TE Vwgh Erkenntnis 1999/2/16 97/08/0628

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Veröffentlicht am 16.02.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/02 Familienrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §36 Abs2;
AlVG 1977 §36 Abs3 litB sublitd;
AlVG 1977 §36 Abs3;
EheG §94;
EStG 1988 §2 Abs2;
NotstandshilfeV §2 Abs1;
NotstandshilfeV §5;
NotstandshilfeV §6 Abs7 idF 1993/533;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. Beatrix Wollner, Rechtsanwältin in 1020 Wien, Hollandstraße 12/6, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 27. Mai 1997, Zl. LGSW/Abt. 12/1218/56/1997, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde die vom Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Jänner bis 2. März 1994 und vom 22. März 1994 bis 31. Dezember 1994 bezogene Notstandshilfe gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und der unberechtigt empfangene Betrag von S 130.269,-- gemäß § 25 Abs. 1 AlVG rückgefordert.

Nach der Begründung dieses Bescheides habe die Ehegattin des Beschwerdeführers in Niederschriften vom 24. Jänner und 21. Juli 1994 erklärt, dass sie im Wirtschaftsjahr 1994 mit keinem Einkommen aus ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit rechne. Daraufhin habe der Beschwerdeführer 1994 die Notstandshilfe ohne Anrechnung eines Angehörigeneinkommens erhalten. Er habe sich jedoch in denselben Niederschriften verpflichtet, für den Fall "eines vom Finanzamt festgestellten Einkommens" seiner Ehegattin zu viel bezogene Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung rückzuerstatten.

Der Einkommensteuerbescheid 1994 für die Ehegattin des Beschwerdeführers sei dem Arbeitsmarktservice Versicherungsdienste am 24. Jänner 1996 zugegangen und habe in Übereinstimmung mit der Einkommensteuererklärung Einkünfte aus Gewerbebetrieb von S 311.294,-- ausgewiesen.

Gemäß § 36 Abs. 3 lit. B sublit. d AlVG in der damals geltenden Fassung sei bei der Anrechnung auf die Notstandshilfe von diesen Einkünften aus Gewerbebetrieb auszugehen gewesen. Ferner sei die Einkommensteuer abzuziehen gewesen. Sonderausgaben und Verlustabzug hätten hingegen als "reine steuerrechtliche Positionen" nicht berücksichtigt werden können. Entgegen den Berufungsausführungen des Beschwerdeführers sei auch der Verwaltungsgerichtshof nicht von der im Erkenntnis vom 23. Oktober 1986, Zl. 85/08/0196, dargelegten Einkommensermittlung bei selbstständiger Erwerbstätigkeit abgegangen.

Daran schließt sich eine Darstellung der rechnerischen Ermittlung des täglich anrechenbaren Betrages unter Zugrundelegung eines Freibetrages gem. § 6 Abs 3 der Notstandshilfeverordnung von S 5.345,-- mit dem Ergebnis, dass der täglich anzurechnende Betrag aus dem Einkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers nach Auffassung der belangten Behörde S 512,60 betragen und damit den Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers für 1994 von täglich S 343,90 überstiegen habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 30. September 1997, B 1767/97, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In der vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Beschwerdeergänzung beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, wobei er zur Einkommensermittlung zusammengefasst geltend macht, dass die Gewinnermittlung nach einem "tatsächlichen Barmittelzufluss" zu erfolgen hätte, zu welchem Zweck er in seiner Berufung eine "cash-flow-Analyse" durchgeführt habe. Die Einkünfte hätten von der Behörde selbstständig und nicht aus steuerlichen Gesichtspunkten ermittelt werden müssen. Im übrigen hätte auch auf den Beschwerdeführer der gemäß § 6 Abs. 3 erster Satz NH-VO anzuwendende Freibetrag von monatlich S 10.430,-- angewendet werden müssen, da der Beschwerdeführer am 14. September 1939 geboren sei und seit 2. Juli 1992 Arbeitslosengeld beziehe. Das anrechenbare Einkommen hätte daher nur täglich S 345,40 betragen, sodass der Rückforderungsanspruch aus diesem Grund nicht in vollem Ausmaß zu Recht bestehe.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie den Beschwerdegründen, soweit darin die Anwendung einer unrichtigen Freigrenze geltend gemacht wird, mit der Maßgabe beipflichtet, dass die Freigrenze gemäß § 6 Abs. 3 NH-VO im Jahre 1994 S 10.690,-- und der täglich anzurechnende Betrag daher S 336,90 betragen hätte. Dem Beschwerdeführer sei daher eine tägliche Notstandshilfe von S 17,-- im Jahr 1994 zugestanden, weshalb sich der Rückforderungsbetrag auf S 124.387,-- reduziere.

