TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/7 W186 2218210-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.05.2019
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Entscheidungsdatum

07.05.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W186 2218210-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX StA. Marokko, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Das medizinische Sachverständigengutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für medizinische Begutachtung in Asylverfahren vom 02.11.2016 stellte für den BF jedoch ein Mindestalter von 19 Jahren und ein sich daraus ergebendes spätest mögliches fiktives Geburtsdatum XXXX fest.

Mit Urteil des Landesgerichtes WIENER NEUSTADT, vom 19.09.2016, wurde der BF wegen der §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMG, § 27 (2a) 2. Fall SMG, § 15 StGB § 269 (1) 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Mit Bescheid vom 30.12.2016, Zl. 1122051401-160959537, wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.07.2016 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko ab, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) beantragte daraufhin bei der marokkanischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF. Die marokkanische Botschaft stimmte der Ausstellung eines HRZ am 04.05.2017 zu.

Der BF befand sich von 30.12.2016, 16:30 Uhr bis 03.02.2017, 15:00 Uhr, bereits einmal in Schubhaft und musste aufgrund der von ihm selbst herbeigeführten Haftunfähigkeit infolge eines Hungerstreiks entlassen werden.

Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes LINZ vom 14.03.2017 wegen § 15 StGB § 127 StGB, §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG, §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (2a) SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten verurteilt.

Der BF wurde von 17.05.2017 bis 20.06.2017 erneut in Schubhaft genommen. Die versuchte Abschiebung des BF am 20.06.20177 nach Marokko scheiterte am aggressiven Verhalten des BF im Zuge der Abschiebung, weshalb der Kapitän die Mitnahme des BF verweigerte.

Er wurde daher erneut in Schubhaft genommen und in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt.

Am 07.07.2017 wurde erneut versucht, den BF nach Marokko abzuschieben, wobei die Abschiebung erneut aufgrund des massiven Widerstandes des BF abgebrochen werden musst.

Der BF wurde im Anschluss daran festgenommen und in die Justizanstalt Korneuburg überstellt.

Mit Urteil des Landesgerichts KORNEUBURG vom 09.08.2017, wurde der BF wegen § 269 (1) StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt.

Er wurden mit Urteil des Landesgerichtes KORNEUBURG am 24.01.2018 gemäß § 83 (1) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten verurteilt. Einer dagegen erhobenen Berufung wurde nicht stattgegeben und die Freiheitsstrafe auf sechs Monate.

Am 24.07.2018 stellten der BF in der Justizanstalt Korneuburg erneuten einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 02.10.2018, Zl. 1122051401-180709349 wies die belangte Behörde den Asylfolgeantrag des BF vom 24.07.2018 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Diese Entscheidung erwuchs mit 18.10.2018 in Rechtskraft.

Mit Bescheid vom 03.12.2018, Zl. 1122051401/181156216, erteilte die belangte Behörde dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Ziffer 1 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt I.), erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Ziffer 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.).

Mit Erkenntnis vom 04.04.2019 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen den Bescheid vom 03.12.2018 erhobene Beschwerde als unbegründet ab.

Das Bundesamt organisierte am 04.12.2018 eine begleitete Abschiebung für den 09.01.2019 für den BF. Er wurde darüber mittels "Information über die bevorstehende Abschiebung" in Kenntnis gesetzt. Eine erneute HRZ-Ausstellung wurde veranlasst und zugesichert.

Am 27.12.2018 langte von der HRZ-Abteilung die Meldung ein, dass das HRZ für BF für die Abschiebung am 09.01.2019 aufgrund der Feiertage nicht ausgestellt werden könne, da die marokkanische Botschaft unterbesetzt sei. Eine Ausstellung könne erst Ende Jänner erfolgen.

Das Bundesamt stornierte daraufhin die Abschiebung für den 09.01.2019 und plante sie erneut für den 01.02.2019.

2. Mit Bescheid vom 03.01.2019 verhängte das Bundesamt über den BF die gegenständliche Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung, wobei die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach Entlassung aus der derzeitigen Haft eintreten sollen.

