Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
23.05.2019Index
L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AWG Wr 1994 §10d Abs1Rechtssatz
Eine Zielsetzung des § 10d Abs. 1 Wr. AWG ist darin zu sehen, Produzenten von Getränken dazu anzuregen, ihre Produkte in Mehrweggebinden am Markt anzubieten um sich nicht einem Wettbewerbsnachteil gegenüber Konkurrenten auszusetzen, deren Produkte in Mehrweggebinden angeboten und daher auch auf Großveranstaltungen ausgeschenkt werden können. Diese Zielsetzung kann nur erreicht werden, wenn man dem Landesgesetzgeber zubilligt, bestimmte Getränke auf Grund ihrer Produktionsweise ausschließlich in Einweggebinden von großen Veranstaltungen weitgehend zu verbannen. Der Umstand, dass ein bestimmtes Markenprodukt nur in Einweggebinden am Markt angeboten wird, kann folglich nicht den rechtlichen Schluss nach sich ziehen, ein solches Produkt automatisch als eigene Getränkeart iSd § 10d Abs. 1 Wr. AWG anzuerkennen, um die Vereinbarkeit mit dem Mehrweggebindegebot herzustellen.
Schlagworte
Mehrweggebinde; Einweggebinde; Getränkeart; Interpretation; Normzweck; Produkt; Marke; „Energy Drink“; Erhältlichkeit in WienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.003.032.2869.2019Zuletzt aktualisiert am
14.06.2019