Entscheidungsdatum
23.05.2019Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §46 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Al-Hachich über die Beschwerde des Herrn A. B., geb. am ...1975, StA: Türkei, vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 22.10.2018, Zl. ..., mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 46 NAG iVm. Art. 13 ARB 1/80 iVm. § 49 Abs. 1 iVm. § 47 Abs. 3 Z 2 FrG, § 47 Abs. 3 Z 3 NAG iVm. § 47 Abs. 3 Z 2 FrG abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.03.2019
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 46 Abs. 1 NAG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Antrag des Beschwerdeführers vom 23.03.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF. für die Dauer von 12 Monaten stattgegeben.
II. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 1 AVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit € 119,00 bestimmten Gebühr, die dem Verwaltungsgericht Wien in der mündlichen Verhandlung am 22.03.2019 als Barauslage für die zur Einvernahme von Zeugen erforderliche Dolmetscherin für die türkische Sprache, Frau Mag. C. D., erwachsen ist, auferlegt.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.03.2017 (richtig: 23.03.2017) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 NAG iVm Art. 13 ARB 1/80 iVm § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 3 Z 2 FrG und § 47 Abs. 3 Z 3 NAG iVm § 47 Abs. 3 Z 2 FrG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Vorweg sei festzuhalten, dass das NAG keine Regelung darüber enthalte, welcher Aufenthaltstitel einem türkischen Staatsangehörigen zu erteilen sei, der als über 21-jähriger Angehöriger eines österreichischen Staatsbürgers Erwerbsabsicht geltend mache. In der Systematik des NAG sei für drittstaatsangehörige Familienmitglieder von österreichischen Staatsbürgern in absteigender Linie der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und die Niederlassungsbewilligung „Angehöriger“ vorgesehen, wobei der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 9 NAG minderjährigen ledigen Kindern, einschließlich Adoptivkindern, vorbehalten sei, während die Niederlassungsbewilligung „Angehöriger“ gemäß § 47 Z 3 lit a und b NAG für sonstige Angehörige vorgesehen sei, die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen hätten oder die mit dem Zusammenführenden in häuslicher Gemeinschaft gelebt hätten. Der vom Beschwerdeführer beantragte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, sei hingegen gemäß § 46 Abs. 1 und 3 iVm § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ausdrücklich nicht für Familienmitglieder von österreichischen Staatsangehörigen, sondern für minderjährige Familienmitglieder von Drittstaatsangehörigen vorgesehen.
Da der Beschwerdeführer nicht mehr minderjährig und sein Vater auch kein Drittstaatsangehöriger wäre, wäre daher nach der Systematik des NAG die Niederlassungsbewilligung „Angehöriger“ gemäß § 47 Z 3 lit. a und b NAG (wie auch vom Beschwerdeführer beantragt) und nicht der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen.
Die Niederlassungsbewilligung „Angehöriger“ berechtige jedoch gemäß § 8 Abs. 1 Z 6 NAG zunächst lediglich zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Nach § 15 Abs. 1 Z 1 AuslBG wären Drittstaatsangehörige mit einer Niederlassungsbewilligung „Angehöriger“ erst im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens zur Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu einem unbeschränkten Arbeitsmarktzugang berechtigt, wenn sie seit zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und fortgeschritten integriert wären.
Bei einem Erstantrag könne ein türkischer Staatsangehöriger auch keine Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4c Abs. 1 AuslBG beantragen, da er die darin angeführten Voraussetzungen der durch Verweis bezeichneten Bestimmungen des Beschlusses des Assoziationsrates Nr. 1/80 (noch) nicht erfülle, bzw. müsse § 4c Abs. 1 AuslBG so angewendet werden, dass auch diese Personen erfasst wären, die noch keine Beschäftigungsbewilligung hätten.
Andererseits könne aber die Tatsache, dass das AuslBG keine Beschäftigungsbewilligung für noch nicht die Voraussetzungen der in § 4c Abs. 1 AuslBG genannten Bestimmungen des Beschlusses des Assoziationsrates Nr. 1/80 erfüllende türkische Staatsangehörige vorsehe, nicht dazu führen, dass ein der Systematik des NAG nicht entsprechender Aufenthaltstitel zu erteilen sei, da diesfalls eine nicht dem Gesetzeswortlaut entsprechende Anwendung des Gesetzes (AuslBG) lediglich durch eine andere nicht dem Gesetzeswortlaut entsprechende Anwendung eines anderen Gesetzes (NAG) ersetzt werden würde.
Es könne nämlich genauso gut argumentiert werden, dass sich das Aufenthalts- und Arbeitsrecht des türkischen Staatsangehörigen unmittelbar aus der Anwendung der „Stillhalteklausel“ des Art. 13 ARB (iVm der günstigsten Bestimmung des Aufenthaltsrechts) ergebe und diesbezüglich die entgegenstehenden Vorschriften des § 15 AuslBG unangewendet zu bleiben hätten (vgl. VwGH 26.6.2012, 2010/09/0234).
Nach dieser Ansicht müsse somit nach der Systematik des NAG eine Niederlassungsbewilligung „Angehöriger“ beantragt und erteilt werden und hätte das Arbeitsmarktservice bei der Beantragung einer Beschäftigungsbewilligung die Bestimmung des § 15 AuslBG unangewendet zu lassen.
Der Beschwerdeführer wäre mit Schreiben vom 26.09.2018 über folgenden Sachverhalt und die gesetzlichen Bestimmungen informiert worden und ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeräumt worden:
Der Beschwerdeführer habe einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gestellt. Dieser wäre mit der österreichischen Staatsbürgerschaft seines Vaters Herrn E. B. begründet worden. Der Beschwerdeführer habe Erwerbsabsicht angegeben und sich auf die Stillhalteklausel bzw. die Bestimmungen des FrG 97 berufen.
Im gegenständlichen Fall handle es sich um den Familiennachzug eines türkischen Staatsangehörigen zu einer österreichischen Ankerperson. Da der Beschwerdeführer Erwerbsabsicht angegeben habe komme die Stillhalteklausel im Sinne des Art. 13 ARB 1/80 zur Anwendung.
Der Familiennachzug von türkischen Staatsangehörigen zur österreichischen Ankerperson, die künftig am Erwerbsleben teilnehme wollten, wäre nicht anhand der Normen des NAG sondern auch anhand der Normen des FrG 1997 zu messen, wenn diese günstigen wären.
Somit komme hier der erweiterte Angehörigenbegriff des § 47 Abs. 3 FrG zum Tragen und sei im konkreten Fall die Frage der Unterhaltsgewährung relevant, da der Beschwerdeführer bereits über 21 Jahr alt wäre.
Somit wäre zu prüfen, ob tatsächlich Unterhalt gewährt worden wäre.