Das Bundesamt traf im Schubhaftbescheid nachstehende Feststellungen:

"Zu Ihrer Person:

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.

Ihre Identität steht fest. Sie heißen XXXX .

Sie sind marokkanischer Staatsbürger.

Sie wurden am XXXX geboren.

Sie haben fünf Jahre lang die Grundschule besucht und als Installateur gearbeitet.

Sie sind haben eine Verletzung am linken Augen, welche Sie sich in der Justizanstalt Korneuburg bei einer gegenseitigen Körperverletzung zugezogen haben. Sie haben einen fast vollständigen Verlust des Sehvermögens am linken Auge.

Sie sprechen die arabische Sprache.

Sie befinden sich derzeit wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt und Körperverletzung bis 07.01.2019 in Haft.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Eine Rückkehrentscheidung gegen Ihre Person ist durchsetzbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

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Sie sind nach Österreich illegal eingereist.

-

Sie halten sich seit der rechtskräftigen negativen Entscheidung im Asylverfahren widerrechtlich im Bundesgebiet auf.

-

Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden.

-

Sie verwenden mehrere Identitäten und sind nicht dazu bereit an der Feststellung Ihrer Identität oder Nationalität mitzuwirken. Sie gaben an minderjährig zu sein. Es konnte jedoch Ihre Volljährigkeit festgestellt werden.

Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie die österreichische Behörde über Ihre Identität getäuscht haben um sich dadurch Vorteile zu verschaffen. Sie haben bereits 2 Mal eine Abschiebung verhindert, wobei Sie auch nicht davor zurückgeschreckten, Gewalt dabei anzuwenden.

-

Sie tauchten in Österreich unter, indem Sie sich dem Asylverfahren entzogen und Ihr Aufenthalt nicht ermittelt werden konnte. Sie kamen der gesetzlich geregelten Meldepflicht und dadurch Ihrer Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nicht nach.

Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

-

Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie drei Mal rechtskräftig verurteilt wurden

-

Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. Sie sind als mittellos anzusehen und nicht in der Lage Aufenthalt oder Ausreise auf legale Art und Weise zu finanzieren,

-

Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. Sie sind als mittellos anzusehen und nicht in der Lage Aufenthalt oder Ausreise auf legale Art und Weise zu finanzieren.

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Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. Sie können oder wollen der Behörde nicht mitteilen, wo sie tatsächlich Unterkunft genommen haben.

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Sie sind in keinster Weise integriert.

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Sie haben sich bereits einmal aus der Schubhaft durch Hungerstreik freigepresst.

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Sie versuchten ein weiteres Mal sich aus der Schubhaft durch Hungerstreik freizupressen.

-

Sie haben in Ihrem letzten Schubhaftverfahren die Annahme aller Schriftstücke verweigert.

Ihre Abschiebung am 20.06 2017 haben Sie durch Schreien und Herumschlagen verhindert.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich noch nachweislich sozial verankert und haben keine Familienangehörigen in Österreich.

Es liegt somit kein iS von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor. Eine Abschiebung stellt keinen Eingriff in Ihr Familienleben dar,

Während Ihres gesamten Aufenthalts in Österreich kam Ihnen nur aufgrund Ihres rechtskräftig negativ entschiedenen Antrages auf internationalen Schutz ein Aufenthaltsrecht für die Dauer des Verfahrens zu.

Eine besondere Integration Ihrer Person in Österreich kann aufgrund der Aktenlage nicht erkannt werden.

Es besteht keine Zugehörigkeit zu Vereinen oder Organisationen. Es bestehen marokkanische Freunde und eine Freundin namens Gabriele, deren Familiennamen von Ihnen nicht genannt wurden und auch bezüglich deren Wohnadressen keine genauen Angaben gemacht wurden."

Rechtlich führte das Bundesamt aus:

"Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende

Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Die Punkte 1, 3, 8 und 9 treffen bei Ihnen zu.

Sie verwenden mehrere Identitäten und sind nicht dazu bereit an der Feststellung ihrer Identität und Nationalität mitzuwirken. Sie behindern somit ihre Abschiebung.

