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E000 EU- Recht allgemein;Norm
EURallg;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des J A in R, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Georg Huber, Rechtsanwalt in 6330 Kufstein, Josef-Egger-Straße 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 21. September 1998, Zl. KUVS-K1-988/3/98, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe "(als Lenker) mit dem LKW-Zug GM-LP 172/GM-LP 181 (D) am 5.12.1997 gegen 13.20 Uhr auf der Südautobahn (A 2), Richtungsfahrbahn Villach - Staatsgrenze Österreich/Italien , auf Höhe des Amtsplatzes A 1 des Zollamtes Arnoldstein in Thörl-Maglern/Autobahn, von Deutschland kommend eine Fahrt im grenzüberschreitenden gewerbsmäßigen Güterbeförderungsverkehr in Richtung Italien durchgeführt, ohne für diese Transitfahrt ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Öko-Punkten für die betreffende Fahrt mitgeführt zu haben, zumal die mitgeführte Öko-Karte weder ausgefüllt noch mit Öko-Punkten versehen war". Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach "§ 23 Abs. 1 Z. 7 iVm § 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593/95, und Art. 3 Z. 1 iVm Art. 4 Z. 1 der Verwaltungsvereinbarung zur Festlegung des Zeitpunktes und der Modalitäten der Einführung des im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße vorgesehenen Öko-Punkte-Systems samt Anhängen, BGBl. Nr. 879/1992," begangen. Hiefür wurde er gemäß § 23 Abs. 1 Z. 7 iVm § 23 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 mit einer Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 67 Stunden) bestraft.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, daß ihm innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht vorgeworfen worden sei, die Tat "als Lenker" eines Lastkraftwagens begangen zu haben. Dieses Vorbringen schlägt nicht durch. Dem Beschwerdeführer wurde in der innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist durch die erstinstanzliche Behörde ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung vom 26. Jänner 1998 zur Last gelegt, er habe "mit dem LKW-Zug ...
eine Transitfahrt ... durchgeführt, ohne für diese Transitfahrt ein
ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine
österreichische Bestätigung der Entrichtung von ÖKO-Punkten ... für
die betreffende Fahrt (ÖKO-Karte) ... mitzuführen ..."; mit dieser
Formulierung wurde hinreichend klar der Vorwurf zum Ausdruck gebracht, er habe die Tat als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges begangen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1985, Zl. 85/02/0271).
Ferner meint der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe eine "unzulässige Konkretisierung" der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung vorgenommen, weil sie nach Ablauf der Verjährungsfrist statt des von der erstinstanzlichen Behörde angenommenen Verstoßes gegen die Art. 1 und 2 der "EG-Vo. 3298/94" im Sinne des § 44a Z. 2 VStG eine Verletzung von Art. 3 Z. 1 iVm Art. 4 Z. 2 der Verwaltungsvereinbarung BGBl. Nr. 879/1992 als gegeben erachtete. Auch dieser Einwand ist nicht berechtigt. Diesbezüglich genügt es gemäß § 43 Abs. 2 VwGG, auf das hg. Erkenntnis vom 8. September 1998, Zlen. 98/03/0036, 0212, zu verweisen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es hätte richtigerweise "im Schuldvorwurf innerhalb der sechsmonatigen Frist" das Tatbestandselement "ohne für diese Transitfahrt ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von ÖKO-Punkten für die betreffende Fahrt mitgeführt zu haben" enthalten sein müssen, so übersieht er, daß dieser Vorwurf ohnedies in der schon erwähnten Aufforderung zur Rechtfertigung vom 26. Jänner 1998 enthalten war.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 17. Februar 1999
Schlagworte
Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten VerwaltungsvorschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998030354.X00Im RIS seit
20.11.2000