TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/8 W154 2215519-3

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Veröffentlicht am 08.05.2019
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Entscheidungsdatum

08.05.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W154 2215519-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin im Verfahren des XXXX , geb. XXXX alias XXXX , alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. ALGERIEN, betreffend die weitere Anhaltung in Schubhaft aufgrund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2018, Zahl: IFA 1108343603 VZ 181084517, zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer reiste erstmals 2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.3.2016 einen Asylantrag.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 22.9.2016, Zl. 1108343603-160382183/BMI- EAST-WEST, wurde das Verfahren gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass gemäß 18 Abs. 1 b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Ungarn für das Asylverfahren zuständig ist. Am 5.12.2016 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg von Wien Schwechat nach Budapest abgeschoben. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.2.2017, Zl. W105 2137030-1/7E, als unbegründet abgewiesen wurde.

2. Der Beschwerdeführer stellte am 23.12.2017 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz und erklärte, er sei im Dezember 2016 mit dem Flugzeug nach Ungarn abgeschoben worden, wo man jedoch nicht leben könne. Aus diesem Grund sei er am 21.12.2017 nach Österreich gereist. Das Verfahren wurde in weiterer Folge zugelassen.

Mit Bescheid des BFA vom 27.2.2018, Zl. 1108343603/171417624, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. 1. Teil) erteilt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. 2. Teil) erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III. 3. Teil). Weiters wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.8.2018, Zl. I415 2190849-1/8E, als unbegründet abgewiesen wurde. Das Erkenntnis wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am 28.08.2018 ordnungsgemäß zugestellt.

3. Am 30.5.2018 wurde durch die deutschen Behörden ein Konsultationsverfahren zur Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß Dublin III -Verordnung eingeleitet, da der Beschwerdeführer in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das BFA stimmte der Rückübernahme des Beschwerdeführers zu.

4. Am 13.11.2018 wurde der Beschwerdeführer von Deutschland kommend mittels Fluges nach Flughafen Wien Schwechat überstellt und im Anschluss zur Einbringung des in Deutschland gestellten Asylantrages an die PI Schwechat Fremdenpolizei AGM überstellt. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung am 13.11.2018, um 13:00 Uhr, gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache an, dass er seinen Asylantrag zurückziehen möchte. Das Verfahren wurde infolge gemäß § 25 Abs. 2 AsylG eingestellt.

5. Am 13.11.2018, um 16:00 Uhr, wurde nach Verständigung des BFA durch die PI Schwechat Fremdenpolizei AGM der Auftrag zur Festnahme des Beschwerdeführers gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG erlassen.