Sie haben sich dem Asylverfahren entzogen indem Sie untergetaucht sind, keine behördliche Wohnsitzmeldung abgaben, und für die Behörde nicht greifbar waren.

Erhöhter Sicherungsbedarf ergibt sich auch dadurch, dass Sie nicht nach Marokko zurück möchten und auch anscheinend kein Interesse hatten, den Ausgang Ihres Asylverfahrens abzuwarten und sich deshalb dem Verfahren entzogen haben.

Am 29.12.2016 haben Sie nicht freiwillig vor dem BFA vorgesprochen, sondern Sie wurden im Zuge der polizeilichen Amtshandlung und anschließender Festnahme dem BFA vorgeführt. Am 30.12.2016 wurde zur Sicherung der Abschiebung und zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung der

Rückkehrentscheidung die Schubhaft über Sie verhängt. Am 03.02.2017 wurden Sie wegen Hungerstreik haftunfähig entlassen.

Während Ihrer Schubhaft ab dem 17.05.2017 versuchten Sie erneut, sich durch Hungerstreik freizupressen, Sie begannen Ihren Hungerstreik am 31.05.2017. Nachdem ihre Abschiebung bereits fixiert war, wurde die Zustimmung zur Heilbehandlung seitens des BFA RD OÖ erteilt und Sie sollten in die Justizanstalt Josefstadt überstellt werden. Sie haben den Hungerstreik, offenbar nachdem Sie feststeilten, dass der Zweck nicht erreicht werden kann, am

02.06.2017 beendet.

Auch haben Sie in diesem Verfahren die Annahme aller Schriftstücke verweigert, was ihr unkooperatives Verhalten unterstreicht.

Am 20.06.2017 sollten Sie unter Begleitung von 3 Polizeibeamten um 06:10 Uhr mittels Flug von Wien aus nach Marokko abgeschoben werden.

Dies verhinderten Sie insofern, als Sie bei Einstiegen in das Flugzeug herumschrien und versuchten durch Herumschlagen und Treten Gewalt gegen die Polizeibeamten auszuüben, weshalb letztendlich ein Transport nach Vorgabe des Flugkapitäns nicht weiter möglich war und die Abschiebung abgebrochen werden musste.

Aufgrund Ihrer Straffälligkeit wurden Sie erneut durch ein inländisches Gericht verurteilt. Während Ihrer Haft wurden Sie erneut straffällig indem Sie einen Mithäftling attackierten, wobei Sie auch selbst verletzt wurden. Ihre Freiheitsstrafe wurde erhöht.

Familiäre oder enge soziale Bindungen in Österreich sind nicht feststellbar. Es bestehen auch keine beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet und sind sie als mittellos anzusehen. Sie verfügen über keinen der Behörde bekannten Wohnsitz. Sie können oder wollen der Behörde nicht mitteilen, wo sie tatsächlich unangemeldet Unterkunft genommen haben.

Nun, da über das Asylverfahren negativ entschieden wurde ist verstärkt zu befürchten, dass Sie auf freiem Fuße belassen für das weitere Verfahren nicht greifbar sind, sondern vielmehr im Bundesgebiet neuerlich untertauchen und danach trachten, Ihren illegalen Aufenthalt zu prolongieren.

Die Schubhaft wird zur Sicherung Ihrer Verfahren und Ihrer Abschiebung in Ihr Heimatland verhängt. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, notwendig und zweckmäßig.

Die Sicherung des Verfahrens bzw, der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

-

Sie wurden am 19.09.2016 durch das Landesgericht Wiener Neustadt, Zahl 036 Hv 63/2016p wegen der Delikte §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1)Z 1 2. Fall SMG, § 27 (2a) 2. Fall SMG, § 15 StGB § 269 (1) 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig mit 23.09.2016 verurteilt.

Sie wurden am 14.03.2017 durch das Landesgericht Linz, Zahl 025 Hv 6/2017w wegen der Delikte § 15 StGB § 127 StGB, §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG, §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (2a) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, auf eine Probezeit von 5 Jahren rechtskräftig mit

14.03.2017 verurteilt.