Unter Unterhalt werde grundsätzlich Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfes einer Person verstanden. Das bedeute, dass die Unterhaltsgewährung notwendig wäre, damit der Beschwerdeführer seine Grundbedürfnisse abdecken könne, dass also ein Bedarf an Unterhalt vorliege.
Entscheidend sei auch, dass der Unterhalt nicht nur kurzfristig sondern mit der Absicht einer dauerhaft notwendigen Unterstützung geleistet werde.
Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, den Nachweis zu erbringen, dass er bereits im Heimatland Unterhalt von seinem Vater bezogen hätte. Herr E. habe daraufhin schriftlich mitgeteilt, dass er im Oktober 2016 seiner Gattin (der Mutter des Beschwerdeführers) € 2000,00 bei einer Reise in die Türkei mitgegeben hätte, welche das Geld dann dem Beschwerdeführer ausgehändigt hätte. Weiters hätte er angegeben, dass er im Juli 2017 seinem anderen Sohn F. € 1000,- in bar für den Beschwerdeführer mittgegeben hätte. Taugliche Nachweise dafür gebe es nicht. Auch sei weder bekannt noch nachgewiesen, ob der Beschwerdeführer bereits vor Oktober 2016 „Unterhalt“ bekommen hätte. Es wäre lediglich ein einziger Western Union Beleg vom 07.02.2017 vorgelegt worden, wonach sein Vater dem Beschwerdeführer € 200,- gesandt hätte.
Der Vater des Beschwerdeführers E. B. sei bis 31.01.2018 Arbeiter gewesen und habe monatlich unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen durchschnittlich € 1.509,14 verdient. Seit 01.02.2018 sei er in Pension mit Ausgleichszulage in Höhe des Familienrichtsatzes. Die Mutter sei türkische Staatsbürgerin, verfüge über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ und sei in Österreich niemals einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Alleine die monatliche Miete der Eltern des Beschwerdeführers würden € 514,73 betragen, dazu würden noch diverse andere Ausgaben kommen. Es sei daher unglaubwürdig und unrealistisch, dass Herr E. B. den kompletten Lebensunterhalt des Beschwerdeführers und seiner Familie in der Türkei finanziert hätte.
Im Hinblick auf die Unterhaltsgewährung an Verwandte absteigender Linie im Sinne des § 47 Abs. 3 FrG, die das 21. Lebensjahr bereits überschritten hätten, sei zudem darauf hingewiesen, dass maßgeblich sei, dass der Angehörige bereits vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat vom Zusammenführenden Unterhalt bezogen hätte. Zusätzlich sei in diesem Zusammenhang anzumerken, dass gemäß Art. 59 des ZP zum Assoziierungsabkommen sowie der aktuelle Judikatur des EuGH türkische Staatsangehörige nicht günstiger behandelt werden dürften als Unionsbürger und deren Familienangehörige. Die aktuelle EuGH Judikatur gehe bei über 21 jährigen Familienangehörigen von Unionsbürgern ebenfalls davon aus, dass der Unterhaltsbedarf schon im Heimat- oder Herkunftsland bestanden haben müsse. Eine „Besserstellung“ türkischer Staatsangehöriger wäre unzulässig.
Auch eine Abwägung gemäß Art. 8 EMRK falle zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, da sich seine Eltern schon vor vielen Jahren in Österreich niedergelassen hätten. Der Beschwerdeführer wäre im Heimatland verblieben, habe dort die Schule besucht, geheiratet und Kinder bekommen. Er habe sich bis dato noch nie um die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bemüht.
Die von der Vertreterin des Beschwerdeführers abgegebene Stellungnahme sowie die ergänzend nachgereichten Nachweise zum Unterhalt würden keine Änderung des Sachverhaltes ergeben. Aus den vorgelegten Belegen ergebe sich eindeutig, dass die Zahlungen nicht vom Zusammenführenden E. B. sondern von anderen Personen geleistet worden wären. Auch würde eine Unterhaltsgewährung durch den Zusammenführenden in Österreich sämtliche Bestimmungen ad absurdum führen, da sich der Beschwerdeführer ja auf die „Stillhalteklausel“ berufen habe, welche eine Erwerbsabsicht seinerseits voraussetze.
Weiters werde darauf hingewiesen, dass der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache „Dereci u.a.“ im Hinblick auf das Niederlassungs-und Aufenthaltsrecht festgestellt habe, dass sich mit Inkrafttreten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes am 1.1.2006 die Bedingungen für den Familiennachzug von türkischen Staatsangehörigen zu einer österreichischen Ankerperson im Vergleich zur Rechtslage des Fremdengesetzes 1997 verschlechtert habe. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aufgrund der „Stillhalteklausel“ und des dieser immanenten „Verschlechterungsverbotes“ der Familiennachzug von türkischen Staatsangehörigen zu österreichischen Ankerpersonen, die künftig auch am Erwerbsleben teilnehmen wollen, nicht nur anhand der Bestimmungen des Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetzes, sondern auch anhand der Normen des Fremdengesetzes 1997 zu messen sind, wenn diese günstiger waren. So stellte sich nach der Ansicht des Höchstgerichtes die Bestimmung des § 49 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 – unter Berücksichtigung der vor dem Fremdengesetz 1997 geltenden Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes und des Fremdengesetzes 1992 in seiner Gesamtheit – als die günstigste dar, da Angehörige von Österreichern gem. § 47 Abs. 3 Fremdengesetz 1997, die Stzaatsangehörige eines Drittstaates sind, Niederlassungsfreiheit genossen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2007/18/0430).
Die Grenze des Verschlechterungsverbotes bestimme Art. 59 des Zusatzprotokolls, wonach einem türkischen Staatsangehörigen keine günstigere Behandlung gewährt werden dürfe als einem Unionsbürger eingeräumt werde.
II. Die dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde hat folgenden Wortlaut:
„Der Beschwerdeführer erhebt gegen den Bescheid des LH von Wien, MA 35, GZ: ..., vom 22.10.2018, zugestellt am 25.10.2018, fristgerecht die
BESCHWERDE
an das LVwG Wien. Der Bescheid wird zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten.
1. Zur Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde:
Die Beschwerde ist gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG zulässig. Sie ist auch rechtzeitig, da der angefochtene Bescheid am 25.10.2018 zugestellt wurde, sodass die Frist am 22.11.2018 endet.
2. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei und nach wie vor im Herkunftsland wohnhaft. Er beantragte am 27.03.2017 die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 49 iVm. § 47 FrG 1997, zumal er Erwerbsabsicht in Österreich hat, sein Vater österreichischer Staatsbürger ist und ihm tatsächlich Unterhalt leistet. Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass bereits vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat Unterhalt vom Zusammenführenden bezogen worden sein müsse und dass dieser auch in der Lage sein müsse, tatsächlich Unterhalt zu leisten. Dies treffe hier nicht zu. Die Unterhaltsgewährung sei nicht durch den Zusammenführenden, sondern durch Dritte erfolgt. Weiters sei der Zusammenführende aufgrund seines Einkommens auch nicht in der Lage, dem Beschwerdeführer bei einem Aufenthalt in Österreich Unterhalt zu leisten.
