Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
23.05.2019Index
L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AWG Wr 1994 §10d Abs1Rechtssatz
Der Zielsetzung des § 10d Wr. AWG folgend ist der Begriff „Getränkeart“ nicht übermäßig eng im Sinne einer Einordnung jedes bestimmten Produkts als eigene Getränkeart auszulegen, bliebe ansonsten die Bestimmung des § 10d Abs. 1 Wr. AWG ohne nennenswerten Anwendungsbereich. Mangels näherer Definition oder Verweis auf eine verbindliche Kategorisierung ist die Abgrenzung im Einzelfall zu treffen. Dabei können – unter anderem – der allgemeine Sprachgebrauch, tapische Erwartungshaltungen von Konsumenten, aber auch etablierte Kategorisierungen, wie jene des Österreichischen Lebensmittelbuchs als Anhaltspunkte herangezogen werden, ohne dass einem einzelnen dieser Merkmale eine allein ausschlaggebende Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Mehrweggebinde; Einweggebinde; Getränkeart; Interpretation; Normzweck; Produkt; Marke; „Energy Drink“; Erhältlichkeit in WienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.003.032.2869.2019Zuletzt aktualisiert am
14.06.2019