TE Lvwg Erkenntnis 2018/12/4 405-13/343/1/4-2018

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Veröffentlicht am 04.12.2018
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Entscheidungsdatum

04.12.2018

Index

L74005 Fremdenverkehr Tourismus Salzburg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §135
TourismusG Slbg §40
BAO §135a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Maximilian Hölbling über die Beschwerde der AA CC - Hotel FF, Gesellschaft m.b.H. & Co.KG., AE-Straße, AC, vertreten durch die AF GmbH, AI-Straße, AH, gegen den Bescheid des Landesabgabenamts Salzburg vom 12.09.2018, Zahl XXX/107-2018,

zu Recht e r k a n n t:

I.       Gem § 28 Abs 1 VwGVG iVm §§ 135, 135a BAO idF BGBl I Nr 40/2017 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gem § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid des Landesabgabenamts Salzburg vom 12.09.2018, Zahl XXX/107-2018, wurde der Beschwerdeführerin wegen verspäteter Abgabe der Beitragserklärung für die Betriebsstätte(n) AC für das Jahr 2018 ein Verspätungszuschlag in der Höhe von 8,00% des in der Beitragserklärung für das betreffende Jahr selbst berechneten Beitrages in der Höhe von € 69.811,86, somit ein Betrag von € 5.584,95, vorgeschrieben.

In der Begründung des angefochtenen Bescheids wird dazu ausgeführt, dass die Beitragserklärung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2018 am 27.08.2018 und somit verspätet beim Landesabgabenamt eingelangt sei. Gründe für eine entschuldbare Verspätung seien von der Beschwerdeführerin weder geltend gemacht worden noch diese der Abgabenbehörde bekannt geworden, sodass die Voraussetzungen für die Auferlegung eines Verspätungszuschlages vorlägen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung werde auf Grund des Ausmaßes der Verspätung und des bisherigen abgabenrechtlichen Verhaltens ein Verspätungszuschlag in der Höhe von 8,00% als angemessen erachtet.

Gegen diesen Bescheid wurde durch die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung rechtzeitig Beschwerde erhoben wie folgt:

"Zahl XXX/107-2018 Vorschreibung eines Verspätungszuschlages für 2018 Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.09.2018 Beschwerdewerber: AA CC - Hotel FF Ges.m.b.H. & Co KG AE-Straße, AC

Innerhalb offener Frist wird gegen den Bescheid vom 12.09.2018 über die Vorschreibung eines Verspätungszuschlages in Höhe von € 5 584,95 Bescheidbeschwerde erhoben.

Wir stellen den Beschwerdeantrag den oben angeführten Bescheid wegen einer entschuldbaren Verspätung zur Gänze aufzuheben. In Eventu beantragen wir, den Bescheid über den Verspätungszuschlag - einer dem pflichtgemäßen Ermessen - entsprechenden Berechnung auf Basis des Erlasses zum Verspätungszuschlag (§ 135 BAO) des Bundesministeriums für Finanzen vom 10.04.2006 zu berechnen.

Begründung:

Verspätungszuschläge im Sinne § 135 BAO sind im Ermessen der Abgabebehörden festzusetzen.

Dabei sollen unter anderem der Grad des Verschuldens des Abgabepflichtigen, das Ausmaß der Fristüberschreitung und die Höhe der durch die verspätete Erklärungseinreichung erzielten finanziellen Vorteile berücksichtigt werden.

Im konkreten Fall hat der Abgabepflichtige einen Teilbetrag der fälligen Abgabe in Höhe von € 65 079,51 zeitgerecht am 15.06.2018 zur Einzahlung gebracht.

Die Erstellung der Beitragserklärung 2018 und die Übermittlung auf elektronischem Wege sind leider durch ein Missverständnis unterblieben. Mit Schreiben vom 16.08.2018 erhielt unser Mandant die Aufforderung, die Beitragsgrundlagen 2018 innerhalb eines Monats ab Zustellung des Schreibens bekanntzugeben. Dieser Aufforderung ist unser Mandat unverzüglich nachgekommen Er hat am 27.08.2018 die Umsätze auf Grund des Umsatzsteuerbescheides 2016 dem Landesabgabenamt

gemeldet. Gleichzeitig wurde die Beitragserklärung eingebracht.

Der restliche verbleibende Tourismusbeitrag 2018 in Höhe von € 4 732,35 wurde unverzüglich am 29.8.2018 zur Einzahlung gebracht.

