Entscheidungsdatum
23.05.2019Index
L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AWG Wr 1994 §10d Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde des A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 11. Jänner 2019, Zl. …, betreffend Übertretung des § 47 Abs. 1 Z 7 iVm § 10d Wiener Abfallwirtschaftsgesetz – Wr. AWG, nach mündlicher Verhandlung am 9. Mai 2019
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 10d Wiener Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. 13/1994, wird die Beschwerde dem Grunde nach als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Tatvorwurf des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses die Wortfolge "in diversen Sorten" in der vorletzten Zeile der ersten Seite zu streichen ist.
II. Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 850,— auf € 800,—, die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag auf 23 Stunden und der gemäß § 64 VStG vorgeschriebene Betrag von € 85,— auf € 80,— herabgesetzt werden.
Der im angefochtenen Straferkenntnis genannte zu zahlende Gesamtbetrag hat folglich auf € 880,— zu lauten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Das gegenüber dem Beschwerdeführer ergangene Straferkenntnis vom 11. Jänner 2019 hat folgenden Spruch:
"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs 1
Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C. GmbH mit Sitz in D., E.-g., zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Veranstalterin der Veranstaltung 'F.' im Rahmen der G. World Tour' am 03.08.2018 in der Veranstaltungsstätte 'Veranstaltungslocation H. (VLH)', zwischen J.-Brücke und K.-Steg in Wien, an der maximal 17000 Besucher, sohin mehr als 1.000 Personen teilnehmen konnten, entgegen § 10 d Wiener Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 53/1996 idgF, wonach Veranstalter einer Veranstaltung, bei der Speisen oder Getränke ausgegeben werden und an der mehr als 1.000 Personen teilnehmen können, Getränke aus Mehrweggebinden (zB aus Fässern, Mehrwegflaschen) auszuschenken hat, sofern diese Getränkearten in Mehrweggebinden in Wien erhältlich sind und jedenfalls in Mehrweggebinden (zB Mehrwegbecher, Gläser) auszugeben hat; soweit dies aus sicherheitspolizeilichen Gründen nicht erlaubt ist, Verpackungen, Behältnisse, Geschirr und Bestecke aus nachwachsenden Rohstoffen (zB aus Karton oder Holz) zu verwenden sind und geeignete Maßnahmen zur Rücknahme der eingesetzten Mehrwegprodukte zu treffen sind;
Getränke nicht aus Mehrweggebinden ausgeschenkt hat, da an mehreren Verkaufsständen (mobiler Kaffeestand 'L.', Gastronomiestand Nr. 1, Gastronomiestand Nr. 2 'M.', Gastronomiestand 'N.', Gastronomiestand 'P.', Gastronomiestand 'R.', Gastronomiestand 'S.' und Gastronomiestand 'T.')
Mineralwasser der Marke … in der Sorte ohne aus 0,5 l Einweg Pet-Flaschen (Getränkeart Mineralwasser),
Eistee der Marke … in den Sorten Zitrone und Pfirsich aus 0,5 l Einweg Pet-Flaschen (Getränkeart Teegetränke - Eistee),
Apfelsaft gespritzt der Marke … in der Sorte 'U.' aus 0,5 l Einweg Pet-Flaschen (Getränkeart Erfrischungsgetränke - Fruchtsaftlimonade),
die Erfrischungsgetränke O. … Cola, O. … Bitter Lemon, O. … Ginger Ale und O. … Tonic Water (Getränkeart alkoholfreie Erfrischungsgetränke - Limonaden bzw. Bitterlimonaden),
Energy Drinks der Marke X. in diversen Sorten aus 250 ml Einweg Dosen (Getränkeart alkoholfreie Erfrischungsgetränke - Energy Drinks) sowie
Apfelcider der Marke … aus 0,5 l Einweg-Dosen ausgeschenkt wurden, wobei die erwähnten Getränkearten in Wien in Mehrweggebinden erhältlich sind, und die Getränke Eiskaffee der Marke … in der Sorte Caffe Latte Cappucino und Cafe Latte Mexico Edition sowie Choco Latte der Marke … in 0,23 l Einweg Kunststoffbechern ausgegeben wurden, obwohl die Verwendung von Mehrweggebinden und Mehrweggeschirr aus sicherheitspolizeilichen Gründen nicht untersagt war.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 47 Abs. 1 Z 7 iVm § 10d Wiener Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 53/1996 idgF
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von € 840,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag gemäß § 47 Abs. 2 zweiter Fall Wiener Abfallwirtschaftsgesetz
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 84,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 924,00.
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
Die C. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen A. B. verhängte Geldstrafe von € 840,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 84,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand."
2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende zulässige und rechtzeitige Beschwerde, mit welcher näher begründet die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt wird.
3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien samt der Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
4. Nach Beschwerdemitteilung erstattete die C. GmbH eine Stellungnahme, in welcher sie sich den Ausführungen des Beschwerdeführers inhaltlich anschloss.
5. Das Verwaltungsgericht Wien holte eine Stellungnahme der V. GmbH ein und brachte diese den Verfahrensparteien zur Kenntnis.
6. Der Beschwerdeführer erstattete am 7. Mai 2019 eine weitere Stellungnahme.
7. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 9. Mai 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher ein Vertreter des Beschwerdeführers erschien und in welcher im Wesentlichen Rechtsfragen erörtert wurden.
II. Sachverhalt
1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH (ab hier: haftungsbeteiligte Gesellschaft). Die haftungsbeteiligte Gesellschaft war Veranstalterin der Veranstaltung "F." im Rahmen der "G. World Tour" im August 2018 zwischen J.-Brücke und K.-Steg. An dieser Veranstaltung konnten maximal 17.000 Besucherinnen und Besucher teilnehmen.
Am 3. August 2018 wurden im Zuge der Veranstaltung folgende Getränke an den Verkaufsständen "L.", Gastronomiestand Nr. 1, "M.", "N.", "P.", "R.", "S." und "T." aus Einweggebinden ausgeschenkt:
- Mineralwasser der Marke … in der Sorte "ohne" aus 0,5 l Einweg Pet-Flaschen
- Eistee der Marke … in den Sorten Zitrone und Pfirsich aus 0,5 l Einweg Pet-Flaschen
- Apfelsaft gespritzt der Marke … in der Sorte "U." aus 0,5 l Einweg Pet-Flaschen
- Getränke mir den Bezeichnungen "O. …", "O. Bitter Lemon", "O. Ginger Ale" und "O. Tonic Water" aus 250 ml Einwegdosen
- Energy Drinks der Marke X. aus 250 ml Einwegdosen
- Apfelcider der Marke … aus 0,5 l Einwegdosen
Bei den Getränken mit dem vorangestellten Zusatz "O." handelt es sich um mit einem Biosiegel versehene Produkte, die mit Zutaten aus biologischer Landwirtschaft hergestellt werden.
