RS Lvwg 2019/5/23 VGW-003/032/2869/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

23.05.2019

Index

L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Wien
L82409 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Wien
83 Naturschutz Umweltschutz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AWG Wr 1994 §10d Abs1
AWG Wr 1994 §47 Abs1 Z7
AWG Wr 1994 §47 Abs2
AWG 2002 §9
VStG §45 Abs1 Z4

Rechtssatz

Der Zielsetzung des § 10d Wr. AWG folgend ist der Begriff „Getränkeart“ nicht übermäßig eng im Sinne einer Einordnung jedes bestimmten Produkts als eigene Getränkeart auszulegen, bliebe ansonsten die Bestimmung des § 10d Abs. 1 Wr. AWG ohne nennenswerten Anwendungsbereich. Mangels näherer Definition oder Verweis auf eine verbindliche Kategorisierung ist die Abgrenzung im Einzelfall zu treffen. Dabei können – unter anderem – der allgemeine Sprachgebrauch, tapische Erwartungshaltungen von Konsumenten, aber auch etablierte Kategorisierungen, wie jene des Österreichischen Lebensmittelbuchs als Anhaltspunkte herangezogen werden, ohne dass einem einzelnen dieser Merkmale eine allein ausschlaggebende Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Mehrweggebinde; Einweggebinde; Getränkeart; Interpretation; Normzweck; Produkt; Marke; „Energy Drink“; Erhältlichkeit in Wien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.003.032.2869.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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