RS Lvwg 2019/5/7 405-1/383/1/10-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.05.2019

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §12
WRG 1959 §32

Rechtssatz

Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung fremder Rechte reicht zur Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages nicht aus, weil im Rahmen des Bewilligungsverfahrens eine Prognose anzustellen ist, absolute Gewissheit aber nicht verlangt werden kann.

Auf unvorhergesehene und außerhalb der Projektabsichten gelegene Fälle an sich möglicher Beeinträchtigungen der Rechte Dritter kann daher nicht Bedacht genommen werden.

Schlagworte

Wasserrecht, Beeinträchtigung, fremde Rechte, Prognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.1.383.1.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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