Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
17.04.2019Index
L81505 Umweltschutz SalzburgNorm
UUIG §26Rechtssatz
Die Richtlinie 2003/4/EG, in deren Umsetzung das Salzburger Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz – UUIG, LGBl 59/2005 idgF erlassen wurde, bezweckt kein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen. Informationen sind aber dann zugänglich zu machen, wenn sie (ua) Tätigkeiten oder Maßnahmen betreffen, die sich auf die maßgeblichen Umweltgüter auswirken oder wahrscheinlich auswirken, also diesbezüglich zumindest beeinträchtigend wirken können (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0113).
Dass der Abbruch von asbesthaltigen Baumaterialen bei Gebäuden mit der dabei allenfalls entstehenden Staubentwicklung sich auf die Umweltgüter wie Luft und Boden auswirken können, erscheint aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts möglich.
Schlagworte
Umweltinformationen, Umweltgüter, Beeinträchtigung, AsbestEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.2.166.1.8.2019Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019