Zu dieser Einschätzung war die Behörde gelangt, ohne die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen zu befragen und ohne die vorgelegten Urkunden bzw. das Vorbringen ausreichend zu berücksichtigen, wonach der Zusammenführende das Geld Dritten übergeben hat, um es an den Beschwerdeführers schicken zu lassen. Weiters ließ die belangte Behörde außer Acht, dass der Zusammenführende im Zuge seiner Pensionierung eine Abfertigung idH von € 18.000,00 erhalten hatte, die ihm ebenfalls für die Unterhaltsleistung an den Beschwerdeführer zur Verfügung steht.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt.
3. Beschwerdegründe:
3.1. Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes:
a) Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid zunächst aus, dass der Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß- Rot Karte plus“ beantragt habe. Nach der Systematik des NAG komme jedoch nur eine „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ in Frage.
Dem ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer bereits im Antrag vom 09.03.2017 ausgeführt hat, dass er einen, dem Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung begünstigter Drittstaatsangehöriger nach dem FrG 1997“ entsprechenden, Aufenthaltstitel begehrt.
In seiner Stellungnahme vom 15.10.2018 hat der Beschwerdeführer nochmals angeführt, einen Aufenthaltstitei nach § 49 iVm § 47 FrG 1997 zu begehren und die Voraussetzungen dafür zu erfüllen.
Gemäß § 11 A Z 3 NAG-DV gilt der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung - begünstigter Drittstaatsangehöriger“ nach § 49 FrG 1997 bei Kindern über 18 als „Niederlassungsbewilligung unbeschränkt“ weiter. Die „Niederlassungsbewilligung unbeschränkt“ wurde mittlerweile jedoch durch die „Rot-Weiß- Rot Karte plus“ abgelöst.
Somit hat der Beschwerdeführer im Ergebnis einen Aufenthaltstitel nach § 49 FrG 1997 beantragt und präzisierend ausgeführt, dass nach der Systematik des NAG iVm der NAG-DV der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß- Rot Karte plus“ diesem Zweck entspricht.
Somit kann der belangten Behörde schon in diesem Punkt nicht gefolgt werden.
b) Die belangte Behörde stützt die Abweisung des Antrages auf § 46 NAG iVm Art 13 ARB 1/80 iVm § 49 Abs 1 iVm § 47 Abs 3 Z 2 FrG bzw. auf § 47 Abs 3 Z 2 NAG iVm § 47 Abs 3 Z 2 FrG. Sie führt dazu im Wesentlichen aus, dass es in der Gesamtbetrachtung unglaubwürdig und unrealistisch sei, dass der Zusammenführende, Herr E. B., dem Beschwerdeführer den kompletten Lebensunterhalt in der Türkei geleistet habe. Eine von § 47 Abs 3 Z 3 lit a) NAG vorausgesetzte finanzielle Abhängigkeit sei per se jedoch nicht schon deswegen gegeben, weil das Einkommen des Antragstellers unter dem Existenzminimum des Herkunftsstaates liegt, in Hinblick auf die Unterhaltsgewährung an Verwandte in absteigender Linie im Sinne des § 47 Abs 3 FrG, die das 21. Lebensjahr bereits vollendet haben, sei zudem darauf hinzuweisen, dass hier jedenfalls maßgeblich sei, dass der Angehörige bereits vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat vom Zusammenführenden Unterhalt bezogen hat. Zusätzlich wurde angemerkt, dass türkische Staatsangehörige nicht günstiger behandelt werden dürften als Unionsbürger und deren Familienangehörige. Die aktuelle EuGH-Judikatur gehe bei über 21-jährigen Familienangehörigen von Unionsbürgern ebenfalls davon aus, dass der Unterhaltsbedarf schon im Heimat- oder Herkunftsland bestanden haben müsse. Eine Besserstellung türkischer Staatsangehöriger wäre daher schon aus diesem Grund unzulässig.
Diesen Ausführungen der belangten Behörde kann nicht gefolgt werden.
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger mit Erwerbsabsicht in Österreich. Dies hat auch die belangte Behörde nicht bestritten. Somit gilt für ihn die sg. „Stillhalteklausel“ und dürfen damit jene Bestimmungen des NAG nicht angewandt werden, die im Vergleich zur früheren Rechtslage für ihn ungünstiger sind (vgl. EuGH iS Dereci ua. gg. Österreich, C-256/11, sowie VwGH in ständiger Judikatur).
Der VwGH hat unter anderem in seinem Erkenntnis vom 19.01.2012, ZI. 2011/22/0313, die Außerachtlassung der mit 01.01.2006 durch das NAG eingeführten Verschärfungen der Bedingungen für den Familiennachzug (insbesondere hinsichtlich des Nachweises von Unterhaltsmitteln) verlangt. Ein Vergleich der §§ 47 iVm § 49 FrG mit § 47 Abs 3 NAG zeigt, dass die Bestimmungen des FrG 1997 für den Beschwerdeführer jedenfalls günstiger waren und damit auf ihn anzuwenden sind.
Der Vater des Beschwerdeführers ist österreichischer Staatsbürger und hat bereits schriftlich bestätigt, für den Unterhalt des Beschwerdeführers bei einem Aufenthalt in Österreich aufzukommen. Die Unterhaltsgewährung ist dem Vater auch möglich, zumal er über laufende Bezüge seitens der PVA verfügt, weiters über Ersparnisse idH von mindestens € 18.000,00 aus seiner Abfertigung aufgrund der Pensionierung.
Der Beschwerdeführer ist daher begünstigter Drittstaatsangehöriger, gem. § 47 Abs 3 Z 2 iVm § 49 FrG 1997.
Auf Unterhaltsleistungen in der Vergangenheit kommt es im Anwendungsbereich des § 47 Abs 3 Z 2 iVm § 49 FrG 1997 nicht an, wenngleich der Vater des Beschwerdeführers auch bisher Unterhalt geleistet hat. Entsprechende Nachweise dafür wurden auch vorgelegt.
Hierzu wird auch auf die st Rsp des VwGH verwiesen, etwa auf folgende Erkenntnisse:
Vor dem Hintergrund der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 17. März 2000, ZI. 99/19/0214, ist zunächst die Rechtsauffassung ... nicht zu beanstanden, wonach die - unbestrittenermaßen - beabsichtigte Gewährung von Unterhalt an den Beschwerdeführer durch seine Mutter, und zwar unabhängig davon, ob dadurch der gesamte (Richtsatz-) Bedarf des Beschwerdeführers gedeckt werden kann, hinreicht, um ihm die Stellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen im Verständnis des § 49 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 3 Z. 2 FrG 1997 zu verschaffen. (VwGH vom 19.1.2001, ZI 2000/19/0079).
