TE Vwgh Erkenntnis 1999/2/16 99/08/0003

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Veröffentlicht am 16.02.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §8 Abs2;
AVG §52 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des L in A, vertreten durch Dr. Viktor V. Supplit, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 42, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 22. Oktober 1998, Zl. 4/1288/Nr. 0829/98-1, betreffend Einstellung der Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 AlVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem der Beschwerde beigelegten, angefochtenen Bescheid ist folgender - in der Beschwerde nicht bestrittener - Sachverhalt ersichtlich:

Der im Bezug von Notstandshilfe gestandene Beschwerdeführer sei mit Schreiben des Arbeitsmarktservice Gmunden vom 22. April 1998 aufgefordert worden, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, da der Verdacht der Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Am 7. Mai 1998 habe der Beschwerdeführer niederschriftlich angegeben, daß er sich weigern würde zum Amtsarzt zu gehen, weil er der Meinung sei, der "hausärztliche Befund" eines näher bezeichneten Arztes würde genügen. Der Beschwerdeführer sei informiert worden, daß dieses "Gutachten" nicht ausreichend sei. Er habe die Unterschrift auf der Niederschrift verweigert. Daraufhin sei der Bezug der Notstandshilfe eingestellt, aufgrund eines Irrtums des Arbeitsmarktservice jedoch wieder angewiesen worden.

Anläßlich der Vorsprache des Beschwerdeführers vom 13. Juli 1998 habe sich dieser weiterhin geweigert, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, sodaß der Bezug der Notstandshilfe neuerlich mit 14. Juli 1998 eingestellt worden sei (worüber der erstinstanzliche Bescheid der regionalen Geschäftsstelle vom 15. Juli 1998 erging). Der Beschwerdeführer sei darauf aufmerksam gemacht worden, daß er für die Dauer der Weigerung keinen Anspruch auf Notstandshilfe habe und daß das von ihm vorgelegte "hausärztliche Gutachten" nicht ausreichend sei. Auch diesmal habe der Beschwerdeführer die Unterschrift verweigert.

Unter Hinweis auf § 8 Abs. 2 AlVG iVm § 52 Abs. 1 AVG vertrat die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, daß die Einstellung der Notstandshilfe ab 14. Juli 1998 seitens des Arbeitsmarktservice Gmunden zu Recht erfolgt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer - der Sache nach - in seinem Recht auf Bezug von Notstandshilfe mit der Begründung beschwert erachtet, die belangte Behörde habe die Bestimmung des § 8 Abs. 2 AlVG unrichtig angewendet.

Dies begründet der Beschwerdeführer wie folgt:

"Gemäß § 8 Abs. 2 AlVG wird eine ärztliche Untersuchung nicht aber eine amtsärztliche Untersuchung vorgeschrieben.

Das von mir beigebrachte 'Gutachten' ...(eines näher bezeichneten Arztes) ... beinhaltet eine komplette Gesundenuntersuchung und wurde faktisch zum Akt genommen und inhaltlich verwertet.

Die Notstandshilfe wurde auch nicht irrtümlich weitergeleistet, sondern aufgrund meiner Beschwerde vom 12.5.1998 an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit.

Ich habe mich nie niederschriftlich geweigert, mich amtsärztlich untersuchen zu lassen, sondern habe ich im Gegenteil ein vom Amt vorbereitetes Protokoll mit Untersuchungsverweigerung nicht unterschrieben, weil ich für mich in Anspruch genommen habe, daß ich nach strenger Gesetzesauslegung das Recht habe, einen Arzt meines Vertrauens zu wählen."

Soweit sich der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen auf die ursprüngliche Einstellung der Notstandshilfe und deren (nach der Begründung des angefochtenen Bescheides: irrtümliche) Wiederanweisung bezieht, wendet er sich nicht gegen den angefochtenen Bescheid, mit dem lediglich die Einstellung der Notstandshilfe ab dem 14. Juli 1998 (aufgrund der zweiten Weigerung des Beschwerdeführers sich ärztlich untersuchen zu lassen) ausgesprochen wurde.

Der Sache nach bestreitet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht, die amtsärztliche Untersuchung verweigert zu haben, weil er für sich "in Anspruch genommen habe ... einen Arzt (seines) Vertrauens zu wählen".

Gemäß Art. II Abs. 2 lit. D Z. 41 EGVG ist das AVG, dessen § 64 jedoch nur, wenn nicht anderes ausdrücklich bestimmt ist, auf das behördliche Verfahren der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice anzuwenden.

§ 52 Abs 1 bis 3 AVG lautet:

"(1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.".

Der Beschwerdeführer behauptet weder, daß die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG im Beschwerdefall vorgelegen wären, noch ist dies ersichtlich. Danach war die belangte Behörde aber verpflichtet, sich gemäß § 52 Abs. 1 AVG bei Untersuchung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eines Amtssachverständigen zu bedienen.

Gemäß § 8 Abs. 2 AlVG ist der Arbeitslose, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der regionalen Geschäftsstelle ärztlich untersuchen zu lassen. Weigert er sich, dieser Anordnung Folge zu leisten, so erhält er für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.

Gemäß § 38 AlVG sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß anzuwenden, soweit nicht anderes bestimmt ist.

Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde nicht, daß Zweifel über seine Arbeitsfähigkeit objektiv gerechtfertigt gewesen sind. Die belangte Behörde war daher berechtigt, eine Untersuchung im Sinne des § 8 Abs. 2 AlVG durch einen amtsärztlichen Sachverständigen anzuordnen und - aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers, sich einer solchen Untersuchung zu unterziehen - für die Dauer der Weigerung die Notstandshilfe einzustellen.

Da somit bereits aus dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen ist, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 16. Februar 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999080003.X00

Im RIS seit

28.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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