6. Mit Bescheid des BFA vom 13.11.2018, Zl. IFA 1108343603 VZ 181084517, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die gegenständliche Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Entscheidung wurde dabei im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer sich dem Asylverfahren in Österreich zumindest ab dem 9.5.2018 entzogen habe, da er zu jenem Zeitpunkt Österreich in einen anderen Mitgliedstaat verlassen habe, nämlich Deutschland, und dort unter einer anderen als in Österreich angegebenen Identität einen Antrag gestellt habe. Aus den Asylverfahren in Ungarn habe sich der Beschwerdeführer zumindest zweimal entzogen, indem er nach Österreich weitergereist sei. Dabei habe er in Österreich bei seinem ersten Asylantrag behauptet, minderjährig zu sein. Er habe dies im Wissen, dadurch seine Zurückschiebungen nach Ungarn zu verunmöglichen, getan und sich so dem Verfahren in Ungarn zu entziehen. Erst durch ein Altersfeststellungsgutachten in Österreich habe die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt und er so seinem Verfahren in Ungarn wieder zugeführt werden können. Er sei bei seinem Asylverfahren in Österreich zur Unterkunftnahme in einer Grundversorgungseinrichtung verpflichtet gewesen. Er habe diese, ohne die Behörden davon in Kenntnis zu setzen, verlassen und habe in weiterer Folge von der Grundversorgung wegen unbekannten Aufenthaltes abgemeldet werden müssen, dies noch bevor ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu seinem Asylverfahren ergangen sei. Diese Umstände ließen erkennen, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung umgehen und behindern wolle. Gegen den Beschwerdeführer bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Der Grad seiner sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes, seien nicht gegeben. Die Behörde habe keinerlei Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer sich einem Verfahren auf freiem Fuß stellen werde. Er verfüge über keine gesicherten Bindungen und sei in Österreich nicht integriert. Er habe keinen Unterstand im Bundesgebiet, sei nahezu mittellos und verweigere jegliche Kooperation mit der Behörde. Er halte an seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, da er entgegen der Rechtslage nicht gewillt sei, nach Algerien zurückzukehren. Er habe bereits illegale Grenzverletzungen betreffend die Staatsgebiete der Republik Österreich und Deutschland begangen. Er versuche, die gebotene Abschiebung nach Algerien zu vereiteln, um wieder in die Illegalität abzutauchen. Im Fall des Beschwerdeführers bestehe daher ganz erhebliche Fluchtgefahr. Die Sicherung der Abschiebung sei erforderlich, da der Beschwerdeführer sich aufgrund des geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Aus seiner Wohn-und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet, er sei nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments und könne daher Österreich aus eigenem Entschluss heraus nicht verlassen. Er sei nicht im Besitz von genügend Barmitteln, um sich selbstständig im Bundesgebiet erhalten zu können. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach, eine Änderung dieses Umstandes sei auch zukünftig nicht zu erwarten und er könne daher auf legale Art und Weise nicht zu Geld kommen. Er habe keine Verwandten im Bundesgebiet, die in unterstützen könnten. Der Beschwerdeführer sei bereits einmal untergetaucht, als er nach Deutschland weitergereist sei. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihre Notwendigkeit ergebe daher im Fall des Beschwerdeführers, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Die Prüfung der Anordnung gelinderer Mittel habe ergeben, dass die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers schon von vornherein nicht in Betracht käme. Auch mit der Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung könne im Fall des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden, zumal im Fall des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestünde, weshalb der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung der Abschiebung, vereitelt sei. Es liege somit eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaft unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer sich der Beschwerdeführer in Freiheit befinde, ausschließe. Die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers sei gegeben.

Der Schubhaftbescheid wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit der Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG, einer Verfahrensanordnung Rückkehrberatung sowie einem Formblatt zur Erlangung eines Heimreisezertifikates am 13.11.2018, um 20.30 Uhr, persönlich zugestellt. Die Schubhaft wird gegenwärtig im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, vollzogen.

5. Am 22.11.2018 wurde der Beschwerdeführer zur Schubhaftanordnung und einer eventuellen Verhängung eines Einreiseverbotes niederschriftlich einvernommen. In der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer zur mehrfachen Verwendung von Alias-Identitäten befragt. Dabei gestand er die Verwendung verschiedener Identitäten ein. Auf Vorhalt der Behörde, dass er dadurch völlig unglaubwürdig sei, bemerkte der Beschwerdeführer, dass dies richtig sei und er dies auch verstehe. Auf die Frage, wo sich seine persönlichen Dokumente (Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde usw.) befänden, antwortete der Beschwerdeführer, dass er solche Dokumente gehabt hätte, sie jetzt aber nicht mehr habe. Beim Verlassen Algeriens habe er diese Dokumente weggeworfen. Auf Nachfrage gab er an, dass er nur einen Reisepass gehabt und diesen damals weggeworfen hätte. Der Reisepass sei ihm im Jahr 2014 vom Passamt Algier ausgestellt worden. Eine Kopie des Reisepasses würde nicht existieren. Er habe den Reisepass erhalten, nachdem er sein Familienbuch bei der Passbehörde in Vorlage gebracht habe. Dieses Familienbuch oder eine Kopie davon könne er jedoch nicht besorgen. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, weder ein Aufenthaltstitel noch sonst ein Aufenthaltsrecht für Österreich oder ein anderes Land in der EU zu haben. Befragt seit wann er sich durchgehend in Europa befände, gab der Beschwerdeführer an, 2016 nach Europa gekommen zu sein. Das erste Land nach Verlassen Algeriens sei Griechenland gewesen, danach habe er sich in Ungarn, Deutschland und Österreich aufgehalten. Während seines Aufenthaltes in Österreich sei er in Bundesbetreuung untergebracht gewesen, einen anderen Wohnsitz habe er nicht gehabt. Nach Verlassen seines Heimatlandes habe er nach Deutschland nach Österreich reisen wollen. Er sei niemals festgenommen, verurteilt oder sonst in Kontakt mit der Polizei gekommen. Befragt nach seiner Erwerbstätigkeit gab der Beschwerdeführer an, lediglich in Traiskirchen im dortigen Asyllager gearbeitet zu haben. In seinem Heimatland habe er sich seinen Lebensunterhalt als Friseur finanziert. Diese Tätigkeit könne er auch im Österreich ausüben. Die Frage, ob er eine Kreditkarte oder eine Bankomatkarte besitzen würde oder sonst in Österreich legal zu Geld kommen könne, verneinte der Beschwerdeführer. Befragt nach Familienangehörigen in Europa bzw. im Bundesgebiet beantwortete der Beschwerdeführer dahin, dass er einen Onkel mütterlicherseits in Deutschland habe, sich in Österreich jedoch keine Verwandten befänden. Das Bestehen sozialer Kontakte in Österreich verneinte der Beschwerdeführer und gab an, nur ein paar Freunde zu haben, einige Österreicher bzw. Europäer, sowie einige Algerier. Zu Österreich habe er keinen Bezug. Er spreche auch nur sehr wenig Deutsch. In seinem Heimatland befänden sich sein Vater, seine Mutter und vier Geschwister sowie Onkeln, Tanten und Cousins. Er selbst sei ledig und habe keine Kinder. Seine gegenwärtigen Barmittel würden sich auf ca. € 650 belaufen.