Im Zuge der Veranstaltung wurden am 3. August 2018 folgende Getränke an den eben genannten Verkaufsständen in 0,23 l Einwegkunststoffbechern ausgegeben:
- Eiskaffee der Marke … in der Sorte "Caffee Latte Cappucino" und "Cafe Latte Mexico Edition"
- Getränk Choco Latte der Marke …
In Wien waren folgende Getränke im August 2018 im Getränkefachhandel in Mehrweggebinden erhältlich:
- Mineralwasser der Marke … in der Sorte "ohne" in den Mengen 0,25l, 0,33l und 0,75l
- Eistee der Marke … in den Sorten Zitrone oder Pfirsich in der Menge 0,33l (als Pfandflasche)
- Apfelsaft gespritzt trüb der Marke … mit oder ohne Kohlensäure in der Menge 0,5l
- Cola in den Sorten regulär, light und Zero in der Menge 0,33l oder 1l (als Pfandflasche)
- Cider der Marke … im 30l-Fass
- Tonic Water der Marke … in den Sorten "Indian Tonic Water" und "Dry Tonic Water" in der Menge 0,2l
- Bitter Lemon der Marke … in der Menge 0,2l
- Ginger Ale der Marke … in der Menge 0,2l
Die letztgenannten Produkte der Marke … sind mit Zutaten aus konventioneller Landwirtschaft hergestellt.
Die V. GmbH bietet ein Getränk des Typs Energy Drink unter dem Markennamen "W." an. Dieses Produkt wird neben der Abfüllung in Dosen als Sirup für die Schankanlage angeboten. Das Unternehmen V. GmbH hat seinen Sitz in der Steiermark, das Produkt "W." wurde im August 2018 europaweit angeboten und war damit auch in Wien direkt von der V. GmbH oder Unterhändlern beziehbar. Auf der Webseite der V. GmbH wird zum Produkt "W." – unter anderem – Folgendes ausgeführt:
"Der europäische PROFI-Energydrink speziell für Anforderungen von Gastronomie, Discotheken, Verpflegung etc. entwickelt. SPART bares GELD, Lagerfläche, Kühlflächen und CO2. Es gibt ihn als Postmixsirup für die Schankanlagen und Ausschankgeräte, Premixcontainer, Bag in Box, Pet-Flaschen, Dosen. Vom Postmixprofi ….
[…]
W. PURE ENERGY ist ein echter Energiekick und vertreibt Müdigkeit innerhalb kürzester Zeit.
Außerdem steigert W. die Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit, regt den Stoffwechsel an und verbessert das Wohlbefinden. Ein Gute Laune-Kick, den wir alle hin und wieder brauchen können.
W. kann man pur, on the rocks oder als Mixgetränk genießen und für den Heimweg gibt es den … auch in der Dose zum Mitnehmen. Denn normalerweise ist dieser High Quality Energydrink NUR in ausgewählten Clubs, Discos, Bars und Lokalen erhältlich – und keinesfalls im Supermarkt. Das ist uns wichtig!"
Die X. GmbH hat die gegenständliche Veranstaltung im August 2018 als Sponsor finanziell unterstützt und dabei einen wesentlichen Beitrag zur Finanzierung der Veranstaltung geleistet.
Das Kapitel B 26 (Erfrischungsgetränke) des Österreichischen Lebensmittelbuchs, veröffentlicht mit Geschäftszahl BMG-75210/0006-II/B/13/2014, zuletzt geändert durch BMGF-75210/0029-II/B/13/2017, gliedert sich in drei Kategorien: "Fruchtsaftlimonade, Limonade", "Getränke und Getränkepulver mit Mineralstoffen" und "Energie-Getränke (Energy Drinks)". Zur letztgenannten Kategorie wird dort Folgendes ausgeführt:
"3 ENERGIE-GETRÄNKE (ENERGY DRINKS)
3.1 Definition
Energie-Getränke bzw. Energy Drinks sind alkoholfreie […] Erfrischungsgetränke, denen mindestens 150 mg/l Coffein (als Coffein und/oder aus coffeinhaltigen Zutaten) zugesetzt werden. Zusätzlich enthalten sie eine oder mehrere der in Abs. 3.2 genannten Zutaten.
3.2 Zusätze
Weiters können unter anderem Vitamine, Mineralstoffe, Taurin/Aminosäuren, Glucuronolacton, Inosit und Kohlenhydrate zugesetzt werden. Als Referenzwerte gelten folgende Mengen pro 100 ml Getränk:
? Coffein 32 mg
? Inosit 20 mg
? Glucuronolacton 240 mg
? Taurin 400 mg
3.3 Bezeichnung
Energie-Getränke (Energy Drinks) werden als solche bezeichnet. Die Bezeichnungen Energie-Getränke oder Energy Drink stellen keine gesundheitsbezogene oder nährwertbezogene Angaben dar.
Seit Markteinführung entspricht der Getränketyp 'Energy Drink' einem standardisierten bzw. der allgemeinen Verbrauchererwartung entsprechenden Geschmack. Eine davon abweichende Geschmacksrichtung wird angegeben.
3.4 Kennzeichnung und Vermarktung
Bezüglich Kennzeichnung und Vermarktung von Energy Drinks wird auf den UNESDA Code for the Labelling and Marketing of Energy Drinks verwiesen. […]"
Der Beschwerdeführer hat vorsätzlich gehandelt und keinerlei Dispositionen im Vorfeld getroffen, um den Ausschank und die Ausgabe bestimmter Getränke in Einweggebinden zu gewährleisten. Er hat damit wissentlich in Kauf genommen, dass im Rahmen der gegenständlichen Veranstaltung diese Getränke in Einweggebinden ausgeschenkt bzw. ausgegeben werden und sich mit diesem Umstand abgefunden. Es liegt schweres Verschulden vor.
Beim Beschwerdeführer liegen durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse und keine Sorgepflichten vor. Der Beschwerdeführer wurde wegen Übertretung der gegenständlichen Verwaltungsstrafnorm bereits einmal rechtskräftig bestraft; diese Strafe ist noch nicht getilgt.
