Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
11.08.2017Index
81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §29 Abs1Rechtssatz
In einem Verfahren nach § 29 Abs 1 WRG 1959 ist es Aufgabe der Wasserrechtsbehörde zu prüfen, ob aufgrund des Wegfalls der Erhaltungspflicht nach § 50 Abs 1 WRG 1959 letztmalige Vorkehrungen zu treffen sind. Dieser Verpflichtung kann sich die Wasserrechtsbehörde unter Hinweis auf die „Verantwortlichkeit“ anderer Behörden nach deren Rechtsvorschriften (zB Baurecht) nicht entziehen oder von der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen im Hinblick auf allgemeinbestehende zivilrechtliche Haftungen absehen.
Schlagworte
Letztmalige Vorkehrungen;Anmerkung
Mit Beschluss vom 27.02.2018, Z E 3377/2017-8, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11.08.2017, Z LVwG-2016/37/2670-13, erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.37.2670.13Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019