Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.05.2019Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Unter "Änderung" einer genehmigten Betriebsanlage im Sinne des § 81 Abs 1 GewO 1994 ist jede durch die erteilte Genehmigung nicht gedeckte, bauliche oder sonstige, die Anlage betreffende Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage zu verstehen, durch die sich die im § 74 Abs 2 Z 1 bis Z 5 GewO 1994 bezeichneten Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen Auswirkungen ergeben können (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0047 mit Hinweis E vom 23. Jänner 2002, 2000/04/0203).
Schlagworte
Gewerbeordnung, Betriebsanlage, ÄnderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.2.160.1.11.2019Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019