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Sie wurden mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg am 09.08.2017, unter der Zahl 506 Hv 45/17w, rechtskräftig mit 16.08.2017, nach § 269 (1) StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 (zwölf) Monaten verurteilt.

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Sie wurden mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg am 24.01.2018, unter der Zahl 603 Hv 20/17g, rechtskräftig mit 30.01.2018, nach § 83 (1) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Monaten verurteilt.

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Sie legten gegen Ihre letzte Verurteilung Berufung beim Oberlandesgericht Wien ein. Ihrer Berufung wurde durch das Oberlandesgericht Wien am 03.05.2018, Zahl 23 Bs 85/18w, rechtskräftig mit 03.05.2018 nicht stattgegeben. Ihre Freiheitsstrafe wurde auf 6 (sechs) Monate erhöht.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre, ln Betracht käme dabei das gelindere Mittel gern. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Sie sind nicht im Besitz ausreichender legal erwirtschafteter Barmittel, welche für eine tatsächliche Verfahrenssicherung ausreichend erscheinen können.

Da zu Österreich keinerlei relevante Bindungen bestehen und auf Grund ihres bisher gezeigten Verhaltens und ihrer Aussage bei der Einvernahme kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein gelinderes Mittel zur Verfahrenssicherung ausreicht. Vielmehr besteht die Gefahr, dass sie neuerlich im Bundesgebiet untertauchen. Eine tatsächliche behördliche Greifbarkeit besteht nicht und können oder wollen der Behörde nicht mitteilen, wo sie unangemeldet Unterkunft genommen haben. Jetzt kann noch weniger davon ausgegangen werden, dass sie sich auf freiem Fuß belassen dem Verfahren stellen werden.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Sie waren bis zuletzt in der Justizanstalt Korneuburg, wo Ihre Haftfähigkeit gegeben war. Sollten sich Umstände ändern, so steht jederzeit ein Polizeiamtsarzt zur Verfügung, welcher Ihre Haftfähigkeit erneut prüfen wird.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

Der BF befand sich bis 07.01.2019 wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt und Körperverletzung in Strafhaft.

Im Anschluss an die Entlassung des BF aus der Strafhaft am 07.01.2019 wurde der Schubhaftbescheid vom 03.01.2019 in Vollzug gesetzt und der BF zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG in Schubhaft genommen.

Die begleitete Abschiebung des BF wurde mit 31.01.2019 fixiert und die marokkanische Botschaft bezüglich der zeitgerechten Ausstellung eines HRZ in Kenntnis gesetzt. Der BF wurde am 30.01.2019 erneut der marokkanischen Botschaft zur Ausstellung eines HRZ vorgeführt. Die marokkanische Botschaft verweigerte dem BF die Ausstellung eines HRZ, da sie den BF aufgrund einer sich in der JA selbst zugefügten Augenverletzung für nicht flugtauglich hielten.

Die Abschiebung für den 31.01.2019 musste daher storniert werden.

Eine seitens des Bundesamtes am 04.02.2019 angesetzte augenärztliche Untersuchung ergab die Flugtauglichkeit des BF. Dieser Umstand wurde auch der marokkanischen Vertretungsbehörde mitgeteilt.

Am 12.02.2019, 09.04.2019 und am 10.04.2019 urgierte das Bundesamt erneut bei der marokkanischen Botschaft um die Ausstellung eines HRZ.

3. Das Bundesamt übermittelte mit Eingabe vom 30.04.2019 den Akt zur gerichtlichen Schubhaftüberprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG an das Bundesverwaltungsgericht.

Es wurde nachstehende Stellungnahme erstattet:

"Der Fremde ist am 10.07.2016 in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist.

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Dieser hat am 10.07.2016 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schütz gestellt.

-

Am 23.08.2016 beging der Fremde eine strafbare Handlung in Österreich.

Der Fremde wurde am 19.09.2016 durch das Landesgericht Wiener Neustadt, Zahl 036 Hv 63/2016p wegen der Delikte §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 {1) Z 1 2. Fall SMG, § 27 (2a) 2.

Fall SMG, § 15 StGB § 269 (1) 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig mit 23.09.2016 verurteilt.

