RS Lvwg 2019/5/23 VGW-003/032/2869/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2019
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

23.05.2019

Index

L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Wien
L82409 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Wien
83 Naturschutz Umweltschutz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AWG Wr 1994 §10d Abs1
AWG Wr 1994 §47 Abs1 Z7
AWG Wr 1994 §47 Abs2
AWG 2002 §9
VStG §45 Abs1 Z4

Rechtssatz

Den Erwartungshaltungen der Konsumenten darf kein derart schweres Gewicht eingeräumt werden, dass schon eine bestimmte Marke allein dazu führte, von einer eigenen "Getränkeart" iSd § 10d Abs. 1 Wr. AWG zu sprechen, weil dabei die Produkteigenschaften an sich nicht berührt werden und § 10d Abs. 1 Wr. AWG nicht der Normzweck unterstellt werden kann, besonders etablierte Getränkemarken schützen zu wollen. Jedenfalls außer Betracht zu bleiben haben wirtschaftliche Überlegungen dahingehend, dass sich ein bestimmter Getränkeanbieter als Sponsor einer Veranstaltung den Ausschank seiner (nur in Einweggebinden erhältlichen) Getränke erwartet.

Schlagworte

Mehrweggebinde; Einweggebinde; Getränkeart; Interpretation; Normzweck; Produkt; Marke; „Energy Drink“; Erhältlichkeit in Wien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.003.032.2869.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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