RS Lvwg 2017/8/11 LVwG-2016/37/2670-13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.08.2017
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

11.08.2017

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §29 Abs1

Rechtssatz

In einem Verfahren nach § 29 Abs 1 WRG 1959 ist es Aufgabe der Wasserrechtsbehörde zu prüfen, ob aufgrund des Wegfalls der Erhaltungspflicht nach § 50 Abs 1 WRG 1959 letztmalige Vorkehrungen zu treffen sind. Dieser Verpflichtung kann sich die Wasserrechtsbehörde unter Hinweis auf die „Verantwortlichkeit“ anderer Behörden nach deren Rechtsvorschriften (zB Baurecht) nicht entziehen oder von der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen im Hinblick auf allgemeinbestehende zivilrechtliche Haftungen absehen.

Schlagworte

Letztmalige Vorkehrungen;

Anmerkung

Mit Beschluss vom 27.02.2018, Z E 3377/2017-8, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11.08.2017, Z LVwG-2016/37/2670-13, erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Mit Erkenntnis vom 23.05.2019, Z Ro 2018/07/0044-4, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11.08.2017, Z LVwG-2016/37/2670-13, erhobene ordentliche Revision als unbegründet ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.37.2670.13

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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