2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Würdigung des Beschwerdevorbringens sowie durch Einholung einer Stellungnahme der V. GmbH.
Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist betreffend die Abhaltung der Veranstaltung im August 2018 sowie die dort ausgeschenkten und ausgegebenen Getränke unstrittig; die tatsächlichen Gegebenheiten bei der Veranstaltung lassen sich zudem aus der Bilddokumentation der Erhebungsorgane im Verwaltungsakt schlüssig erkennen.
Die Feststellungen zur Erhältlichkeit bestimmter Getränke im Fachhandel in Wien stützen sich auf im Verwaltungsakt enthaltene Sortimentslisten der Y. GmbH (Stand Juli 2018, AS 23-78) und der Z. Gesellschaft m.b.H. (Stand 1. März 2018, AS 81-89). Die grundsätzliche Verfügbarkeit der darin genannten Getränke wurde vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen; es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Getränke wie Mineralwasser oder Erfrischungsgetränke in Wien in Mehrweggebinden erhältlich sind.
Der Umstand, dass es sich bei den Getränken mit dem Zusatz "O." um solche mit Zutaten aus biologischer Landwirtschaft handelt, kann dem eigenen glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers entnommen werden und deckt sich im Übrigen mit einer Betrachtung dieser Getränke auf der Webseite des Herstellers bzw. einer Betrachtung im Supermarktregal. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass die Produkte der Marke …, welche keine ausdrückliche Kennzeichnung als Getränke mit Zutaten aus biologischer Landwirtschaft aufweisen, diese Eigenschaft nicht aufweisen.
Die Feststellungen zum Leistungsangebot der V. GmbH gehen im Wesentlichen auf eine vom Verwaltungsgericht Wien eingeholte Stellungnahme dieses Unternehmens zurück. Aus dieser glaubhaften Stellungnahme geht hervor, dass das Produkt "W." – unter anderem – "als Sirup für die Schankanlage" vertrieben wird und im August 2018 europaweit erhältlich war. Die entsprechende zitierte Produktbeschreibung ergibt sich aus dem Internetauftritt der V. GmbH, ein screenshot wurde vom Beschwerdeführer vorgelegt und zum Akt genommen (Beilage ./2). Aus der in diesem screenshot enthaltenen Formulierung, wonach das Produkt "keinesfalls im Supermarkt" erhältlich sei, ist für das Verwaltungsgericht Wien lediglich abzuleiten, dass dieses Produkt offenbar nicht im Einzelhandel vertrieben wird. An der Möglichkeit eines Bezugs in Wien über den Großhandel bzw. über das Erzeugerunternehmen selbst ändert dies nichts.
Die Feststellungen zur Sponsoreigenschaft der X. GmbH gehen auf das Beschwerdevorbringen zurück und werden vom Verwaltungsgericht Wien nicht in Zweifel gezogen.
Die Feststellungen zum Inhalt des Österreichischen Lebensmittelbuchs ergeben sich aus einem amtswegig beigeschafften Auszug, welcher dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht und zum Akt genommen wurde (Beilage ./1)
Das vorsätzliche Handeln des Beschwerdeführers lässt sich schon daraus ableiten, dass er es als Verantwortlicher der haftungsbteiligten Gesellschaft in der Hand hatte, die bei der Veranstaltung ausgeschenkten und ausgegebenen Getränke auszuwählen und Produkte in Einweggebinden zu untersagen. Es gibt aber keinerlei Anzeichen dafür, dass im Vorfeld der Veranstaltung irgendwelche Dispositionen getroffen wurden, um die Ausschank und die Ausgabe in Einweggebinden zu unterbinden. Aus diesem sorglosen Verhalten lässt sich auch das schwere Verschulden ableiten.
Das Vorliegen einer einschlägigen Vormerkung ergibt sich aus einem Registerauszug im Verwaltungsakt und wird vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen. Die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers gründen auf einer Schätzung, da der Beschwerdeführer selbst keine Angaben dazu gemacht hat.
III. Rechtliche Beurteilung
1. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Abfallwirtschaftsgesetz – Wr. AWG, LGBl. 13/1994, lauten:
"Verwendung von Mehrwegprodukten bei Veranstaltungen
§ 10d. (1) Der Veranstalter hat bei Veranstaltungen gemäß Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, in der jeweils geltenden Fassung, bei denen Speisen oder Getränke ausgegeben werden, und
1. an denen mehr als 1.000 Personen teilnehmen können oder
2. an denen mehr als 500 Personen teilnehmen können und die in Veranstaltungsstätten stattfinden für die eine unbefristete Eignungsfeststellung gemäß § 21 Wiener Veranstaltungsgesetz vorliegt oder
3. auf Liegenschaften, die im Eigentum der Bundeshauptstadt Wien stehen, stattfinden,
Getränke aus Mehrweggebinden (zB aus Fässern, Mehrwegflaschen) auszuschenken, sofern diese Getränkearten in Mehrweggebinden in Wien erhältlich sind und jedenfalls in Mehrweggebinden (zB Mehrwegbecher, Gläser) auszugeben. Bei der Ausgabe von Speisen sind Mehrweggeschirr und Mehrweg-Bestecke (zB aus Glas, Keramik, Metall oder Kunststoff) zu verwenden. Soweit dies aus sicherheitspolizeilichen Gründen nicht erlaubt ist, sind Verpackungen, Behältnisse, Geschirr und Bestecke aus nachwachsenden Rohstoffen (zB aus Karton oder Holz) zu verwenden. Es sind geeignete Maßnahmen zur Rücknahme der eingesetzten Mehrwegprodukte zu treffen.
[…]
Strafbestimmungen
§ 47. (1) Wenn eine Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
[…]
7. entgegen § 10d Getränke nicht aus Mehrweggebinden ausschenkt oder bei der Ausgabe von Speisen oder Getränken keine Mehrweggebinde, Mehrweggeschirr, Mehrweg-Bestecke oder keine Verpackungen, Behältnisse, Geschirr oder Bestecke aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet oder keine geeigneten Maßnahmen zur Rücknahme trifft,
[…]
(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 8, 11 bis 19, 21 oder 22 begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen; wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7, 9 bis 10, 20, 23 oder 24 begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen."
