TE OGH 2019/5/28 4Ob91/19i

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Veröffentlicht am 28.05.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** L*****, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch die Backhausen Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 38.236,58 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. März 2019, GZ 15 R 11/19a-53, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO liegt nur dann vor, wenn in ihm, ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, aufgezeigt wird, dass den Vorinstanzen bei Beurteilung dieses Sachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen ist; andernfalls kann eine rechtliche Überprüfung des Berufungsurteils nicht vorgenommen werden (

RIS-Justiz RS0043312). Eine unzureichende Tatsachengrundlage infolge einer vom Berufungsgericht abweichenden Rechtsansicht könnte sekundäre Feststellungsmängel begründen, die der rechtlichen Beurteilung zuzurechnen sind (vgl RS0043304; RS0043603 [T7]). Die Feststellungsgrundlage ist aber nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Wenn zu einem bestimmten Thema (positive oder negative) Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen der Rechtsmittelwerberin abweichen, können diesbezüglich keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden; es ist nämlich ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die von der Rechtsmittelwerberin gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen werden (vgl RS0053317 [T1, T3]). Der Oberste Gerichtshof ist aber nicht Tatsacheninstanz, Fragen der Beweiswürdigung sind nicht revisibel (RS0042903 [T1, T2, T7, T8, T10], RS0069246 [T1, T2] uva).

Bereits das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, dass das Erstgericht umfangreiche Feststellungen zu den Vorgängen und Gesprächen im Zusammenhang mit der Aufklärung der Klägerin über Operationsrisiken getroffen hat. Warum dies eine aufzugreifende Fehlbeurteilung sein sollte, zeigt die Revision ebenso wenig auf wie andere Gründe, warum die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen unrichtig sein sollte.

Wenn geltend gemachten sekundären Feststellungsmängeln aber – wie hier – konträre Feststellungen der Tatsacheninstanzen entgegenstehen, wird die Rechtsrüge insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt (7 Ob 37/17t; vgl RS0043480 [insbes T2, T11, T15, T19, T21]); dies gilt auch insoweit, als in der Revision mit einem anderen Sachverhalt als festgestellt argumentiert wird (vgl RS0043312, RS0043603 uva).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Textnummer

E125304

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0040OB00091.19I.0528.000

Im RIS seit

19.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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