Entscheidungsdatum
09.05.2019Norm
BBG §40Spruch
W166 2213784-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien, vom 20.12.2018, wegen Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 12.10.2018 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, und legte ein Konvolut an medizinischen Beweismittel vor.
Von der belangten Behörde wurden medizinische Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem aktenmäßigen Gutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 18.10.2018 wurde als Funktionseinschränkung eine "Hörstörung beidseits (Diskriminationsschwäche mitberücksichtigt)" festgestellt.
In einem Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 13.11.2018, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wurden die Funktionseinschränkungen "Nicht insulinpflichtiger Diabestes mellitus (bei Adipositas unter Mitberücksichtigung der Hyperlipidämie)", "Gallenblasenentfernung" und "g.z. Spannungskopfschmerz (bei Analgetikaabusus, depressive Verstimmung mitberücksichtigt bei guter sozialer Integration)" mit einem Gesamtgrad von 20 v.H. eingeschätzt.
Im zusammenfassenden aktenmäßigen allgemeinmedizinischen Gutachten vom 20.11.2018 wurden die Funktionseinschränkungen "Nicht insulinpflichtiger Diabestes mellitus (bei Adipositas unter Mitberücksichtigung der Hyperlipidämie), Pos.Nr. 09.02.01, 20%", "Hörstörung beidseits (Diskriminationsschwäche mitberücksichtigt), 12.02.01, 20%", "Gallenblasenentfernung, Pos.Nr. 07.06.01, 10%" und "g.z. Spannungskopfschmerz (bei Analgetikaabusus, depressive Verstimmung mitberücksichtigt bei guter sozialer Integration), Pos.Nr. 03.06.01, 10%", mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 20 v.H. eingeschätzt. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass Leiden 2 und 3 bei fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung des Grundleidens nicht weiter erhöhen.
Im Gutachten vom 20.11.2018 wurde weiters ausgeführt, dass die Gesundheitsschädigungen Narbenhernie im medianen Oberbauch mit Therapieoption und Zustand nach eradizierter Helicobactergastritis bei gutem Allgemein- und Ernährungszustand keinen Grad der Behinderung erreichen.
In einem ergänzenden aktenmäßigen Sachverständigengutachten der Fachärztin für Innere Medizin vom 11.12.2018 wurde die Einschätzung des Diabetes mellitus Leidens korrigiert und als "Diabetes mellitus Typ II sekundär insulinpflichtig, bei Adipositas unter Mitberücksichtigung der Hyperlipidämie und des durch konsequente Lokaltherapie beherrschbaren Pruritus nodularis" unter der Positionsnummer 09.02.01 mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 30 v.H. eingeschätzt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.12.2018 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen und einen Grad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass die ärztlichen Begutachtungen einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben hätten. Gemäß § 40 Abs. 1 BBG sei behinderten Menschen erst ab einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Entscheidung zu Grunde gelegt worden.
Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, seine Zuckerwerte seien trotz Medikation immer viel zu hoch, die Hernierung von mesenterialem Fettgewebe sowie auch der Augenarztbefund vom 20.08.2018 fänden sich nicht in der Einstufung, und eine Graue Star OP sei für den 31.05.2019 geplant. Ursprünglich sei sein Diabetes mellitus als nicht insulinpflichtig mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingestuft worden, erst nach Vorlage der entsprechenden Befunde sei er von der ärztlichen Sachverständigen mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. als insulinpflichtig eingestuft worden. Der Beschwerdeführer ersuche um neuerliche Begutachtung durch einen anderen Arzt, die ihn untersuchende Fachärztin sei unfreundlich gewesen und habe die mitgebrachten Befunde nicht berücksichtigt.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 29.01.2019 vorgelegt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde eine ergänzende allgemeinmedizinische Stellungnahme betreffend die Einstufung der Diabetes mellitus Erkrankung eingeholt.
In der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 16.04.2019 wurde Nachfolgendes ausgeführt:
"Stellungnahme:
Insulinpflichtiger Diabetes mellitus, auch sekundär insulinpflichtiger Diabetes mellitus, ist laut EVO mit Pos 09.02.02 einzustufen.
