TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/3 W186 2217797-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.05.2019
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Entscheidungsdatum

03.05.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W186 2217797-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb XXXX , StA. Marokko, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.01.2016 seinen bisher einzigen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, aus Marokko zu stammen und am XXXX geboren zu sein.

Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet mit Urteil des Landesgerichtes LINZ am 15.03.2016 wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wies den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 23.06.2016 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko zulässig ist. Die Entscheidung erwuchs am 08.07.2016 in erster Instanz in Rechtskraft.

Das Bundesamt beantragte für den Beschwerdeführer am 06.07.2016 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der marokkanischen Botschaft.

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 27.09.2016 wurde er wegen Unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 06.03.2017 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen Unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer meldete sich am 08.03.2017 beim Verein Menschenrechte Österreich zur freiwilligen Rückkehr an. Der Verein Menschenrechte Österreich teilte dem Bundesamt am 19.07.2017 mit, dass der Beschwerdeführer die freiwillige Rückkehr widerrufen habe.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 17.10.2017 erneut wegen Unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer vierzehn monatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer befand sich diesbezüglich vom 28.09.2017 bis zum 03.01.2019 in der Justizanstalt Salzburg bzw. in der Justizanstalt Ried im Innkreis in Untersuchungs- bzw. Strafhaft.

Aufgrund der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers erließ das Bundesamt mit Bescheid vom 28.11.2017, Zahl 1100747107/171217315, eine Rückkehrentscheidung iVm mit einem 10-jährigen Einreiseverbot, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt. Diese Entscheidung erwuchs am 31.12.2017 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer meldete sich am 15.02.2018 neuerlich beim Verein Menschenrechte Österreich zur freiwilligen Rückkehr an. Der Verein Menschenrechte teilte dem Bundesamt am 23.03.2018 neuerlich den Widerruf der freiwilligen Rückkehr mit.

Das Bundesamt teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.05.2017 mit, dass beabsichtigt sei gegen ihn die Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft zu verhängen und wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer nahm von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.06.2018, Zl. 1100747107/180351177, dem Beschwerdeführer zugestellt zur persönlichen Übernahme am Folgetag, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung, wobei die Rechtsfolgen dieses Bescheides erst nach der Entlassung der VP aus der Gerichtshaft eintreten sollen. Der Bescheid erwuchs am 02.08.2018 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer wurde am 03.01.2019 aus der Justizanstalt Ried im Innkreis entlassen und auf Anordnung des Bundesamtes in Schubhaft genommen. Er wurde in das PAZ Rossauer Lände eingeliefert.

Das Bundesamt leitete am 04.01.2019 ebenfalls ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der algerischen Botschaft ein. Der Beschwerdeführer wurde am 23.01.2019 der algerischen Delegation vorgeführt, wobei der Beschwerdeführer im Zuge der Vorführung angab, in Casablanca geboren und Marokkaner zu sein. Seine Angaben wurden nach Algier zur überprüft weitergeleitet.

Das Bundesamt stellte bei der ersten Schubhaftprüfung am 31.01.2019 fest, dass die Notwendigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers gegeben sei, da der Beschwerdeführer über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet verfüge, keine familiären/sozialen oder beruflichen Verankerungen vorweisen könne, keine ausreichend finanziellen Mittel besitze und kein Reisedokument in Vorlage gebracht habe. Das HRZ Verfahren sei eingeleitet worden und derzeit noch laufend.

Der Beschwerdeführer ersuchte am 27.02.2019 erneut beim Verein Menschenrechte Österreich um freiwillige Rückkehr an. Der Verein Menschenrechte Österreich teilte mit Schreiben Vom 27.02.2019 mit, dass der Beschwerdeführer beim Beratungstermin nicht rückkehrwillig gewesen sei. Er würde lediglich über eine Rückkehr nachdenken, wenn seine Familie sich bereit erklären würde, ihm Dokumente zu schicken. Auf Ermittlung des Vereines Menschenrechte Österreich teilte die Familie des Beschwerdeführers mit, dass sie nicht wollen, dass der Beschwerdeführer nach Marokko zurückkehre. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer seiner Familie telefonisch mitgeteilt, dass er nicht nach Marokko zurückkehren möchte. Der Beschwerdeführer wurde deswegen nicht in das Rückkehrprogramm aufgenommen.