Auf Grund dieses geschilderten Sachverhaltes steht fest, dass durch die verspätete Abgabeneinreichung dem Abgabenpflichtigen unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 1,8% und 2,5 Monaten Zahlungsverzug, ein Zinsvorteil im Ausmaß von rund € 18,-- entstanden ist.

Unter Berücksichtigung der üblichen Spesen für ein Mahnschreiben in Höhe von rund € 20,-- würde sich damit ein Verspätungszuschlag in Höhe von rund € 38,-- ergeben. Das entspricht rund 0,05% des gesamten Beitrages oder 0,8% des am 28.08.2018 entrichteten Restbetrages.

Aus der Sicht des Erlasses zum Verspätungszuschlag vom 10.04.2006 des Bundesministeriums für Finanzen wäre die Berechnung des Verspätungszuschlages in dieser Höhe vorzunehmen.

Für Bundesabgaben ist überdies vorgesehen, dass Verspätungszuschläge die den Betrag von € 50,-- nicht erreichen, nicht festzusetzen sind. Im Hinblick auf eine ökonomische Verwaltungsübung wäre diese Mindestgrenze uE auch im Bereich der Landesabgaben zu berücksichtigen.

Unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhalts und der im Erlass vom 10.04.2006 vorgesehenen Ermessungsübung, stellen wir namens unsers Mandanten den Antrag auf die Erhebung des Verspätungszuschlages gänzlich zu verzichten.

Wenn sich das Landesabgabenamt dem Vorschlag nicht anschließen kann, stellen wir in eventu den Antrag den Verspätungszuschlag in angemessener Höhe von € 38,-- vorzuschreiben.

Für den Fall das die Beschwerde unmittelbar an das Landesverwaltungsgericht Salzburg weitergeleitet wird, beantragen wir schon jetzt die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu der der Abgabenpflichtige und unsere Kanzlei als Vertreter zeitgerecht zu laden wären.

Im Hinblick auf die dargestellte Sach- und Rechtslage vertreten wir allerdings die Auffassung, dass diese Beschwerde durch Beschwerdevorerledigung im Sinne der obigen Ausführungen verwaltungsökonomisch durch das Landesabgabenamt erledigt werden könnte.

(…)"

Mit Schreiben vom 11.10.2018 wurde dem Landesverwaltungsgericht der Gesamtakt der belangten Behörde vorgelegt und wurde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder die Teilnahme daran seitens der belangten Behörde verzichtet.

Das Landesverwaltungsgericht führte am 17.10.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Zu dieser sind die Beschwerdeführerin, ihre Vertreterin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde erschienen.

I.       Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Die Beschwerdeführerin war im Jahr 2018 für ihre Betriebsstätte(n) in der Gemeinde AC, Tourismusverband AC, Ortsklasse A, beitragspflichtig im Sinne des Salzburger Tourismusgesetzes (S.TG 2003).

Eine Mahnung der Beschwerdeführerin wegen der Abgabe der Beitragserklärung 2018 war mit Schreiben des Landesabgabenamts vom 18.06.2018 erfolgt. Daraufhin wurde mit Telefax vom 25.06.2018 von Seiten der Beschwerdeführerin die Beitragserklärung 2017 übermittelt und der darin dargestellte Gesamtbeitrag zur Überweisung gebracht (Belegdatum beim Landesabgabenamt: 19.06.2018). Das Landesabgabenamt teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.07.2018 insbesondere mit, dass mit 18.06.2018 die Beitragserklärung 2018 eingemahnt worden sei, daraufhin von der Beschwerdeführerin die Beitragserklärung für das Jahr 2017 anstatt für das Jahr 2018 geschickt worden sei.

Die Beitragserklärung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2018 wurde letztlich am 27.08.2018 online bei der belangten Behörde eingereicht.

Die Beschwerdeführerin wurde zuvor bereits in den Jahren 2016 und 2017 vom Landesabgabenamt wegen der Abgabe ihrer Beitragserklärung gemahnt, weiters wurde sie im Jahr 2013 wegen der Beitragszahlung gemahnt und wurden Verspätungszuschläge für die Jahre 2008, 2012 und 2013 ausgesprochen.

Vorstehende Feststellungen konnten insoweit widerspruchsfrei zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auf Grund der Aktenlage getroffen werden und erübrigten sich weitere Feststellungen im vorliegenden Fall.