§ 9 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I 102, lautet:
"Abfallvermeidung und -verwertung
Ziele der nachhaltigen Abfallvermeidung
§ 9. Durch die Verwendung von geeigneten Herstellungs-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsformen, durch die Entwicklung geeigneter Arten und Formen von Produkten und durch ein abfallvermeidungsbewusstes Verhalten der Letztverbraucher sollen die Mengen und die Schadstoffgehalte der Abfälle verringert und zur Nachhaltigkeit beigetragen werden. Im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Möglichen sind daher insbesondere
1. Produkte so herzustellen, zu bearbeiten, zu verarbeiten oder sonst zu gestalten, dass die Produkte langlebig und reparaturfähig sind und die nach ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung verbleibenden Abfälle erforderlichenfalls zerlegt oder bestimmte Bestandteile getrennt werden können und dass die Abfälle, die Bestandteile oder die aus den Abfällen gewonnenen Stoffe weitgehend verwertet (einschließlich wiederverwendet) werden können,
2. Vertriebsformen durch Rücknahme- oder Sammel- und Verwertungssysteme, gegebenenfalls mit Pfandeinhebung, so zu gestalten, dass der Anfall von zu beseitigenden Abfällen beim Letztverbraucher so gering wie möglich gehalten wird,
3. Produkte so zu gestalten, dass bei ihrer Herstellung, ihrem Ge- und Verbrauch und nach ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung unter Berücksichtigung der relevanten Umweltaspekte keine Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) bewirkt werden, insbesondere möglichst wenige und möglichst schadstoffarme Abfälle zurückbleiben, und
4. Produkte so zu gebrauchen, dass die Umweltbelastungen, insbesondere der Anfall von Abfällen, so gering wie möglich gehalten werden."
Die Erläuterungen zur einschlägigen Novelle des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. 48/2010, Beilage Nr. 15/2010, führen zu § 10d Wr. AWG im Wesentlichen Folgendes aus:
"Entsprechend der Hierarchie sowie den Zielen und Grundsätzen des Wiener AWG (Abfallvermeidung, Abfallverringerung, Abfalltrennung sowie Abfallverwertung) sollen auch Veranstaltungen, die eine große Breitenwirkung haben und auch einen wichtigen Faktor in der Gesellschaft darstellen, künftig so abgehalten werden, dass die Abfallmengen möglichst gering gehalten und die angefallenen Abfälle einer gesicherten Verwertung zugeführt werden. Bei großen Veranstaltungen fallen große Mengen an Abfällen an, wovon ein Teil relativ leicht durch den Einsatz von Mehrweg bzw. eine vorausschauende Planung vermieden werden können.
[…]
Ziel des § 10d ist es, Einwegverpackungen bei der Ausgabe von Speisen und Getränken im Rahmen von größeren Veranstaltungen bzw. Veranstaltungsstätten durch Mehrwegverpackungen zu ersetzen. Die Stadt Wien setzt bereits seit einigen Jahren Akzente zur Ökologisierung von Veranstaltungen und hat dazu auch etliche Informationen betreffend Abfallvermeidung im Internet (derzeit www.wien.gv.at) zur Verfügung gestellt und einige beispielgebende Projekte durchgeführt.
[…]
Für die Gastronomie steht ein großes Angebot an Getränken in Mehrweggebinden zur Verfügung. Getränke sind aus Mehrweggebinden auszuschenken und jedenfalls in Mehrweggebinden auszugeben:
- bei Veranstaltungen nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz, an denen an mehr als 1.000 Personen Speisen oder Getränke ausgegeben werden können bzw.
- für den Fall von Veranstaltungsstätten, die über eine unbefristete Eignungsfeststellung verfügen und bei denen an mehr als 500 Personen Speisen oder Getränke ausgegeben werden können, oder
- auf Liegenschaften, die im Eigentum der Bundeshauptstadt Wien stehen,
Bei der Ausschank von Getränken sind entweder Schankanlagen oder Fässer oder Mehrwegflaschen zu verwenden, wenn es die jeweiligen Getränke im Wiener Handel in Mehrweggebinden gibt.
Die Ausgabe der Getränke an die KundInnen hat jedenfalls in Mehrweggebinden zu erfolgen, die zurückgenommen werden können und für eine Wiederbefüllung geeignet sind. Das Wort 'jedenfalls' soll hervorheben, dass Getränke auch, wenn die jeweilige Getränkeart nicht in Mehrweggebinden erhältlich ist, jedenfalls in Mehrweggebinden an die KundInnen ausgegeben werden müssen. Die Einwegverpackung (beispielsweise PET-Flache) verbleibt beim Veranstalter und dieser entsorgt ordnungsgemäß die getrennt gesammelten Verpackungen. Auf diese Weise soll auch Littering verhindert werden.
Falls sicherheitstechnische Gründe (z.B. Verbot von Metallbesteck) dagegen sprechen, sind bei der Ausgabe von Getränken und Speisen Verpackungen, Behältnisse, Geschirr und Bestecke aus nachwachsenden Rohstoffen zu verwenden. Diese können auch keine Mehrwegprodukte sein.
Der Veranstalter soll durch geeignete Maßnahmen die Wiederverwendung von Verpackungen, Behältnissen, Geschirr und Bestecken sicherstellen. Dazu kann z.B. der Betrieb von (mobilen) Geschirrreinigungsanlagen beitragen oder die Einhebung eines Pfandes für das Mehrweggeschirr und die Einrichtung von Rückgabemöglichkeiten. Damit soll verhindert werden, dass zwar theoretisch wieder verwendbare Gebinde angeboten, aber doch nach einmaligem Gebrauch als Abfall entsorgt werden."
2. An der gegenständlichen Veranstaltung im Wiener Stadtgebiet im August 2018 konnten deutlich mehr als 1.000 Personen teilnehmen, es liegt somit ein Anwendungsfall des § 10d Abs. 1 Z 1 Wr. AWG vor; die in § 10d Abs. 1 Wr. AWG aufgestellten Pflichten bezüglich Ausschank und Ausgabe von Getränken in Mehrweggebinden waren im Zuge der Veranstaltung zu beachten.
3. Zunächst ist ausgehend vom Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die Deliktsverwirklichung durch zwei unterschiedliche Verhaltensweisen im Zuge der Veranstaltung im August 2018 vorgeworfen wird: Zum einen sollen näher aufgezählte Getränke aus Einweggebinden ausgeschenkt worden sein, obwohl diese in Wien in Mehrweggebinden erhältlich seien, zum anderen sollen (andere) näher aufgezählte Getränke in Einwegkunststoffbechern ausgegeben worden sein:
3.1. Ausschank von Getränken:
3.1.1. Soweit dem Beschwerdeführer als Verantwortlichem der haftungsbeteiligten Gesellschaft die Ausschank der Getränke Mineralwasser, Eistee, Apfelsaft gespritzt und Apfelcider in Einweggebinden vorgeworfen wird, hat das Verwaltungsgericht Wien keine Zweifel, dass angesichts der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen eben diese Getränkearten in Wien in Mehrweggebinden erhältlich sind. Eine nähere Definition des Begriffs "Getränkeart" kann an dieser Stelle noch unterbleiben, weil die ausgeschenkten und verfügbaren Getränke teilweise markenident und ansonsten von ihrer Bezeichnung her so ähnlich sind, dass die Zugehörigkeit zur selben Getränkeart evident ist.
3.1.2. Der Beschwerdeführer widerspricht der von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis vertretenen Ansicht, wonach hinsichtlich der Getränke "O. … Cola", "O. … Bitter Lemon", "O. … Ginger Ale" und "O. … Tonic Water" und "Energy Drinks der Marke X. in diversen Sorten" Produkte dieser Getränkeart in Mehrweggebinden in Wien erhältlich seien.
Der Beschwerdeführer führt dazu – zusammengefasst – aus, dass es sich beim Begriff "Getränkeart" iSd § 10d Abs. 1 Wr. AWG um einen Rechtsbegriff handle, der unter Anwendung der gängigen Interpretationsmethoden und Berücksichtigung verfassungs- und europarechtlicher Normen ausgelegt werden müsse. Produkte könnten nur dann einer gemeinsamen Getränkeart zugeordnet werden, wenn sie bei Beachtung der Rahmenbedingungen einer Veranstaltung "austauschbar, somit substituierbar" seien. Dabei seien als Kriterien etwa spezifische Inhalts-, Qualitäts- und Herkunftskriterien – wie biologische Ausgangsprodukte – sowie Aspekte der Markenbindung, -repräsentation und –identifikation "im Rahmen einer stark durch Sponsoring geprägten Veranstaltung" zu berücksichtigen. Unter Anwendung dieser Kriterien komme man zu dem Ergebnis, dass es eine eigene Getränkeart "X. – Energy Drink" gebe, wie auch, dass biologische Getränke auf Grund ihrer spezifischen Qualitätskriterien nicht mit konventionellen Produkten als eine Getränkeart vergleichbar seien.
3.1.3. Zunächst ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass es sich beim Begriff der "Getränkeart" iSd § 10d Abs. 1 Wr. AWG um einen Rechtsbegriff handelt, dessen Normgehalt mittels Auslegung zu ergründen ist; die Einschätzung von abfallwirtschaftlichen Amtssachverständigen kann dabei nicht entscheidend ins Gewicht fallen.
Im Wiener Abfallwirtschaftsgesetz – wie auch der restlichen Wiener Landesrechtsordnung – wird der Begriff "Getränkeart" gesetzlich nicht näher definiert. Aus den unter Pkt. III.1. wiedergegebenen Erläuterungen wird aber ersichtlich, dass Zweck dieser Regelung die Vermeidung von Abfällen durch den (verpflichtenden) Einsatz von Mehrweggebinden und eine "vorausschauende Planung" sei. Dieser Zielsetzung folgend ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien der Begriff nicht übermäßig eng im Sinne einer Einordnung jedes bestimmten Produkts als eigene Getränkeart auszulegen, bliebe ansonsten die Bestimmung des § 10d Abs. 1 Wr. AWG ohne nennenswerten Anwendungsbereich. Mangels näherer Definition oder Verweis auf eine verbindliche Kategorisierung ist die Abgrenzung im Einzelfall zu treffen. Dabei können – unter anderem – der allgemeine Sprachgebrauch, tapische Erwartungshaltungen von Konsumenten, aber auch etablierte Kategorisierunge, wie jene des Österreichischen Lebensmittelbuchs als Anhaltspunkte herangezogen werden, ohne dass einem einzelnen dieser Merkmale eine allein ausschlaggebende Bedeutung zukommt.
Den Erwartungshaltungen der Konsumenten darf aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien kein derart schweres Gewicht eingeräumt werden, dass schon eine bestimmte Marke allein dazu führte, von einer eigenen "Getränkeart" iSd § 10d Abs. 1 Wr. AWG zu sprechen, weil dabei die Produkteigenschaften an sich nicht berührt werden und § 10d Abs. 1 Wr. AWG nicht der Normzweck unterstellt werden kann, besonders etablierte Getränkemarken schützen zu wollen. Jedenfalls außer Betracht zu bleiben haben wirtschaftliche Überlegungen dahingehend, dass sich ein bestimmter Getränkeanbieter als Sponsor einer Veranstaltung den Ausschank seiner (nur in Einweggebinden erhältlichen) Getränke erwartet. Hier liegt es in der Verantwortung des Veranstaltenden, entsprechende Dispositionen im Vorfeld zu treffen, um eine Finanzierung einer Veranstaltung und die Einhaltung der Pflichten des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes gleichermaßen abzusichern.
Eine Zielsetzung des § 10d Abs. 1 Wr. AWG ist darin zu sehen, Produzenten von Getränken dazu anzuregen, ihre Produkte in Mehrweggebinden am Markt anzubieten um sich nicht einem Wettbewerbsnachteil gegenüber Konkurrenten auszusetzen, deren Produkte in Mehrweggebinden angeboten und daher auch auf Großveranstaltungen ausgeschenkt werden können. Diese Zielsetzung kann nur erreicht werden, wenn man dem Landesgesetzgeber zubilligt, bestimmte Getränke auf Grund ihrer Produktionsweise ausschließlich in Einweggebinden von großen Veranstaltungen weitgehend zu verbannen. Der Umstand, dass ein bestimmtes Markenprodukt nur in Einweggebinden am Markt angeboten wird, kann folglich nicht den rechtlichen Schluss nach sich ziehen, ein solches Produkt automatisch als eigene Getränkeart iSd § 10d Abs. 1 Wr. AWG anzuerkennen, um die Vereinbarkeit mit dem Mehrweggebindegebot herzustellen.