Das Bundesamt stellte am 28.02.2019 im Zuge der zweiten Schubhaftprüfung fest, dass bezüglich der Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gegen den Beschwerdeführer keine Umstände ermittelt worden seien, die gegen eine Aufrechterhaltung der Schubhaft sprechen würden.

Am 28.03.2019 stellte das Bundesamt im Zuge der dritten Schubhaftprüfung abermals fest, dass sich keine Umstände ergeben hätten, die gegen die Aufrechterhaltung der Schubahft sprechen würden.

Am 04.04.2019 urgierte das Bundesamt bei der marokkanischen Botschaft um Ausstellung eines Heimreisezertifikates und übermittelte identitätsbezeugende Dokumente des Beschwerdeführers, die dem Bundesamt durch den Verein Menschenrechte übermittelt wurden. Aufgrund der nunmehr vorliegenden Dokumente wurde das HRZ-Verfahren mit der algerischen Vertretungsbehörde eingestellt.

Das Bundesamt urgierte zuletzt am 10.04.2019 bei der marokkanischen Vertretungsbehörde die Ausstellung eines HRZ für den Beschwerdeführer.

Am 23.04.2019 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt zur gerichtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung der fortgesetzten Anhaltung in Schubhaft vor. Im Vorlageschreiben wurde ausgeführt, dass zwar bis dato noch kein HRZ ausgestellt worden sei, da der Beschwerdeführer offenbar bis zuletzt seine wahre Identität durch die Angabe eines falschen Namens verschleiern habe können. Mehrere Kopien von marokkanischen Dokumenten würden auf den richtigen Namen des Beschwerdeführers, nämlich XXXX ausgestellt worden sei und diese bereits der marokkanischen Botschaft übermittelt worden. Es sei daher begründet davon auszugehen, dass in absehbarer Zeit von der marokkanischen Botschaft ein HRZ für den Beschwerdeführer ausgestellt werden.

Mit Eingabe vom 26.04.2019 teilte das Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer am 24.04.2019 einen erneuten Antrag auf freiwillige Rückkehr stellte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Betreffend den Beschwerdeführer liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung hinsichtlich Marokko vor. Die marokkanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers wird derzeit - in Hinblick auf die Ausstellung eines Heimreisezertifikats - von den marokkanischen Behörden geprüft. Dieses Verfahren wurde bereits am 06.07.2016 eingeleitet. Aufgrund der Tatsache, dass dem Bundesamt erst kürzlich Dokument des Beschwerdeführers lautend auf die Identität XXXX , geb. XXXX übermittelt wurden, ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die bisher von ihm angegebene Identität zur Verzögerung der Abschiebung verwendet hat. Aufgrund der Übermittlung der wahren Identitätsangaben an die marokkanische Botschaft am 04.04.2019 ist mit einer ehest baldigen Ausstellung eines HRZ für den Beschwerdeführer zu rechnen.

Der Beschwerdeführer hat sich im Verlauf seines Asylverfahrens und der Anhaltung in Schubhaft als nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig erwiesen. Er wurde im Bundesgebiet viermal wegen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu teil- und unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt und war mehrmals in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Dem ihm gewährten Parteiengehör zur beabsichtigten Schubhaftverhängung im Anschluss an seine Strafhaft kam er nicht nach. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft an einer Auseinandersetzung mit einem anderen Häftling beteiligt, weshalb ein Amtsvermerk wegen Verdachts der Körperverletzung angelegt wurde.

Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet weder über einen ordentlichen Wohnsitz, noch über familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte. Er verfügte während seines bald dreieinhalbjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet lediglich über wenige Monate eine aufrechte Meldeadresse und war ansonsten in Justizanstalten aufhältig.

Er stellte zweimal einen Antrag auf freiwillige Rückkehr, den er nach erfolgten Beratungsgespräch jedes Mal widerrief. Der Beschwerdeführer kam darüber hinaus der Aufforderung zur Stellungnahme betreffend die beabsichtigte Schubhaftverhängung nicht nach.