II.      Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt:

§ 40 Salzburger Tourismusgesetz 2003 (S.TG 2003):

(1) Jedes Pflichtmitglied hat bis 31. Mai, bei Fälligkeit der Verbandsbeiträge am 15. Oktober (Abs. 2 zweiter Satz) bis 30. September eines jeden Jahres dem Landesabgabenamt eine Erklärung über den für die Beitragsbemessung nach den vorstehenden Bestimmungen maßgebenden Umsatz und den sich danach ergebenden Verbandsbeitrag abzugeben (Beitragserklärung). Diese Erklärung hat alle für die Beitragsfeststellung erforderlichen Aufschlüsselungen des Umsatzes und sonstigen Angaben zu enthalten. Die Beitragserklärung ist unter Verwendung eines von der Landesregierung aufzulegenden Formulares zu erstatten. Ist ein Umsatzsteuerbescheid für das maßgebende Kalenderjahr bereits zugestellt, sind die in Betracht kommenden Angaben aus diesem Bescheid in die Beitragserklärung zu übernehmen. Liegt dieser Bescheid noch nicht vor, sind der Beitragserklärung die Angaben aus der vom Unternehmer erstatteten Umsatzsteuererklärung zugrunde zu legen. Kommt für die erforderliche Angabe ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht, ist die Angabe auf Grund von Aufzeichnungen aus dem zweitvorangegangenen Jahr in die Erklärung aufzunehmen.

Solche Aufzeichnungen sind vom Beitragspflichtigen laufend und sorgfältig zu führen; sie müssen den Nachweis für die Richtigkeit der Angabe in der Erklärung (Zurechnung des Umsatzes zu Berufsgruppen des Beitragspflichtigen, Umsätze nach § 36 udgl) ergeben.

(2) Der Beitragspflichtige hat den Verbandsbeitrag entsprechend seiner Beitragserklärung zu entrichten. Der Verbandsbeitrag ist am 15. Juni des jeweiligen Jahres fällig, es sei denn, der Ausschuss beschließt eine Fälligkeit am 15. Oktober. Ein solcher Beschluss des Ausschusses ist für das bevorstehende Beitragsjahr bis Ende des Jahres zu fassen und dem Landesabgabenamt unverzüglich mitzuteilen.

(…)

(5) Stammen die in den Beitragserklärungen aufgenommenen Angaben gemäß Abs. 1 nicht aus dem Umsatzsteuerbescheid, findet, abgesehen von den Fällen, in denen kein solcher Bescheid zu ergehen hat, nach Vorliegen eines rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheides eine nachträgliche endgültige Beitragsberechnung statt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass die Angaben aus einem noch nicht rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid stammen, wenn sich aus dem rechtskräftigen Bescheid andere Angaben ergeben. Eine festgestellte Differenz ist vom Beitragspflichtigen auf Vorschreibung nachzuzahlen oder von der Abgabenbehörde unverzüglich rückzuerstatten.

§ 43 Salzburger Tourismusgesetz 2003 (S.TG 2003):

(1) In Gemeinden, für die kein Tourismusverband besteht, haben die als Pflichtmitglieder eines solchen in Betracht kommenden Unternehmer in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen Tourismusbeiträge im Ausmaß von 40 % des Verbandsbeitrages zu leisten, der bei Bestehen eines Tourismusverbandes nach diesem Gesetz zu erbringen wäre, wobei der den 40 % entsprechende Promillesatz in kaufmännischer Weise auf eine Dezimalstelle zu runden ist. Der Mindestbeitrag beträgt 10 €. § 39 Abs 2 zweiter und dritter Satz findet Anwendung.

(2) In Gemeinden, in denen nur für einen Teil der Gemeinde ein Tourismusverband besteht, gilt dies für die Unternehmer außerhalb des zum Sprengel des Tourismusverbandes zu rechnenden Gebietes.

(…)

§ 56 Salzburger Tourismusgesetz 2003 (S.TG 2003):

(1) Die zuständigen Verwaltungsbehörden haben in Bezug auf Beiträge nach diesem Gesetz, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, die für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden. Die §§ 98a, 102a, 201 und 201a BAO finden keine Anwendung.

(…)

§ 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 135 Bundesabgabenordnung (BAO 2009):

Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgabenbehörde einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

§ 135a Bundesabgabenordnung (BAO 2009):

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt der letzte Satz des § 135 nicht.