Die Unterschriftleistung unter die niederschriftliche Einvernahme vom 22.11.2018 verweigerte der Beschwerdeführer.

6. Am 11.12.2018 wurde der Beschwerdeführer zwecks Identitätsfeststellung einer Delegation der algerischen Vertretungsbehörde in Wien vorgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass es sich beim Beschwerdeführer wahrscheinlich um einen algerischen Staatsangehörigen handle, eine Identitätsprüfung in Algerien sei jedoch notwendig, diese werde 4-5 Monate in Anspruch nehmen.

7. Vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen 4- Monatsfrist (§ 22a Abs. 4 BFA-VG) legte das BFA den verfahrensgegenständlichen Akt zur Durchführung der vorgesehenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Verlängerung der aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Rahmen der Aktenvorlage erstattete das BFA eine Stellungnahme. Dabei führte das BFA zum Sachverhalt aus, dass eine Rücksprache mit der HRZ-Abteilung des BFA am 5.3.2019 ergeben habe, dass bezüglich des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates laufend bei der algerischen Botschaft urgiert werde und mit einer Identifizierung des Beschwerdeführers frühestens im April 2019 zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer befände sich seit 13.11.2018 durchgehend im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel. Zur Fluchtgefahr führte das BFA aus, dass auf die im Bescheid vom 13.11.2018 getätigten Ausführungen, insbesondere auf jene in Bezugnahme auf die bestehende Fluchtgefahr, verwiesen werde. Es werde lediglich hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer laut Eurodac- Abgleich im Zeitraum von 9.3.2016 bis 9.5.2018 bereits dreimal in Ungarn, einmal in Österreich und einmal in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe. Er sei bereits einmal gemäß Dublin III-Verordnung nach Ungarn rücküberstellt worden und habe sich in Österreich zuletzt zumindest ab seinem in Deutschland eingebrachten Asylantrag vom 9.5.2018 dauerhaft dem Verfahren entzogen. Der Beschwerdeführer habe wiederholt illegale Grenzverletzungen innerhalb des Schengenraumes begangen.

Im Zuge seiner Verfahren habe er zumindest vier verschiedene Identitäten verwendet. Unter der Aliasidentität XXXX , geboren XXXX , Algerien, habe zum Zeitpunkt der Festnahme eine Personenfahndung zur Aufenthaltsermittlung der

Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt unter GZ: 55 BAZ 689/16h bestanden. Erst durch die angeordnete Altersfeststellung habe die Volljährigkeit des Beschwerdeführers durch ein medizinisches Sachverständigengutachten vom 9.6.2016 festgestellt werden können.

Aufgrund des festgehaltenen persönlichen Verhaltens erweise sich der Beschwerdeführer als nicht vertrauenswürdige und rechtschaffene Person. Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass er seiner Verpflichtung, das Bundesgebiet auf legalem Weg zu verlassen, aus eigenem nachkommen werde. Im Hinblick auf die wiederholten Asylanträge in verschiedenen Schengen-Staaten und seine laufenden Verstöße gegen gültige Gesetze und Rechtsvorschriften sei erhebliche Fluchtgefahr gegeben, und die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft jedenfalls zur Sicherung der Abschiebung dringend geboten.