Mit GdB 30 % wurde der sekundär insulinpflichtige Diabetes mellitus adäquat eingestuft:
Diabetes mellitus Typ Il, sekundär insulinpflichtig 09.02.01 30 %
Wahl dieser Position mit unterem Rahmensatz bei Adipositas unter Mitberücksichtigung der Hyperlipidämie und des durch konsequente Lokaltherapie beherrschbaren Pruritus nodularis."
Mit Schreiben vom 26.04.2019 wurden dem Beschwerdeführer, nachweislich am 02.05.2019 zugestellt, und der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von einer Woche ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Der Beschwerdeführer wiederholte in seiner am 06.05.2019 eingelangten Stellungnahme im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen, und brachte ergänzend vor, sein Diabetes mellitus bei instabiler Stoffwechsellage sei unter der Positionsnummer 09.02.04 der EVO einzuschätzen. Weiters wies er darauf hin, dass sich noch neue Krankheiten ergeben hätten und legte diesbezüglich einen Bericht eines Rehabilitationszentrums vom 29.04.2019 und eine histologische Benachrichtigung eines Klinikums vom 08.03.2019 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 12.10.2018 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:
1 Diabetes mellitus Typ II, sekundär Insulinpflichtig 09.02.02, 30%
2 Hörstörung beidseits 12.02.01, 20% 3 Gallenblasenentfernung 07.06.01, 10%
4 g.z. Spannungskopfschmerz 03.06.01, 10%
Eine Narbenhernie im medianen Oberbauch mit Therapieoption, ein Zustand nach eradizierter Helicobactergastritis bei gutem Allgemein- und Ernährungszustand, und eine geplante Augenoperation bei Grauem Star ohne Akutinterventionserfordernis bei Brillenkorrektur (Wiederherstellung der normalen Sehkraft innerhalb von sechs Monate nach der Operation bei zu erwartendem komplikationslosen Verlauf), erreichen derzeit keinen Grad der Behinderung.
Das klinisch führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2, 3 und 4 bei fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht erhöht.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H.
Der Verwaltungsakt samt der Beschwerde ist am 29.01.2019 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Der Rehabilitationsbericht vom 29.04.2019 sowie die histologische Benachrichtigung vom 08.03.2019 wurde mit der beim Bundesverwaltungsgericht am 06.05.2019 eingebrachten Stellungnahme vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Datum der Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den behindertenrelevanten Funktionseinschränkungen und zum Grad der Behinderung ergeben sich aus dem eingeholten Aktensachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 18.10.2018, einer Fachärztin für Innere Medizin vom 13.11.2018, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, dem zusammenfassenden ärztlichen Gutachten vom 20.11.2018, dem ergänzenden fachärztlichen Aktengutachten vom 11.12.2018 sowie der ergänzenden allgemeinmedizinischen Stellungnahme vom 16.04.2019.
In den ärztlichen Gutachten und der ärztlichen Stellungnahme wurde - unter Zugrundelegung der vorgelegten Befunde, sofern sie nicht der Neuerungsbeschränkung unterliegen, und der erhobenen Einwendungen - ausführlich auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß eingegangen.
Der ho. erst am 06.05.2019 eingelangte Rehabilitationsbericht vom 29.04.2019 sowie die erst am selben Tag eingelangte histologische Benachrichtigung vom 08.03.2019, welche nach Beschwerdevorlage (29.01.2019) beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sind, konnten nicht berücksichtigt werden, da in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen (siehe dazu auch unter Punkt 3. Rechtliche Beurteilung).
Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde vor, seine Zuckerwerte seien trotz Medikation immer viel zu hoch, die Hernierung von mesenterialem Fettgewebe sowie auch der Augenarztbefund vom 20.08.2018 fänden sich nicht in der Einstufung, und eine Graue Star OP sei für den 31.05.2019 geplant. Ursprünglich sei sein Diabetes mellitus als nicht insulinpflichtig mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingestuft worden, erst nach Vorlage der entsprechenden Befunde sei er von der ärztlichen Sachverständigen mit einem Grad der Behinde-rung von 30 v.H. als insulinpflichtig eingestuft worden. Die mitgebrachten Befunde seien nicht angesehen worden.