Im übrigen tritt die belangte Behörde den Ausführungen der Beschwerde als rechtlich unzutreffend entgegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Voraussetzung für die Zuerkennung von Notstandshilfe im fraglichen Zeitraum ab 1. Jänner 1994 (zur Zeitraumbezogenheit der diesbezüglichen Beurteilung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vgl. die Erkenntnisse vom 16. November 1993, Zl. 92/08/0187, vom 5. September 1998, Zl. 95/08/0106, und vom heutigen Tage, Zl. 96/08/0161) war gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c und Abs. 3 AlVG das Vorliegen von Notlage.

Gemäß § 36 Abs. 1 und 2 AlVG sind über das Ausmaß der Notstandshilfe Richtlinien (damals) des Bundesministers für soziale Verwaltung zu erlassen. Bei Erlassung dieser Richtlinien waren die in § 36 Abs. 3 lit. a AlVG in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 817/1993 normierten Grundsätze anzuwenden. Gemäß § 36 Abs. 3 lit. B sublit. a, b und d AlVG war danach das Einkommen des Ehegatten des Arbeitslosen unter Berücksichtigung bestimmter Freibeträge auf die Notstandshilfe anzurechnen; bei Ermittlung des Einkommens aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2, 3 und 5-7 EStG 1988 war vom Gesamtbetrag der Einkünfte die darauf entfallende Einkommensteuer abzuziehen. Die am 1. Juli 1994 in Kraft getretene Novellierung des § 36 AlVG durch das AMS-Begleitgesetz, BGBl. Nr. 314/1994, änderte - abgesehen von Anpassungen an die Neuordung des Arbeitsmarktservice durch Änderungen der Behördenbezeichnungen - nichts am Inhalt dieser Bestimmung.

§ 6 der Notstandshilfeverordnung BGBl. Nr. 352/1973 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 533/1993, lautete:

"B. Anrechnung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin)

§ 6. (1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.

(2) Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 140 Abs. 5 bis 8 und 12 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Freigrenze beträgt pro Monat 5.215 S für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und 2.627 S für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt. Die Freigrenze beträgt pro Monat 10.430 S für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und 5.254 S für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin) aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b AlVG) oder länger erschöpft hat. Die Freigrenze beträgt pro Monat 15.645 S für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und 7.881 S für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin) aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4 AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1.040 Wochen nachgewiesen hat. Die im zweiten und dritten Satz genannten höheren Freigrenzen sind jeweils nur anzuwenden, wenn die Arbeitsmarktverwaltung dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Förderungsmaßnahmen im Sinne des § 19 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte. Zur Erhöhung der Freigrenze ist der Vermittlungsausschuß vor der Zuerkennung und jeweiligen Verlängerung der Notstandshilfe anzuhören.

(4) In berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. Krankheit bzw. Behinderung in der Familie, Aufwendungen aus Anlaß einer Schwangerschaft oder einer Niederkunft, Aufwendungen aus Anlaß von Todesfällen in der Familie, Rückzahlungsverpflichtungen für Darlehen, die aus Anlaß der Gründung eines Hausstandes oder zur Beschaffung einer Wohnung aufgenommen worden sind, besondere Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung des Einkommens, können die im Abs. 3 angeführten Einkommensgrenzen bis zu 50 v. H. erhöht werden. Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat gemäß § 14 Behinderteneinstellungsgesetz zu erfolgen.

(5) Bei der Anrechnung ist § 5 Abs. 1 erster Satz, 3 und 6 sinngemäß anzuwenden.

(6) Als Einkommen gelten auch Leistungen gemäß § 4 Abs. 1, Krankengeld, Wochengeld und Übergangsgeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen.

(7) Bei der Ermittlung des Einkommens einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist § 5 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden. Lehnt der selbständig erwerbstätige Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) die Abgabe der eidesstattlichen Erklärung bzw. der Zustimmungserklärung zur Einholung von Auskünften beim Finanzamt ab, so besteht kein Anspruch auf Notstandshilfe des Arbeitslosen.

(8) Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.

(9) Bei der Anwendung des Abs. 8 ist eine Neubemessung des Anspruches auf Notstandshilfe auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann vorzunehmen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt."

Durch die Verordnung BGBl. Nr. 431/1994 wurde diese Bestimmung mit Wirkung vom 1. Juli 1994 nur insoweit geändert, als - in Anpassung an die Neuordung der Arbeitsmarktverwaltung durch das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktservice - Begleitgesetz und das Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetz (BGBl. Nr. 313, 314 und 315/1994) - die Dienststellen des Arbeitsmarktservice an die Stelle der Arbeitsämter und der Landesarbeitsämter getreten sind; inhaltlich blieb § 6 NHV unverändert. Der in § 6 Abs. 7 NHV verwiesene § 5 Abs. 5 NHV entspricht - in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 924/1993 - § 36 Abs. 3 lit. B sublit. d AlVG.

