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62 Arbeitsmarktverwaltung;Norm
AlVG 1977 §24 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des W in W, vertreten durch Dr. Franz Schöberl, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Stiftgasse 15-17/6, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 5. März 1998,
LGSW/Abt. 12/1218/56/1998-702, betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) Aufwendungen von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für den Beschwerdeführer in den Zeiträumen von 7. März 1994 bis 1. März 1995, von 13. Dezember 1995 bis 4. Mai 1997 und von 25. August 1997 bis 30. September 1997 widerrufen und das unberechtigt empfangene Arbeitslosengeld in der Höhe von S 244.254,-- zurückgefordert.
Die belangte Behörde ging dabei davon aus, daß der Beschwerdeführer seit 27. März 1985 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Alice Knor Ges.m.b.H. im Firmenbuch aufscheine. Dies habe er bei der jeweiligen Antragstellung auf Arbeitslosengeld nicht bekanntgegeben, sondern die diesbezügliche Frage mit "Nein" beantwortet.
Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere auf das Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 93/08/0138, vertritt die belangte Behörde gestützt auf diesen Sachverhalt die Auffassung, daß in den fraglichen Zeiträumen Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG jeweils nicht vorgelegen, daher das Arbeitslosengeld zu widerrufen und infolge der Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers das unberechtigt empfangene Arbeitslosengeld zurückzufordern gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer (auf das Wesentliche zusammengefaßt) die Auffassung vertritt, daß sein Aufscheinen im Firmenbuch als Geschäftsführer nichts darüber aussage, ob er zur Gesellschaft jeweils auch in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden sei. Im übrigen vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, daß auch ein ins Firmenbuch eingetragener Geschäftsführer, der nicht auch Gesellschafter sei, sehr wohl arbeitslos im Sinne des Gesetzes sein könne.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Seit dem Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 93/08/0138, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG im übrigen verwiesen wird, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß der Geschäftsführer einer Gesellschaft m.b.H, der in einem Anstellungsverhältnis zu dieser Gesellschaft die Anwartschaft auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben hat, erst dann als arbeitslos gilt, wenn nicht nur das Anstellungsverhältnis, sondern auch die Organstellung zur Gesellschaft erloschen ist (vgl. die Erkenntnisse vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0056, vom 3. September 1996, Zl. 94/08/0137, vom 30. September 1996, Zl. 94/08/0090, zur gleichartigen Beurteilung im Falle der Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft vgl. ferner die Erkenntnisse vom 8. September 1998, Zl. 98/08/0165, und vom 20. Oktober 1998, Zl. 98/08/0181 u.v.a.).
Der Verwaltungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, von dieser mittlerweile gefestigten Rechtsprechung abzugehen.
Da der Beschwerdeführer nach der Aktenlage seine jeweiligen Ansprüche auf Arbeitslosengeld aus seinem unmittelbar vorhergegangenen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Waltraud Alice Knor Ges.m.b.H. abgeleitet hat und die Organstellung in den fraglichen Zeiträumen nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses stets aufrecht fortbestanden hat, hat die belangte Behörde das Arbeitslosengeld in den betreffenden Zeiträumen mit Recht gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Auffassung der belangten Behörde wendet, er habe bei der jeweiligen Antragstellung im Antragsformular seine Tätigkeit als Geschäftsführer verschwiegen, und sich damit - gerade noch erkennbar - der Sache nach auch gegen den Ausspruch über die Rückforderung wendet, ist ihm folgendes entgegenzuhalten: Anders als der Beschwerdeführer meint, ist in den jeweiligen Antragsformularen in der betreffenden Rubrik nicht nach einem Anstellungsverhältnis gefragt (welches nach den Behauptungen des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Antragstellungen jeweils nicht mehr bestanden hat), sondern nach der "Beschäftigung" und ist als Beispiel die Tätigkeit als Geschäftsführer ausdrücklich erwähnt.
Die Qualifikation der Beschäftigung ist in diesem Zusammenhang vor allem deshalb ohne Belang, weil eine Beschäftigung als Geschäftsführer - ohne in einem Anstellungsverhältnis zu stehen - nicht nur - wie im Beschwerdefall - für die Frage, ob ein Beschäftigungsverhältnis, in dem die Anwartschaft erworben wurde, zur Gänze gelöst ist, sondern auch für die Frage, ob aus dieser Tätigkeit ein der Anspruchsberechtigung allenfalls entgegenstehendes Einkommen erzielt wird, bedeutsam sein kann.
Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem heraus ein Arbeitsloser meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von ihm zu tragen (vgl. die Erkenntnisse vom 8. Mai 1990, 90/08/0066, vom 22. Mai 1990, 90/08/0021, vom 16. Oktober 1990, 89/08/0286, vom 11. Mai 1993, 92/08/0087 und 92/08/0182, vom 30. September 1994, 93/08/0270 uva.). Wenn daher ein solche Tätigkeit - wenn auch aufgrund einer unrichtigen Rechtsauffassung über ihre Relevanz für den Anspruch - verschwiegen wird, um sich erst später als anspruchsschädlich herauszustellen, dann ist dieses Verschweigen dem Antragsteller als verschuldet zuzurechnen.
Der Rückforderungsanspruch gemäß § 25 Abs. 1 AlVG wurde von der belangten Behörde daher ebenfalls zu Recht bejaht.
Da sich der Beschwerdeführer nach dem Beschwerdepunkt lediglich in seinem Recht auf Bezug des Arbeitslosengeldes "bzw. Notstandshilfe" verletzt erachtet, jedoch mit keinem Wort dagegen bestreitet, daß die Voraussetzungen für die Rückforderung des Überbezuges im Sinne des § 25 AlVG vorlagen, insbesondere auch nicht behauptet, daß die belangte Behörde eine Verletzung der Meldepflicht des Beschwerdeführers zu Unrecht angenommen hätte, ist auf diesen Problemkreis nicht weiter einzugehen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 16. Februar 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998080111.X00Im RIS seit
18.10.2001