Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
23.05.2019Index
L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AWG Wr 1994 §10d Abs1Rechtssatz
Den Erwartungshaltungen der Konsumenten darf kein derart schweres Gewicht eingeräumt werden, dass schon eine bestimmte Marke allein dazu führte, von einer eigenen "Getränkeart" iSd § 10d Abs. 1 Wr. AWG zu sprechen, weil dabei die Produkteigenschaften an sich nicht berührt werden und § 10d Abs. 1 Wr. AWG nicht der Normzweck unterstellt werden kann, besonders etablierte Getränkemarken schützen zu wollen. Jedenfalls außer Betracht zu bleiben haben wirtschaftliche Überlegungen dahingehend, dass sich ein bestimmter Getränkeanbieter als Sponsor einer Veranstaltung den Ausschank seiner (nur in Einweggebinden erhältlichen) Getränke erwartet.
Schlagworte
Mehrweggebinde; Einweggebinde; Getränkeart; Interpretation; Normzweck; Produkt; Marke; „Energy Drink“; Erhältlichkeit in WienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.003.032.2869.2019Zuletzt aktualisiert am
14.06.2019