Es ist korrekt, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende Diabetes mellitus Erkrankung ursprünglich irrtümlich als "nicht insulinpflichtig" unter der Positionsnummer 09.02.01 der Einschätzungsverordnung (EVO) mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 20 v.H. eingestuft wurde. Im ärztlichen Aktengutachten vom 11.12.2018 hat die Fachärztin für Innere Medizin die Diabetes mellitus Erkrankung sodann mit einem Grad der Behinderung von 30 v. H. unter der Positionsnummer 09.02.01 der EVO eingeschätzt und ausgeführt, dass im Vorgutachten der Insulinbehandlungsbedarf bzw. die sekundäre Insulinpflicht der Diabetes mellitus Erkrankung nicht berücksichtigt worden sei, und nunmehr - nach Berücksichtigung dieses Umstandes - der Grad der Behinderung um eine Stufe von 20 v. H. auf 30 v.H. erhöht worden ist. Da die fachärztliche Sachverständige zwar den Grad der Behinderung entsprechend einer insulinpflichtigen Diabetes mellitus Erkrankung erhöht hat, aber die Positionsnummer wiederum mit 09.02.01 (= nicht insulinpflichtig) anführte, wurde eine andere als die bereits befasste Gutachterin seitens des Bundesverwaltungsgerichtes um diesbezügliche Stellungnahme bzw. Korrektur ersucht. In der allgemeinärztlichen Stellungnahme vom 16.04.2019 hat die Sachverständige festgestellt, dass insulinpflichtiger bzw. sekundär insulinpflichtiger Diabestes mellitus laut der EVO unter der Positionsnummer 09.02.02 einzustufen ist, und die beim Beschwerdeführer vorliegende Erkrankung als "Diabetes mellitus Typ II, sekundär insulinpflichtig mit dem unteren Rahmensatz bei Adipositas unter Mitberücksichtigung der Hyperlipidämie und des durch konsequente Lokaltherapie beherrschbaren Pruritus nodularis" unter der Positionsnummer 09.02.02 mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. adäquat eingestuft ist. Diese korrigierte Einstufung ist auch für den erkennenden Senat - entsprechend den Ausführungen in der EVO - schlüssig und nachvollziehbar (siehe auch unter Punkt 3. Rechtliche Beurteilung).
Für die vom Beschwerdeführer in der ho. eingelangten Stellungnahme vom 06.05.2019 geforderte Einstufung der Diabetes mellitus Erkrankung unter der Positionsnummer 09.02.04 der EVO ergaben sich aus ärztlicher Sicht keine Hinweise bzw. wurde von den ärztlichen Sachverständigen - wie bereits umfassend dargelegt - ausgeführt, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende sekundär insulinpflichtige Diabetes mellitus Erkrankung unter Mitberücksichtigung der Hyperlipidämie sowie des durch konsequente Lokaltherapie beherrschbaren Pruritus nodularis adäquat unter der Positionsnummer 09.02.02 der EVO mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 30 v.H. eingeschätzt wurde.
Im Sachverständigengutachten vom 11.12.2018 hat die Fachärztin weiters ausgeführt, dass eine Narbenhernie im medianen Oberbauch mit Therapieoption derzeit keinen Grad der Behinderung erreicht.
Zum Vorbringen der Augenarztbefund vom 20.08.2018 fände sich nicht in der Einstufung und die vorgelegten Befunde seinen nicht berücksichtigt worden, ist festzuhalten, dass die fachärztliche Sachverständige in ihrem Gutachten vom 13.11.2018, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, unter "Zusammenfassung relevanter Befunde" ausgeführt hat: "(...) aus den eingesandten 54 Befunden werden die relevanten angeführt..(..)".
Darunter findet sich dann auch ein augenfachärztlicher Konsiliarbefund vom 30.09.2018.
