Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.05.2019Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12Rechtssatz
Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung fremder Rechte reicht zur Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages nicht aus, weil im Rahmen des Bewilligungsverfahrens eine Prognose anzustellen ist, absolute Gewissheit aber nicht verlangt werden kann.
Auf unvorhergesehene und außerhalb der Projektabsichten gelegene Fälle an sich möglicher Beeinträchtigungen der Rechte Dritter kann daher nicht Bedacht genommen werden.
Schlagworte
Wasserrecht, Beeinträchtigung, fremde Rechte, PrognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.1.383.1.10.2019Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019