Die realistische Möglichkeit einer Überstellung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat (innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft) besteht nach wie vor. An der bisherigen Dauer trifft das Bundesamt keine Schuld. Sie ergibt sich einerseits aus den erforderlichen administrativen Abläufen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, sowie andererseits auch aus der Angabe einer falschen Identität des Beschwerdeführers, die erst durch die Vorlage anderslautender Dokumente vor kurzem aufgeklärt und der marokkanischen Botschaft übermittelt werden konnte.

Der Beschwerdeführer ist nicht mehr Asylwerber; es kommt ihm kein faktischer Abschiebeschutz zu. Gegenwärtig ist er nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig sowie jedenfalls haftfähig.

Das Bundesamt führte jeweils am 31.01.2019, am 28.02.2019, 28.03.2019

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage im gegenständlichen Verfahren - insbesondere den (mit Dokumenten belegten) Ausführungen des Bundesamtes zum gegenwärtig laufenden HRZ-Verfahren mit Marokko in der Stellungnahme vom 23.04.2019.

Die Feststellungen zum Verhalten des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage, die Feststellung wegen des Verdachts auf Körperverletzung an einem Mithäftling durch den Beschwerdeführer während aufrechter Schubhaft resultiert aus dem diesbezüglichen Amtsvermerks der LPD Wien vom 15.01.2019.

Die strafrechtlichen Verurteilungen sind einer rezenten Abfrage im Strafregister entnommen.

Die Angaben zum zweimaligen Widerruf des Antrages auf freiwillige Rückkehr durch den Beschwerdeführer, und den Umstand, dass er selbst zu seiner Familie gesagt hat, er wolle nicht nach Hause zurück, ergeben sich den diesbezüglichen im Verwaltungsakt befindlichen Schreiben des Verein Menschenrechte Österreichs vom 23.03.2018 und vom 27.02.2019.

Die Angaben zur Schubhaftprüfung durch das Bundesamt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Stellungnahme betreffend der beabsichtigten Schubhaftverhängung nicht nachkam, beruht aus dem diesbezüglichen Schreiben des Bundesamtes vom 16.05.2018 und auf dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Die realistische Möglichkeit der Rücküberstellung ergibt sich aus der diesbezüglich grundsätzlich problemlosen Zusammenarbeit mit den Vertretungen und Behörden des Herkunftsstaates. Der Beschwerdeführer hat zudem keinen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt und seit November 2017 (rechtskräftiger Abschluss des Asylverfahrens) sind hinsichtlich der Beurteilung des Privatlebens in Österreich keine Sachverhaltselemente hinzugekommen. Der Grund für die Länge der Anhaltedauer liegt in der vom Beschwerdeführer bewusst herbeigeführten Notwendigkeit der Erlangung eines Heimreisezertifikats. Hätte der Beschwerdeführer nicht seinen Pass im Herkunftsstaat zurückgelassen und hätte er von Beginn an seine wahre Identität bekannt gegeben, hätte die Schubhaft auf wenige Wochen beschränkt werden können. Diese Umstände sind jedenfalls dem Bundesamt nicht vorzuwerfen und trägt der Beschwerdeführer die Verantwortung dafür.

Der rechtskräftige Abschluss des Asylverfahrens, der fremdenrechtliche Status des Beschwerdeführers und die Feststellungen zu seiner fehlenden Integration ergeben sich aus der Aktenlage.

Das Barvermögen des Beschwerdeführers ist in der Anhaltedatei ersichtlich.

Hinweise für ein Fehlen der Haftfähigkeit sind im Verfahren nicht hervorgetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

3.1. Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a Abs. 4 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

"§ 22a. (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde."

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:

Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG

"(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern."

§ 76 FPG idF BGBl. I Nr. 145/2017 (in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides geltenden Fassung) lautete wie Folgt:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

§ 80 FPG ("Dauer der Schubhaft") lautet:

"§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich

1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder

4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen."

3.2. Zur Judikatur:

Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).