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Am 28.09.2016 erfolgte die Feststellung seiner Volljährigkeit.

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Mit Bescheid des BFA unter der Zahl 1122051401/160959537 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mit 14.01.2017 in Rechtskraft I. Instanz.

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Für den betroffenen Fremden wurde ein HRZ beantragt. Am 04.05.2017 erfolgte eine Zustimmung der marokkanischen Botschaft.

Der Fremde befand sich vom 30.12.2016, 16:30 Uhr bis 03.02.2017, 15:00 Uhr gern. § 76 Absatz 2 Ziffer 1 FPG in Schubhaft. Dieser wurde aus der Schubhaft entlassen, da er wegen einem Hungerstreik haftunfähig wurde.

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Der Fremde hat am 07.02.2017 erneut eine strafbare Handlung im Bundesgebiet Österreich begangen.

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Dieser wurden am 14.03.2017 durch das Landesgericht Linz, Zahl 025 Hv 6/2017w wegen der Delikte § 15 StGB § 127 StGB, §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG, §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1)

Z 1 2. Fall, 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (2a) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, auf eine Probezeit von 5 Jahren rechtskräftig mit

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14.03.2017 verurteilt.

Er befand sich vom 07.02.2017 bis 17.05.2017 in der Justizanstalt Linz.

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Der betroffene Fremde befand sich vom 17.05.2017, 13:30 Uhr bis 20.06.2017, 03:10 gern. § 76 Absatz 2 Ziffer 1 FPG in Schubhaft.

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Am 20.06.2017 wurde versucht, den betroffenen Fremden in sein Heimatland Marokko abzuschieben. Dieser versuchte sich loszureißen und begann zu schreien. Aufgrund seines Verhaltens, verweigerte der Kapitän des Fluges seine Mitnahme nach Marokko.

Der betroffene Fremde wurde in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt und es wurde erneut gern. § 76 Absatz 2 Ziffer 1 FPG die Schubhaft gegen Ihn verhängt.

Er befand sich vom 20.06.2017, 10:30 Uhr bis 07.07.2017, 10:15 Uhr in Schubhaft.

Am 07.07.2017 wurde erneut versucht, den betroffenen Fremden begleitet in sein Heimatland Marokko abzuschieben. Er setzte massiven Widerstand, wodurch der Pilot erneut seine Mitnahme verweigerte.

Der betroffene Fremde hat am 07.07.2017 eine strafbare Handlung in Österreich begangen.

Dieser wurde am 07.07.2017 um 09:00 Uhr im Bundesgebiet der Republik Österreich festgenommen.

Er wurde am 07.07.2017 um 13:24 Uhr von Beamten der Landespolizeidirektion Schwechat in die Justizanstalt Korneuburg eingeliefert.

Der betroffene Fremde befand sich wegen des Verdachtes der Begehung strafbarer Handlungen von 07.07.2017 13:24 Uhr bis 08.07.2017 11:41 Uhr in der Justizanstalt Korneuburg im Stande der Anhaltung.

Er befand sich wegen des Verdachtes der Begehung strafbarer Handlungen von

08.07.2017 11:41 Uhr bis 09.08.2017 14:20 Uhr in der Justizanstalt Korneuburg in Untersuchungshaft.

Der betroffene Fremde wurde mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg am 09.08.2017, unter der Zahl 506 Hv 45/17w, rechtskräftig mit 16.08.2017, nach § 269 (1) StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 (zwölf) Monaten verurteilt.

Dieser wurde am 23.09.2017 erneut in der Justizanstalt Korneuburg straffällig.

Er wurde mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg am 24.01.2018, unter der Zahl 603 Hv 20/17g, rechtskräftig mit 30.01.2018, nach § 83 (1) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Monaten verurteilt.

Der betroffene Fremde legte gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg, Zahl 603 Hv 20/17g beim Oberfandesgericht Wien Berufung ein.

Seine Berufung wurde durch das Landesgericht Wien am 03,05.2018, Zahl 23 Bs 85/18w, rechtskräftig mit 03.05.2018 nicht stattgegeben. Seine Freiheitsstrafe wurde auf 6 (sechs) Monate erhöht.

