Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
23.05.2019Index
L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AWG Wr 1994 §10d Abs1Rechtssatz
Die ökologische Gesamtbelastung eines konkreten Ausschankvorgangs ist kein taugliches Kriterium, um die "Getränkeart" in § 10d Abs. 1 Wr. AWG zu definieren. Die Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens muss eindeutig im Vorhinein bestimmbar sein und kann nicht von einer (nur durch umfassende sachverständige Untersuchungen ergründbaren) ex post-Betrachtung der ökologischen Auswirkungen eines bestimmten Ausschank- oder Ausgabeprozedere im Vergleich mit einem anderen hypothetischen Ausschank- oder Ausgabeprozedere abhängen (vgl. allgemein zum Bestimmtheitsgebot bei Strafbestimmungen VwGH 14.12.2007, 2007/02/0273).
Schlagworte
Mehrweggebinde; Einweggebinde; Getränkeart; Interpretation; Normzweck; Produkt; Marke; „Energy Drink“; Erhältlichkeit in WienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.003.032.2869.2019Zuletzt aktualisiert am
14.06.2019