Insofern der Beschwerdeführer auf die in § 9 AWG 2002 enthaltene Formulierung des "technisch und wirtschaftlich Möglichen" verweist, kann darin in der vorliegenden Konstellation keine Einschränkung des § 10d Abs. 1 Wr. AWG erkannt werden. Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unter anderem von seiner Bedarfskompetenz hinsichtlich der Behandlung nicht gefährlicher Abfälle zum Zwecke der Vereinheitlichung des Abfallrechts Gebrauch gemacht (VwGH 22.2.2007, 2003/07/0116). Er hat dabei in § 9 AWG 2002 eine einheitliche Festlegung der Ziele der Abfallvermeidung als Grundlage für eine konkrete Gestaltung der Abfallwirtschaft im Hinblick auf die Nachhaltigkeit geschaffen (vgl. die Erläuterungen RV, 984, XXI. GP, S 90). Diese Bestimmung bezieht sich auf gefährliche und nicht gefährliche Abfälle gleichermaßen und legt in § 9 Z 2 AWG 2002 auch für "Vertriebsformen durch Rücknahme- oder Sammel- und Verwertungssysteme" Grundsätze für den Umgang mit diesen Abfällen fest, ohne jedoch dem Landesgesetzgeber die Normsetzungskompetenz in diesem Bereich gänzlich zu entziehen. Dass in diesen Grundsätzen auf das "technisch und wirtschaftlich Mögliche" verwiesen wird, ist für das Verwaltungsgericht Wien als Ausfluss verfassungsrechtlicher Vorgaben zu sehen, verlangen doch schon das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums bzw. das Recht auf Erwerbsfreiheit, dass ein gesetzlicher Eingriff verhältnismäßig gestaltet ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VfGH 10.10.2018, G144/2018). § 9 AWG 2002 ist hingegen nicht dahingehend zu verstehen, dass den Landesgesetzgebern keine Regelungskompetenz mehr zukäme, wenn eine bestimmte Regelung wirtschaftliche Aufwendungen für einen Verpflichteten nach sich zieht.
Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien ist entgegen dem Beschwerdevorbringen die ökologische Gesamtbelastung eines konkreten Ausschankvorgangs kein taugliches Kriterium, um die "Getränkeart" in § 10d Abs. 1 Wr. AWG zu definieren. Die Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens muss eindeutig im Vorhinein bestimmbar sein und kann nicht von einer (nur durch umfassende sachverständige Untersuchungen ergründbaren) ex post-Betrachtung der ökologischen Auswirkungen eines bestimmten Ausschank- oder Ausgabeprozedere im Vergleich mit einem anderen hypothetischen Ausschank- oder Ausgabeprozedere abhängen (vgl. allgemein zum Bestimmtheitsgebot bei Strafbestimmungen VwGH 14.12.2007, 2007/02/0273). Insofern erübrigen sich im vorliegenden Verfahren Feststellungen zur ökologischen Belastung durch die Produktion, den Transport oder das Recycling von Glasbehältern, Kunststoffbehältern und Aludosen im Allgemeinen bzw. zu deren Verwendung im Zuge der gegenständlichen Veranstaltung.
Auch aus den vom Beschwerdeführer zitierten Zielen und Grundsätzen des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes in § 1 Wr. AWG ergibt sich angesichts des klaren Wortlauts von § 10d Abs. 1 Wr. AWG keine Einschränkung dahingehend, dass ein Ausschank- oder Ausgabevorgang im Einzelfall auf seine ökologische Zweckmäßigkeit geprüft werden muss, um die Reichweite des Mehrweggebindegebots im jeweiligen Anwendungsfall zu ergründen. Ebenso wenig führt eine richtlinienkonforme Interpretation in Hinblick auf die in Art. 4 der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG aufgestellte Abfallhierarchie zu einem solchen Auslegungsergebnis.
3.1.4. Umgelegt auf den Beschwerdefall führen diese allgemeinen Überlegungen zu folgendem Ergebnis:
3.1.4.1. betreffend die Erfrischungsgetränke "O."
Angesichts der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen steht fest, dass sich die im angefochtenen Straferkenntnis genannten aus Einweggebinden ausgeschenkten Erfrischungsgetränke "O. … Cola", "O. … Bitter Lemon", "O. … Ginger Ale" und "O. … Tonic Water" von den in Wien zum Tatzeitpunkt in Mehrweggebinden erhältlichen Getränken "Cola", "Bitter Lemon", "Ginger Ale" und "Tonic Water" dadurch unterscheiden, dass es sich bei den im angefochtenen Straferkenntnis genannten Produkten um solche aus dem Markenspektrum von "X." handelt und dass diese Produkte im Gegensatz zu den in Mehrweggebinden erhältlichen mit Zutaten aus biologischer Landwirtschaft hergestellt wurden. Wie sich aus dem eben unter Pkt. III.3.1.3. Gesagten ergibt, stellt die Getränkemarke – mag sie auch für eine Kaufentscheidung von Konsumenten beachtlich sein – kein ausreichendes Alleinstellungsmerkmal dar, um von einer eigenen "Getränkeart" iSd § 10d Abs. 1 Wr. AWG auszugehen.
Selbiges trifft nach Ansicht das Verwaltungsgericht Wien auf die spezifische Produktionseigenschaft einzelner Inhaltsstoffe zu. Der Umstand, dass Inhaltsstoffe eine bestimmte Produktionsart (biologische Herstellung) oder etwa eine regionale Herkunft aufweisen, kann nach den Zielsetzungen des § 10d Abs. 1 Wr. AWG nicht schon dazu führen, von einer eigenen, die Mehrweggebindepflicht ausschließenden, "Getränkeart" zu sprechen, mag diese spezifische Eigenschaft auch von bestimmten Konsumentengruppen besonders präferiert werden, wie es der Beschwerdeführer mit der von ihm vorgelegten "Abschlussbericht Bio-Jugendstudie" vermeint.
Insoweit das angefochtene Straferkenntnis die Erfrischungsgetränke des Typs "O." erfasst, ist daher durch deren Ausschank in Einweggebinden der objektive Tatbestand des § 10d Abs. 1 Wr. AWG erfüllt.