Am 11.06.2018 wurde dem betroffenen Fremden durch das BFA ein Parteiengehör in Form einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt, welches dieser am

12.06.2018 nachweislich übernommen haben. Er brachte keine Stellungnahme ein.

Am 24.07.2018 stellte der betroffene Fremde in der Justizanstalt Korneuburg erneuten einen Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte keine erneuten Fluchtgründe vor und sein Antrag vom 24.07.2018 wurde gern. § 68 Abs. 1 AVG, wegen entschiedener Sache, zurückgewiesen. Diese Entscheidung wuchs mit 18.10.2018 in Rechtskraft I. Instanz,

Am 03.12.2018 wurde gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung iVm. einem Einreiseverbot gern. §§ 52, 53 FPG erlassen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gern. § 18 BFA-VG aberkannt.

Für den Fremden wurde am 04.12.2018 eine begleitete Abschiebung für den 09.01.2019 geplant. Er wurde darüber mittels "Information über die bevorstehende Abschiebung" in Kenntnis gesetzt. Eine erneute HRZ-Ausstellung wurde veranlasst und zugesichert.

Am 27.12.2018 langte von der HRZ-Abteilung die Meldung ein, dass sein HRZ für den 09.01.2019, aufgrund der Feiertage - die marokkanische Botschaft ist unterbesetzt - nicht ausgestellt werden kann. Eine Ausstellung kann Ende Jänner erfolgen.

Am 02.01.2019 wurde Ihre Abschiebung für den 09.01.2019 storniert und erneut für den 01,02.2019 geplant. Eine Flugbuchung wurde getätigt.

Am 02.01.2019 erhob der betroffene Fremde, vertreten durch den Verein für Menschenrechte, fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 03,12.2018. Die Beschwerde wurde am 04.04.2019 durch das BVwG, Zahl I406 2212220-1/3E, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG unbegründet abgewiesen

Am 07.01.2019 wurde der Fremde aus der Strafhaft entlassen und zur Sicherung der Abschiebung wurden gegen den Fremden die Schubhaft gern. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängt.

Die begleitete Abschiebung des Fremden wurde mit 31.01.2019 fixiert und die marokkanische Botschaft wurde bzgl. HRZ-Ausstellung in Kenntnis gesetzt.

Am 30.01.2019 wurde der Fremde erneut zur marokkanischen Botschaft zwecks HRZ- Ausstellung vorgeführt. Aufgrund einer Augenverletzung, welche sich der Fremde in der Justizanstalt Korneuburg zugezogen hat, wurde kein HRZ seitens der marokkanischen Botschaft ausgestellt, da diese befürchtete, dass der Fremde nicht flugtauglich ist. Eine Amtsbescheinigung für die Tauglichkeit zum Transport in einem Luftfahrzeug für den Flug wurde bei der marokkanischen Botschaft noch am selben Tag vorgelegt - eine Ausstellung des HRZ erfolgte ohne Angaben von Gründen trotzdem nicht.

Aufgrund dieses Umstandes wurde die Abschiebung für den 31.01.2019 storniert.

Am 01.02.2019 wurde von der hs. Behörde eine augenärztliche Untersuchung angestrebt, welche am 04.02,2019 in der Rudolf Stiftung Augenambulanz erfolgte. Es könnten keinerlei Hindernisse für einen Transport in einem Luftfahrzeug festgestellt werden.

Die HRZ-Abteilung wurde von dem Ergebnis in Kenntnis gesetzt und es wurde bzgl. der Ausstellung eines HRZ urgiert.

Es wurde seitens der HRZ-Abteilung am 12.02.2019 bei der marokkanischen Botschaft zwecks HRZ-Ausstellung urgiert.

Am 08.04.2019 wurde zur Erlangung eines HRZ ein neues Fingerabdruckblatt des Fremden an die HRZ-Abteilung übermittelt.

Es wurde am 09,04,2019 und am 10.04.2019 erneut bei der marokkanischen Botschaft zwecks HRZ-Ausstellung urgiert.