8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.3.2019, W154 2215519-1/3E, wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

9. Am 4.4.2019 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8.4.2019, W140 2215519-2/5E, wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig sei.

10. Am 2.5.2019 erfolgte seitens des BFA die verfahrensgegenständliche Aktenvorlage gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG. Im Rahmen der Aktenvorlage erstattete das BFA eine Stellungnahme. Darin führte das BFA nach Darlegung des bisherigen Sachverhaltes aus, dass durch die für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA zuletzt am 11.4.2019 persönlich, am 19.4.2019 mittels Urgenzliste per E-Mail und am 23.4.2019 telefonisch die Ausstellung eines Heimreisezertifikates urgiert worden sei. Laut Auskunft der zuständigen Abteilung würde sich die Kontaktperson der algerischen Botschaft derzeit in Algerien befinden, sie werde am 11.5.2019 nach Österreich zurückkehren, und es werde seitens der zuständigen Abteilung erwartet, dass die Kontaktperson das Ergebnis der Identifizierung des BF vorlegen werde.

Gleichzeitig beantragte die aktenvorlegende Behörde auszusprechen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Allgemein:

1.1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 13.11.2018 in Schubhaft.

1.2. Der der laufenden Haft zugrundeliegende Schubhaftbescheid ist nicht in Beschwerde gezogen worden. Eine Änderung der Umstände für die seinerzeitige Verhängung der Schubhaft hat sich im Verfahren nicht ergeben.

1.3. Der Beschwerdeführer hatte am 11.12.2018 einen Interviewtermin bei der algerischen Botschaft zum Zweck der Ausstellung eines Heimreisezertifikates. Seitens der algerischen Botschaft wurde ausgesprochen, dass es sich beim Beschwerdeführer wahrscheinlich um einen algerischen Staatsangehörigen handle, eine Identitätsprüfung in Algerien sei jedenfalls notwendig. Mit einem Ergebnis der Identitätsprüfung ist frühestens Mitte Mai 2019 zu rechnen.

1.4. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft liegen zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung weiterhin vor.

Gesundheitszustand bzw. Haftfähigkeit:

2. Der Beschwerdeführer ist gesund. Die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ist zum Entscheidungszeitpunkt gegeben.

Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung (Prognose):

3.1. Mit einer Identifizierung des Beschwerdeführers ist frühestens Mitte 2019 zu rechnen. Nach Identifizierung des Beschwerdeführers erscheint die Erlangung eines Heimreisezertifikates sowie eine zeitnahe Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung möglich.

3.2. Die gegenständliche Überprüfung der Verhältnismäßigkeit hat keine Änderungen hinsichtlich der Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung ergeben.

Privat- und Familienleben bzw. Fluchtgefahr:

4.1. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet und ist in Österreich weder legal erwerbstätig noch sozialversichert. Der Beschwerdeführer hat keine Anknüpfungspunkte zu Österreich und verfügt über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er verfügt kaum über Barmittel und brachte keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage. Er ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig.

4.2. Der Beschwerdeführer ist nicht willig zur Kooperation mit den Behörden. Der Beschwerdeführer gab zum Zweck der Verschleierung der Identität verschiedene Namen und Geburtsdaten an. Unter anderem sollte dadurch die Erlangung eines Heimreisezertifikates zumindest verzögert bzw. verhindert werden. Der Beschwerdeführer entzog sich auch durch Untertauchen dem Zugriff der Behörden.

4.3. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.: Die Angaben über den Verfahrensgang und die hierzu ergangenen Feststellungen beziehen sich auf die Angaben im vorliegenden Akt.

Zu 1.2.: Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der seinerzeitige Schubhaftbescheid nicht in Beschwerde gezogen wurde. Ebenso konnte aufgrund der Aktenlage festgestellt werden, dass sich die wesentlichen Umstände im Rahmen der Schubhaft seit der seinerzeitigen Verhängung der Schubhaft durch Bescheid, welcher im Übrigen unangefochten blieb, nicht verändert haben. Die formalen Voraussetzungen für die laufende Schubhaft sind daher unverändert gegeben.