Wie aus den ... Materialien zum FrG 1997 hervorgeht, hat sich der Gesetzgeber bei der Umschreibung des Kreises der begünstigten Drittstaatsangehörigen im § 47 Abs. 3 FrG 1997 (auf den § 49 Abs. 1 erster Satz FrG 1997 verweist) an derjenigen des Kreises der begünstigten Angehörigen eines (Wander)Arbeitnehmers in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG) 1612/68 (im Folgenden: VO 1612/68) orientiert. Nach Art. 10 Abs. 1 lit. a VO 1612/68 sind Verwandte des Arbeitnehmers in absteigender Linie, die bereits 21 Jahre alt sind, dann begünstigt (d.h. sie dürfen beim Arbeitnehmer Wohnung nehmen), wenn ihnen Unterhalt gewährt wird. § 47 Abs. 3 Z. 2 FrG 1997 erfasst denselben Verwandtenkreis mit der Wendung 'darüber hinaus sofern ihnen Unterhalt gewährt wird'. Nach der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften setzt die Eigenschaft des Familienangehörigen, dem im Sinne des Art. 10 Abs. 1 VO 1612/68 Unterhalt gewährt wird, keinen Unterhaltsanspruch (gegenüber dem Arbeitnehmer) voraus, sie ist auch ungeachtet der Gewährung des Existenzminimums (an den Angehörigen) zu beurteilen. Art. 10 Abs. 1 (und 2) VO 1612/68 ist nach der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften dahin auszulegen, dass sich die Eigenschaft des Familienangehörigen, dem Unterhalt gewährt wird, aus einer tatsächlichen Situation ergibt.
Es handelt sich um einen Familienangehörigen, der vom Arbeitnehmer unterstützt wird, ohne dass es erforderlich wäre, die Gründe für die Inanspruchnahme dieser Unterstützung zu ermitteln und sich zu fragen, ob der Betroffene in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt durch Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit zu bestreiten (siehe das Urteil vom 18. Juni 1987, Rs 316/85, Lebon, Slg. 1987, 2811, Rz 20 ff; vgl. auch Ziekow, Der gemeinschaftsrechtliche Status der Familienangehörigen von Wanderarbeitnehmern, DÖV 1991, 363 (365)). Nach diesem Verständnis des Art. 10 Abs. 1 VO 1612/68 ist die Wohnungnahme eines Angehörigen eines Arbeitnehmers dann zulässig, wenn sie von faktischer Unterhaltsgewährung durch den Arbeitnehmer getragen ist. Im System des FrG 1997, das an dieses Verständnis anknüpfend für die begünstigten Angehörigen die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vorsieht, ist daher davon auszugehen, dass es sich beim Antragsteller dann um einen Angehörigen, dem Unterhalt gewährt wird, handelt, wenn der angestrebte Aufenthalt in Österreich durch Unterhaltsgewährung des EWR-Bürgers (nach § 47 FrG 1997) bzw. des österreichischen Staatsbürgers (nach § 49 FrG 1997) getragen sein wird“ (VwGH vom 21.12.2001, ZI 2001/19/0070).
Die Auffassung der erstinstanzlichen Behörde, bei der Frage, ob Unterhalt gewährt wird, sei eine Orientierung anhand des Existenzminimums bzw. der Sozialhilferichtsätze vorzunehmen, erweist sich als unzutreffend. Zu prüfen wäre lediglich gewesen, ob die Wohnungsnahme des Beschwerdeführers von faktischer Unterhaltsgewährung durch seinen österreichischen Vater getragen sein wird. Das Bestehen eines Unterhaltsanspruches wäre dafür nicht Voraussetzung. Freilich würde das Bestehen eines Unterhaltsanspruches die folgende faktische Unterhaltsgewährung nahe legen (zur Möglichkeit des Bestehens eines Unterhaltsanspruches auch volljähriger Kinder nach dem maßgeblichen Heimatrecht des Beschwerdeführers im Falle der Zustimmung der Eltern zur Einwanderung des Fremden nach Österreich vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2000, ZI. 99/19/0011). (VwGH vom 19.12.2000, ZI. 99/19/0213
Im Fall des Beschwerdeführers wurde aber zusätzlich auch bereits in der Vergangenheit Unterhalt durch den Zusammenführenden geleistet. Dies wurde mittels diverser Western Union-Belege und einer schriftlichen Bestätigung nachgewiesen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und der Zusammenführende im Herkunftsland auch im selben Haushalt gewohnt haben. Wenn die belangte Behörde schon auf § 47 Abs 3 NAG abstellt, so darf sie nicht übersehen, dass die Voraussetzungen der Z 3 lit a), b) und c) lediglich alternativ vorliegen müssen. Im vorliegenden Fall sind sowohl § 47 Abs 3 Z 3 lit a), als auch lit b) leg.cit. erfüllt. Selbst wenn also der Zweifel der belangten Behörde an der Unterhaltsgewährung im Herkunftsland richtig wäre, was jedoch ausdrücklich bestritten wird, wäre zumindest § 47 Abs 3 lit b) NAG gegeben.
Es ist überdies unrichtig, dass im Fall von Unionsbürgerinnen und deren volljährigen Kindern eine Unterhaltsgewährung bereits im Herkunftsland erforderlich ist. Vielmehr stellt die UnionsbürgerRL darauf ab, dass tatsächlich Unterhalt geleistet wird. Es kommt somit auf die faktische Unterhaltsgewährung an und nicht darauf, ob diese bereits im Herkunftsland oder erst im Zielland erfolgt. Insofern ist bei Anwendung der Rechtslage nach dem FrG 1997 auch keine Besserstellung türkischer Staatsangehöriger gegenüber Unionsbürgerinnen gegeben.
Dem Beschwerdeführer kommt daher gern § 47 iVm § 49 FrG 1997 Niederlassungsfreiheit zu und ist ihm (er hat darauf einen Rechtsanspruch) „eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, sofern sein Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet“. Eine solche Gefährdung liegt nicht vor.
Die belangte Behörde hat das verkannt und den angefochtenen Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit belastet.
Beweis:
- PV
- zeugenschaftliche Einvernahme des Zusammenführenden Vaters
- zeugenschaftliche Einvernahme G. B.
- zeugenschaftliche Einvernahme H. B.
- bereits vorgelegte Urkunden
- beiliegender Kontoauszug
- weitere Beweise ausdrücklich Vorbehalten
b) Weiters ist, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis ZI. 98/19/0304, dargelegt hat, auch bei einer auf § 47 Abs. 2 erster Satz zweiter Halbsatz FrG 1997 gestützten Entscheidung auf die durch Art. 8 MRK geschützten Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen.
