Schon im Jahr 2015 habe er eine Verschlechterung gehabt.
Mit Bescheid vom 23.05.2017 wies die AUVA den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 19.01.2017 auf Anerkennung des Ereignisses vom 03.12.2011 als Arbeitsunfall und Gewährung einer Versehrtenrechte zurück. Sein Antrag vom 20.02.2017 auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde abgewiesen.
Mit der Beschwerdeerhebung brachte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen in Vorlage:
1. Befundbericht Prof. Dr. XXXX vom 19.03.2013, aus dem hervorgeht, dass es völlig unmöglich sei, in diesem Fall eine Kausalität auszuschließen.
2. Befundbericht Prof. Dr. XXXX , undatiert, aber ident mit Befundbericht vom 23.05.2016.
3. Befund eines Neurologen vom 03.04.1998 zu frontalen Kopfschmerzen, das Kernspinnmonogramm sei unauffällig.
4. Unfallchirurgisches Privatgutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie vom 28.06.2013 im Auftrag der Raiffeisen-Versicherung zu einem Unfall am 03.05.2011 (Stichwunde am rechten Daumen) und am 03.12.2011 (Kopfverletzung durch Schnellspanner). Die Unfallkausalität sei in beiden Fällen erfüllt.
5. Befunde vom 12.08.2013, 28.12.2015 aus dem urologischen Bereich (Libidoverlust).
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der AUVA sowie den vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers. Die getroffenen Feststellungen gehen klar daraus hervor und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 355 ASVG sind alle nicht gemäß § 354 als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, Verwaltungssachen. [...] Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs stellt auch die Zurückweisung eines Antrages etwa auf Gleitpension oder Versehrtenrente wegen entschiedener Sache eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG dar, über welche die Rechtsmittelbehörde dahingehend zu entscheiden hat, ob eine entschieden Sache vorliegt oder nicht (vgl. VwGH 30.06.2009, 2006/08/0267; 06.06.2012, 2009/08/0226), sodass dies im vorliegenden Fall auch für die Zurückweisung eines Antrages auf Anerkennung eines Arbeitsunfalles und Versehrtenrente gelten muss. Bei der Zurückweisung eines Leistungsantrags wegen entschiedener Sache handelt es sich somit um eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG. Dies trifft auch auf Bescheide eines Sozialversicherungsträgers, mit dem in einer Leistungssache die Wiederaufnahme des Verfahrens abgelehnt wird, zu (vgl. VwGH 20.02.2008, 2006708/0239).
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, lauten wie folgt:
"Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
3. tatsächlich undurchführbar ist oder
4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat."
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985 idgF, lauten wie folgt:
"Wirkungen der Klage
§ 71. (1) Wird in einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 bis 8 die Klage rechtzeitig erhoben, so tritt der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft; Bescheide, die durch den außer Kraft getretenen Bescheid abgeändert worden sind, werden insoweit aber nicht wieder wirksam.
(2) Nach der Einbringung der Klage in einer Sozialrechtssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 6 oder 8 ist die Leistungsverpflichtung, die dem außer Kraft getretenen Bescheid entspricht, als vom Versicherungsträger unwiderruflich anerkannt anzusehen; der Versicherungsträger hat gegenüber dem Kläger - trotz des Außerkrafttretens des Bescheides - seine als unwiderruflich anerkannt anzusehende Leistungsverpflichtung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vorläufig weiter zu erfüllen. Als unwiderruflich anerkannt sind auch das Vorliegen eines Arbeits(Dienst)unfalls oder einer Berufskrankheit anzusehen, soweit dies dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht.
(3) Erläßt der Versicherungsträger wegen einer Änderung der Verhältnisse während des Verfahrens einen neuen Bescheid, so gilt insoweit der Abs. 2 erster Satz nicht.
(4) In Rechtsstreitigkeiten über die Wiederaufnahme der Heilbehandlung Unfallverletzter hat der Versicherungsträger die dem außer Kraft getretenen Bescheid entsprechende Heilbehandlung vorläufig nicht zu erbringen.
(5) Tritt durch die Klage ein Bescheid, mit dem der Versicherungsträger wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse die Leistung neu festgestellt hat, außer Kraft, so ist in dem über die Klage eingeleiteten Verfahren die Rechtskraft einer den selben Anspruch betreffenden früher gefällten gerichtlichen Entscheidung nicht zu berücksichtigen.
