RS Lvwg 2019/5/23 VGW-003/032/2869/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2019
beobachten
merken

Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

23.05.2019

Index

L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Wien
L82409 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Wien
83 Naturschutz Umweltschutz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AWG Wr 1994 §10d Abs1
AWG Wr 1994 §47 Abs1 Z7
AWG Wr 1994 §47 Abs2
AWG 2002 §9
VStG §45 Abs1 Z4

Rechtssatz

Die ökologische Gesamtbelastung eines konkreten Ausschankvorgangs ist kein taugliches Kriterium, um die "Getränkeart" in § 10d Abs. 1 Wr. AWG zu definieren. Die Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens muss eindeutig im Vorhinein bestimmbar sein und kann nicht von einer (nur durch umfassende sachverständige Untersuchungen ergründbaren) ex post-Betrachtung der ökologischen Auswirkungen eines bestimmten Ausschank- oder Ausgabeprozedere im Vergleich mit einem anderen hypothetischen Ausschank- oder Ausgabeprozedere abhängen (vgl. allgemein zum Bestimmtheitsgebot bei Strafbestimmungen VwGH 14.12.2007, 2007/02/0273).

Schlagworte

Mehrweggebinde; Einweggebinde; Getränkeart; Interpretation; Normzweck; Produkt; Marke; „Energy Drink“; Erhältlichkeit in Wien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.003.032.2869.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten