RS Lvwg 2019/5/9 405-2/160/1/11-2019

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Veröffentlicht am 09.05.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

09.05.2019

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §81 Abs1
GewO 1994 §366 Abs1 Z3

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist eine genehmigungspflichtige Änderung einer Betriebsanlage bereits dann gegeben, wenn die Änderung grundsätzlich geeignet ist, die in § 74 Abs 2 GewO 1994 bezeichneten Beeinträchtigungen hervorzurufen (Hinweis E vom 17. April 2012, 2010/04/0007, mwN) und Auswirkungen im Sinne dieser Bestimmung (Gefährdungen, Belästigungen, usw.) nicht auszuschließen sind. Ob mit den festgestellten Änderungen der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage tatsächlich Belästigungen einhergehen würden, ist für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 81 Abs 1 iVm § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 unmaßgeblich.

Schlagworte

Gewerbeordnung, Betriebsanlage, Änderung, Beeinträchtigungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.2.160.1.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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