Rechtssatznummer
7Entscheidungsdatum
23.05.2019Index
L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AWG Wr 1994 §10d Abs1Rechtssatz
§ 10d Abs. 1 Wr. AWG verwendete Formulierung "in Wien erhältlich" ist nicht derart auszulegen, dass nur unmittelbar in Wien hergestellte oder in Wien in physischen Verkaufsräumlichkeiten angebotene Produkte iSd § 10d Abs. 1 Wr. AWG in Wien erhältlich sind; es muss bei einer realitätsnahen Betrachtung in Anbetracht des räumlich verzweigten Produktions- und Handelswesens vielmehr darauf ankommen, dass ein Bezug des Produkts in Wien möglich ist und ein solcher Bezug nicht unverhältnismäßige Hürden aufwirft.
Schlagworte
Mehrweggebinde; Einweggebinde; Getränkeart; Interpretation; Normzweck; Produkt; Marke; „Energy Drink“; Erhältlichkeit in WienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.003.032.2869.2019Zuletzt aktualisiert am
14.06.2019