Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
07.05.2019Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12Rechtssatz
Die Bedenken bezüglich der hohen Schneemengen auf dem Projektsgebiet stellen keinen tauglichen Einwand dar, da es sich im konkreten Fall bei der Lagerung von Schnee auf dem eigenen Grundstück grundsätzlich um keine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahme handelt; im vorliegenden Fall wird der Schnee auch nicht direkt in ein Gewässer (zB: Einschüttung) eingebracht, was möglicherweise gewässerökologische Folgen haben könnte, sondern gelangt erst das Schmelzwasser des Schnees vom Eigengrund in die nächsten Gewässer, was aber nach dem natürlichen Lauf der Dinge keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedarf.
Schlagworte
Wasserrecht, Beeinträchtigung, fremde Rechte, Schneelagerung, eigenes GrundstückEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.1.383.1.10.2019Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019