Zu 1.3.: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 11.12.2018 der algerischen Botschaft zur Durchführung eines Interviewtermins vorgeführt wurde und dass der Beschwerdeführer aufgrund der Einschätzung seitens der algerischen Botschaft wahrscheinlich algerischer Staatsangehöriger ist und eine Identifizierung in Algerien notwendig ist und frühestens Mitte Mai 2019 mit einer Identifizierung des Beschwerdeführers zu rechnen ist, ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA zur verfahrensgegenständlichen Aktenvorlage am 2.5.2019.

Zu 1.4.: Aus einer Überprüfung der formalen Grundlagen für die Aufrechterhaltung der gegenständlichen Schubhaft ergibt sich, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 27.02.2016 betreffend den Status des Asylsowie des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilte wurde, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig sei und für die freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt worden ist. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2018, Zl. I415 2190849-1/8E, als unbegründet abgewiesen wurde. Das Erkenntnis wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am 28.8.2018 ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs in Rechtskraft, es ist durchsetzbar.

Zu 2. Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit ergeben sich aus dem Verfahrensakt.

Zu 3.1.-3.2.: Die Feststellung zur Identifizierung des Beschwerdeführers durch die algerische Botschaft sowie die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Verfahrensakt und der Stellungnahme des BFA zur verfahrensgegenständlichen Aktenvorlage am 2.5.2019.

Zu 4.1.: Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sowie über dessen kaum vorhandene Barmittel und dessen mangelnde Fähigkeit, sich in Österreich selbst zu erhalten, ergeben sich im Wesentlichen aus den unwidersprochen gebliebenen Angaben im Schubhaftbescheid. Des Weiteren ist auf die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Schubhafteinvernahme vom 22.11.2018 zu verweisen.

Zu 4.2.: Die Feststellung zum mangelnden Kooperationswillen des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Verfahrensakt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Asylverfahren falsche Namen und falsche Geburtsdaten angegeben hat und sohin seine wahre Identität verschleiern wollte, weshalb davon auszugehen ist, dass dies unter anderem bewusst zur Erschwerung bzw. Vereitelung der Abschiebung nach Algerien geschehen ist. Es ist auch damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer in Freiheit belassen - wie schon in der Vergangenheit - untertauchen würde, um die eigene Abschiebung zu vereiteln.

Zu 4.3. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A. - Fortsetzung der Schubhaft

3.1. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

3.2. Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

Hinsichtlich der Fluchtgefahrtatbestände des §76 Abs. 3 FPG hat sich in Hinblick auf die Vorerkenntnisse zur gegenständlich zu überprüfenden Schubhaft keine Änderung ergeben, sodass aufgrund unveränderter Lage auf die dortigen Ausführungen verwiesen und diese auch zur gegenständlichen rechtlichen Beurteilung erhoben werden.

Die Schubhaft ist also weiterhin jedenfalls wegen erheblicher Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, weil aus dem vergangenen und aktuellen Verhalten des Beschwerdeführers - siehe Darstellung im Rahmen des Verfahrensganges und der Feststellungen - mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt.

3.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

Zur Dauer der Schubhaft:

Gemäß § 80 Abs. 4 FPG kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden kann, weil

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1.-die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck

der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2.-eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht

vorliegt,

3.-der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13)

widersetzt, oder

4.-die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen

oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint.

Gegenständlich ist jedenfalls der Tatbestand der Z.1 verwirklicht.

Auch unter diesem Aspekt, dass immer noch von der Realisierbarkeit der Abschiebung auszugehen ist, erweist sich die bisherige Anhaltung am soeben angeführten Maßstab als verhältnismäßig, da sie sich immer noch im unteren Rahmen des gesetzlich Erlaubten bewegt.

Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit schließt auch weiterhin die Anordnung gelinderer Mittel aus. Es besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts. In diesem Sinne hat die Behörde sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren (immer noch) zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird.

3.4. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihren Zukunftsbezug keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

Zu Spruchpunkt B. - Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Da keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen sind, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, war die Revision daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Altersfeststellung, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft,
Identität, Mittellosigkeit, öffentliche Interessen,
Rückkehrentscheidung, Schubhaft, Sicherungsbedarf, Überprüfung,
Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W154.2215519.3.00

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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