Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.04.2019Index
L81505 Umweltschutz SalzburgNorm
AVG §12 Abs3Rechtssatz
Die gesetzliche Bestimmung des § 26 Abs 2 Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetzes (UUIG) stellt eine lex specialis zur Regelung des § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, dar, wonach Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung berechtigen, sondern die Behebung des Mangels binnen einer angemessenen Frist aufgetragen werden kann.
Anders als in § 13 Abs 3 AVG ist jedoch in § 26 Abs 2 UUIG nicht als Rechtsfolge geregelt, dass bei fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist das Ansuchen zurückzuweisen ist. Die Rechtsfolge der Nicht-Befolgung eines Präzisierungsauftrages besteht darin, dass eine Mitteilungsschranke gemäß § 29 Abs 1 Z 5 UUIG vorliegen kann. Gemäß dieser Bestimmung kann eine Mitteilung von Umweltinformationen unterbleiben, wenn das Begehren zu allgemein geblieben ist.
Schlagworte
Umweltinformation, Mängelbehebung, lex spcialisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.2.166.1.8.2019Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019