RS Lvwg 2019/5/7 405-1/383/1/10-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.2019
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

07.05.2019

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §12
WRG 1959 §32

Rechtssatz

Die Bedenken bezüglich der hohen Schneemengen auf dem Projektsgebiet stellen keinen tauglichen Einwand dar, da es sich im konkreten Fall  bei der Lagerung von Schnee auf dem eigenen Grundstück grundsätzlich um keine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahme handelt; im vorliegenden Fall wird der Schnee auch nicht direkt in ein Gewässer (zB: Einschüttung) eingebracht, was möglicherweise gewässerökologische Folgen haben könnte, sondern gelangt erst das Schmelzwasser des Schnees vom Eigengrund in die nächsten Gewässer, was aber nach dem natürlichen Lauf der Dinge keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedarf.

Schlagworte

Wasserrecht, Beeinträchtigung, fremde Rechte, Schneelagerung, eigenes Grundstück

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.1.383.1.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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