Die von der belangten Behörde vorgenommene Interessensabwägung erweist sich jedoch als völlig unzureichend, zumal sie sich nicht mit den relevanten Kriterien befasst und auch keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen hat.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK geboten ist. Auch deshalb leidet der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit.
Beweis:
- wie bisher
- weitere Beweise vorbehalten
3.2. Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften:
Der belangten Behörde ist anzulasten, dass sie wesentliche Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre. So hat die belangte Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt völlig unzureichend ermittelt und auch unrichtig festgestellt.
Die belangte Behörde hat trotz entsprechender Nachweise keine Feststellungen zum Einkommen des Zusammenführenden getroffen und hat auch die von diesem nachweislich getätigten Unterhaltszahlungen und dessen Unterhaltserklärung außer Acht gelassen.
Weiters hat die belangte Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt auch deshalb nicht vollständig ermittelt und festgestellt, da sie die beantragten Beweise, insbesondere den beantragten Zeugen E. B., nicht einvernommen hat.
Hätte sich die belangte Behörde mit dem entscheidungserheblichen Sachverhalt umfassend auseinandergesetzt, diesen ordentlich ermittelt und festgestellt und dabei auch alle vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden und beantragten Beweise berücksichtigt, so wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass er die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels sehr wohl erfüllt.
Auch deshalb hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
Beweis:
- wie bisher
- weitere Beweise Vorbehalten
Sohin ergeht der
ANTRAG
das LVwG Wien möge
a) gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen, sowie
b) gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werde,
c) in eventu den angefochtenen Bescheid nach § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Sachverhaltsermittlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.“
III. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 22.03.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Vertreterin des Beschwerdeführers teilnahm. Die belangte Behörde nahm trotz ausgewiesener Zustellung der Ladung an der Verhandlung nicht teil. Im Zuge der Verhandlung wurden Herr H. B., Frau G. B. (nunmehr I.), Herr J. B., Herr K. B. und Frau L. B. (vormals M.) zeugenschaftlich einvernommen.
In Vorbereitung der Verhandlung wurden folgende ergänzende Unterlagen vorgelegt:
Türkischer Strafregisterauszug des Bf. vom 18.03.2019
Arbeitsrechtlicher Vorvertrag vom 03.12.,2018 zwischen der N. KG und dem Bf
Notarieller Unterhaltsvertrag vom 04.01.2019 zwischen Herrn K. B. und Herrn H. B. als Unterhaltsgeber und E. B. als Begünstigten
Überweisungsbeleg H. B. an E. B. vom 05.02.2019
Überweisungsbeleg H. B. an E. B. vom 05.03.2019
Überweisungsbeleg K. B. an E. B. vom 05.02.2019
Überweisungsbeleg K. B. an E. B. vom 05.03.2019
Eidesstattliche Erklärung vom 05.02.2019 von E. B.
Überweisungsbelege über je € 400,00 von H. B. an E. B. vom 05.02.2019 und vom 05.03.2019
Zahlungsbeleg über € 400,00 von K. B. an E. B. vom 05.02.2019
Zahlungsbeleg über € 94,00 per Western Union vom 31.12.2018 von E. B. an den Bf
Zahlungsbeleg über € 200,00 per Western Union vom 01.02.2018 von E. B. an den Bf
Weiterer Arbeitsrechtlicher Vorvertrag (undatiert) zwischen der N. KG und dem Bf
Firmenbuchauszug N. KG
Versicherungspolizze O. vom 06.03.2019 für den Bf.
Mietvertrag von E. B. mit Wiener Wohnen
Wohnrechtsvereinbarung für den Bf.
Anmeldung WGKK von J. B.
Dazu wurde ergänzend vorgebracht, der Beschwerdeführer beabsichtige, in Österreich eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, was der arbeitsrechtliche Vorvertrag bestätige. Der Zusammenführende leiste dem Beschwerdeführer Unterhalt und werde ihm auch bei einem Aufenthalt in Österreich Unterhalt leisten. Er sei dazu in der Lage, da im Jänner 2019 ein notarieller Unterhaltsvertrag abgeschlossen worden wäre, wonach sich H. und K. B. verpflichtet hätten, diesem (ihrem Vater) monatlich insgesamt € 800,00 an Unterhalt zu leisten. Weiters werde der Zusammenführende Naturalunterhalt leisten, indem der Beschwerdeführer bei ihm wohnen könne. Der Zusammenführende habe keine Unterhaltspflichten, da sich seine Ehegattin in der Türkei aufhalte. J. B., der Enkel des Zusammenführenden, verfüge mittlerweile über ein eigenes Einkommen. Die Wohnung des Zusammenführenden entspreche den gesetzlichen Voraussetzungen, da sie über 3 Wohnräume und Nebenräume verfüge und nur vom Zusammenführenden und J. B. bewohnt werde. Die Gattin des Zusammenführenden halte sich in der Türkei auf. Aus der Versicherungspolizze der O. AG gehe hervor, dass der Beschwerdeführer über eine alle Risken abdeckende Krankenversicherung in Österreich verfüge. Er habe eine private Krankenversicherung abgeschlossen, die (auch nach der Liste des BMI) die gesetzlichen Voraussetzungen erfülle. Der Beschwerdeführer sei unbescholten, eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen Aufenthalt in Österreich liege nicht vor.
Weiters wurden im Zuge der Verhandlung folgende Unterlagen vorgelegt und zum Akt genommen:
? Zahlungsnachweis über die Krankenversicherung des Bf, durch den Vater des Bf am 1.3.2019
? Zahlungsnachweis einer weiteren Unterhaltszahlung an den Bf vom 6.12.2018
? Einkommensnachweise des Bruders des Bf, K. B., aus dem Friseurgeschäft sowie von S., vom 21.03.2019 sowie Februar 2019.
? Einkommensnachweis des Bruders des Bf, H. B., vom Februar 2019.
? Nachweis über die Pensionsbezüge des Vaters des Bf. Dazu wird vorgebracht, dass sich die Mutter des Bf jetzt ständig in der Türkei aufhält, um sich um ihr Enkelkind zu kümmern, weshalb die Ausgleichzulage nunmehr in geringerer Höhe ausbezahlt wird.
? Nachweis der Abfertigungszahlung des Vaters des Bf, vom 21.2.2018
? Aktueller Lohnzettel von J. B..
Ergänzend wurde vorgebracht, dass der ursprüngliche arbeitsrechtliche Vorvertrag des Beschwerdeführers mit P. Q. nicht mehr aktuell sei, jedoch ein neuer arbeitsrechtlicher Vorvertrag vom 3.12.2018 bereits vorgelegt wurde.
