RS Lvwg 2017/8/11 LVwG-2016/37/2670-13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.08.2017
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

11.08.2017

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §29 Abs1

Rechtssatz

Liegen daher die in § 29 Abs 1 WRG 1959 normierten Voraussetzungen vor, ist es der Wasserrechtsbehörde – ausgehend vom klaren Wortlaut des § 29 Abs 1 WRG 1959 – mangels einer gesetzlichen Grundlage verwehrt, unter Hinweise auf sonstige rechtliche Bestimmungen, wie etwa das Zivilrecht oder Baurecht, von der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen abzusehen. Auch der Umstand, dass der Wasserberechtigte Vorkehrungen trifft, um einen Zutritt von Dritten zu aufgelassenen Anlagenteilen soweit als möglich zu unterbinden, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich.

Schlagworte

Letztmalige Vorkehrungen;

Anmerkung

Mit Beschluss vom 27.02.2018, Z E 3377/2017-8, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11.08.2017, Z LVwG-2016/37/2670-13, erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Mit Erkenntnis vom 23.05.2019, Z Ro 2018/07/0044-4, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11.08.2017, Z LVwG-2016/37/2670-13, erhobene ordentliche Revision als unbegründet ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.37.2670.13

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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