III.    Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin war im Jahr 2018 für die Betriebsstätte(n) in der Gemeinde AC, Tourismusverband AC, Ortsklasse A, beitragspflichtig im Sinne des Salzburger Tourismusgesetzes. Jedes Pflichtmitglied hat gemäß § 40 Abs 1 S.TG 2003 bis 31.05., bei Fälligkeit der Verbandsbeiträge am 15. Oktober (Abs. 2 zweiter Satz) bis 30. September eines jeden Jahres dem Landesabgabenamt eine Erklärung über den für die Beitragsbemessung nach den vorstehenden Bestimmungen maßgebenden Umsatz und den sich danach ergebenden Verbandsbeitrag abzugeben (Beitragserklärung). Die Beschwerdeführerin war verpflichtet, im vorliegenden Fall bis spätestens 31.05.2018 eine Erklärung über den für die Beitragsbemessung maßgebenden Umsatz und den sich danach ergebenden Verbandsbeitrag (Beitragserklärung) abzugeben. Tatsächlich wurde von der belangten Behörde die Abgabe der Beitragserklärung für das Jahr 2018 mit Schreiben vom 18.06.2018 eingemahnt, woraufhin von der Beschwerdeführerin jedoch die Beitragserklärung für das Jahr 2017 übermittelt wurde. Infolge eines (weiteren) Schreibens der belangten Behörde vom 13.07.2018 langte die online abgegebene Beitragserklärung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2018 am 27.08.2018 beim Landesabgabenamt Salzburg ein.

Ein Verspätungszuschlag ist eine Sanktion für die verspätete Einreichung bzw für die Nichteinreichung einer Abgabenerklärung. Er setzt voraus, dass ein Abgabenpflichtiger die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und dies nicht entschuldbar ist. Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (Ritz, BAO4 § 135 Tz 4-6 und 10).

Bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit der Verspätung aus (VwGH vom 24.06.2009, 2008/15/0035).

Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs steht der Abgabenbehörde sowohl bei der Frage der Zuschlagsfestsetzung dem Grunde nach, als auch bei der Festlegung des Ausmaßes des Verspätungszuschlages Ermessen zu. Bei der Ermessensausübung ist demnach die grundsätzliche Zielrichtung des Verspätungszuschlages sowie Art und Ausmaß der unbestreitbaren objektiven Pflichtwidrigkeit des säumigen Abgabenpflichtigen nicht außer Acht zu lassen (VwGH vom 11.12.2009, 2009/17/0151).

Die Beitragserklärung wurde im vorliegenden Fall unbestritten zu spät eingereicht. Zu überprüfen waren somit noch die Fragen, ob die Verspätung entschuldbar gewesen ist bzw die Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erfolgte.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 135 Abs. 1 BAO ist eine Verspätung dann entschuldbar, wenn dem Abgabepflichtigen ein Verschulden nicht zugerechnet werden kann, das heißt, wenn er die Versäumung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat. Unter Fahrlässigkeit ist hier auch leichte Fahrlässigkeit zu verstehen (vgl. VwGH vom 14.12.2011, 2009/17/0125).

Das Beschwerdevorbringen vermag jedoch ein Verschulden der Beschwerdeführerin an der verspäteten Einreichung der Beitragserklärung keinesfalls auszuschließen, wird diese doch letztlich lediglich damit begründet, dass die Erstellung der Beitragserklärung 2018 und die Übermittlung auf elektronischem Wege "leider durch ein Missverständnis" unterblieben" sind.

Tatsächlich waren im Ergebnis zwei Schreiben der belangten Behörde (vom 18.06.2018 und vom 13.07.2018) erforderlich, damit die Beschwerdeführerin die relevante Beitragserklärung für das Jahr 2018 tatsächlich abgab.