3.1.4.2. Energy Drinks der Marke X. "in diversen Sorten"
Im angefochtenen Straferkenntnis werden Getränke des Typs Energy Drink "der Marke X. in diversen Sorten" aufgezählt. Der Spruch – wie auch die Begründung – des angefochtenen Straferkenntnisses lässt jedoch offen, welche genauen Produkte mit dem Zusatz "in diversen Sorten" gemeint sind. Auch aus dem Verwaltungsakt und der darin enthaltenen Dokumentation der Begehung der Veranstaltung durch Amtssachverständige am 3. August 2018 lässt nicht näher erkennen, wie sich diese "diversen Sorten" im Einzelnen bezeichnen und zusammensetzen. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien genügt das angefochtene Straferkenntnis in der Formulierung "in diversen Sorten" nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG, weil nicht klar ist, um welche genauen Produkte es sich handelt und sich der Beschwerdeführer damit auch nicht zweckentsprechend dagegen verteidigen kann bzw. nicht vor Verfolgung wegen derselben Tat geschützt ist (vgl. allgemein zum Konkretisierungsgebot aus der ständigen Rechtsprechung zB VwGH 13.12.2018, Ra 2017/11/0301). Aus dem Tatvorwurf im angefochtenen Straferkenntnis ist der Zusatz "in diversen Sorten" somit zu streichen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich ein Eingehen auf vom Beschwerdeführer in Zusammenhang mit verschiedenen Sorten der Marke "X." aufgeworfene Fragen hinsichtlich der Zuordnung dieser einzelnen Getränke zu einzelnen Getränkearten iSd § 10d Abs. 1 Wr. AWG.
Mit der verbleibenden Formulierung "Energy Drinks der Marke X." wird dem Konkretisierungsgebot entsprochen, es wird durch die Streichung des Zusatzes "in diversen Sorten" dem restlichen Tatvorwurf auch kein anderer Inhalt unterstellt, impliziert und nennt doch die Formulierung, dass ein Produkt in diversen Sorten ausgeschenkt worden sei, die Ausschank des den einzelnen Sorten zugrunde liegenden Standardprodukts. Der Beschwerdeführer ist in seinem Vorbringen selbst davon ausgegangen, dass jedenfalls das Getränk "X." in seiner Standardgeschmacksrichtung auf der Veranstaltung ausgeschenkt wurde und hat sich dazu inhaltlich geäußert, eine Beschneidung seiner Verteidigungsrechte durch die nunmehr eingeschränkte Formulierung im Tatvorwurf ist nicht erkennbar.
Es bleibt daher zu klären, ob es sich bei einem Energy Drink der Marke "X." um eine eigene von allen anderen Getränken zu unterscheidende Getränkeart iSd § 10d Abs. 1 Wr. AWG handelt und falls dies zu verneinen ist, ob diese Getränkeart zum Tatzeitpunkt in Wien erhältlich war.
Zunächst ist auf die schon getroffenen Ausführungen zu verweisen, wonach die Getränkemarke allein kein Kriterium darstellt, um eine eigene Getränkeart iSd § 10d Abs. 1 Wr. AWG zu definieren. Im allgemeinen Sprachgebrauch, wie etwa auch im Österreichischen Lebensmittelbuch (vgl. unter vielen VwGH 26.9.2011, 2010/10/0145, wonach diesem der Charakter eines objektivierten Sachverständigengutachtens zukommt) wird ein in Dosen verkauftes koffeinhaltiges Getränk, wie jene der Marke "X.", gemeinhin der Kategorie "Energy Drink" zugeordnet. Diese gebräuchliche Gattungsbezeichnung "Energy Drink" ist für das Verwaltungsgericht Wien im gegebenen Zusammenhang als "Getränkeart" iSd § 10d Abs. 1 Wr. AWG anzusehen. Auf eine bestimmte Erwartungshaltung einzelner Konsumentengruppen stellt § 10d Abs. 1 Wr. AWG in diesem Zusammenhang nicht ab, weshalb die Ergebnisse einer vom Beschwerdeführer beauftragten empirischen Untersuchung zur Substituierbarkeit von Produkten der Marke "X." durch ähnliche Produkte anderer Hersteller aus Verbrauchersicht nicht abzuwarten sind.
Es bleibt zu klären, ob ein anderes Produkt der Getränkeart "Energy Drink" zum Tatzeitpunkt in Wien erhältlich war. Nach den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen wird auch das von der V. GmbH hergestellte und vertriebene Produkt "W." als "Energy Drink" bezeichnet und beworben. Es handelt sich um dieselbe Getränkeart. Das eben genannte Unternehmen hat seinen Sitz zwar nicht in Wien, vertrieb seine Produkte zum Tatzeitpunkt aber in ganz Europa und damit auch in Wien. Die in § 10d Abs. 1 Wr. AWG verwendete Formulierung "in Wien erhältlich" ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien nicht derart auszulegen, dass nur unmittelbar in Wien hergestellte oder in Wien in physischen Verkaufsräumlichkeiten angebotene Produkte iSd § 10d Abs. 1 Wr. AWG in Wien erhältlich sind; es muss bei einer realitätsnahen Betrachtung in Anbetracht des räumlich verzweigten Produktions- und Handelswesens vielmehr darauf ankommen, dass ein Bezug des Produkts in Wien möglich ist und ein solcher Bezug nicht unverhältnismäßige Hürden aufwirft. Im gegebenen Zusammenhang war die Möglichkeit eines Bezugs des Produkts "W." in Wien im August 2018 jedenfalls gegeben und warf ein solcher Bezug entweder direkt von dem in der Steiermark ansässigen Produzenten oder einem Unterhändler auch keine unüberwindbaren oder unzumutbaren Hürden auf.
Im Ergebnis ist somit davon auszugehen, dass am 3. August 2018 ein Produkt der Getränkeart "Energy Drink" in Mehrweggebinden in Wien erhältlich war. Die Ausschank eines Getränks dieser Getränkeart aus einem Einweggebinde hat damit gegen § 10d Abs. 1 Wr. AWG verstoßen.
3.2. Ausgabe von Getränken
Die im angefochtenen Straferkenntnis genannte Ausgabe verschiedener kaffeehaltiger Getränke in Einweggebinden kann angesichts der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen als zutreffend und tatbildlich iSd § 10d Abs. 1 Wr. AWG erkannt werden; in diesem Punkt hat der Beschwerdeführer die Tat nicht bestritten und zur rechtlichen Würdigung kein Vorbringen erstattet. In Zusammenhang mit der Ausgabe von Getränken in Einweggebinden spielt es dem Wortlaut des § 10d Abs. 1 Wr. AWG nach keine Rolle, ob diese Getränke in Wien in Mehrweggebinden erhältlich sind oder nicht, die Ausgabe hat nämlich "jedenfalls" in Mehrweggebinden zu erfolgen, weshalb sich weitere Feststellungen zur Verfügbarkeit dieser Produkt bzw. zur Zuordnung zur Getränkeart erübrigen.
Durch die Ausgabe der im angefochtenen Straferkenntnis genannten kaffeehaltigen Getränke in Einwegplastikbechern wurde gegen das Mehrweggebot in Zusammenhang mit der Ausgabe von Getränken in § 10d Abs. 1 Wr. AWG verstoßen.
