RS Lvwg 2019/4/17 405-2/166/1/8-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.04.2019

Index

L81505 Umweltschutz Salzburg

Norm

AVG §12 Abs3
UUIG §26 Abs2
UUIG §29 Abs1 Z5

Rechtssatz

Die gesetzliche Bestimmung des § 26 Abs 2 Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetzes (UUIG) stellt eine lex specialis zur Regelung des § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, dar, wonach Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung berechtigen, sondern die Behebung des Mangels binnen einer angemessenen Frist aufgetragen werden kann.

Anders als in § 13 Abs 3 AVG ist jedoch in § 26 Abs 2 UUIG nicht als Rechtsfolge geregelt, dass bei fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist das Ansuchen zurückzuweisen ist. Die Rechtsfolge der Nicht-Befolgung eines Präzisierungsauftrages besteht darin, dass eine Mitteilungsschranke gemäß § 29 Abs 1 Z 5 UUIG vorliegen kann. Gemäß dieser Bestimmung kann eine Mitteilung von Umweltinformationen unterbleiben, wenn das Begehren zu allgemein geblieben ist.

Schlagworte

Umweltinformation, Mängelbehebung, lex spcialis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.2.166.1.8.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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