Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
23.05.2019Index
L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AWG Wr 1994 §10d Abs1Rechtssatz
Die Getränkemarke – mag sie auch für eine Kaufentscheidung von Konsumenten beachtlich sein – stellt kein ausreichendes Alleinstellungsmerkmal dar, um von einer eigenen "Getränkeart" iSd § 10d Abs. 1 Wr. AWG auszugehen. Selbiges trifft auf die spezifische Produktionseigenschaft einzelner Inhaltsstoffe zu.
Schlagworte
Mehrweggebinde; Einweggebinde; Getränkeart; Interpretation; Normzweck; Produkt; Marke; „Energy Drink“; Erhältlichkeit in WienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.003.032.2869.2019Zuletzt aktualisiert am
14.06.2019