Herr H. B. machte folgende Aussage:
„Es ist richtig, dass der Bf mein Bruder ist. Unsere Eltern sind E. und R. B.. Wir sind insgesamt 8 Geschwister. In Österreich leben davon 3 Brüder und 2 Schwestern. 3 Geschwister leben in der Türkei. Ich selbst lebe seit 5 Jahren in Österreich. Mein Vater ist im Jahr 1989 nach Österreich gekommen und meine Mutter ist seit ca. 15 Jahren hier. Mein Vater ist österreichischer Staatsbürger. Meine Mutter lebt seit ca. 2 oder 3 Jahren bereits wieder ständig in der Türkei, um sich um das Enkelkind zu kümmern. Sie kommt aber natürlich zu Besuch nach Österreich. Mein Bruder, der Bf, ist seit ca. 2 Jahren geschieden. Mein Bruder arbeitet in der Türkei nur ab und zu, wenn er einen Job findet. Er findet selten eine Arbeit, wo er auch versichert ist. Er hat keinen Beruf erlernt und ist nur 5 Jahre in die Grundschule gegangen. An Arbeiten war er zB. in der Baubranche tätig. Ob seien Ex-Gattin jemals gearbeitet hat, weiß ich wirklich nicht. Als sie verheiratet waren, hat sie jedenfalls nie gearbeitet. Es ist richtig, dass der Bf und seine Ex-Gattin zwei Kinder haben. Auf Frage was mein Bruder in der Türkei durchschnittlich verdient: Ich weiß es nicht genau, weil er ja keine ständige Arbeit hat. Wenn er einen Job hat, bekommt er an einem Tag ca. 50 türkische Lira. Als mein Bruder verheiratet war, hat er schon gearbeitet und ca. 1,2 Millionen türkische Lira im Monat bekommen. Er war in Reinigungsfirmen beschäftigt. Auf Frage ob die Scheidung der Grund war, dass er nicht mehr arbeitet: Er hat keine psychischen Probleme, aber es waren vorher schon Probleme da. Ich berichtige jetzt: es gab keine Probleme, nur familiäre Probleme und die Scheidung.
Ich selbst arbeite in Österreich in der Baubranche. Ich bin ledig und habe keine Kinder.
Auf Vorhalt des notariellen Unterhaltsvertrags: Das ist richtig. Sowohl ich als auch mein Bruder zahlen unseren Vater jetzt monatlich je € 400. Wir zahlen das, weil unser Vater so wenig Einkommen hat. Er ist in Pension.
Auf Frage ob der Bf von der Familie Unterhalt bezogen hat: Mein Vater schickt ihm ab und zu Geld, wenn ich die Transaktion über Western Union oder so durchführe, scheint mein Name auf. Das Geld wird manchmal online geschickt aber immer über Western Union. Das Geld wird geschickt, nachdem der Bf einen „Visumantrag“ gestellt hat. Vorher habe ich auch Geld geschickt, habe aber keine Belege dafür. Das war immer über Western Union. Es wurde jeden Monat manchmal € 100, € 150 oder € 200 geschickt. Das Geld ist immer von meinem Vater gekommen. Das Geld war für den Bf und seine Kinder gedacht, für die Ex-Gattin war nichts vorgesehen. Mein Vater hat meinem Bruder auch schon geholfen, als er noch verheiratet war. Das war aber nicht so regelmäßig, weil er damals noch gearbeitet hatte.
In der Wohnung meines Vaters lebt außer ihm noch J. B., sonst lebt dort derzeit niemand, weil meine Mutter in der Türkei lebt.
Über Befragen durch die BfV:
Ich selbst zahle keine Miete, da ich mit meinem Bruder K. zusammen lebe. Ich habe keinen offenen Kredit.
Auf Vorhalt der Western Union Überweisungen: Ja, diese sind richtig. Wo mein Name steht, diese habe ich durchgeführt.“
Herr J. B. gab an:
„Es ist richtig, dass der Bf mein Vater ist. Meine Eltern sind seit ca. 2 Jahren geschieden. Das Scheidungsverfahren hat länger gedauert, beide haben bereits getrennt gelebt. Ich selbst bin seit ca. 5 Monaten in Österreich und verfüge über die „Rot-Weiß-Rot Karte plus“. Ich lebe jetzt bei meinem Großvater. Ich arbeite in Österreich seit Anfang Dezember. Ich arbeite in einem Friseurladen, der meinem Onkel gehört und mache dort die gesamte Reinigungsarbeit. Als Friseur arbeite ich nicht. Ich denke aber daran, in Zukunft einen Kurs oder eine Lehre zu machen. In dem Laden arbeiten 5 Personen. Für Reinigung und Hilfsdienste, bin ich alleine zuständig. Ich habe bereits einen Deutschkurs A1 1 besucht und arbeite daran, meine Deutschkenntnisse zu verbessern. Ich habe auch vor, Stufe D zu absolvieren.
In der Türkei habe ich bei meinem Vater gelebt. Mein Vater hatte in der Baubranche gearbeitet, es gibt in dieser Branche aber keine regelmäßigen Tätigkeiten. Er hat zB. 5 Tage gearbeitet und dann eine Woche nicht gearbeitet. Es ist in der Baubranche immer so. Nach der Scheidung meiner Eltern, war niemand mehr da, um sich um meine kleine Schwester zu kümmern. Mein Vater hatte dann auch psychische Probleme. Man kann nicht sagen, dass er die ganze Zeit zuhause war, aber er hatte keine regelmäßige Arbeit.
Auf Frage, ob wir in der Türkei finanzielle Unterstützung von der Familie erhalten haben: Auch wenn es auf meinen Namen geschickt wurde, war es natürlich auch für den Haushalt. Das Geld wurde meistens über Western Union geschickt, aber manchmal auch über Verwandte, die in die Türkei geflogen sind. Diese finanzielle Unterstützung war, solange ich mich erinnern kann, immer da, dies weil wir zwei Geschwister waren und meine Mutter nicht gearbeitet hat. Die Unterstützung kam von meinem Großvater, Herrn E. B.. Wir waren immer im Kontakt zueinander. Auf Frage wie viel Geld geschickt wurde: Zwischen € 100 und € 300. Das war vielleicht nicht jeden Monat, aber wenn wir einmal nichts bekommen haben, dann im übernächsten Monate, etwas mehr. Die Unterstützung war natürlich für die ganze Familie vorgesehen.
Über Befragen durch die BfV:
An meinem Arbeitsplatz sprechen zwei Mitarbeiter deutsch. Ich habe einen Freund der türkisch spricht. Mit den anderen spreche ich deutsch. Ich meine damit die Mitarbeiter.