Soweit es dem Verwaltungsakt und den ärztlichen Gutachten zu entnehmen ist, wurden demnach die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel von den ärztlichen Sachverständigen berücksichtigt. Mit der Beschwerde wurden vom Beschwerdeführer keine neuen medizinischen Beweismittel vorgelegt.
Zu der von der ärztlichen Sachverständigen berücksichtigten Augenproblematik wurde im Gutachten vom 11.12.2018 weiters ausgeführt, dass eine geplante Augenoperation bei Grauem Star ohne Akutinterventionserfordernis bei Brillenkorrektur (mit Wiederherstellung der normalen Sehkraft innerhalb von sechs Monate nach der Operation bei zu erwartendem komplikationslosen Verlauf), derzeit keinen Grad der Behinderung erreicht.
Der Beschwerdeführer ist den ärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unschlüssig oder unzutreffend seien.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen ärztlichen Sachverständigengutachten.
Die ärztlichen Sachverständigengutachten vom 18.10.2018, vom 13.11.2018, vom 20.11.2018, und vom 11.12.2018 sowie die ärztliche Stellungnahme vom 16.04.2019 wurden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§9 Abs. 1 Z3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. 2r. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers /§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorgesehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 46 BBG letzter Satz dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Gemäß § 54 Abs. 18 BBG tritt § 46 leg. cit. idF des BGBl. I Nr. 57/2015 mit 1. Juli 2015 in Kraft. Da die gegenständliche Beschwerde vom 24.01.2019 dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 29.01.2019 vorgelegt worden ist, waren der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Stellungnahme am 06.05.2019 vorgelegte Rehabilitationsbericht vom 29.04.2019 und die histologische Benachrichtigung vom 08.03.2019 im gegenständlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen.
Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.
Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
-
der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947)-
-
Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
-
In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen.
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:
....
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurden die Leiden des Beschwerdeführers entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung von einem ärztlichen Sachverständigen mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 30 v.H. eingestuft, und der Gesamtgrad der Behinderung damit begründet, dass das führende Leiden auf Grund fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung durch die weiteren Leiden nicht weiter erhöht wird.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Betreffend die beim Beschwerdeführer vorliegenden Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung Nachfolgendes zu entnehmen:
"09.02 Diabetes mellitus
Eine Unterscheidung in insulinpflichtigen und nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus ist wegen der unterschiedlichen Handhabung notwendig. Die Insulinapplikation beeinträchtigt den Tagesablauf (insbesondere im Erwerbsleben) mehr als eine rein orale Einstellung mit Antidiabetika.
09.02.02 Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage
30 - 40 %
30 %: Bei geringer zweimaliger Insulindosis und gutem Allgemeinzustand
40 %: Bei höherer zweimaliger Insulindosis und gutem Allgemeinzustand Bei funktioneller Diabeteseinstellung (Basis-Bolus-Therapie), gutem Allgemeinzustand und stabiler Stoffwechsellage
12.02 Hörorgan
12.02.01 Einschränkungen des Hörvermögens nach Tabelle 20%
07.06 Gallenblase und Gallengänge
07.06.01 Funktionelle Störungen der Gallenwege 10 - 20 %
Koliken in Abständen von Monaten, Entzündungen in Abständen von Jahren, häufige Koliken, Entzündungen und Intervallbeschwerden, Verlust der Gallenblase mit Störung
03.06 Affektive Störungen Manische, depressive und bipolare Störungen
03.06.01 Depressive Störung - Dysthymie - leichten Grades Manische Störung - Hypomanie - leichten Grades 10 - 40 %
10%
Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd
20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration
30 % Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert
40 % Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung"
Da in dem gegenständlichen ärztlichen Sachverständigengutachten vom 11.12.2018, das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurde, ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt wurde, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß § 41 Abs. 2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung nach den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen wurden berücksichtigt, waren aber nicht geeignet, die Sachverständigengutachten zu entkräften. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an den Beschwerdeführer oder an die befassten Sachverständigen. Die Sachverständigengutachten sind schlüssig und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entgegen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht beantragt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W166.2213784.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.06.2019