3.3. Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung über die gesetzlich vorgesehene Viermonatsfrist hinaus, weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann.

Betrachtet man im gegenständlichen Fall die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass keinerlei derartige Faktoren vorliegen.

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer weder selbsterhaltungsfähig ist, noch über familiäre, berufliche oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt. Er war innerhalb seiner beinahe dreieinhalb jährigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bis auf wenige Monate behördlich nicht gemeldet und verbrachte den Großteil seiner Aufenthaltsdauer in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Im Zuge der durchzuführenden Abwägung bleibt daher festzuhalten, dass berücksichtigungswürdige soziale Bindungen in Österreich bisher gar nicht entstanden sind und Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben war.

Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation durch die Inhaftierung einer unzumutbaren (unverhältnismäßigen) Belastung ausgesetzt ist, zumal er auch diesbezüglich bei Bedarf einer medizinischen Kontrolle unterzogen wird.

Sofern der Beschwerdeführer im Verfahren vorbrachte, er möge an der freiwilligen Rückkehr teilnehmen respektive so schnell wie möglich nach Marokko zurückkehren, ist ihm entgegenzuhalten, dass er einerseits die zwei gestellten Anträge auf freiwillige Rückkehr jedes Mal widerrief, und er andererseits in einem Gespräch mit seiner in Marokko aufhältigen Familie angegeben hat, nicht nach Hause kommen zu wollen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Vorgehensweise aus taktischen Gründen auch weiterhin betreibt, um die ihm drohende Abschiebung hintanzuhalten. Der Beschwerdeführer hätte es in der Hand gehabt, seine wahre Identität, die dem Bundesamt erst Anfang April durch Übermittlung von Dokumenten seitens der Rechtsberatung bekannt wurde, und die das Bundesamt unverzüglich an die marokkanische Botschaft weiterleitete, schon zu einem früheren Zeitpunkt bekannt zu geben, und somit eine monatelange Schubhaft zu verhindern. Die Dauer der Schubhaftanhaltung liegt somit nicht im Verschulden der belangten Behörde, die unmittelbar nach Abweisung des Asylantrages im Jahr 2016 ein HRZ für den Beschwerdeführer bei der marokkanischen Botschaft beantragte, diesbezüglich jeweils am 06.07.2016, 22.11.2016, 19.04.2017, 05.07.2017, 14.09.2017, 30.11.2017, 05.02.2018, 11.10.2018, 05.12.2018, 04.01.2019, 12.02.2019, 11.03.2019, 04.04.2019 und zuletzt am 10.04.2019 bei der Botschaft die Ausstellung des HRZ urgierte, und die unmittelbar nach Erhalt der identitätsbezeugenden Dokumente des Beschwerdeführers diese am 04.04.2019 an die marokkanische Botschaft weiterleitete.

Zum vom Beschwerdeführer am 24.04.2019 neuerlich gestellten Antrag auf freiwillige Rückkehr ist auf obige Ausführungen zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Anträge in der Vergangenheit immer wieder widerrufen hat und dieser neuerliche Antrag somit keine Änderung in der vorliegenden Fluchtgefahr herbeiführt. Vielmehr ist weiterhin anzunehmen, dass der Beschwerdeführer dies als Hinhaltetaktik benutzt, um einer Anhaltung in Schubhaft zu entgehen.

Aufgrund der nunmehr vorliegenden identitätsbezeugenden Dokumente, die die marokkanische Botschaft bereits erhalten hat, ist somit mit einer baldigen Ausstellung eines HRZ für den Beschwerdeführer durch die marokkanische Vertretungsbehörde zu rechnen. Zum Entscheidungszeitpunkt somit davon auszugehen, dass die marokkanische Botschaft zeitnah ein HRZ ausstellen wird und sodann die Abschiebung des Beschwerdeführers so rasch wie möglich effektuiert werden wird.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und sich diese zudem weiterhin als verhältnismäßig erweist.

Zu Spruchpunkt II. (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Ausreisewilligkeit, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft,
Mittellosigkeit, öffentliche Interessen, Rückkehrentscheidung,
Schubhaft, Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung,
Überprüfung, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W186.2217797.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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