Der Beschwerdeführerin ist somit im vorliegenden Fall, zumal in Ermangelung eines widersprechenden Vorbringens, jedenfalls ein grobes Kontroll- bzw Organisationsverschulden anzulasten: Keine leichte Fahrlässigkeit liegt nämlich vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. Auffallend sorglos handelt, wer im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche, und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (vgl VwGH vom 15.05.1997, 96/15/0101). Im Erkenntnis vom 26.06.1996, 95/16/0307, führt der VwGH aus wie folgt: "Der Verwaltungsgerichtshof hat zu solchen Fällen bereits wiederholt ausgesprochen, dass auch die Büroorganisation von Gebietskörperschaften (z.B. Gemeinden) oder Kapitalgesellschaften in gleicher Weise wie eine Rechtsanwaltskanzlei dem Mindesterfordernis einer sorgfältigen Organisation entsprechen muss. Dazu gehört insbesondere die Vormerkung von Fristen und die Vorsorge durch entsprechende Kontrollen, dass Unzulänglichkeiten zufolge menschlichen Versagens voraussichtlich auszuschließen sind (vgl. dazu die hg. Entscheidungen vom 12. April 1984, Zl. 84/16/0073; 9. Juni 1988, Zl. 87/08/0242 und vom 24. November 1989, Zl. 89/17/0116, sowie die dort zitierte Vorjudikatur)." Dieses Erfordernis einer sorgfältigen Organisation besteht nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch im vorliegenden Fall einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co KG, und zwar gegenständlich in einer Vorsorge für eine rechtzeitige Einreichung der Beitragserklärung. Der Beschwerdeführerin ist der diesbezüglich offenkundige Organisationsmangel unter Hinweis auf die oa Judikatur somit als grobes Verschulden zum Vorwurf zu machen. Ein Verschulden des Vertreters trifft im Übrigen den Vertretenen, wobei der Verspätungszuschlag dem Vertretenen gegenüber festzusetzen ist (vgl. VwGH vom 24.06.2009, 2008/15/0035). Auch ergeben sich sonst aus dem Akteninhalt keinerlei Hinweise auf ein mangelndes Verschulden der Beschwerdeführerin.

Hinsichtlich der Höhe sowie der Angemessenheit des Verspätungszuschlags ist auszuführen, dass die Abgabenbehörde laut den gesetzlichen Vorgaben einen Zuschlag bis zur Höhe von 10% der festgesetzten Abgabe (bzw gegebenenfalls des selbst berechneten Betrags) verhängen kann.

Bei der Festsetzung des Verspätungszuschlages sind als Kriterien für die Ermessensübung vor allem das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils, das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabenpflichtigen sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen (VwGH vom 25.06.2007, 2006/14/0054).

Im vorliegenden Fall wurde die Beitragserklärung für das Jahr 2018, die bis 31.05.2018 dem Landesabgabenamt abzugeben gewesen wäre, erst nach zweifacher Intervention durch die belangte Behörde am 27.08.2018 online übermittelt, wobei hinsichtlich des Verschuldens von grober Fahrlässigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen und zum steuerlichen Verhalten auf die oa. Feststellungen zu verweisen ist, wonach die Beschwerdeführerin bereits in den Jahren 2016 und 2017 vom Landesabgabenamt Salzburg wegen der Abgabe ihrer Beitragserklärung gemahnt werden musste, im Jahr 2013 wegen der Beitragszahlung gemahnt werden musste, und Verspätungszuschläge für die Jahre 2008, 2012 und 2013 ausgesprochen wurden. Mag daher auch der durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielte finanzielle Vorteil geringfügig sein, so erfolgte die Festsetzung des Verspätungszuschlags in der Höhe von 8,00% des selbst berechneten Beitrags dennoch in Übereinstimmung sowohl mit den gesetzlichen Bestimmungen als auch mit der höchstgerichtlichen Judikatur, wonach der finanzielle Vorteil eben nur eines von mehreren Kriterien für die Ermessensausübung darstellt. Für das Gericht ist somit eine Rechtswidrigkeit der Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht erkennbar.

Der Ordnung halber bemerkt wird, dass der von Seiten der Beschwerdeführerin zitierte Erlass vom 10.04.2006 die Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen darstellt. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch weder begründet noch können solche aus dem Erlass abgeleitet werden. Darüber hinaus ist dieser Erlass, der als verwaltungsinterne Norm mit generellem Adressatenkreis eine Weisung (Art 20 Abs 1 B-VG) ist (vgl. Walter/Mayer/Kucko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 (2007) Rz 594), nicht an das Landesabgabenamt adressiert: Dieses ist gemäß § 41 Abs. 1 S.TG 2003 für die Überprüfung der Beitragserklärungen und die Einhebung und Einbringung der Verbandsbeiträge zuständig und ist die Landesregierung sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber dem Landesabgabenamt in Vollziehung dieser Zuständigkeit. Die Richter wiederum sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig (vgl. Art 87 Abs 1 B-VG, Art 134 Abs 7 B-VG), also weisungsfrei.

IV.      Ergebnis:

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Tourismusbeitrag, Verspätungszuschlag

Anmerkung

ao Revision, VwGH vom 27.3.2019, Ra 2019/13/0021-3, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.13.343.1.4.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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