Entscheidungsdatum
30.04.2019Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
W164 2200543-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakoniewerk Oberösterreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 19.03.2019, Zl. 1113868605-160634905, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 05.05.2016 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 04.06.2018, Zl. 1113868605-160634905, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005(Spruchpunkt I.), sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V). Mit Spruchpunkt VI wurde festgestellt, dass gem. § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und zulässig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der BF beantragte, den angefochtenen Bescheid zu beheben und ihm den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung vorliegen würden. Weiters beantragte der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Urteil des BG XXXX , XXXX vom 17.08.2018 wurde wegen des vom BF begangenen Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB der Ausspruch der wegen dieser Jugendstraftat zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von zwei Jahren vorbehalten. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX XXXX vom 19.09.2018 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgift gem. § 27 Abs 1, Z1, 1, und 2, Fall sowie Abs 2 und Abs 2a 1. Fall SMG (Jugendstraftat) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.
Mit Schriftsatz vom 09.11.2018 ersuchte der BF durch seine Rechtsvertretung, von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung angesichts des noch anhängigen Beschwerdeverfahrens nach dem AsylG und des Umstandes, dass der BF seit den beiden genannten Urteilen nicht mehr strafrechtswidrig in Erscheinung getreten sei, um seine Integration in Österreich nachweislich bemüht habe sei und freundschaftliche Bindungen in Österreich pflege, von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Verbindung mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde Abstand zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom 18.02.2019 gab die Rechtsvertretung des BF die Vollmachtsauflösung bekannt, da der BF seit 13.01.2019 abgängig sei.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss W164 2200543-1/7E vom 20.02.2019 das Verfahren über die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 04.06.2018, Zl. 1113868605-160634905 gemäß § 24 Absatz 2 Asylgesetz 2005 eingestellt, da keine aufrechte Meldeadresse des BF aufschien und sein Aufenthalt nicht mit den zu Gebote stehenden Mitteln eruiert werden konnte.
Mit Beschluss vom 07.03.2019, W164 2200543-1/9Z, hat das Bundesverwaltungsgericht dieses eingestellte Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, fortgesetzt, da der BF wieder über eine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfügte.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 19.03.2019, Zl. 1113868605-160634905, änderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seinen Bescheid vom 04.06.2018, Zl. 1113868605-160634905 hinsichtlich seiner Spruchpunkte IV., V und VI gemäß § 68 Abs 2 AVG von Amts wegen wie folgt ab:
I. Gem. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen.
II. Gem. § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei.
III. Gem. §13 Abs 2 Z 1 AsylG wurde ausgesprochen, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 07.01.2018 verloren habe.
IV. Gem. §53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
V. Einer Beschwerde gegen "diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz" wurde gemäß § 18 Abs 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
VI. Gem. § 55 Abs 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
Mit Verfahrensanordnung vom 20.03.2019, 1113868605-160634905, stellte das BFA dem BF erneut das Diakoniewerk Oberösterreich, als Rechtsberaterin amtswegig zur Seite.
Gegen den zuletzt genannten Bescheid richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde des BF, vertreten durch das Diakoniewerk Oberösterreich, mit der dieser Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK, Artikel 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.
Im vorliegenden Fall kann vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Afghanistan ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr einer Verletzung der genannten Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.
Daher war der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG entfaltet daher keine Wirkung mehr und braucht darauf insofern nicht mehr eingegangen zu werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W164.2200543.2.00Zuletzt aktualisiert am
19.06.2019