Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
07.05.2019Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12Rechtssatz
Nicht jede auch nur denkbare Möglichkeit einer Beeinträchtigung wasserrechtlich geschützter Rechte führt dazu, dass die Bewilligung nicht erteilt werden kann, vielmehr muss sich die behauptete Verletzung fremder Rechte zu einem hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit einer tatsächlich zu gewärtigenden Rechtsverletzung verdichten, damit dies die Abweisung einer beantragten wasserrechtlichen Bewilligung rechtfertigt.
Schlagworte
Wasserrecht, Beeinträchtigung, fremde RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.1.383.1.10.2019Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019