TE Vwgh Erkenntnis 1999/2/16 96/08/0166

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Veröffentlicht am 16.02.1999
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §98 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des F in E, vertreten durch Dr. Peter Pfarl, Rechtsanwalt in Bad Ischl, Schröpferplatz 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. April 1996, Zl. SV(SanR)-898/1-1996-Ho/Ha, betreffend Zustimmung zur Übertragung eines Teiles einer Berufsunfähigkeitspension gemäß § 98 Abs. 2 ASVG (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 3. August 1994 wurde dem Beschwerdeführer eine Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG zuerkannt. In einem Notariatsakt vom 17. August 1994 verpflichtete sich der Beschwerdeführer, seiner Ehegattin ein ihm gewährtes Darlehen in der Höhe von S 451.414,-- in der Form zurückzuzahlen, daß "sämtliche nach dem Lohnpfändungsgesetz pfändbaren Gehaltsansprüche" aus einer allfälligen Erwerbstätigkeit "oder im Falle der Pensionierung aus seiner Pension" hiefür verwendet würden. Weiters erklärte er in dieser Urkunde, "seine ihm gegenüber Frau C.S. (Ehegattin des Beschwerdeführers) zustehenden Gehaltsansprüche als Dienstnehmer oder Pensionsansprüche als Pensionist bis zur Höhe der nach dem Lohnpfändungsgesetz pfändbaren Teilbeträge zahlungshalber an Frau C.S. abzutreten".

Mit Schreiben vom 23. August 1994 legte die Ehegattin des Beschwerdeführers diesen Notariatsakt der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt mit dem Ersuchen vor, die Abtretung "entsprechend vorzumerken, jedoch bis auf weiteres keine Abzüge vorzunehmen". Für den "Fall, daß weitere Lohnabtretungen oder exekutive Maßnahmen von dritter Seite" erfolgen würden, seien jedoch "auf jeden Fall die Abzüge zu meinen Gunsten vorzunehmen, entsprechend dem von mir beanspruchten Rang".

Am 11. Oktober 1994 bewilligte das Landesgericht Wels auf Grund vollstreckbarer Urteile vom 8. November 1993 und 10. Mai 1994 die Pfändung und Überweisung der Pensionsansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt zu Gunsten eines Gläubigers des Beschwerdeführers.

Mit Schreiben vom 1. Juni 1995 verlangte der Beschwerdeführer von der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt eine Erklärung dafür, warum auf Grund einer erst nach der "Gehaltsabtretung" zu Gunsten seiner Gattin und deren Nachweis gegenüber der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt einem anderen Gläubiger erteilten Exekutionsbewilligung Abzüge zu Gunsten dieses anderen Gläubigers vorgenommen würden.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 5. Februar 1996 sprach die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt aus, der Antrag des Beschwerdeführers vom 1. Juni 1995 auf Zustimmung zur teilweisen Übertragung seiner Berufsunfähigkeitspension gemäß § 98 Abs. 2 ASVG zur Deckung einer Forderung seiner Ehegattin werde abgelehnt.

Dem Einspruch des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht Folge.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der vorliegende Fall gleicht in wesentlichen Einzelheiten den zuletzt in den Erkenntnissen vom 18. März 1997, Zl. 95/08/0031, und vom 14. Oktober 1997, Zl. 96/08/0191, beurteilten Fällen, in denen es jeweils auch darum ging, daß Pensionsansprüche auf Angehörige übertragen werden sollten. Im ersten dieser Erkenntnisse, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, wurde der Inhalt der maßgeblichen Rechtsvorschriften und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, wann die Übertragung im Sinne des § 98 Abs. 2 ASVG "im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen gelegen" ist, ausführlich dargestellt.

Dem Argument, die Anspruchsübertragung diene der Tilgung schon bestehender Schulden gegenüber dem Angehörigen oder der laufenden Bezahlung vertraglich vereinbarter Gegenleistungen, hielt der Verwaltungsgerichtshof jeweils entgegen, dieser Zweck sei auch durch Zahlungen aus der jeweils an den Beschwerdeführer ausbezahlten Pension erreichbar und ein allfälliges Interesse des Anspruchsberechtigten oder des Angehörigen daran, durch die Anspruchsübertragung der Exekutionsführung durch Dritte zuvorzukommen, sei nicht schutzwürdig (vgl. zu dem zuletzt erwähnten Gesichtspunkt das erste der zitierten Erkenntnisse und die dort angeführte Vorjudikatur zur inhaltsgleichen Regelung des § 65 Abs. 2 GSVG). Der vorliegende Fall läßt - auch nach dem Beschwerdevorbringen - mit besonderer Deutlichkeit erkennen, daß die Vereinbarung einer Anspruchsübertragung den Zweck verfolgte, die Pensionsansprüche dem exekutiven Zugriff Dritter zu entziehen. Andere ins Gewicht fallende Gründe dafür, diesen Weg zu beschreiten, sind nicht erkennbar. Bei Beachtung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der abzugehen der vorliegende Fall nicht Anlaß bietet, konnte die belangte Behörde der Anspruchsübertragung daher nicht zustimmen, wobei sich auch eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage erübrigte, inwieweit eine Zustimmung zur Anspruchsübertragung der Erzielung des angestrebten Effektes im Zeitpunkt der Bescheiderlassung überhaupt noch dienlich sein konnte.

Die angesichts der erwähnten Rechtsprechung unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz in dem in der Gegenschrift der belangten Behörde begehrten Ausmaß gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, deren Ansätze durch das Kostenersatzbegehren der belangten Behörde nicht überschritten werden. Die mitbeteiligte Partei hat mangels anwaltlicher Vertretung keinen Anspruch auf den Ersatz des offenbar begehrten Schriftsatzaufwandes (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 26. Jänner 1998, Zl. 94/17/0385).

Wien, am 16. Februar 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996080166.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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