Stellungnahme des zuständigen Referenten:

Der betroffene Fremde befindet sich seit dem 07.01.2019 durchgehend in Schubhaft.

Ein Heimreisezertifikat wurde zuletzt am 10.04.2019 bei der marokkanischen Botschaft beantragt /urgiert.

Die letztendliche, finale Zustimmung der marokkanischen Botschaft ist bis dato noch nicht eingelangt, das die Person in Marokko erneut überprüft wird.

Dem BFA wurde seitens der marokkanischen Botschaft zugesichert, dass eine zeitnahe Ausstellung des HRZ erfolgen wird.

Das Bundesverwaltungsgericht wird ersucht festzustellen, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Betreffend den BF liegt eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung hinsichtlich Marokko vor. Der BF war nicht ausreisewillig und verließ Österreich seit Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht. Er brachte zu keinem Zeitpunkt identitätsbezeugende Dokumente in Vorlage und machte keine gleichbleibenden Angaben zu seiner Identität.

Die marokkanische Staatsangehörigkeit des BF wird derzeit - in Hinblick auf die Ausstellung eines Heimreisezertifikats - von den marokkanischen Behörden in Marokko geprüft. Dieses Verfahren wurde bereits 2017 beantragt, und erfolgte die Zustimmung am 04.05.2017. Die erneute Ausstellung scheiterte, an der seitens der Botschaft angenommenen Fluguntauglichkeit des BF aufgrund seiner sich selbst zugefügten Augenverletzung. Der Botschaft wurde die augenfachärztliche Feststellung der Flugtauglichkeit übermittelt. Der erneute Antrag auf Ausstellung eines HRZ vom 10.04.2019 erfordert eine laufende Überprüfung des BF in Marokko. Dem Bundesamt wurde seitens der marokkanischen Botschaft zugesichert, dass eine zeitnahe Ausstellung des HRZ erfolgen wird.

Der BF hat sich weder im Verlauf seines Asylverfahrens noch während der Anhaltung in Straf- und Schubhaft als kooperativ oder vertrauenswürdig erwiesen: So leistete er in seinem Asylverfahren einer Vorladung keine Folge und wirkte nicht an seiner Identitätsfeststellung mit. Ebenso erschien er mehrfach nicht zu seinem Transfer in ein anderes Quartier im Rahmen der Grundversorgung und wurde mehrmals wegen 48stündiger Abwesenheit von der Grundversorgung abgemeldet. Auch kam er dem von seitens der belangten Behörde gewährten Parteiengehör in Form einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme nicht nach und gab hierzu - trotz nachweislicher Übernahme - keine Stellungnahme ab. Neben seiner vierfachen strafgerichtlichen Verurteilung im Bundesgebiet, unter anderem wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt, vereitelte der BF darüber hinaus bereits zum zweiten Mal seine Abschiebung nach Marokko durch sein aggressives Verhalten. Zudem führte er in der Vergangenheit seine Entlassung aus der Schubhaft durch einen Hungerstreik und der damit einhergehenden Haftunfähigkeit selbst herbei. Auch während der derzeitigen Anhaltung in Schubhaft legte der BF sein fortgesetztes aggressives Verhalten an den Tag, verweigerte unter anderem das Duschen, verletzte sich selbst und weigerte sich Anordnungen zu befolgen.

Der BF verfügt darüber hinaus im Bundesgebiet weder über einen ordentlichen Wohnsitz, noch über familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte. Er verfügte während seines bald dreijährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet lediglich während seiner Haftstrafen über einen behördlich gemeldeten Wohnsitz in den Justizanstalten.