Zurücknahme der Klage
§ 72. Für die Zurücknahme der Klage gelten folgende Besonderheiten:
1. Der durch die Klage außer Kraft getretene Bescheid tritt durch die Zurücknahme der Klage nicht wieder in Kraft;
2. nimmt ein Versicherter seine Klage zurück, so
a) bedarf er hiezu in keinem Fall der Zustimmung des Versicherungsträgers;
b) gilt sein Antrag soweit als zurückgezogen, als der darüber ergangene Bescheid durch die Klage außer Kraft getreten ist;
c) hat der Versicherungsträger binnen vier Wochen ab Kenntnis von der Klagsrücknahme mit Bescheid jene Leistung festzustellen, die er dem Versicherten auch nach dem Zeitpunkt der Zurücknahme der Klage nach dem § 71 Abs. 2 zu gewähren hätte, wenn die Klage nicht zurückgenommen worden wäre; auch sonst hat der Versicherungsträger in Rechtsstreitigkeiten, in denen das Vorliegen eines Arbeits(Dienst)unfalls strittig ist, einen Bescheid zu erlassen, der dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht;
d) darf er in einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 6 oder 8 eine Klage auf Leistung beziehungsweise Feststellung erheben, wenn der Versicherungsträger seiner Verpflichtung nach lit. c nicht nachkommt;
3. in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs. 1 Z 2 oder über die Kostenersatzpflicht des Versicherten nach § 65 Abs. 1 Z 5 oder über die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Leistung nach § 65 Abs. 1 Z 8 2. und 3. Fall kann die Klage nicht zurückgenommen werden."
Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des ASVG lauten wie folgt:
"Arbeitsunfall
§ 175. (1) Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen.
(2) Arbeitsunfälle sind auch Unfälle, die sich ereignen: (...)
3.4. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.4.1. Zur Frage, ob eine entschiedene Sache gemäß § 68 AVG vorliegt:
3.4.1.1. Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß seinem Abs. 1 das Vorliegen eines "der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides", d.h. eines Bescheides voraus, der mit ordentlichen Rechtsmitteln im Sinne des AVG nicht oder nicht mehr bekämpft werden kann, also bereits in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Die Anordnung des § 68 Abs. 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits "entschiedenen Sache" ohne nachträgliche Änderung (d.h. bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern (vgl. VwGH 24.01.2006, 2003/08/0162 ua.). Die materielle Rechtskraft (die Unabänderlichkeit/Unwiderruflichkeit sowie die Unwiederholbarkeit) des Bescheides steht einer weiteren Entscheidung in derselben Sache entgegen. Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist der konkrete Norminhalt des in Frage stehenden Bescheides, d.h. die im Bescheid getroffene Absprache über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen Sachverhalt zum Ausdruck kommt (vgl. VwGH 23.4.2003, 2000/08/0040). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 AVG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (VwGH 21.2.2007, 2006/06/0085). Bei der Beurteilung der "Identität der Sache" ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (VwGH 21.6.2007, 2006/10/0093; vgl auch Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, Rz. 483). Die Behörde hat die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insbesondere materiell rechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen und sich damit auseinander zusetzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner "rechtlichen Beurteilung" (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 24).
"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235).
Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder iVm. anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides zumindest möglich ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 23 ff).
Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dagegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.
Bei der Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Leistungsantrages nach dem ASVG hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte.
3.4.1.2. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer Klage gegen den Bescheid der AUVA vom 13.11.2013 erhoben, womit der Bescheid gem. § 71 Abs. 1 ASGG außer Kraft getreten ist. Durch die Klagrücknahme am 27.05.2014 ist der Bescheid vom 13.11.2013 gem. § 72 Z 1 ASGG nicht wieder in getreten. Die AUVA hat gem. § 72 Z 2 lit. c ASGG am 17.12.2014 einen (Wiederholungs)Bescheid erlassen, der dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht und dem Beschwerdeführer am 18.12.2014 zugestellt wurde. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
Eine neuerliche bzw. anderslautende Entscheidung könnte nur dann durch die AUVA ergehen, wenn sich in der Sach- oder Rechtslage wesentliche Änderungen ergeben haben, welche zu einer anderslautenden Entscheidung führen würden:
Die zur Anwendung gelangten Regelungen erfuhren jedoch seit der ersten Antragstellung, über die mit Bescheid vom 17.12.2014 abgesprochen wurde, keine Änderungen, sodass die Identität der Rechtslage gegeben ist. Auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Antrag vom 19.01.2017 ist keine Änderung der Sachlage betreffend die Frage, ob das Ereignis vom 03.11.2013 ein Arbeitsunfall war, zu sehen. Unabhängig vom allenfalls jetzt verschlechterten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist nämlich ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den auch im nunmehrigen Verfahren von der mitbeteiligten Partei ins Treffen geführten (verschlechterten) gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits rechtskräftig verneint. Die Zurückweisung des Antrages vom 19.01.2017 durch die Behörde erfolgte somit zurecht und war der Beschwerde insoweit keine Folge zu geben.
3.4.2. Zur Beurteilung des Antrages auf Wiederaufnahme vom 20.02.2017:
3.4.2.1. Auch die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt voraus, dass es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt, welches durch Bescheid erledigt wurde (vgl VwGH vom 22.01.1991, 90/08/0223, sowie vom 31.01.1996, 96/03/0001). Der verfahrensbeendende Bescheid muss bereits rechtsgültig erlassen, dh entweder mündlich verkündet oder schriftlich (in konventioneller oder elektronischer Form) zugestellt oder ausgefolgt worden sein und damit rechtliche Existenz erlangt haben (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 [Stand 1.4.2009, rdb.at], Rz 3).