Der Begriff des Einkommens - wie er im Arbeitslosenversicherungsgesetz und in der Notstandshilfeverordnung während des hier maßgebenden Zeitraums vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1994 verwendet wird - war in der hier anzuwendenden Fassung des AlVG (anders als noch in jener vor der Novelle BGBl. Nr. 817/1993) nicht (mehr) definiert. Wenn in einer Rechtsvorschrift der Begriff des "Einkommens" ohne nähere Bezugnahme auf die Vorschriften des Einkommensteuerrechts verwendet wird, so ist - soweit nicht der Zusammenhang mit anderen Rechtsvorschriften bzw. systematische oder teleologische Überlegungen etwas anderes gebieten - zunächst von der Bedeutung dieses Begriffs im allgemeinen Sprachgebrauch, da es sich um einen Begriff der Nationalökonomie handelt, auch unter Bedachtnahme auf den entsprechenden fachlichen Sprachgebrauch auszugehen. Danach ist Einkommen die einer Wirtschaftseinheit in einer Zeitperiode als Gegenleistung für ihre Beteiligung am volkswirtschaftlichen Produktionsprozeß zufließenden Geldbeträge, Güter oder Nutzungen, die ohne Schmälerung des Vermögens zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse verwendet werden können (vgl. Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Bd. 7, "Einkommen" 520). Selbst der umfassende fiskalische Einkommensbegriff umfaßt grundsätzlich nur solche Einkünfte als Einkommen, welche die Leistungsfähigkeit einer Wirtschaftseinheit erhöhen (vgl. Meyers Enzykl. Lex., aaO, 521); eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit einer Wirtschaftseinheit liegt aber insoweit nicht vor, als dem Geldzufluß etwa ein wertgleicher Sachabfluß gegenübersteht.

Auch das Einkommensteuergesetz geht von einem Wertzuwachs als Gegenstand der Besteuerung aus (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, RdZ 2 zu § 2). Der systematische Zusammenhang der Bestimmungen der NHV (und nur auf diese hatte die belangte Behörde Bedacht zu nehmen, richtet sich doch § 36 Abs. 3 AlVG ausschließlich an den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales als Verordnungsgeber der "Richtlinien", wie sie in der NHV ihren Niederschlag gefunden haben) deutet noch verstärkt in die Richtung, daß der Verordnungsgeber - ohne dies in der hier noch anzuwendenden Fassung ausdrücklich zu normieren - den Einkommensbegriff des § 2 Abs. 2 EStG vor Augen hatte: so wird sowohl beim Begriff des "Familieneinkommens" in § 4 Abs. 2 Z 1 NHV ausdrücklich auf das "jeweilige Einkommen nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben" Bezug genommen und in § 5 Abs. 1 NHV die Anrechnung des Einkommens "nach Abzug des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes" angeordnet. So auch § 5 Abs. 5 NHV, wonach bei der Ermittlung des Einkommens aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 2, 3 und 5 EStG 1988 vom Gesamtbetrag der Einkünfte die darauf entfallende Einkommensteuer abzuziehen ist, der gem. § 6 Abs. 7 NHV auch bei der Anrechnung des Einkommens der Ehegattin sinngemäß anzuwenden ist (vgl. das Erkenntnis vom 12. Dezember 1995, 95/08/0133)

Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat die belangte Behörde zurecht den Einkommensteuerbescheid der Ehegattin des Beschwerdeführers für das Jahr 1994 der Einkommensermittlung zugrundgelegt und (im Sinne des § 36 Abs. 3 lit. B sublit d AlVG bzw. § 6 Abs. 7 iVm § 5 Abs. 5 NHV) den "Gesamtbetrag der Einkünfte" der Ehegattin des Beschwerdeführers abzüglich der Einkommensteuer zur Anrechnung herangezogen.

Begründet ist die Beschwerde hingegen insoweit, als sie - wie auch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift einräumt - zu Recht die Anwendung einer unrichtigen Freigrenze gemäß § 6 Abs. 3 der Notstandshilfeverordnung rügt: Da auch dem Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 zweiter Satz zutreffen, gebührt ihm jedenfalls eine höhere Freigrenze (wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift meint, von S 10.690,--).

Da dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben werden muss, zu der nunmehr vorzunehmenden Ermittlung der richtigen Höhe dieser Freigrenze und zu der danach anzustellenden Neuberechnung der Leistung Stellung zu nehmen und der Verwaltungsgerichtshof sich daher nicht als berechtigt erachtet, die von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift zugestandene Höhe der Notstandshilfe des Beschwerdeführers von S 17,-- monatlich als unstrittig anzusehen, war der angefochtene Bescheid daher nicht nur teilweise, sondern zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 16. Februar 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997080628.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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