RS Lvwg 2019/5/7 405-1/383/1/10-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

07.05.2019

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §12
WRG 1959 §32

Rechtssatz

Nicht jede auch nur denkbare Möglichkeit einer Beeinträchtigung wasserrechtlich geschützter Rechte führt dazu, dass die Bewilligung nicht erteilt werden kann, vielmehr muss sich die behauptete Verletzung fremder Rechte zu einem hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit einer tatsächlich zu gewärtigenden Rechtsverletzung verdichten, damit dies die Abweisung einer beantragten wasserrechtlichen Bewilligung rechtfertigt.

Schlagworte

Wasserrecht, Beeinträchtigung, fremde Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.1.383.1.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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