Wie bereits erwähnt wurde das Verfahren durch den (Wiederholungs-)Bescheid vom 17.12.2014 beendet. Dieser Bescheid wurde nach der Aktenlage dem Beschwerdeführer am 18.12.2014 zugestellt und ist damit rechtlich existent.
3.4.2.2. Weiters sind die im § 69 Abs. 2 AVG normierten objektive und subjektive Frist einzuhalten.
§ 69 Abs. 2 dritter Satz AVG ordnet an, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Abluaf der "objektiven" Frist von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides nicht mehr gestellt werden kann. Die objektive Frist von drei Jahren beginnt in jenem Zeitpunkt, in dem der Bescheid mündlich verkündet oder zugestellt (vgl. VwGH 15.09.2004, 2004/09/0131) bzw. ausgefolgt wurde. Der Antrag auf Wiederaufnahme vom 20.02.2017 wurde daher in Hinblick auf den Bescheid vom 17.12.2014 auch rechtzeitig innerhalb der normierten dreijährigen "objektiven" Frist eingebracht.
Insoweit der Beschwerdeführer eine Zustandsverschlechterung als Wiederaufnahmegrund vorbringt, ist seinem Antrag kein zwar konkreter Zeitpunkt zu entnehmen, ab wann dieser eingesetzt hat, da es sich dabei jedoch um einen dauerhaften Zustand handelt, wird davon ausgegangen, dass der Antrag auch hinsichtlich der in § 69 Abs. 2 erster Satz AVG normierte subjektiven Frist von zwei Wochen als rechtzeitig anzusehen ist.
3.4.2.3. Hinsichtlich des vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes ist jedoch festzuhalten, dass insoweit der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes vorgebracht hat, der belangte Behörde darin zu folgen ist, dass der Beschwerdeführer damit keinen konkreten Wiederaufnahmegrund vorgebracht hat. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass ein Wiederaufnahmewerber im Verwaltungsverfahren für das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes behauptungs- und beweispflichtig ist. Er hat alle Wiederaufnahmevoraussetzungen in seinem Antrag konkretisiert und schlüssig darzulegen (VwGH 17.12.2008, 2006/13/0146).
Schließlich ist zu den in der Beschwerde vorgelegten Beweismittel auf folgendes hinzuweisen: Der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG liegt vor, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen d.h. Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15.12.1994, 93/09/0434, 04.09.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, dh Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen (vgl. VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022, 24.04.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten.
Gutachten von Sachverständigen, die erst nach Eintritt des Bescheides eingeholt wurden, sind nicht neu hervorgekommen, sondern neu entstanden und können damit auch nicht als neue Beweismittel Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahren sein (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 [Stand 1.4.2009, rdb.at], Rz. 33). Nur wenn ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden, erst nach Rechtskraft des Bescheides "feststellt" oder wenn ihm solche Daten erst später zur Kenntnis kommen, können diese bzw die daraus resultierenden neuen Befundergebnisse, die sich auf die zuvor bestandenen Tatsachen beziehen, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als neue Tatsachen einen Grund für eine Wiederaufnahme darstellen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 [Stand 1.4.2009, rdb.at], Rz. 33 mHa VwGH vom 18.01.1989, 88/03/0188; 04.08.2004, 2002/08/0074; 25.07.2007, 2006/11/0147).
Die vorgelegten Befunde sind wie die AUVA bereits ausführte nach Abschluss des Verfahrens am 17.12.2012 entstanden (Befundbericht vo 23.05.2016, Befunde vom 28.12.2015, 11.02.2016). Zu den vorgelegten Befunden und Gutachten, die vor Abschluss des Verfahrens datiert sind (Befundbericht vom 09.12.2013, Privatgutachten vom 28.06.2013, Befund vom 03.04.1998) ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer kein Vorbringen dazu erstattete, wann er Kenntnis davon erlangt hat und inwiefern ihn kein Verschulden daran trifft, dass er sie im Verfahren nicht geltend gemacht hat bzw. ob er sie im Verfahren bereits eingebracht hat. Auch beinhaltet dies einen Befund, der sich auf ein anderes Ereignis stützt (Privatgutachten vom 28.06.2013) und daher ebenso wenig ein neu hervorgekommenes Beweismittel hinsichtlich des vorliegenden Falles darstellt. Schließlich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer alle Wiederaufnahmevoraussetzungen in seinem Antrag konkret und schlüssig darzulegen hat (VwGH vom 17.12.2008, 2006/13/0146). Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit auch nicht gelungen mit den vorlegten Beweismitteln und dem dazu erstatteten Vorbringen einen Wiederaufnahmegrund iSd. § 69 AVG darzutun und war die Beschwerde auch aus diesem Grund abzuweisen.
3.4.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerdeergänzung und im Vorlageantrag gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich vielmehr bei seiner Entscheidung an der im Erkenntnis zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den §§ 68 und 69 AVG orientieren bzw. auf eine ohnehin klare Rechtlage stützen.
Schlagworte
Arbeitsunfall, Gesundheitszustand, Prozesshindernis derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W229.2159347.2.00Zuletzt aktualisiert am
19.06.2019