Ich präzisiere jetzt alle Mitarbeiter sprechen deutsch, nur mit einem spreche ich türkisch. Mit dem Geschäftsführer, meinem Onkel, spreche ich türkisch.“
Frau G. I. sagte aus:
„Ich selbst lebe seit ca. 15 bis 16 Jahren in Österreich und bin österreichische Staatsbürgerin. Meine Mutter ist gleichzeitig mit mir gekommen und mein Vater ist schon wesentlich früher nach Österreich gekommen. Wir sind 5 Geschwister, die in Österreich leben. In der Türkei gibt es noch 3 weitere Geschwister.
Ich bin im Kontakt mit dem Bf. Wir sind auch ab und zu in der Türkei. Der Bf arbeitet in der Türkei als Bauarbeiter in Baufirmen. Ich weiß nicht wie viel er verdient, aber ich weiß, dass er nur ab und zu Arbeit findet. Er hat kein fixes Einkommen. Er ist seit ca. 2 ½ oder 3 Jahren geschieden. Die Einkommenssituation hat sich durch die Scheidung verschlechtert. Mein Bruder hat sich auch psychisch nicht mehr gut gefühlt und konnte sich schlecht konzentrieren.
Auf Frage ob der Bf finanzielle Unterstützung bekommt: Ja natürlich, mein Vater unterstützt ihn immer. Die Unterstützung erfolgt eher durch unseren Vater, meine Brüder unterstützen meinen Vater, damit er sich das leisten kann. Seit wann der Bf Geld bekommt, kann ich jetzt nicht sagen. Mein Vater hat seit mehreren Jahren immer wieder Geld überwiesen. Seit meine Mutter dort lebt, unterstützt er noch mehr. Das Geld wurde über Western Union geschickt oder in bar, wenn wir auf Urlaub in der Türkei waren. Wenn ich etwas überwiesen habe, habe ich die Überweisung in meinem Namen ausgefüllt, das Geld hat aber von meinem Vater gestammt. Eigenes Geld habe ich nicht geschickt. Die beiden anderen Geschwister in der Türkei, bekommen ab und zu Geld, wenn wir auf Urlaub sind, haben wir etwas für sie mitgenommen. Western Union Überweisungen gab es nur für den Bf. Das Geld war deshalb vorgesehen, damit sich mein Bruder den Unterhalt leisten kann. Meine Mutter lebt jetzt auch in der Türkei, da sie auf das Kind meines Bruders aufpassen muss.
Über Befragen durch die BfV:
Mein Vater hat, als er in Pension gegangen ist, eine Abfertigung bekommen. Das Geld war einmal auf seinem Konto, jetzt hat er es zuhause in bar. Ich glaube er empfindet das als sicherer.“
Herr K. B. machte folgende Aussage:
„Ich selbst bin seit 2004 in Österreich und österreichischer Staatsbürger. Mein Vater lebt seit ca. 35 bis 40 Jahren in Österreich. Meine Mutter ist später gekommen und seit ca. 18 Jahren in Österreich und derzeit wieder in der Türkei.
Ich arbeite bei S. in der Haus- und Außenbetreuung. Daneben betreibe ich noch ein Friseurgeschäft, dies seit 4 Monaten. Ich habe keine Ausbildung als Friseur, aber eine Ausbildung bezüglich Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger. Bei S. verdiene ich derzeit ca. € 1.700 netto monatlich. Das Friseurgeschäft habe ich erst seit 4 Monaten. Ich kenne das Geschäft weil ich die Anlage schon länger betreut habe. Der vorherige Inhaber war P. Q.. Es gab kein Konkursverfahren, sondern er hat ein anderes Lokal gekauft. Er war auch selbst kein ausgebildeter Friseur. Ich habe derzeit ca. 5 Mitarbeiter, das sind 3 Friseure und mein Neffe als Hilfsmitarbeiter. Der 5. Mitarbeiter ist der gewerberechtliche Geschäftsführer. Ich habe in das Geschäft investiert, es ist alles in Ordnung. Der Nettoumsatz ist derzeit ca. € 2.000. Ich selbst bin nicht oft im Geschäft, da ich ein Kind habe. Meine Gattin macht derzeit einen Buchhaltungskurs beim AMS.
Auf Vorhalt des Notariatsaktes: Dieser ist mir bekannt. Ich und mein Bruder zahlen unseren Vater jetzt jeweils € 400 monatlich. Dies deshalb um ihn zu unterstützen, da er in Pension ist. Ich selbst zahle für meine Wohnung, mit Garage, monatlich ca. € 600. Einen Kredit habe ich für das Auto, dies noch für 5 Jahre € 180 monatlich.
Auf Frage ob der Bf von der Familie schon früher Geld erhalten hat: Ich habe ihm auch Geld geschickt. Dies je nach Wechselkurs, manchmal € 100 oder € 200. Das war vielleicht alle zwei bis drei Monate. Das Geld war manchmal von mir und manchmal von meinem Vater. Früher habe ich das auch wegen meinem Vater gemacht. Manchmal hat mein Vater Geld mir gegeben, damit ich es meinem Bruder schicken kann. Das Geld kam öfters von meinem Vater. Diese Zahlungen erfolgend seit ca. 2 bis 3 Jahren. Das Geld war als Unterhalt für meinen Bruder gedacht.
Über Befragen durch die BfV:
Ich habe den Vorvertrag für meinen Bruder gemacht. Er kann genauso wie mein Neffe, gleich bei mir anfangen zu arbeiten. Ich brauche zB. auch Kassamitarbeiter. Wenn mein Bruder zu arbeiten beginnt, habe ich auch vor, ihn zu einem Deutschkurs zu schicken. Der Friseur ist international, es kommen auch türkisch sprachige Kunden. Es ist ein Herrenfriseurgeschäft.“
Frau L. B. gab an:
„Ich bin seit 20.01.2014 mit K. B. verheiratet. Ich kenne den Bf persönlich von Besuchen in der Türkei. Zu meinem Schwiegervater habe ich näheren Kontakt. Meine Schwiegermutter, R. B., musste in die Türkei ausreisen, weil die Familie dort Hilfe gebracht hat. Die Enkelin musste gepflegt werden, der Bf war nicht in einer guten stabilen Lage, nachdem ihn seine Gattin verlassen hat. Ich weiß nicht wie viel der Bf verdient, soviel ich weiß, hatte er immer prekäre Arbeitsverhältnisse. Er hat manchmal gearbeitet und dann war er wieder zuhause, so wie ein Tageslöhner.
Mein Schwiegervater unterstützt den Bf seit längerer Zeit finanziell. Ich weiß, seit ich in die Familie eingeheiratet habe, dass er Hilfe braucht. Ich weiß nicht genau wie viel. So nach Bedarf waren es meines Wissens € 100 bis € 150 im Monat. Das jedenfalls schon seit wir verheiratet sind. Die anderen Geschwister in der Türkei sind verheiratet, haben Kinder und regelmäßige Einkommen.