4. Der Beschwerdeführer sieht einen Anwendungsfall des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG gegeben, weil sein Verschulden bloß geringfügig und seine Rechtsansicht vertretbar gewesen sei.
Eine Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG setzt voraus, dass die in dieser Bestimmung genannten Umstände kumulativ vorliegen (VwGH 21.2.2019, Ra 2018/09/0132). Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0098).
Im Beschwerdefall kann weder das durch § 10d Abs. 1 Wr. AWG geschützte Rechtsgut – die Umwelt – noch die Intensität seiner Beeinträchtigung als gering angesehen werden. Es handelte sich um eine Veranstaltung mit einer sehr großen Publikumszahl (bis zu 17.000 Personen), es ist daher von einer besonders großen Menge an angefallenen Einweggebinden und der damit einhergehenden ökologischen Belastung auszugehen. Zudem kann das in Hinsicht auf manche Getränkearten besonders sorglose Verhalten des Beschwerdeführers – so wären etwa das ausgeschenkte Mineralwasser bzw. der Eistee sogar vom selben Hersteller in Mehrweggebinden erhältlich gewesen – keinesfalls als geringfügiges Verschulden angesehen werden, weshalb die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ausscheidet.
5. Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass es sich bei § 10d Abs. 1 Wr. AWG um ein Ungehorsamsdelikt handelt.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Das Verwaltungsstrafgesetz gibt keine Definition der Schuldform Fahrlässigkeit. Zur Auslegung dieses Begriffs kann aber auf die Bestimmungen des StGB zurückgegriffen werden. Die Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt kann dem Täter im Sinn des § 6 Abs. 1 StGB nur dann vorgeworfen werden, wenn es ihm unter dem besonderen Verhältnis des Einzelfalls auch zuzumuten war, sie tatsächlich aufzuwenden. Zur Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der dafür geltende Maßstab ein objektivnormativer ist; Maßfigur ist der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in der Lage des Täters versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter folglich nur dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte (VwGH 16.3.2016, Ro 2014/04/0072, uva).
Im Beschwerdefall konnte vorsätzliches Handeln des Beschwerdeführers festgestellt werden, weshalb das Verschulden jedenfalls gegeben ist. Doch selbst wenn dem Beschwerdeführer kein Vorsatz anzulasten wäre, hätte er fahrlässig gehandelt, weil er keinerlei Dispositionen getroffen hat, um im Vorfeld der Veranstaltung bzw. während ihrer Abhaltung die Vermeidung von – nach § 10d Abs. 1 Wr. AWG unzulässigen – Einweggebinden zu garantieren.
Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass gemäß § 47 Abs. 7 Wr. AWG eine Anwendung des § 33a VStG im gegebenen Zusammenhang ausscheidet.
6. Zur Strafbemessung:
6.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigen das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN). Der Verfahrensgrundsatz, die Verwaltungsbehörde habe von Amts wegen vorzugehen, enthebt den Beschuldigten auch im Verwaltungsstrafrecht nicht der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen, wobei dem Beschuldigten die Verpflichtung insbesondere dort zukommt, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenhang mit dem Beschuldigten geklärt werden kann, wenn also der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Unterlässt der Beschuldigte somit die entsprechenden Angaben über sein Einkommen, so hat die Behörde eine Schätzung des Einkommens vorzunehmen. Moniert der Beschuldigte diesen Schätzungsvorgang, so hat er insbesondere durch konkretisierte Ausführungen darzutun, warum die von der Strafbehörde getroffenen Feststellungen den für die Errechnung seines Einkommens maßgebenden Umständen nicht entsprechen, und darf sich nicht auf allgemein gehaltene Formulierungen beschränken (VwGH 22.4.1992, 92/03/0019).
6.2. Für das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Delikt ist gemäß § 47 Abs. 1 Z 7 ein Strafrahmen von bis zu € 35.000,— (Ersatzfreiheitsstrafe sechs Wochen) heranzuziehen. Zu berücksichtigen ist, dass bereits eine einschlägige Vormerkung vorliegt und diese den Beschwerdeführer nicht davon abhalten konnte, erneut dasselbe Rechtsgut zu verletzen. Dem Beschwerdeführer ist – zumindest teilweise – besonders sorgloses Verhalten vorzuwerfen, weil – zumindest hinsichtlich mancher Getränke – auf ein Ausschenken aus Mehrweggebinden verzichtet wurde, obwohl diese Getränke vom selben Hersteller in Mehrweggebinden in Wien erhältlich gewesen wären. Vor diesem Hintergrund ist die von der belangten Behörde im untersten Bereich des Strafrahmens verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe jedenfalls als schuld- und tatangemessen zu sehen.
Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass mit der Streichung der Passage "in diversen Sorten" im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht Wien eine Einschränkung des Tatvorwurfs verbunden ist, weil nunmehr potentiell eine geringere Anzahl an ausgeschenkten Getränken der Tatanlastung zugrunde liegt. Aus diesem Grund ist die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe geringfügig herabzusetzen (vgl. zur notwendigen Verringerung der Strafhöhe bei Einschränkung des Tatvorwurfs, wenn die der Strafbemessung zugrunde gelegten Erschwerungs- und Milderungsgründe gleich geblieben sind VwGH 1.3.2019, Ra 2018/17/0163).
7. Die Beschwerde ist somit im Ergebnis unter einer Einschränkung des Tatvorwurfs dem Grunde nach abzuweisen und die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe geringfügig herabzusetzen.
Da der Beschwerdeführer hinsichtlich der Strafhöhe zumindest teilweise obsiegt, ist ihm gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag aufzuerlegen.
8. Die ordentliche Revision ist zulässig, weil bislang – soweit für das Verwaltungsgericht Wien überblickbar – keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage vorliegt, was unter "Getränkeart" iSd § 10d Abs. 1 Wr. AWG zu verstehen ist bzw. wie die Erhältlichkeit von Getränken in Wien zu beurteilen ist und sich diese Frage auch nicht unzweifelhaft aus dem Gesetzeswortlaut beantworten lässt.
Schlagworte
Mehrweggebinde; Einweggebinde; Getränkeart; Interpretation; Normzweck; Produkt; Marke; „Energy Drink“; Erhältlichkeit in WienAnmerkung
VfGH v. 24.2.2021, E 2566/2019; AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.003.032.2869.2019Zuletzt aktualisiert am
12.03.2021