Die realistische Möglichkeit einer Überstellung des BF in seinen Herkunftsstaat (innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft) besteht nach wie vor. An der bisherigen Dauer trifft das Bundesamt keine Schuld. So hat sich der BF die zur Einschätzung der Fluguntauglichkeit der marokkanischen Botschaft geführte Augenverletzung selbst herbeigeführt, und mussten in der Vergangenheit bereits zwei Abschiebeversuche aufgrund seines aggressiven Verhaltens und der daraus resultierenden zweimaligen Weigerung des Flugkapitäns den BF zu befördern, abgebrochen werden. Die bisherige lange Dauer zur Ausstellung eines HRZ ergibt sich einerseits aus den erforderlichen administrativen Abläufen im Herkunftsstaat des BF, sowie andererseits aus der personellen Unterbesetzung der Botschaft. Das Bundesamt führte das Verfahren zur Erlangung eines HRZ seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung des BF rasch und zügig. Es erfolgte erstmals am 04.05.2017 die Zustimmung seitens der marokkanischen Behörde zur Ausstellung eines HRZ. Das Bundesamt übermittelte am 08.04.2019 ein neues Fingerabdruckblatt des BF zur HRZ Abteilung und urgierte zuletzt am 09.04.2019 und am 10.04.2019 bei der Botschaft um die Ausstellung eines HRZ für den Fremden. Dem Bundesamt wurde seitens der marokkanischen Botschaft zugesichert, dass eine zeitnahe Ausstellung de HRZ erfolgen wird.

Der BF ist haftfähig.

Der BF befindet sich seit 07.01.2019 in Schubhaft, die seit 25.01.2019 im PAZ ROSSAUER LÄNDE vollzogen wird.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage im gegenständlichen Verfahren - insbesondere den Ausführungen des Bundesamtes zum gegenwärtig laufenden HRZ-Verfahren mit Marokko in der Stellungnahme vom 30.04.2019.

Die Feststellungen zum ungebührlichen und aggressiven Verhalten des BF ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus einem Auszug aus dem GVS, einem Auszug aus dem ZMR, sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.

Die strafrechtlichen Verurteilungen sind einer rezenten Abfrage im Strafregister entnommen.

Die Angaben zum zweimaligen Abbruch der Abschiebung des BF nach Marokko beruhen auf der Stellungnahme des Bundesamtes vom 30.04.2019.

Die realistische Möglichkeit der Rücküberstellung ergibt sich aus der diesbezüglich grundsätzlich problemlosen Zusammenarbeit mit den Vertretungen und Behörden des Herkunftsstaates und dem Umstand, dass die marokkanische Botschaft dem Bundesamt eine zeitnahe Ausstellung des HRZ bereits zugesichert hat. Der BF hat zudem keinen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt und seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens sind hinsichtlich der Beurteilung des Privatlebens in Österreich keine Sachverhaltselemente hinzugekommen. Der Grund für die Länge der Anhaltedauer liegt in der vom BF bewusst herbeigeführten Notwendigkeit der Erlangung eines Heimreisezertifikats und seines aggressiven Verhaltens im Zuge der bereits versuchten Abschiebungen und durch seine - die marokkanische Botschaft von der Ausstellung eines HRZ abhaltende - Selbstverletzung am Auge. Hätte er von Beginn an seine wahre Identität bekannt gegeben und hätte er sich insbesondere an einer der zweimaligen Abschiebungen kooperativ verhalten und mitgewirkt, so hätte die gegenwärtige Schubhaft nicht mehr verhängt werden müssen, respektive hätte diese auf wenige Wochen beschränkt werden können. Diese Umstände sind jedenfalls dem Bundesamt nicht vorzuwerfen und trägt der BF die Verantwortung dafür. Ebenso trägt der Umstand, dass die marokkanischen Behörden den BF in der Vergangenheit bereits einmal ein HRZ ausgestellt haben, dazu bei, dass auch diesmal mit einer Ausstellung eines HRZ gerechnet werden kann.

Der rechtskräftige Abschluss des Asylverfahrens, der fremdenrechtliche Status des BF und die Feststellungen zu seiner fehlenden Integration ergeben sich aus der Aktenlage.

Hinweise für ein Fehlen der Haftfähigkeit sind im Verfahren nicht hervorgetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A.) Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:

3.1. Gesetzliche Bestimmungen:

§22a Abs. 4 des BFA-VG idgF lautet wie folgt:

"§ 22a. (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde."

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des FPG lauten:

Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG

"(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern."

§ 76 FPG idgF lautet wie folgt:

"§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

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1.-dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2.-dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3.-die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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