Ich selbst arbeite in einem Wirtschaftsprüfungsunternehmen als Buchhalterin und mache nebenbei vom WAF die Ausbildung für das Buchhalterdiplom. Derzeit ist das Ausbildungsprogram so, dass ich vom AMS gefördert werde und derzeit meinen AMS Bezug bekomme. Das sind € 960, dazu zahlt mir das Unternehmen noch € 100 Taschengeld. Wir haben einen Sohn, der 5 Jahre alt ist.
Den notariellen Unterhaltsvertrag, den mein Gatte und sein Bruder mit dem Vater geschlossen haben, kenne ich. Das wurde gemeinsam beschlossen. Finanziell können wir uns das leisten.
Über Befragen durch die BfV:
Gemeinsam verdienen ich und mein Gatte ca. über € 3.000 netto, das sind unsere beiden Einkommen sowie das Einkommen vom Friseurgeschäft. In der Wohnung meines Schwiegervaters, wohnt nur mein Schwiegervater und J.. In der Türkei kann man von € 100 bis € 150 leben, dies weil der Kurswert derzeit sehr gut ist. Ich bin Mitinhaberin von dem Friseurgeschäft. Es ist realistisch, dass der Bf dort zu arbeiten beginnen kann, weil sein Sohn derzeit dort arbeitet. Darüber hinaus haben wir einen türkischsprachigen Friseur und ist die Klientel zu 60% bis 70 % türkischstämmig.“
Mit ergänzenden Urkundenvorlagen vom 05.04.2019 wurden noch folgende Unterlagen nachgereicht:
- Kopie des Reisepasses des Bf
- Zahlungsbeleg an Wr. Wohnen über € 534,57
- Zahlungsbeleg Versicherungsprämie
- Zahlungsbeleg über € 100,00 von J. B.
- Zahlungsbeleg Western Union vom 01.04.2019 über € 176,00
-
IV. Aufgrund des Akteninhalts und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer wurde am ...1975 geboren, ist türkischer Staatsangehöriger und lebt in der Türkei. Er ist seit 04.01.2017 geschieden und hat zwei Kinder, J. B., geb. 1998 (dieser verfügt in Österreich seit ca. Oktober 2018 über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“) und T. B., geb. 2008, welche in der Türkei lebt. Die Obsorge über die minderjährige T. B. wurde am 19.01.2017 an ihn übertragen.
Der Beschwerdeführer hat insgesamt sieben Geschwister, von denen fünf in Österreich und zwei in der Türkei leben.
Der Beschwerdeführer arbeitet in seiner Heimat in unregelmäßigen Abständen in der Baubranche, wofür er ein monatliches Entgelt von ca. 1400 türkische Lira, bzw. gelegentlich auch weniger, erhält.
Dass der Beschwerdeführer von seinem zusammenführenden Vater bisher regelmäßig Unterhalt bezogen hat, konnte nicht festgestellt werden. Jedoch erhält er zumindest seit 2016 für sich und seine Familie (seine beiden Kinder bzw. seine Mutter) in unregelmäßigen Abständen finanzielle Zuwendungen, welche über Western Union erfolgen oder bei Besuchen in der Türkei persönlich überbracht werden. Das Geld stammt teilweise von seinem Vater, teilweise von seinen Brüdern H. B. und K. B..
Der Vater des Beschwerdeführers, E. B., geb. 1952, lebt seit dem Jahr 1989 in Österreich und ist österreichischer Staatsangehöriger. Er ist in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und bezieht seit 01.02.2018 eine Pension zuzüglich Ausgleichszulage. Aktuell erhält er aus diesem Titel monatlich € 867,98. Anlässlich seiner Pensionierung wurde ihm im Februar 2018 eine Abfertigung in Höhe von ca. € 18.000,00 ausbezahlt. Feststellungen zum weiteren Verbleib dieser Geldsumme können nicht getroffen werden.
Der Vater des Beschwerdeführers ist Mieter einer 79,49 m² großen Gemeindewohnung in Wien, bestehend aus Vorraum, Küche, Bad, WC, 3 Zimmern, je einem Abstellraum innerhalb und außerhalb und Loggia, Veranda, wofür er eine monatliche Miete von € 534,57 bezahlt. Er lebt dort gemeinsam mit seinem Enkel J. B. (dem Sohn des Beschwerdeführers). Dieser beteiligt sich an den anfallenden Mietkosten mit einem Betrag von € 100,00 monatlich. Der Beschwerdeführer soll, wenn er nach Österreich kommt, unentgeltlich in dieser Wohnung leben.
Die Brüder des Beschwerdeführers, K. B., geb. 1986, und H. B., geb. 1973, haben mit ihrem Vater E. B. am 04.01.2019 einen notariellen Unterhaltsvertrag abgeschlossen, wonach sie sich verpflichten, diesem für die Dauer von 36 Monaten hindurch jeweils einen monatlichen Betrag von € 400,00 als Unterhalt bzw. Ergänzungsunterhalt zur Verfügung zu stellen.
Die Mutter des Beschwerdeführers, R. B., geb. 1956, ist erstmals im Jahr 2004 zu ihrem Ehegatten nach Österreich gekommen. Sie ist türkische Staatsangehörige und verfügt in Österreich über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Seit ca. zwei bis drei Jahren lebt sie wieder ständig in der Türkei, um sich um ihr Enkelkind (die Tochter des Beschwerdeführers) zu kümmern. Sie ist in Österreich nie einer Berufstätigkeit nachgegangen.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Er beabsichtigt, in Österreich erwerbstätig zu sein. Er hat zuletzt am 03.12.2018 mit der N. KG einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag abgeschlossen, wonach er nach Erhalt eines entsprechenden Aufenthaltstitels als Hilfskraft bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden mit einem monatlichen Gehalt von € 1.100,- brutto zuzüglich Sonderzahlungen beschäftigt werden soll. Die N. KG wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 23.10.2018 gegründet, unbeschränkt haftender Gesellschafter ist der Bruder des Beschwerdeführers K. B.. Dass der arbeitsrechtliche Vorvertrag tatsächlich umgesetzt werden soll, kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer hat mit 01.03.2019 bei der O. Versicherung eine Krankenversicherung „...“ zur Polizzennummer ... abgeschlossen. Es wurde ein Schutzumfang vereinbart, wie ihn die jeweils zuständige Gebietskrankenkasse bietet. Insbesondere gelten sämtliche Gesundheitsrisiken, wie sie von der Gebietskrankenkasse abgedeckt werden, als abgedeckt und wird auf Ausschlüsse oder Einschränkungen wie z.B. für Alkohol- oder Suchtgiftmissbrauch, Selbstgefährdung und Heilbehandlunge