Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
11.08.2017Index
81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §29 Abs1Rechtssatz
Liegen daher die in § 29 Abs 1 WRG 1959 normierten Voraussetzungen vor, ist es der Wasserrechtsbehörde – ausgehend vom klaren Wortlaut des § 29 Abs 1 WRG 1959 – mangels einer gesetzlichen Grundlage verwehrt, unter Hinweise auf sonstige rechtliche Bestimmungen, wie etwa das Zivilrecht oder Baurecht, von der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen abzusehen. Auch der Umstand, dass der Wasserberechtigte Vorkehrungen trifft, um einen Zutritt von Dritten zu aufgelassenen Anlagenteilen soweit als möglich zu unterbinden, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich.
Schlagworte
Letztmalige Vorkehrungen;Anmerkung
Mit Beschluss vom 27.02.2018, Z E 3377/2017-8, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11.08.2017, Z LVwG-2016/37/2670-13, erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.37.2670.13Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019